Urteil
10 D 5/13.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0901.10D5.13NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 25 „T.-straße“ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 25 „T.-straße“ der Stadt M. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 25 „T.-straße “ der Antragsgegnerin, der einen circa 3,3 ha großen Bereich unmittelbar nördlich der T.-straße in M. überplant. Sie ist Eigentümerin der im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke T.-straße 44-48. Die dort aufstehenden Gebäude wurden bis zum Jahre 2011 von der inzwischen insolventen l. GmbH genutzt. Auf den westlich angrenzenden, von der T.-straße abgesetzten und ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken werden ein Lebensmitteldiscountmarkt sowie ein Getränkemarkt betrieben. Südlich der T.-straße befindet sich nach den Festlegungen des am 18. Dezember 2007 vom Rat beschlossenen und 2011 überprüften und bestätigten Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Antragsgegnerin der zentrale Versorgungsbereich für das Stadtgebiet. Die Antragstellerin beabsichtigt, auf ihren Grundstücken Einzelhandelsgeschäfte etwa für Lebensmittel oder Elektroartikel zu entwickeln. Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2a BauGB der Stärkung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs und einer verbrauchernahen Versorgung. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans soll ein Teilbereich des Plangebiets (Bereich I), in dem auch der Lebensmitteldiscountmarkt und der Getränkemarkt angesiedelt sind, als Nahversorgungsstandort entwickelt werden. Einzelhandel ist dort mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten zulässig. Als Randsortimente dürfen zentrenrelevante Sortimente auf maximal 10 % der Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebes – begrenzt auf 80 qm – angeboten werden. Der verbleibende Teil des Plangebiets (Bereich II) soll ein Standort für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel sein. Dort ist Einzelhandel nur mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten zulässig. Nahversorgungsrelevante und zentrenrelevante Sortimente dürfen als Randsortimente auf höchstens 80 qm je Einzelhandelsbetrieb – auf maximal 10 % der Verkaufsfläche – vertrieben werden. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 28. September 2010 beschloss der Rat die Aufstellung des Bebauungsplans. In seiner Sitzung am 11. Oktober 2011 beschloss er die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragsgegnerin machte durch Aushang die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 21. November 2011 bis zum 20. Dezember 2011 öffentlich bekannt. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 zu der Planung Stellung. Der Rat entschied in seiner Sitzung am 2. Oktober 2012 über die im Rahmen der Behördenbeteiligung und die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs abgegebenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan besteht aus einer Planunterlage (Teil I), die auch die Verfahrensvermerke enthält, und einem Hefter mit textlichen Festsetzungen (Teil II). Beide Teile sind nicht miteinander verbunden. Die in dem öffentlich ausgelegten Planentwurf unter Nr. 2 der textlichen Festsetzungen noch vorgesehene Regelung, wonach Werbeanlagen ab einer Größe von 0,2 qm nur an der Stelle der eigenen Leistung zulässig sein sollten, enthält der Bebauungsplan nicht mehr. Eine erneute Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit hat wegen dieser Änderung nicht stattgefunden. Der Satzungsbeschluss wurde am 8. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 11. Januar 2013 den Normenkontrollantrag gestellt und ausgeführt: Bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung missachtet worden. Die Antragsgegnerin habe auf eine erneute Beteiligung nicht verzichten dürfen, nachdem die textliche Festsetzung Nr. 2 zur Zulässigkeit von Werbeanlagen nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ersatzlos gestrichen worden sei. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs seien nicht wirksam bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung genüge nicht den gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung. Ferner sei das Abwägungsgebot verletzt. Der Bebauungsplan stelle ihr – der Antragstellerin – Interesse an der Erhaltung der ihr bisher für ihre Grundstücke an der T.‑straße zustehenden baulichen Nutzungsrechte abwägungsfehlerhaft zurück. Die von ihr dort konkret geplanten Einzelhandelsvorhaben seien nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr zulässig. Der Rat sei sowohl hinsichtlich des von ihr geplanten Lebensmitteldiscountmarktes als auch hinsichtlich des alternativ erwogenen Elektrofachmarktes fälschlich davon ausgegangen, dass für eine solche Bebauung die Erschließung nicht gesichert gewesen sei. