Beschluss
14 A 206/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0918.14A206.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit wird ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG geltend gemacht, da mindestens zwei der urteilenden Richter wegen einer Tätigkeit als Prüfer bei dem beklagten Land befangen gewesen seien. Hiervon habe der Kläger erst nach Zustellung des Urteils erfahren. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist nicht schon immer dann gegeben, wenn nachträglich ein Grund erkennbar wird, der vor dem Endurteil die Ablehnung hätte rechtfertigen können, also i. S. v. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO geeignet gewesen wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, dass der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, der - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit einer Partei - die gebotene Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten vermissen lässt, geht nicht so weit, dass sie den Ablehnungsgrund der "Besorgnis der Befangenheit" nach § 42 Abs. 2 ZPO verfassungsunmittelbar vorgeben würde. Es ist vielmehr Sache des einfachen Gesetzgebers, einen Katalog der Ausschließungs- und Ablehnungsgründe wie auch die Einzelheiten des Verfahrens zu dessen Feststellung festzulegen. Nur dann, wenn ein Richter unter eindeutiger Missachtung dieser Verfahrensvorschriften tätig wird, und sonst nur noch dann, wenn der tätig gewordene Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, ist ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gegeben. Dieser Verstoß kann auch dann, wenn er erst aus dem Endurteil ersichtlich wird, noch nachträglich geprüft werden. Unterhalb der genannten Schwelle hingegen lässt sich ein erst nachträglich erkennbar gewordener Ablehnungsgrund nicht mit Erfolg geltend machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1997 - 6 C 9.95 -, DVBl. 1997, 1235. Hiernach ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG offensichtlich zu verneinen. Denn die objektive Würdigung des Umstands, dass ein Richter in der ersten oder zweiten juristischen Staatsprüfung als Prüfer tätig ist, vermag nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zur Besorgnis der Befangenheit zu führen. § 4 Abs. 2 Nr. 4 DRiG sieht ausdrücklich vor, dass Richter neben ihrer richterlichen Tätigkeit Prüfungsangelegenheiten wahrnehmen dürfen. Wird davon im Interesse der Allgemeinheit - und nicht zuletzt der Prüfungskandidaten - Gebrauch gemacht, lässt dies in einem Verwaltungsstreitverfahren nicht auf eine Voreingenommenheit zugunsten der Prüfungsbehörde bzw. zum Nachteil des klagenden Prüflings schließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.1997 - 6 AV 1.97 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 55. Besondere Umstände neben der Prüfertätigkeit, die auf mangelnde Neutralität der betroffenen Prüfer hindeuten würden, hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. In der Antragsschrift wird kein solcher Satz aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz aus der zitierten Entscheidung des übergeordneten Gerichts abgewichen sein soll. Der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des beschließenden Senats ist zwar zu entnehmen, dass alle Zeugnisse für die Entscheidung über ein Abweichen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nach Aussage, Gewicht und Stellenwert zu würdigen sind. Dem kann jedoch mitnichten entnommen werden, dass in der Begründung der Entscheidung zu jedem dieser Punkte Ausführungen zu machen wären und eine zusammenfassende Begründung unzulässig wäre. Auch soweit der Kläger darauf verweist, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, indem es zugrunde gelegt habe, dass eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nur ausnahmsweise "aus gewichtigen Gründen" in Betracht komme, liegt keine Divergenz vor. Dass diese Korrektur der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nur aus Gründen mit der Sache nach hinreichendem Gewicht, also aus gewichtigen Gründen, erfolgen darf, steht in keinem Gegensatz zur zitierten Rechtsprechung des beschließenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. zum Ausnahmecharakter der Korrekturvorschrift BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 ‑ 6 C 7.02 ‑, NJW 2003, 1063 (1064); Urteil vom 19.12.2001 ‑ 6 C 14.01 ‑, NVwZ 2001, 1375 (1377); OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2011 ‑ 14 A 117/10 ‑, NRWE Rn. 9. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt die Entscheidung BVerwG, Urteil vom 12.7.1995 ‑ 6 C 12.93 ‑, NJW 1996, 942, (nicht der Beschluss vom 4.8.1997 ‑ 6 B 44.97 ‑, den der Kläger irrtümlich zitiert) nichts dafür her, dass der Ausnahmecharakter der Vorschrift nur für Abweichungen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nach unten gälte. Vielmehr bestätigt gerade diese Entscheidung das allgemeine Erfordernis gewichtiger Gründe für eine Abweichung und stellt lediglich wegen der bei berufsbezogenen Prüfungen in die Berufsfreiheit eingreifenden Wirkung erhöhte Begründungsanforderungen an die Entscheidung. BVerwG, Urteil vom 12.7.1995 ‑ 6 C 12.93 ‑, NJW 1996, 942 (943 f.). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. Seibert in Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 211. Eine solche Frage hat der Kläger mit seinem Hinweis auf eine vermeintlich vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Beschränkung des Umfangs der Anwendung der Abweichensnorm in der Praxis des Beklagten nicht aufgezeigt. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Derartige ernstliche Zweifel weckt zunächst nicht das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Prüfungsausschuss das ihm eröffnete Ermessen unterschritten habe. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Prüfungskommission bei ihrer Abweichensentscheidung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum sachfremd nicht ausgeschöpft hätte, wenn sie eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote mangels gewichtiger Gründe ablehnt, da dies mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt. Ernstliche Zweifel weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers, der Prüfungsausschuss hätte den Stationsnoten kein geringeres Gewicht als den sonstigen Leistungen des Vorbereitungsdienstes und den Examensleistungen beimessen dürfen. Einen Bewertungsfehler, den das Verwaltungsgericht verkannt hätte, zeigt der Kläger insoweit nicht auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats obliegt es dem Prüfungsausschuss, zur Bestimmung des Leistungsstands die im Vorbereitungsdienst erteilten Einzelzeugnisse mit ihrer jeweiligen Endnote und mit ihrem Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und die Einzelzeugnisse nach Aussage, Gewicht und Stellenwert zu würdigen. OVG NRW, Urteil vom 9. 1. 2008 - 14 A 3658/06 -, juris, Rn. 65. Den Einzelzeugnissen der Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften und in der Praxis kommt dabei von vornherein kein bestimmtes Gewicht oder ein bestimmter Stellenwert zu. Es ist Sache der Prüfer, das jeweilige Gewicht und den jeweiligen Stellenwert einzelfallbezogen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu bestimmen. Mit dieser Einzelfallbetrachtung vereinbar ist jedoch die Einschätzung, dass "die Stationsnoten zumeist im oberen Bereich der Notenskala angesiedelt" seien und aus einem weitgehend einheitlich guten Leistungsbild in diesem Bereich allein nicht der Schluss gezogen werden könne, der Leistungsstand entspreche insgesamt diesem Niveau. Zwar trifft es zu, dass die Leistungen in der Praxisausbildung ebenso wie die Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften und die Examensleistungen anhand der Notenskala in § 17 JAG NRW zu bewerten sind. Da es sich jedoch um unterschiedliche Leistungen in einem unterschiedlichen Leistungsumfeld handelt, sind die - auch dem Senat bekannten - tendenziell besseren Ergebnisse in der Praxisausbildung erklärlich und rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme eines im Vergleich zu den Examensleistungen besseren Leistungsstands. Letzterer soll nach der Konzeption des Juristenausbildungsgesetzes NRW vielmehr in der zweiten juristischen Staatsprüfung bestehend aus Aufsichtsarbeiten und mündlicher Prüfung ermittelt werden, ohne dass die Leistungen in der praktischen Ausbildung hierbei rechnerisch berücksichtigt werden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die Bedeutung der praktischen Ausbildung und die dort erzielten Ergebnisse nicht hinreichend berücksichtigt würden, wendet sich auch hier der Kläger nur gegen die in der Sache nicht zu beanstandende Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Einen Bewertungsfehler zeigt auch nicht das Vorbringen des Klägers auf, der Prüfungsausschuss habe den Klausuren in den Fortgeschrittenenarbeitsgemeinschaften im Gegensatz zu den Leistungen in der praktischen Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt ein