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Urteil

12 A 1878/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein rechtskräftig gewordenes Urteil, das die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter feststellt, kann auch auf den Einbeziehungsberechtigten erstrecken und dessen Anspruch auf einen eigenen Aufnahmebescheid ausschließen. • Für die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen; eine besondere Härte liegt nicht bereits aus einer erfolgten Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Eltern. • Die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (einschließlich des durchgehenden oder außenwirksamen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und der familiären Sprachvermittlung) müssen nachvollziehbar und belegbar sein; die bloße familiäre Prägung reicht nicht als außenwirksames Bekenntnis. • Ein Eintrag im Inlandspass mit nichtdeutscher Nationalität kann als zurechenbares Gegenbekenntnis wirken, sofern der Passinhaber die Führung des Passes nicht gegen seinen Willen hinnehmen musste.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf eigenen Aufnahmebescheid bei rechtskräftiger Feststellung fehlender Volkszugehörigkeit der Mutter • Ein rechtskräftig gewordenes Urteil, das die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter feststellt, kann auch auf den Einbeziehungsberechtigten erstrecken und dessen Anspruch auf einen eigenen Aufnahmebescheid ausschließen. • Für die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 BVFG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen; eine besondere Härte liegt nicht bereits aus einer erfolgten Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Eltern. • Die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (einschließlich des durchgehenden oder außenwirksamen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und der familiären Sprachvermittlung) müssen nachvollziehbar und belegbar sein; die bloße familiäre Prägung reicht nicht als außenwirksames Bekenntnis. • Ein Eintrag im Inlandspass mit nichtdeutscher Nationalität kann als zurechenbares Gegenbekenntnis wirken, sofern der Passinhaber die Führung des Passes nicht gegen seinen Willen hinnehmen musste. Der Kläger wurde 1980 in der ehemaligen Sowjetunion geboren und 1999 mit seiner Mutter und Schwester nach Deutschland eingereist; er war als Abkömmling im Aufnahmebescheid der Mutter einbezogen. Anträge der Mutter und Schwester auf Spätaussiedlerbescheinigung wurden abgelehnt; das Verwaltungsgericht M. wies die Klagen ab, die Entscheidung wurde in Folge rechtskräftig. Der Kläger beantragte 2008 selbst einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG; die Beklagte lehnte ab, weil der Kläger nicht im Aussiedlungsgebiet wohnt und keine besondere Härte vorliegt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde ebenfalls zurückgewiesen. Streitgegenstand ist, ob der Kläger einen eigenen Aufnahmebescheid aus besonderer Härte beanspruchen kann und ob ihm die deutsche Volkszugehörigkeit zusteht. • Anwendbare Anspruchsgrundlagen sind §§ 26, 27 Abs.1 und Abs.2 BVFG; bei nachträglicher Erteilung ist auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. • Rechtskraftwirkung: Das Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 14.4.2005, bestätigt durch den Nichtzulassungsbeschluss des Sächsischen OVG, stellt als tragenden Grund die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter fest; diese Feststellung erstreckt sich auch auf den Kläger als Rechtsnachfolger bzw. als von der Einbeziehung Betroffenen und bindet Dritte nach § 15 Abs.1 Satz4 BVFG. • Materiell-rechtlich fehlen die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs.2 BVFG. Zwar ist Abstammung gegeben, doch fehlt ein durchgehendes oder außenwirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum; der Passinhabeneintrag mit russischer Nationalität wirkt als zurechenbares Gegenbekenntnis. • Beweis- und Darlegungsanforderungen: Familiäre Prägung und Sprachkenntnisse sind zwar als familiäre Vermittlung anerkannt und stehen fest, doch reichen sie nicht für ein gegenüber Dritten wirksames Bekenntnis, das die gesetzlich verlangte Exklusivität der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum ersetzt. • Besondere Härte (§ 27 Abs.2 BVFG): Eine besondere Härte ist nicht gegeben. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter und die Integration in Deutschland alleine begründen keine Unzumutbarkeit; der Kläger verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und hat nicht dargetan, dass eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet zwingend seinen sozialen und wirtschaftlichen Untergang bedeuten würde. • Gesetzeszweck: Die Vorschrift will missbräuchliche Übersiedlungen verhindern und die Prüfung der Aussiedlereigenschaft vor Verlassen des Herkunftsgebiets sicherstellen; eine nachträgliche Erteilung kommt nur in atypischen Fällen ernsthafter Unzumutbarkeit in Betracht, die hier nicht vorliegen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides nach dem BVFG zusteht. Maßgeblich ist die rechtskräftige Feststellung, dass die Mutter des Klägers nicht deutsche Volkszugehörige war; diese Feststellung bindet den Kläger als Rechtsnachfolger bzw. als Einbezogener und schließt die materiellen Voraussetzungen des § 6 Abs.2 BVFG aus. Soweit der Kläger eine besondere Härte nach § 27 Abs.2 BVFG geltend macht, fehlt die dafür erforderliche Unzumutbarkeit der Verweisung in das Herkunftsgebiet; die bereits erfolgte Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter und die Integration in Deutschland genügen nicht. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.