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Beschluss

2 A 759/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0922.2A759.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Der Zulassungsantrag zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (2.). Der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor (3.). 1. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10. Juli 2013 zu verpflichten, gegen den von den Beigeladenen auf ihrem Grundstück Q.---straße 12 in I. errichteten Außenkamin bauordnungsrechtlich einzuschreiten, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig. Ihr stehe die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010 - 14 K 2705/09 - gegenüber dem Ehemann der Klägerin entgegen. Dies folge aus der Miteigentümerstellung der Klägerin und ihre stillschweigende Zustimmung zur Prozessführung ihres Ehemannes. Die Berufung gegen dieses Urteil habe der beschließende Senat mit Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 - zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 25.12 - zurückgewiesen. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände haben keinen Erfolg. Das Urteil ist offensichtlich richtig. Auch wenn man mit dem Zulassungsantrag den Gesichtspunkt der entgegenstehenden Rechtskraft nicht ohne Weiteres für tragfähig hielte, fehlt der Klage aus inhaltlich entsprechenden Gründen ersichtlich die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. Es steht fest, dass der von der Klägerin geltend gemachte prozessuale Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten nicht gegeben ist. Diesen Anspruch, den die Klägerin aus derselben Grundstücksposition wie seinerzeit ihr Ehemann sowie aus denselben bauordnungsrechtlichen Bestimmungen ableiten will, hat das Verwaltungsgericht und daraufhin der Senat mit Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 - rechtskräftig verneint. Das Bestehen dieses Anspruchs ist damit auch für die Klägerin offensichtlich ausgeschlossen. Es ist von vornherein absehbar, dass eine neuerliche gerichtliche Befassung mit der Sache nicht zielführend sein kann. Gesichtspunkte, die ernsthaft eine andere Sachentscheidung erwarten ließen, sind nicht im Ansatz ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann der Anspruch nicht erneut zum Gegenstand einer gerichtlichen Sachprüfung gemacht werden. Die von dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage der (unterbliebenen) Beiladung der Klägerin zu den Verfahren - 14 K 2705/09 - und - 2 A 2732/10 - ist für diese rein von dem zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand abhängige Bewertung ohne Belang. Der Streitgegenstand ist auch jeweils derselbe. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten ist der mit ihr verfolgte prozessuale Anspruch auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts sowie die Rechtsbehauptung des Kläger/der Klägerin, dass die Versagung oder Unterlassung des Verwaltungsakts bezogen auf die Anspruchsgrundlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist. Die Entscheidung über die Verpflichtungsklage erstreckt sich damit nicht bloß auf die begehrte Rechtsfolge, sondern auch auf die Anspruchsgrundlage. Sie umfasst bei einer Abweisung als unbegründet notwendig die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, NVwZ 2007, 104 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2014 - 2 A 2607/13 -, Urteil vom 18. März 2011 - 12 A 1878/09 -, juris Rn. 40, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 -, DVBl. 2010, 1309 = juris Rn. 18, jeweils m.w.N. Gemessen an diesem Maßstab sind die Streitgegenstände des vorliegenden Klageverfahrens und die Streitgegenstände der Verfahren - 14 K 2705/09 - und - 2 A 2732/10 - deckungsgleich. Der geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht/bestand jeweils darin, die Beklagte zu verpflichten, gegen den Edelstahlaußenkamin der Nachbarn bauordnungsrechtlich einzuschreiten, d. h. dessen Betrieb aus bauordnungsrechtlichen Gründen zu untersagen und dessen Entfernung anzuordnen. Von der rechtskräftigen Verneinung dieses Anspruchs auf Einschreiten ist der im Zulassungsantrag angesprochene § 31 Abs. 4 BauO NRW als materieller Teil der zur Entscheidung gestellten Anspruchsgrundlage ohne Weiteres erfasst. Zu dieser Bestimmung hat sich der Senat auf S. 19 f. seines Urteils vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 - verhalten. Dabei hat der Senat, dessen Berichterstatter die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 13. Februar 2012 in Augenschein genommen hatte, ungeachtet der Einzelheiten des Begriffs der Gebäudeabschlusswand i.S.v. § 31 Abs. 4 BauO NRW auch darauf abgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass der Außenkamin dem materiellen Zweck der Vorschriften über die Herstellung von Gebäudeabschlusswänden zuwiderlaufe. Im Fall eines Brandes im Wohnhaus der Nachbarn würde der Außenkamin kein erhöhtes Überschlagsrisiko begründen. Hiergegen spreche schon der Umstand, dass im Wohnhaus keine offene Feuerstätte, sondern vielmehr ein geschlossener Kaminofen betrieben werde. Zumindest diese Ausführungen schließen das Gefahrenpotential einer bloßen, typischerweise ihrerseits geschlossenen Reinigungsöffnung als Teil der Kaminschale ein. Dass die Klägerin die rechtskräftige rechtliche Einschätzung des Senats in dieser Hinsicht wie auch im Hinblick auf § 6 (Abs. 15) BauO NRW neuerlich in Frage stellt, eröffnet für sich genommen die Klagemöglichkeit hinsichtlich desselben prozessualen Anspruchs, zu dem diese Anspruchsgrundlagen zählen, nicht erneut. 2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage, „ob § 121 VwGO derart erweiternd ausgelegt werden darf, obgleich § 65 VwGO ermöglicht, diesbezüglich klare Verhältnisse zu schaffen“, würde sich in einem Berufungsverfahren aus den unter 1. genannten Gründen ersichtlich nicht stellen. 3. Der - teilweise auch im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geltend gemachte Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es eine unerwartete Rechtskrafterstreckung vorgenommen hätte. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 VwGO gebietet nur, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Er gebietet nicht, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt auch keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt. Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 -, juris Rn. 2, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht dementgegen Klagevorbringen übergangen hätte. Allein dass der Zulassungsantrag die Klage für zulässig und begründet hält, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Dass die Frage der Rechtskraft für die Beurteilung der Zulässigkeit eine Rolle spielen würde, konnte nach der Verfahrensvorgeschichte und dem rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2013 für den kundigen Prozessbeteiligten nicht zweifelhaft sein. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss daran nicht durch eine Überraschungsentscheidung gegen Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO verstoßen. Eine im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Prozesspartei subjektiv betrachtet eine Rechtsauffassung des Gerichts als überraschend empfindet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vielmehr objektiv betrachtet erst dann gegeben, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht. Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 5 B 75/13 -, juris Rn. 12, m.w.N. Daran gemessen zeigt der Zulassungsantrag keine Überraschungsentscheidung auf. Der vorerwähnte Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2013 ließ deutlich werden, dass es für die Frage der Zulässigkeit der Klage auf § 121 VwGO und den Umfang einer Rechtskrafterstreckung ankommen könnte. Es war damit für die Prozessbeteiligten klar, dass dies streitentscheidend werden könnte. Dies schließt die Annahme einer Überraschungsentscheidung aus. Aus entsprechenden Gründen bestand für den Senat kein Anlass, die Klägerin vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu der – wie unter 1. dargestellt ‑ offensichtlichen Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils anzuhören. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).