größeres Gewicht beigemessen. Der Prüfungsausschuss durfte bei seiner Beurteilung berücksichtigen, dass die Klausuren in den Fortgeschrittenenarbeitsgemeinschaften sich dem Niveau der Aufsichtsarbeiten in der zweiten Staatsprüfung annähern, und ihnen daher einen größeren Aussagewert in Bezug auf den Leistungsstand im Zeitpunkt des Examens beimessen als den Klausuren am Anfang des Vorbereitungsdienstes. Eine entsprechende Parallele zu den Leistungen in der praktischen Ausbildung musste der Prüfungsausschuss nicht ziehen. Denn in der praktischen Ausbildung gibt es keine entsprechende Steigerung des Schwierigkeitsgrades. Ein Bewertungsfehler liegt schließlich auch nicht darin begründet, dass der Prüfungsausschuss die Leistungen in der praktischen Ausbildung und in den Arbeitsgemeinschaften allein mit den Examensklausuren des Klägers verglichen hätte. Die von dem Verwaltungsgericht im Tatbestand wiedergegebene Passage aus der Begründung der Prüfungsentscheidung vom 5.5.2011 (dort: S. 3) besagt vielmehr, dass der Prüfungsausschuss den Leistungsstand des Klägers mit dem rechnerischen Gesamtergebnis für zutreffend abgebildet hielt, da den überwiegend unterdurchschnittlichen Leistungen des Klägers in den Examensklausuren und den Klausuren der Fortgeschrittenenarbeitsgemeinschaften überwiegend überdurchschnittliche mündliche Leistungen gegenüberstanden, die insgesamt das Bild eines durchschnittlichen Leistungsstands ergaben. Die überdurchschnittlichen Leistungen in der praktischen Ausbildung und die überwiegend überdurchschnittlichen Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften (insgesamt) waren in Anbetracht zweier mangelhafter und zweier ausreichender Examensklausuren und des sich hieraus ergebenden negativen Eindrucks nach Auffassung des Prüfungsausschusses jedoch nicht geeignet, insgesamt einen "vollbefriedigenden" Leistungsstand festzustellen. Der Prüfungsausschuss hat folglich nicht die Leistungen des Klägers in den Stationen und Arbeitsgemeinschaften isoliert mit den Examensklausuren verglichen, sondern - entsprechend seiner Aufgabe - hierzu ins Gewicht gesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsausschuss die im Vorbereitungsdienst erteilten Einzelzeugnisse nicht einzeln gewürdigt hätte. Dies zeigt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - bereits die Auseinandersetzung des Prüfungsausschusses mit den Leistungen des Klägers in der Kanzlei "H. ". Dass der Prüfungsausschuss seine weiteren Überlegungen zu den Einzelzeugnissen nicht schriftlich niedergelegt hat, lässt nicht darauf schließen, dass er diese nicht gewürdigt hätte. In der Begründung der Entscheidung müssen nicht zu jedem Einzelzeugnis Ausführungen gemacht werden. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Prüfungsausschuss habe bei seiner Entscheidung über eine Notenabweichung ausschließlich auf die Examensklausuren abgestellt, obwohl die Befähigung zur praktischen Tätigkeit vorwiegend in der praktischen Ausbildung erlernt und nachgewiesen werde. Dieser Einwand trifft nicht zu. Wie bereits dargelegt, hat sich der Prüfungsausschuss auch anhand der Leistungen des Klägers in der praktischen Ausbildung und in den Arbeitsgemeinschaften einen Gesamteindruck verschafft, diese Leistungen aber nicht als Beleg für einen höheren Leistungsstand gewertet. Einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, dass die Einzelzeugnisse der praktischen Ausbildung die Befähigung zur praktischen Tätigkeit als Ausbildungsziel des Vorbereitungsdienstes besser dokumentieren als die Leistungen der zweiten Staatsprüfung, gibt es entgegen der Einschätzung des Klägers nicht. Schließlich legt der Kläger nicht dar, dass der Prüfungsausschuss seine Leistungen außerhalb des Vorbereitungsdienstes zu Unrecht für nicht aussagekräftig in Bezug auf die Inhalte und Ziele des Vorbereitungsdienstes erachtet hat. Es wird nicht dargelegt, welche insoweit nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein nach den Inhalten und Zielen des Vorbereitungsdienstes so herausgehobenes Gewicht hätten, dass sie eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote rechtfertigten. Dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten dem Kläger für seine heutige Tätigkeit nützlich sein mögen, reicht dafür nicht aus. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen nach den Anforderungen an eine Abweichensentscheidung und deren gerichtlicher Überprüfung ohne Weiteres auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.