Beschluss
2 A 1122/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0922.2A1122.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich (4.) aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (5.). 1. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag des Klägers, die Beklagte zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten dahingehend zu verpflichten, den Beigeladenen die Benutzung der von ihnen in Richtung auf sein Grundstück ausgerichteten Reinigungsöffnung ihres Außenkamins zu untersagen und diese Einrichtung zu beseitigen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig. Ihr stehe die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010 - 14 K 2705/09 - entgegen. Die Berufung gegen dieses Urteil habe der beschließende Senat mit Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 - zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 25.12 - zurückgewiesen. Im rechtskräftig negativ entschiedenen Vorprozess habe der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Untersagung des Betriebs des Edelstahlaußenkamins gegenüber den Beigeladenen begehrt sowie diesen aufzugeben, den Kamin zu entfernen. Vom Betrieb des Edelstahlaußenkamins sei die Benutzung der Reinigungsöffnung umfasst. Eine regelmäßige Reinigung des Kamins, die nur über diese Öffnung möglich sei, sei für den ordnungsgemäßen Betrieb unerlässlich. Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Streitgegenstand der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten der mit ihr verfolgte prozessuale Anspruch auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts sowie die Rechtsbehauptung des Klägers, dass die Versagung oder Unterlassung des Verwaltungsakts bezogen auf die Anspruchsgrundlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist. Die Entscheidung über die Verpflichtungsklage erstreckt sich damit nicht bloß auf die begehrte Rechtsfolge, sondern auch auf die Anspruchsgrundlage. Sie umfasst bei einer Abweisung als unbegründet notwendig die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, NVwZ 2007, 104 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2014 - 2 A 2607/13 -, Urteil vom 18. März 2011 - 12 A 1878/09 -, juris Rn. 40, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 -, DVBl. 2010, 1309 = juris Rn. 18, jeweils m.w.N. Gemessen an diesem Maßstab sind die Streitgegenstände des vorliegenden Klageverfahrens und die Streitgegenstände der Verfahren - 14 K 2705/09 - und - 2 A 2732/10 - deckungsgleich. Der geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht/bestand letztlich jeweils darin, die Beklagte zu verpflichten, gegen den Edelstahlaußenkamin der Nachbarn bauordnungsrechtlich einzuschreiten, d. h. dessen Betrieb aus bauordnungsrechtlichen Gründen zu untersagen und dessen Entfernung anzuordnen. Von der rechtskräftigen Verneinung dieses Anspruchs auf Einschreiten ist der im Zulassungsantrag in den Vordergrund gestellte § 31 Abs. 4 BauO NRW als materieller Teil der zur Entscheidung gestellten Anspruchsgrundlage ohne Weiteres erfasst. Zu dieser Bestimmung hat sich der Senat auf S. 19 f. seines Urteils vom 9. März 2012 ‑ 2 A 2732/10 - verhalten. Dabei hat der Senat, dessen Berichterstatter die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 13. Februar 2012 in Augenschein genommen hatte, ungeachtet der Einzelheiten des Begriffs der Gebäudeabschlusswand i.S.v. § 31 Abs. 4 BauO NRW auch darauf abgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass der Außenkamin dem materiellen Zweck der Vorschriften über die Herstellung von Gebäudeabschlusswänden zuwiderlaufe. Im Fall eines Brands im Wohnhaus der Nachbarn würde der Außenkamin kein erhöhtes Überschlagsrisiko begründen. Hiergegen spreche schon der Umstand, dass im Wohnhaus keine offene Feuerstätte, sondern vielmehr ein geschlossener Kaminofen betrieben werde. Zumindest diese Ausführungen schließen das Gefahrenpotential einer bloßen, typischerweise ihrerseits geschlossenen Reinigungsöffnung als Teil der Kaminschale - solchermaßen ein „durchgehendes Rohr“ - ein, auch wenn der Senat sich in seinem Urteil vom 9. März 2012 nicht explizit zu der Reinigungsöffnung verhalten hat. Diese nimmt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, als deren unselbständiger Teil an der bauordnungsrechtlichen Beurteilung der Gesamtanlage Außenkamin teil, der wiederum einen unselbständigen Gebäudeteil darstellt. Als solchen hat ihn der Senat in seinem Urteil vom 9. März 2012 auch namentlich am Maßstab des § 31 Abs. 4 BauO NRW und des § 6 (Abs. 15) BauO NRW gemessen. Rechtlich Relevantes übersehen hat der Senat dabei entgegen der Annahme des Zulassungsantrags nicht. Weder dem Tatbestand noch den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass das Senatsurteil vom 9. März 2012 entscheidungserheblich unvollständig wäre. Ob die Reinigungsöffnung auch anders ausgerichtet werden könnte, ist nachbarrechtlich ohne Belang. Eine Alternativenprüfung findet weder im Baugenehmigungsverfahren noch im Verfahren auf bauordnungsbehördliches Einschreiten statt. Die Bezugnahme auf die Zulassungsbegründung im Verfahren - 2 A 759/14 -, in dem der Senat gleichfalls mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden hat, verdeutlicht, dass es dem Kläger darum geht, den bereits rechtskräftig verneinten streitbefangenen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten erneut zum Gegenstand einer gerichtlichen Sachprüfung zu machen. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen sind, wie gesagt, bereits rechtskräftig entschieden. 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger formuliert schon keine Grundsatzfrage. Dem Vortrag, insbesondere bestehe wegen „der Verstöße gegen das Grundgesetz“ eine grundsätzliche Bedeutung, lässt sich auch sonst kein weitergehender Klärungsbedarf entnehmen, dem in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre. Letzten Endes kleidet der Kläger seine einzelfallbezogene Kritik an dem erstinstanzlichen Urteil lediglich in das Gewand einer Grundsatzrüge. 4. Der Kläger legt auch den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2Nr. 4 VwGO nicht dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht. Das Verwaltungsgericht hat kein anderes Verständnis der materiellen Rechtskraft zugrunde gelegt als die höchstrichterliche Rechtsprechung. 5. Der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben. Soweit der Zulassungsantrag einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) rügt, liegt dieser Verstoß nicht vor. Die bloße Vorbefassung der zur Entscheidung berufenen Richter mit der Sache vermag die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen. Dies gilt mit Blick auf § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO auch dann, wenn der frühere Rechtsstreit dieselbe Rechtsfrage betraf, die auch jetzt wieder entscheidungserheblich ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011- 4 BN 12.11 -, juris Rn. 3, und vom 4. Mai 2009- 8 B 20.09 -, juris Rn. 11. Gemessen daran ist für eine fehlerhafte Besetzung des Verwaltungsgerichts nichts ersichtlich. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstwie parteiliche Sachbehandlung zu Ungunsten des Klägers. Wie unter 1. dargelegt, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Angebliche mündliche Äußerungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Verhandlung vom 25. Oktober 2010, also vor Erlass des Urteils im Verfahren - 14 2795/09 -, sind dafür ohne Belang Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).