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe im Rahmen seiner Beteiligung im Aufstellungsverfahren lediglich empfohlen, neue Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet künftig rückwärtig zu erschließen. Soweit der Kreis T1. in einem Verfahren, das auf die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für einen Lebensmitteldiscountmarkt auf einem ihrer Grundstücke gerichtet gewesen sei, zusätzliche Erschließungsmaßnahmen für erforderlich gehalten habe, hätten tatsächlich keine vorhabenbedingten verkehrstechnischen Probleme im Raum gestanden. Allenfalls hätte auf der Verkehrsfläche der T.-straße eine Linksabbiegerspur für die Zufahrt auf ihr Grundstück angelegt werden müssen. Schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich gemäß § 34 Abs. 3 BauGB seien von keinem der von ihr in Erwägung gezogenen Einzelhandelsvorhaben zu erwarten gewesen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er – ohne dass sich der Rat dessen bewusst gewesen sei – wesentlich von dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2007 (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) abweiche. Der Bebauungsplan setze für ihre Grundstücke mit dem Bereich II einen Standort für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel fest, während das Einzelhandelskonzept – auch in der Fassung seiner Überprüfung aus dem Jahre 2011 – sie zu wesentlichen Teilen als Entwicklungsstandort für die Nahversorgung darstelle. Weder in der Planbegründung noch in der Abwägungsentscheidung sei diese Abweichung begründet. Zudem sei die Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente in den textlichen Festsetzungen nicht kongruent mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Planbegründung unter der Überschrift „Inhalt des Bebauungsplans“ und mit der am Tage des Satzungsbeschlusses beschlossen differenzierten M1. Sortimentsliste. Abwägungsfehlerhaft sei auch, dass der Bebauungsplan auf einem in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Einzelhandelskonzept aufbaue. Die darin vorgenommene Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs lasse sich nicht nachvollziehen. Zu Unrecht sei eine Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereichs über die T.-straße hinaus nach Norden abgelehnt worden. Die Unterteilung des Plangebiets in die Bereiche I (Nahversorgungstandort) und II (Standort für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel) sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Die Abgrenzung einiger Sortimente sei willkürlich. Darüber hinaus seien die textlichen Festsetzungen zu den Bereichen I und II zu beanstanden, weil sie Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten beziehungsweise zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf maximal 10 % der Verkaufsfläche eines Betriebes – beschränkt auf 80 qm – zuließen. Ausweislich der Abwägungsentscheidung habe sich der Rat bei der Begrenzung der Randsortimente an den Vorgaben des Einzelhandelserlasses bezüglich der Anteiligkeit von Randsortimenten in Sondergebieten für großflächige Vorhaben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs orientiert. Die diesen Vorgaben zugrunde liegende Regelung des § 24a LEPro sei jedoch entfallen. Jedenfalls komme eine Übertragung dieser für Baugebiete entwickelten Vorgaben auf einzelne Nutzungen nicht in Betracht. Schließlich sei die Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten nicht hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 25 „T.-straße “ der Stadt M. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die von der Antragstellerin gerügten formellen Mängel des Bebauungsplans lägen nicht vor. Eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach dessen Änderung wäre eine bloße Förmelei gewesen. Die Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen sei neben der mit dem Bebauungsplan beabsichtigten Einzelhandelssteuerung nur eine flankierende Festsetzung gewesen, deren Aufhebung auf die Grundzüge der Planung keine Auswirkung gehabt habe. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei nicht zu beanstanden. § 52 Abs. 3 GO NRW a.F. sei nicht auf die Veröffentlichung von bloßen Informationen über die öffentliche Auslegung von Planentwürfen anzuwenden. Die Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt. Unzutreffend seien die Ausführungen der Antragstellerin zur angeblichen baurechtlichen Zulässigkeit eines Lebensmitteldiscountmarktes auf ihren Grundstücken an der T.-straße gemäß § 34 Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss. Die Erschließung dieser Grundstücke sei für eine derartige bauliche Nutzung nicht gesichert. Es hätten zudem erhebliche Bedenken mit Blick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Vorhabens in Bezug auf § 34 Abs. 3 BauGB bestanden. Hinsichtlich des von der Antragstellerin möglicherweise alternativ geplanten Elektrofachmarktes sei zu keiner Zeit ein entsprechender Bauantrag gestellt worden, sodass insoweit von einer konkreten Nutzungsabsicht der Antragstellerin nicht habe die Rede sein können. Die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs in dem Einzelhandelskonzept sei nicht zu beanstanden. Zulässig seien auch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Abgrenzung der Bereiche I (Nahversorgungsstandort) und II (Standort für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel), mit denen das Einzelhandelskonzept umgesetzt werde. Schließlich seien sowohl die Begrenzung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente als auch die Sortimentsliste städtebaulich erforderlich und begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 4) einschließlich der Planurkunde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 „T.