Beschluss
10 A 152/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0128.10A152.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 120.450,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung hilfsweise eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines M‑‑Lebensmittel-Verbrauchermarktes mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben widerspreche der textlichen Festsetzung Nr. 1 des nach § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellten Bebauungsplans Nr. 284 der Beklagten, wonach im Plangebiet der Einzelhandel mit im Einzelnen aufgeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen sei. 5 Die Einwände der Klägerin gegen die städtebauliche Erforderlichkeit dieser Festsetzung wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der grobe Maßstab für die Planrechtfertigung auch anzulegen, wenn es darum geht, die städtebauliche Erforderlichkeit der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans festzustellen. Die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB beträfen die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür sei das Abwägungsgebot maßgeblich. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris. 7 Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die städtebauliche Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen, soweit sie ein Einzelhandelskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB umsetzen sollen, ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung zu bejahen. Insbesondere könne sich der Plangeber die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet seien, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr bestehe, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere. Verfolge das Einzelhandelskonzept das Ziel, die Versorgungszentren im Stadtgebiet zu stärken, bedürften Festsetzungen, die von dem Einzelhandelskonzept abwichen, keiner nachvollziehbaren Begründung, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lasse. Ebenso wenig seien die Festsetzungen daran zu messen, ob sie den Einzelhandel weitgehend ausschlössen. Solle der Ausschluss von Einzelhandel nur zum Schutz eines Versorgungszentrums festgesetzt werden, bedürfe es der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Dieses Erfordernis sei aber nicht im Planaufstellungsverfahren, sondern regelmäßig bei der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes zu erfüllen. Auch eine Darstellung der konkret zentrenschädlichen Sortimente in der Planbegründung sei nicht zu verlangen. Von der Eignung eines Einzelhandelsausschlusses zur Förderung des Zentrenschutzes sei grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Versorgungszentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt und diese Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Versorgungszentren ausgeschlossen seien. Etwas anderes gelte nur in offensichtlichen Ausnahmefällen, in denen der Ausschluss zentrumsbildender Sortimente für ein bestimmtes Gebiet außerhalb der Versorgungszentren keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten könne. 8 Dieser neuen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Interesse einer einheitlichen instanzenübergreifenden Spruchpraxis an. 9 Danach gehört unter anderem die von der Klägerin beanstandete räumliche Abgrenzung des Versorgungsbereichs „Hauptgeschäftszentrum – Innenstadt“ im Einzelhandelskonzept 2007 zu den Einzelheiten, die nicht die städtebauliche Erforderlichkeit des hier festgesetzten Einzelhandelsausschlusses betreffen. Die weitere Rüge der Klägerin, der Bebauungsplan Nr. 284 sei städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil ihm wegen der Regelung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Annexhandel in der textlichen Festsetzung Nr. 2 kein konsequent verfolgtes Planungskonzept zugrunde liege, greift nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht durch, weil mit der Zulassung des Annexhandels die Eignung der textlichen Festsetzung Nr. 1, jedenfalls einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, nicht in Frage gestellt ist. 10 Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass die Beklagte die im Einzelhandelskonzept 2007 für den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt festgelegten Ziele mit dem Nahversorgungskonzept 2011 geändert habe. In dem als Band 2 in das Einzelhandelskonzept integrierten Nahversorgungskonzept 2011 werde eine Empfehlung zur Stärkung der Nahversorgung in der Innenstadt nicht mehr gegeben und für den Bereich der Altstadt unter Berücksichtigung der festgestellten Standortrahmenbedingungen „kein akuter Handlungsbedarf zur räumlichen und quantitativen Verbesserung der Nahversorgung“ gesehen. Die städtebauliche Erforderlichkeit des im Bebauungsplan Nr. 284 festgesetzten Einzelhandelsausschlusses ist nach dem insoweit anzulegenden groben Maßstab deswegen nicht zu verneinen. Die Klägerin übersieht, dass das Einzelhandelskonzept zwar aktuell keine weitere Entwicklung der Innenstadt vorsieht, gleichwohl aber der Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel außerhalb der Versorgungszentren gerade mit Blick auf das von ihr selbst hervorgehobene Anliegen einer längerfristigen Einzelhandelssteuerung zur Erhaltung beziehungsweise Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt gerechtfertigt sein kann. Soweit sich die Klägerin auf die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an einen Einzelhandelsausschluss zum Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs beruft, ist diese durch die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unterscheidung der möglichen Planungsziele „Schutz“ und „Stärkung“ zentraler Versorgungsbereiche der Sache nach aufgegeben. In seinem Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 – zur städtebaulichen Rechtfertigung eines mit dem Ziel der Zentrenstärkung begründeten Einzelhandelsausschlusses hatte es noch ausgeführt, dass ein der Verwirklichung eines Gesamtkonzeptes zur Ordnung der gemeindeweiten Einzelhandelsentwicklung dienender Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, der dieses Konzept für einen bestimmten Bereich umsetze, keiner weiteren Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung bedürfe. Die den Gemeinden damit eröffneten Möglichkeiten hatte es als erhebliche Erleichterung für das Planungsgeschäft angesehen. 11 Vgl. Gatz, jurisPR-BVerwG 13/2009 Anm. 4. 12 Nunmehr verwendet es die Begriffe „Schutz“ und „Stärkung“ zentraler Versorgungsbereiche im Sinne eines allgemeinen Planungsziels, den Einzelhandel im Gemeindegebiet insbesondere zur Förderung der angestrebten Struktur der gemeindlichen Versorgungszentren zu steuern, im Ergebnis gleich. 13 Vgl. Lüttgau/Krupp, Die Entwicklung der Rechtsprechung zur städtebaulichen Rechtfertigung von Einzelhandelsausschlusüssen – oder: Wirklich nichts Neues unter der Sonne?, BauR 2014, 31. 14 Die Kritik der Klägerin an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Rat hätte den Bebauungsplan mit Sicherheit auch ohne die möglicherweise unwirksame textliche Festsetzung zum Annexhandel beschlossen, ist unbegründet. Ihr Einwand, der Rat habe mit dieser textlichen Festsetzung zumindest auch das Ziel verfolgt, die im Plangebiet gewollten Betriebe des produzierenden Gewerbes zu stärken, stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem Rat sei es bei der durch den Bauantrag der Klägerin veranlassten Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 284 in erster Linie darauf angekommen, die Umsetzung des Einzelhandelskonzepts zu sichern und den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt zu schützen, nicht durchgreifend in Frage. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob mit einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB überhaupt das Ziel der Stärkung des produzierenden Gewerbes verfolgt werden darf, ist hier nach dem Vorstehenden ohne Belang. 15 Ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig, kommt auch – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids unter Ausklammerung der Fragen, welche bautechnischen Nachweise erforderlich sind und ob die Erschließung gesichert ist, nicht in Betracht. 16 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 17 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 20 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).