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Beschluss

12 A 957/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0924.12A957.14.00
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 27.414,90 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 27.414,90 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte vermag mit keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe durchzudringen. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich kann es nicht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bestimmung des - für die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 86 SGB VIII und damit ihre Stellung als Erstattungsschuldner nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII maßgeblichen - „Beginns der Leistung“ in Frage stellen. Die Beklagte geht von der fehlerhaften Prämisse aus, dass bereits mit der alleinigen Unterbringung des Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung ab dem 19. April 2012 die zuständigkeitsrechtlich maßgebliche Leistung hätte beginnen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris; Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257, juris, sind „Leistung“, an deren Beginn § 86 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen kann, zwar unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne relevante Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einem längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Es kommt insofern nicht darauf an, ob die neue Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient. Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung ist jedoch, dass alle ihre Bestandteile tatsächlich nach dem Jugendhilferecht als Jugendhilfeleistung gewährt worden sind. Letzteres scheidet für die Unterbringung des Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung indes schon deshalb aus, weil der Landschaftsverband Rheinland die Kosten der Unterbringung von Mutter und Kind von Beginn an als Sozialhilfeträger übernommen und auch nach dem Auszug der Kindesmutter keine speziell jugendhilferechtliche Leistungskompetenz besessen hat. Als Sozialhilfeträger konnte er vielmehr immer nur Sozialhilfeleistungen, nicht Jugendhilfeleistungen erbringen. Soweit der Landschaftsverband Rheinland deshalb unzuständig die Leistung erbracht hätte, änderte das nichts an der Rechtsnatur seiner Leistung als Sozialhilfeleistung, sondern beträfe nur die Frage, welcher Sozialleistungsträger diese bzw. eine entsprechende Hilfe an sich hätte erbringen müssen und inwieweit diesem gegenüber Erstattungsansprüche bestehen. Vgl. zum Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger etwa: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47, juris, m. w. N. Nur so lässt sich auch die telefonische Mitteilung des Mitarbeiters des LVR kurz vor der mündlichen Verhandlung am 11. März 2014 verstehen, unzuständig Hilfe für das Kind geleistet zu haben. Es muss als ausgeschlossen gelten, dass eine an Recht und Gesetz gebundene Behörde eine Leistung in dem Bewusstsein erbringt, dafür im konkreten Fall nicht einmal eine Notfallzuständigkeit zu besitzen. Der bloße Irrtum, als Sozialhilfeträger leistungsverpflichtet zu sein, macht die Sozialleistung nicht zur Jugendhilfeleistung, sondern gibt allenfalls Anlass, unmittelbar vom Leistungsempfänger Erstattung der rechtswidrigen Sozialleistung zu fordern. Danach spielt es keine Rolle, dass hier zwar eine nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangige sachliche Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Rheinland für die Unterbringung der geistig behinderten Kindesmutter in der Mutter-Kind-Einrichtung gemäß §§ 53 ff SGB XII i. V. m. § 55 SGB IX bestanden haben dürfte, die Leistung für das Kind hingegen nach zutreffender Rechtsauffassung von vornherein dem Jugendhilfeträger oblegen hat. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 -, BVerwGE 135,159, juris; siehe auch: BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 12 BV 11.2216 -, juris; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014 § 10 Rn. 72 und § 19 Rn. 21, m. w. N. Eine Rechtsgrundlage dafür, die Gewährung von Unterbringung und Betreuung im Verhältnis zum Kind als fiktive Jugendhilfeleistung zu behandeln, damit die falsche Handhabung des Falls durch den Landschaftsverband Rheinland nicht zu Lasten der Beklagten geht, sieht der Senat nicht. Es mag dahingestellt bleiben, ob der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff in seiner Funktion, einen Interessenausgleich zwischen verschiedenen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu schaffen, überhaupt einer solchen fiktiven Anbindung zugänglich ist. Jedenfalls besteht zumindest vorliegend kein Anlass, das Verschulden eines nicht zu den Jugendhilfeträgern zählenden Sozialleistungsträgers auszugleichen. Da das Kind auf Veranlassung des Landschaftsverbandes Rheinland im H. weiter versorgt wurde, ohne dass die Klägerin insoweit schon zuvor vom Landschaftsverband in die Pflicht genommen worden ist, hatte sie keine Veranlassung, daran noch am 19. April 2012 etwas zu ändern und von sich aus tätig zu werden. Schließt die Gewährung von Eingliede-rungshilfe einen ergänzenden Anspruch des Elternteils auf Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII im Hinblick auf die Kosten für die Unterbringung des Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung nicht aus, vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012, a. a O., mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009, a. a. O., lässt zudem der durch den Auszug der Mutter aus der Einrichtung bewirkte Wegfall des eigentlichen Kernbedarfes erkennen, dass auch bei Annahme einer fiktiven Jugendhilfeleistung am 19. April 2012 ein einschneidender qualitativer Unterschied im kindlichen Bedarf eingetreten ist, dessen Berücksichtigung für die Bestimmung des Leistungsbeginns nicht ausgeschlossen ist. Nach alledem kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Davon kann nach den obigen Ausführungen, nach denen der Landschaftsverband Rheinland als Sozialhilfeträger dem Kind von vornherein gar keine Jugendhilfeleistung hätte gewähren können, nicht die Rede sein. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung zudem grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier - nicht förmlich beantragt worden ist. Vgl. auch z.B. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4.Auflage 2014, § 124, Rn. 191, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfest-setzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).