-straße “ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan), der für dieses Grundstück Nutzungsbeschränkungen festsetzt, antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist bereits formell fehlerhaft und damit unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB); als solche sind sie auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE –, juris. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29 und vom 9. Mai 1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –, juris. Ob gegebenenfalls die Ausfertigung nur eines Teils genügt, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8 Mai 1999 – 5 S 3064/88 –, NVwZ-RR 1991, 20, kann offenbleiben, weil auf der Planunterlage des Bebauungsplans lediglich erwähnt ist, dass er aus zwei Teilen bestehe, es aber ansonsten weder in seinem zeichnerischen noch in seinem textlichen Teil einen Hinweis darauf gibt, der einen sicheren Schluss darauf zuließe, dass die in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen textlichen Festsetzungen („Stand: Satzung 2012-07“) Bestandteil der Satzung geworden sind. Der Bebauungsplan weist auch Abwägungsmängel auf, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, und vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt zudem inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen genügt die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung nicht. Die Abwägungsmängel sind auch beachtlich, denn die Antragstellerin hat sie fristgerecht gerügt. Sie hat mit Schriftsatz vom 21. März 2013 im Normenkontrollverfahren und damit zugleich gegenüber der Antragsgegnerin Abwägungsmängel geltend gemacht. Dabei rügt sie zunächst zu Recht, dass der Bebauungsplan mit der Festlegung der Bereiche I (zulässig ist Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten) und II (zulässig ist Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten) in erheblicher Weise und ohne nachvollziehbare Begründung von dem Zentren- und Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2007 (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) beziehungsweise von dem Ergebnis seiner Überprüfung aus dem Jahre 2011 (im Folgenden: Überprüfung) abweiche, ohne dass erkennbar wäre, dass sich der Rat dieser Abweichung überhaupt bewusst gewesen sei. Im Einzelhandelskonzept sind die Flächen um den Lebensmitteldiscountmarkt und den Getränkemarkt nördlich der T.-straße als Entwicklungsstandort für die Nahversorgung (im Folgenden: Nahversorgungsstandort) dargestellt. Der Nahversorgungsstandort könne für die ergänzende Bündelung weiterer Nahversorgungsangebote zum Beispiel für ein Geschäft mit Drogerieartikeln oder für Ladenhandwerksbetriebe genutzt werden. Für die bestehenden Märkte gebe es aktuell keinen Erweiterungsbedarf. Der für den Nahversorgungsstandort zeichnerisch festgelegte räumliche Bereich umfasst einige der zwischen der T.-straße und der C.-straße gelegenen Grundstücke, zu denen auch – mit Ausnahme des Flurstücks 598 – die der Antragstellerin gehören. Der im Bebauungsplan festgesetzte Bereich I entspricht nicht dem im Einzelhandelskonzept bestimmten Nahversorgungsstandort. Er erstreckt sich abweichend davon auf die nicht zu dem Nahversorgungsstandort gehörenden Grundstücke T.-straße 50 und 52, die südlich des Lebensmitteldiscountmarktes liegen, und klammert dafür die dem Nahversorgungsstandort zugehörigen Grundstücke der Antragstellerin aus. Dass es in der Überprüfung in einer Fußnote zu dem Nahversorgungsstandort heißt, seine Abgrenzung sei im östlichen Teil nicht parzellenscharf, erklärt die räumliche Abweichung zwischen dem im Einzelhandelskonzept bestimmten Nahversorgungsstandort und dem im Bebauungsplan festgesetzten Bereich I nicht. Die Funktion der zentralen Gliederung in dem Einzelhandelskonzept, die detailorientierten und meist auf einzelne Einzelhandelsbetriebe abstellenden Begründungen zur Bestimmung und zur Begrenzung der jeweiligen Versorgungsstandorte sowie die eigentumsbeschränkende Wirkung ihrer Festlegung beziehungsweise ihrer Umsetzung im Bebauungsplan schließen es aus, diese Fußnote dahingehend zu verstehen, dass nach dem Verständnis der Gutachter die Abgrenzung des relativ kleinen Nahversorgungsstandortes nach Osten in der Weise beliebig sein sollte, dass Verschiebungen in dem hier in Rede stehenden Umfang möglich seien. Aus dieser Abweichung der Festsetzungen des Bebauungsplans von dem Einzelhandelskonzept folgt ein Abwägungsmangel. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zu den sonstigen Planungen im Sinne der Vorschrift gehören auch Einzelhandelskonzepte. Sie sind keine den Rat bindenden Vorentscheidungen, da ihre Ergebnisse in der Bauleitplanung der Abwägung unterliegen. Aus der mangelnden Bindungswirkung folgt, dass ihre Vorgaben bei der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen. Sie sind lediglich als ein Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Der flexible Maßstab des Abwägungsgebots ermöglicht es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt keine sachwidrige Differenzierung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, BVerwGE 133, 98, und vom 27. März 2013 ‑ 4 CN 7.11 ‑, juris. Auch wenn danach die Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes zugunsten anderer städtebaulicher Belange weitgehend hätten zurückgestellt werden dürfen, ergibt sich hier ein Abwägungsmangel daraus, dass sich der Rat bei der Abgrenzung der die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen unterschiedlich regelnden Bereiche I und II maßgeblich auf die Festlegungen in dem Einzelhandelskonzept berufen hat und sich nicht bewusst war, dass er mit den entsprechenden Festsetzungen in erheblicher Weise von dem Einzelhandelskonzept abgewichen ist. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen soll der Bereich I „gem. Einzelhandels- und Zentrenkonzept … als Nahversorgungsstandort“ entwickelt werden. In der Planbegründung ist dazu ebenfalls ausgeführt, dass der Bereich I gemäß dem Einzelhandelskonzept als Nahversorgungsstandort entwickelt werden solle. Die Abwägungsentscheidung enthält hierzu keine zusätzlichen Ausführungen. In der Sachdarstellung der Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss heißt es, dass das Einzelhandels- und Zentrenkonzept im Jahre 2011 überprüft worden sei. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans in Bezug auf die Zulässigkeit von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der nunmehr überarbeiteten M1. Sortimentsliste zu unterteilen sei. Sämtliche Ausführungen in den Aufstellungsvorgängen lassen sich nur dahingehend verstehen, dass der Rat mit dem Bebauungsplan den Einzelhandel entsprechend dem von ihm beschlossenen Einzelhandelskonzept steuern wollte. Tatsächlich entspricht die Planung diesem Einzelhandelskonzept jedoch nicht. Besondere örtliche Verhältnisse oder sonst zu berücksichtigende Belange oder Erwägungen, die den Rat zu einer von dem Einzelhandelskonzept abweichenden Festlegung des Nahversorgungsstandortes im Bebauungsplan hätten veranlasst haben können, sind weder aus den Aufstellungsvorgängen noch sonst ersichtlich. Nach alledem kann auch die Erklärung des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, in dem Einzelhandelskonzept seien die Grundstücke der Antragstellerin lediglich irrtümlich in den Nahversorgungsstandort einbezogen worden, zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Formulierungen in dem Einzelhandelskonzept geben für die Annahme eines solchen Irrtums nichts her. Schon gar nicht lässt sich daraus erschließen, dass damals eigentlich die nunmehr als Bereich I festgesetzten Flächen als Nahversorgungsstandort hätten bestimmt werden sollen. Schließlich enthalten weder die Überprüfung noch die Planbegründung zu der vermeintlich irrtümlichen Abgrenzung des Nahversorgungsstandortes im Einzelhandelskonzept irgendwelche nachvollziehbaren Erwägungen. Die im Rahmen der Überprüfung aufgezeigten Szenarien hatten vornehmlich die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs in Bezug auf den Parkplatz an der T.-straße und das benachbarte Marktcarée im Auge. Die Überprüfung beschränkt sich daher letztlich auf prognostische Aussagen zur Ausdehnung beziehungsweise zur Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs und daraus folgende Empfehlungen. Nach ihrem Fazit ist die im Einzelhandelskonzept erfolgte Festlegung beizubehalten. Dem entspricht auch die landesplanerische Stellungnahme vom 23. Dezember 2011. Weitere Überlegungen haben in den Aufstellungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden. Der Rat hat die Festlegungen des Einzelhandelskonzepts hinsichtlich der Abgrenzung des Nahversorgungsstandortes, die er offenkundig zur Grundlage seiner Abwägung machen wollte, verkannt und damit zwangsläufig nicht alle Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, bei seiner Entscheidung zutreffend berücksichtigt. Ebenfalls zu Recht rügt die Antragstellerin, dass die durch textliche Festsetzung zum Bestandteil des Bebauungsplans gemachten „Differenzierten M1. Sortimentslisten“ nicht mit den entsprechenden Sortimentslisten übereinstimmen, die der Rat zeitgleich mit dem Einzelhandelskonzept in der Fassung der Überprüfung beschlossen hat, und sie auch von dem abweichen, was in der Planbegründung zu ihrem Inhalt ausgeführt ist. Während auf Seite 39 der Überprüfung – mit kaum verständlichen Erwägungen – von einer Einordnung verschiedener Sortimente, unter anderem der Sortimente Waffen, Munition, und Jagdbedarf (ohne Bekleidung und Schuhe), zoologischer Bedarf und lebende Tiere, Campingartikel (ohne Campingmöbel, ohne Bekleidung und Schuhe), Anglerbedarf, elektrische Haushaltsgeräte (Einbaugeräte), elektrische Haushaltsgeräte (Großgeräte ohne Einbaugeräte), Fahrräder, Fahrradteile und –zubehör sowie Teppiche als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant abgeraten wird, heißt es in der Planbegründung, die genannten Sortimente könnten aufgrund der örtlichen Verhältnisse zusätzlich in die Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente aufgenommen werden. Der Rat hat jedoch seine in der Planbegründung zum Ausdruck gekommene Absicht in dem Bebauungsplan nicht umgesetzt, denn in die festgesetzte Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente sind die in der Planbegründung genannten Sortimente nicht aufgenommen worden. Darüber hinaus sind mehrere Sortimente, die nach der Überprüfung nicht als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant eingeordnet werden sollten, in die im Bebauungsplan festgesetzte Liste der zentrenrelevanten Sortimente aufgenommen worden, nämlich Matratzen und Bettwaren, Brücken, Läufer, Beleuchtungsartikel (Lampen, Leuchten), Kunstgegenstände, Bilder und Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel, Antiquitäten und antike Teppiche. Ob sich der Rat dieser Widersprüche bewusst war, lässt sich anhand der Aufstellungsvorgänge nicht ermitteln. Die aufgezeigten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Sie sind offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 ‑ 4 C 57.80 ‑, BRS 38 Nr. 37. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, BRS 66 Nr. 65. Die Offensichtlichkeit der festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergibt sich hier ohne Weiteres aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, der Planbegründung und dem den Festsetzungen zugrunde liegenden Einzelhandelskonzept. Die Mängel sind auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen, weil – hätte der Rat die Aussagen des Einzelhandelskonzeptes zutreffend erfasst – bei der beabsichtigten Umsetzung dieses Einzelhandelskonzeptes die Abgrenzung der Bereiche I und II im Bebauungsplan mit einiger Wahrscheinlichkeit anders erfolgt wäre, die Liste der zentrenrelevanten Sortimente vermutlich den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts entsprochen hätte und damit zum Teil andere Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet getroffen worden wären als tatsächlich geschehen. Im Hinblick auf das weitere Verfahren und die Rügen der Antragstellerin führt der Senat weiter aus: Die Rüge, dass Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung entsprechend bekannt gemacht worden seien, ist unbegründet. Nach § 52 Abs. 3 GO NRW a.F. finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5 GO NRW) auch bei den nach der Gemeindeordnung NRW oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift. § 52 Abs. 3 GO NRW a.F. verweist nicht lediglich auf die ausdrücklich erwähnten Regelungen des § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW. Auch die Bestimmungen der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Bekanntmachungsverordnung finden sinngemäß Anwendung. Hiervon gingen auch die zu § 37 GO NRW a.F. erlassenen Verwaltungsvorschriften aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 10 B 1239/12 –, BauR 2013, 746. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt hier kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO vor, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, und darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet. Die genannten Vorgaben stehen im Zusammenhang mit der Aufgabe des Bürgermeisters, gemäß § 2 Abs. 1 BekanntmVO beziehungsweise § 54 Abs. 2 und 3 GO NRW zu prüfen, ob eine Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist und geltendes Recht nicht verletzt. Diese Vorschriften sind für die hier in Rede stehende bloße Bekanntmachung von Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht einschlägig. Eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften kommt mangels der Erforderlichkeit einer Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens einer Satzung (oder eines Beschlusses) nicht in Betracht. Es bedarf in Bezug auf die Bekanntmachung von Zeit und Ort der Auslegung keiner entsprechenden Bestätigung durch den Bürgermeister. Die Regelungen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO sollen letztlich gewährleisten, dass Satzungen und bekannt zu machende Beschlüsse nicht mit einem anderen als dem vom Rat gewollten Inhalt bekannt gemacht werden. Dafür besteht bei der schlichten Mitteilung von Zeit und Ort der Auslegung keine Notwendigkeit. Ob der Bebauungsplan nach der im Anschluss an die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgten Streichung der Festsetzung zur nur beschränkten Zulässigkeit von Werbeanlagen erneut hätte ausgelegt werden müssen, lässt der Senat offen. Wird der Entwurf eines Bebauungsplans nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB) geändert oder ergänzt, ist er grundsätzlich erneut öffentlich auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ein erneutes Beteiligungsverfahren ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in jedem Fall nachträglicher Änderung oder Ergänzung erforderlich. Das Beteiligungsverfahren sei nicht um seiner selbst willen zu betreiben. Es bestehe kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, wenn die Einräumung einer nochmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, a.a.O., Rn. 40. Das könne beispielsweise bei der Streichung einer unzulässigen textlichen Festsetzung der Fall sein, wenn die Streichung die Grundzüge der Planung nicht berühre und sie auf die verbleibenden Festsetzungen keine Auswirkungen haben könne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, a.a.O., Rn. 41; Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78.09 –, juris. Wäre die gestrichene Festsetzung zur Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen in einem Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB aus den von der Antragstellerin genannten Gründen ohnehin unwirksam gewesen, was die Antragsgegnerin bestreitet, stellte sich die Frage nach dem Sinn eines erneuten Beteiligungsverfahrens. Anderenfalls erschiene es spekulativ, anzunehmen, dass keiner von der Planung Betroffenen bei einer erneuten Beteiligung eine Stellungnahme abgegeben hätte. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass hier – wie beispielsweise bei der bloßen nachträglichen Abtrennung eines Teils des Plangebiets – der Zweck des Beteiligungsverfahrens für den übrig gebliebenen Teil schon mit der erstmaligen Auslegung erfüllt ist. Hier ist es vielmehr gerade nicht so, dass die Betroffenen Gelegenheit gehabt hätten, ihre Wünsche und Bedenken im Hinblick auf den endgültigen Planentwurf abschließend geltend zu machen. Das Gesetz garantiert jedoch, dass jedenfalls die von der Planänderung unmittelbar Betroffenen Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung zumindest in eingeschränkter Form Stellung zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, a.a.O., Rn. 40. Dass die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Werbeanlagen der fraglichen Art im Plangebiet für die Planbetroffenen hier nicht ohne jede Bedeutung ist, ergibt sich schon aus der Stellungnahme der U. AG vom 5. Dezember 2011 im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine mögliche Blendung der Zugführer der auf der benachbarten Eisenbahntrasse verkehrenden Züge durch aufgestellte Leuchten und Werbetafeln angesprochen hat. Auch kann es durchaus im Interesse einzelner Grundstückseigentümer liegen, dass im Plangebiet die Zulässigkeit großflächiger Werbeanlagen mit Blick auf die gegenüber solchen Werbeanlagen empfindliche Nutzung ihrer eigenen Grundstücke begrenzt wird. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans und seiner einzelnen Festsetzungen ist gegeben. Nach der für eine Einzelhandelssteuerung ohne die gleichzeitige Festsetzung eines Baugebietes allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Die Vorschrift ermöglicht nach ihrem Wortlaut Festsetzungen mit dem Inhalt, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind. Gemeint sind damit allerdings nicht nur die ausdrücklich in dem Baugebietskatalog der Baunutzungsverordnung aufgelisteten Nutzungsarten, sondern auch Unterarten hiervon, zu denen nach § 1 Abs. 9 BauNVO Festsetzungen getroffen werden können. Dies folgt aus dem weitgehend an den Wortlaut des § 1 Abs. 9 BauNVO anknüpfenden Wortlaut des § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB und seinem Sinn und Zweck, den Gemeinden im Interesse des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche ein effektives Planungsinstrument insbesondere zur Steuerung des Einzelhandels zur Verfügung zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 – 7 D 1/09.NE –, juris; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 566. Grundlegende Voraussetzung für den Einzelhandelsausschluss nach § 9 Abs. 2a BauGB ist, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung für die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zudem eine substantiierte und nachvollziehbare Begründung für die dem Bebauungsplan von dem Plangeber beigelegte Zweckbindung verlangt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2012 – 3 S 1191/10 –, juris, hält er hieran angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris, nicht mehr fest. