Beschluss
19 B 964/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0827.19B964.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller nachträglich zur Abiturprüfung im Schuljahr 2013/2014 zuzulassen. Es kann auf sich beruhen, ob für den Antrag ein Anordnungsgrund gegeben ist. Das unterliegt allerdings Zweifeln, weil der Antragsteller mit der im vorliegenden Verfahren nur zu erstreitenden vorläufigen Zulassung zum Abitur nicht erreichen kann, dass ihm ein endgültiges Abiturzeugnis ausgestellt wird. Dass die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen auch mit einem vorläufigen Zeugnis möglich ist, ist nicht dargelegt; es ergibt sich namentlich nicht aus den Bescheinigungen des LAFP vom 5. Dezember 2013 und vom 2. Juli 2014. Der Antragsteller hat jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die beantragte Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Abitur setzt - was die Beschwerde nicht angreift - gemäß §§ 30 Abs. 2, 29 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), im Folgenden: APO-GOSt (B), voraus, dass die Leistungen des Antragstellers im Fach Englisch statt mit 4 mit mindestens 5 Punkten bewertet werden. Der Antragsteller hat jedoch auch mit der Beschwerde nicht dargetan, dass das B. -Gymnasium verpflichtet ist, seine Kursabschlussnote heraufzusetzen. Die Verpflichtung der Prüfungsbehörde zu einer derartigen Notenverbesserung durch das Gericht ist wegen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums nur dann möglich, wenn ein offenkundiger Fehler wie beispielsweise ein Rechenfehler vorliegt, der keinen Bewertungsspielraum mehr offen lässt. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdn. 827, 829. Der Antragsteller macht jedoch das Vorliegen eines Fehlers, bei dessen Gegebensein der Antragsgegner zu der begehrten Zulassung als Folge einer Notenverbesserung zu verpflichten wäre, nicht geltend. Er moniert mit der Beschwerde, die Fachlehrerin, Studienrätin G. , habe seine Leistungen unzureichend in den Blick genommen, das ihm angelastete Fehlen von Hausarbeiten sei ungenügend dokumentiert oder - das bleibt unklar - sei nicht vorgekommen, zu Unrecht sei bei der Notenvergabe berücksichtigt worden, dass er unentschuldigt gefehlt habe, und er sei über das Drohen eines Defizits zu spät informiert worden. Bei sämtlichen dieser behaupteten Mängel handelt es um Fehler des Prüfungsverfahrens oder der Bewertung, die - lägen sie vor - nur zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubewertung der erbrachten Leistungen oder aber zur Wiederholung der Leistungen führen könnten. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde aber auch einen Anspruch auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubewertung der erbrachten Leistungen im Fach Englisch nicht glaubhaft gemacht. Seine Beanstandung, die Notenvergabe beruhe lediglich auf der Benotung von fünf Doppelstunden und damit auf einer defizitären Grundlage, greift nicht durch. Der Antragsteller räumt - zutreffend - ein, dass einen Lehrer keine Pflicht trifft, die Leistungen jedes Schülers in jeder Unterrichtsstunde gesondert zu benoten und diese Benotung zu dokumentieren. Die Leistungsbewertung erfolgt nach § 48 Abs. 2 SchulG NRW auf der Grundlage des tatsächlichen Unterrichtsgeschehens und des tatsächlichen Lern- und Leistungsverhaltens des Schülers. Der Umstand, dass die Fachlehrerin Studienrätin G. nur bei einem Teil der Unterrichtsstunden eine Kurznotiz zu den Leistungen der Schüler gemacht hat (im Fall des Antragstellers jeweils "-"), genügt nicht als Beleg dafür, dass die Lehrerin die Leistungen in den übrigen Unterrichtsstunden bei der Notenvergabe außer Betracht gelassen und damit der gesetzlichen Vorgabe nicht genügt hätte. Ihre eingehende und nachvollziehbare Erläuterung zur Notenvergabe vom 15. April 2014 vermittelt vielmehr den Eindruck, dass die Lehrerin die Leistungen des Antragstellers in der Gesamtheit der Unterrichtsstunden einer Bewertung unterzogen hat (soweit dieser anwesend war). Das Verwaltungsgericht hat überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keine konkreten eigenen Unterrichtsleistungen nennt, die die Lehrerin nicht berücksichtigt hätte. Auch im Hinblick auf die Erledigung von Hausarbeiten zeigt die Beschwerde einen Bewertungsfehler nicht auf. Hierzu hat Studienrätin G. ausgeführt, die Leistungen des Antragstellers in Hausaufgaben seien nicht immer ausreichend gewesen, so habe er z.B. die Hausaufgabe vom 28. Februar 2014 ("Revision: Role and Function of the Queen") nicht erledigt. Dem setzt der Antragsteller nichts von Substanz entgegen. Dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2014 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Antragsteller immer dann, wenn nach dem 7. Februar 2014 umfangreichere Hausaufgaben zu erledigen waren, in der Folgestunde fehlte. Hierzu ist angegeben: Hausaufgabe vom 14. Februar 2014: Fehlen am 20. Februar 2014; Hausaufgabe vom 28. Februar 2014: nicht erledigt; Hausaufgabe vom 14. März 2014: Fehlen am 20. März 2014. Möglichkeiten zur Nacharbeit habe der Antragsteller nicht genutzt. Auch diesen konkreten Angaben tritt die Beschwerde nicht entgegen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass zu Unrecht unentschuldigtes Fehlen des Antragstellers bei der Notenvergabe berücksichtigt worden wäre. Dass Studienrätin G. unentschuldigte Fehlstunden überhaupt in ihre Leistungsbewertung einbezogen hat, ist angesichts ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2014 fraglich. Selbst wenn dies aber geschehen wäre, wäre das Vorliegen eines Rechtsfehlers nicht glaubhaft gemacht. Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 APO-GOSt (B), § 48 Abs. 5 SchulG NRW werden vom Schüler verweigerte Leistungen oder Leistungen in einem Fach, die aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar sind, wie eine ungenügende Leistung bewertet. Dies kommt auch bei unentschuldigten Fehlzeiten in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 19 B 13/12 - mit weiteren Nachweisen. Als unentschuldigt gewertet hat Studienrätin G. die Stunden am 20. Februar 2014 sowie am 20. und am 21. März 2014. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist nicht glaubhaft gemacht, dass jene Fehlstunden als entschuldigt angesehen werden müssten. Für die Stunden am 20. Februar 2014 hat der Antragsteller nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Frau G. bis zum Tag der vorbereitenden Konferenz zu den Abiturprüfungen am 4. April 2014 keine Entschuldigung eingereicht. Für die Stunden am 20. und 21. März 2014 hat er zunächst Bescheinigungen über Einladungen zur Fortsetzung des Auswahlverfahrens bei der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. "des Bremen" eingereicht, die offensichtlich gefälscht waren; dies hat der Antragsteller selbst eingeräumt. Am 7. April 2014 hat der Antragsteller eine Bescheinigung des Dr. Q. vom 18. Februar 2014 vorgelegt, mit der ihm bestätigt wird, im Zeitraum vom 18. bis zum 22. Februar 2014 erkrankt (gewesen) zu sein. Noch später, nämlich erst mit Antragstellung im gerichtlichen Verfahren 1 L 321/14 (VG Münster), hat er schließlich Bescheinigungen der Frau Dr. X. vom 19. Februar und vom 19. März 2014 eingereicht, wonach er vom 19. bis zum 20. Februar 2014 sowie vom 19. bis zum 21. März 2014 dort in Behandlung und seit dem 19. Februar 2014 sowie seit dem 19. März 2014 schulunfähig gewesen sein soll. Dass die letztlich eingereichten ärztlichen Bescheinigungen inhaltlich richtig und die genannten Stunden damit als entschuldigt anzusehen sind, unterliegt erheblichen Zweifeln; bei Weiterverfolgung des Hauptsacheverfahrens wäre die Frage gegebenenfalls etwa durch Vernehmung der Ärzte als Zeugen aufzuklären. Es fragt sich schon, wie Frau Dr. X. am jeweils angegebenen Ausstellungsdatum des 19. Februar und 19. März 2014 wissen konnte, dass der Antragsteller auch in den jeweils darauffolgenden Tagen bei ihr in Behandlung sein würde. Vor allem aber ist unerfindlich, warum der Antragsteller - wäre er in den genannten Zeiträumen tatsächlich krank und bei den Ärzten in Behandlung gewesen - die darüber angeblich bereits an den jeweils ersten Erkrankungstagen ausgestellten Bescheinigungen nicht bei nächster Gelegenheit eingereicht hat. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als ihm aufgrund der hohen Zahl von Fehlstunden schon im ersten Schulhalbjahr eine "Attestpflicht" auferlegt war. An einer Erklärung hierfür lässt es der Antragsteller fehlen. Noch weniger verständlich ist es, aus welchem Grund er - wäre er in den genannten Zeiträumen tatsächlich krank und in ärztlicher Behandlung gewesen - es unternommen haben sollte, gefälschte Bescheinigungen über Einladungen zur Fortsetzung des Auswahlverfahrens bei der Polizei einzureichen. Soweit für ihn in diesem Zusammenhang geltend gemacht worden ist, er habe jene Bescheinigungen selbst unterschrieben (womit wohl der Tatbestand der Urkundenfälschung in Abrede gestellt werden soll), sei angemerkt, dass als Aussteller der Einladungen nicht der Antragsteller, sondern die jeweilige Polizeibehörde erscheint, so dass eine Täuschung über den Aussteller vorliegen dürfte. Ob der Antragsteller beanspruchen kann, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, ihn die zu bewertende Leistung neu erbringen zu lassen und die dann erbrachte Leistung zu bewerten, kann auf sich beruhen. Dies würde die Wiederholung des Schulhalbjahrs voraussetzen und kann insofern schon aus zeitlichen Gründen nicht zum Erfolg des Eilantrags führen. Der Antragsteller hat um eine Entscheidung bis zum 29. August 2014 gebeten, weil ihm allein eine stattgebende Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt es ermögliche, seine das Vorliegen des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife voraussetzende Ausbildung bei der Polizei zum 1. September 2014 zu beginnen. Offen bleiben kann daher, ob der Antragsteller über das Drohen eines Defizits zu spät informiert worden ist. Wäre dieser Verfahrensfehler festzustellen, käme lediglich eine Wiederholung der Leistungen unter Vermeidung des Mangels, nicht aber eine Besserbewertung der erbrachten Leistungen in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass allein tatsächlich erbrachte Leistungen Gegenstand der Beurteilung sein können unabhängig davon, ob bei Vermeidung bestimmter Verfahrensfehler möglicherweise bessere Leistungen er-bracht worden wären, weil der in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Grundsatz der Chancengleichheit es verbietet, bei schulischen Leistungsbewertungen von lediglich hypothetischen Leistungen auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG. Der Senat setzt für das streitgegenständliche Begehren wegen der rechtlichen Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte des Auffangwertes an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).