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die städtebauliche Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen, soweit sie ein Einzelhandelskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB umsetzen sollen, ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung zu bejahen. Insbesondere könne sich der Plangeber die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet seien, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr bestehe, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere. Verfolge das Einzelhandelskonzept das Ziel, die Versorgungszentren im Stadtgebiet zu stärken, bedürften Festsetzungen, die von dem Einzelhandelskonzept abwichen, keiner nachvollziehbaren Begründung, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lasse. Ebenso wenig seien die Festsetzungen daran zu messen, ob sie den Einzelhandel weitgehend ausschlössen. Solle der Ausschluss von Einzelhandel nur zum Schutz eines Versorgungszentrums festgesetzt werden, bedürfe es der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Dieses Erfordernis sei aber nicht im Planaufstellungsverfahren, sondern regelmäßig bei der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes zu erfüllen. Auch eine Darstellung der konkret zentrenschädlichen Sortimente in der Planbegründung sei nicht zu verlangen. Von der Eignung eines Einzelhandelsausschlusses zur Förderung des Zentrenschutzes sei grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Versorgungszentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt und diese Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Versorgungszentren ausgeschlossen seien. Etwas anderes gelte nur in offensichtlichen Ausnahmefällen, in denen der Ausschluss zentrumsbildender Sortimente für ein bestimmtes Gebiet außerhalb der Versorgungszentren keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten könne. Dieser neuen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Interesse einer einheitlichen instanzenübergreifenden Spruchpraxis angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 10 A 152/13 –, juris. Dies gilt auch für die städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB. Nach diesen Grundsätzen ist hier die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung und der einzelnen Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss nicht zweifelhaft. Sämtliche zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans beruhen auf einschlägigen Ermächtigungen. Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, dass die in den textlichen Festsetzungen aufgeführten zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimente nicht hinreichend bestimmt seien. Die von ihr in diesem Zusammenhang beanstandete Anmerkung im Anschluss an die textlichen Festsetzungen hat keinen Einfluss auf deren Bestimmtheit. In der Anmerkung zu der Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente heißt es, dass diese Liste nicht abschließend sei und gegebenenfalls noch weitere Sortimente nicht zentrenrelevant sein könnten. Die Auflistung diene der Klarstellung, welche Sortimente in jedem Fall nicht zentrenrelevant seien. Eigentlich ist die Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente überflüssig, da die Liste der zentrenrelevanten Sortimente abschließend ist, und demnach alle anderen Sortimente – die ebenfalls abschließend bestimmten nahversorgungsrelevanten Sortimente ausgenommen – naturgemäß als nicht zentrenrelevant gelten. Sie hat deshalb letztlich – was auch die vorstehend erwähnte Anmerkung bestätigt – wohl nur Bedeutung als Auslegungshilfe für die Abgrenzung einzelner zentrenrelevanter Sortimente von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten. Der Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente kommt also eine unmittelbare Regelungswirkung nicht zu und schon gar nicht dem mit ihr verbundenen Hinweis, dass sie nicht abschließend sei. Ob entgegen dieser Bewertung ein Bestimmtheitsmangel gleichwohl daraus folgen könnte, dass der Rat die Sortimente Waffen, Munition, Jagdbedarf, Campingartikel, Anglerbedarf sowie Fahrräder und Fahrradteile und -zubehör in der Planbegründung zwar als nicht zentrenrelevant eingeschätzt, sie aber gleichwohl nicht in die Liste der nicht zentrenrelevanten Sortimente aufgenommen hat, obwohl sie mangels ausdrücklicher Auflistung dort – jedenfalls zum Teil – den zentrenrelevanten Sortimenten Sport- oder Hobbyartikel zugeordnet werden können, mag offen bleiben. Es obliegt letztlich dem Rat, gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren eindeutige, für die Planbetroffenen nachvollziehbare und für die Baugenehmigungsbehörde willkürfrei handhabbare Regelungen zur Einzelhandelssteuerung zu treffen. Angesichts der bereits festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans braucht der Senat nicht abschließend darüber zu befinden, ob der Rat weitere für die festgesetzte Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten abwägungsrelevante Belange, deren fehlerhafte Behandlung die Antragstellerin behauptet, im Wesentlichen zutreffend ermittelt, bewertet und im Verhältnis zu den Zielsetzungen der Planung und den sonstigen zu beachtenden Belangen in einen angemessenen Ausgleich gebracht hat. Jedoch ist festzuhalten, dass die von der Antragstellerin beanstandeten textlichen Festsetzungen zum weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet der Stärkung des unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden städtischen zentralen Versorgungsbereichs dienen, wie sich aus der Planbegründung ergibt. Im zentralen Versorgungsbereich befänden sich noch unbebaute Flächen, die mit zentrentypischen Nutzungen entwickelt werden könnten. Darüber hinaus solle in dem Bereich I ein Nahversorgungsstandort entwickelt werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ein gewichtiges städtebauliches Ziel darstellt. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Zur Erreichung des Ziels, die gemeindlichen Versorgungszentren zu stärken, ist der Plangeber nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist ihm auch gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten, die es in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, in anderen Teilen des Gemeindegebiets mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Dass der hier festgesetzte Einzelhandelsausschluss nicht geeignet sein könnte, im vorgenannten Sinne zur Stärkung der städtischen Versorgungszentren und ihrer Struktur beizutragen, ist nicht ersichtlich. Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke sind demgegenüber durch den Einzelhandelsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen verbleibt trotz des weitgehenden Ausschlusses von Einzelhandel mit zentren- beziehungsweise nahversorgungsrelevanten Sortimenten eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen. Das gilt auch für die Antragstellerin. Auch wenn anzunehmen wäre, dass die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet für die zugelassenen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein kein Abwägungsfehler. Dem Interesse eines Grundeigentümers an der einfachsten und lukrativsten Vermarktung seines Grundstücks kommt regelmäßig nicht so viel Gewicht zu, dass der Plangeber dieses Interesse bei der Abwägung nicht mit Blick auf ebenso gewichtige öffentliche Interessen der vorstehend beschriebenen Art zurückstellen könnte. Soweit die Antragstellerin einwendet, der Rat habe ihre Eigentumsrechte nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt, denn er habe angenommen, die beabsichtigte Nutzung ihrer Grundstücke für Einzelhandelsvorhaben sei bereits vor Inkrafttreten der Planung unzulässig gewesen, übersieht sie, dass nicht zuletzt ihre Nutzungsabsichten den Rat zu der angegriffenen Planung veranlasst haben. In der Abwägungsentscheidung ist hervorgehoben, dass insbesondere mit Blick auf die Nutzungsabsichten der Antragstellerin das Einzelhandelskonzept hinsichtlich der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs, einer möglichen Erweiterung des Nahversorgungsstandortes und der Zentrenrelevanz verschiedener Sortimente überprüft und überarbeitet worden sei. Eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB hätte es nicht bedurft, wenn der Rat mit Blick auf die bei Planungsbeginn vorhandene bauliche Situation von der Unzulässigkeit zentrenschädlicher Einzelhandelsnutzungen im künftigen Plangebiet ausgegangen wäre. Allerdings ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die Ausführungen in der Abwägungsentscheidung, auch wenn sie ersichtlich eine Reaktion auf ihre Einwendungen im Aufstellungsverfahren darstellen, gewisse Zweifel aufkommen lassen, ob der Rat ihre ursprünglich gegebenen Baurechte und dabei vor allem die Bedeutung der gesicherten Erschließung und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB zutreffend erfasst und gewürdigt hat. Der Rat mag im Rahmen der ohnehin notwendigen Wiederholung der Abwägung seinen Erwägungen die notwendige Klarheit verleihen. Den weiteren Einwänden der Antragstellerin, wonach einige Sortimente willkürlich abgegrenzt worden seien und die zentren- beziehungsweise nahversorgungsrelevanten Randsortimente nicht auf maximal 10 % beziehungsweise 80 qm der Verkaufsfläche hätten begrenzt werden dürfen, geht der Senat nicht weiter nach. Jedenfalls ist die Kritik der Antragstellerin an der im Einzelhandelskonzept festgelegten Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs verfehlt. Ob der T.-straße eine trennende Wirkung zukommt, was die Antragstellerin bezweifelt, ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich. Weder die tatsächlichen Gegebenheiten noch die Ansiedlungswünsche der Antragstellerin mussten dem Rat Veranlassung geben, im Rahmen des Einzelhandelskonzeptes den zentralen Versorgungsbereich auf die Grundstücke der Antragstellerin zu erstrecken und bei der Aufstellung des Bebauungsplans dort Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten zuzulassen. Die Frage, ob der zentrale Versorgungsbereich über die T.-straße hinaus auszudehnen war, lag im freien planerischen Ermessen des Rates, der sich in nicht zu beanstandender Weise dagegen entschieden hat. Zur Festlegung einer Zentrenstruktur innerhalb einer Gemeinde gehört auch die konzeptionelle Entscheidung, die räumlichen Ausdehnungen der jeweiligen Versorgungszentren entsprechend ihrer tatsächlichen oder gewollten Versorgungsbedeutung und im Verhältnis zu den zu versorgenden Teilen des Gemeindegebietes und der Versorgungszentren untereinander zu bestimmen. Dass die insoweit getroffene konzeptionelle Entscheidung des Rates hinsichtlich der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs nicht vertretbar wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.