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Beschluss

12 A 63/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0526.12A63.17.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 61.749,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 61.749,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 fristgemäß angebrachte und allein auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung zusammengefasst im Ergebnis damit begründet, dass der Klägerin gegen die Beklagte nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kein Anspruch auf Erstattung der von ihr für die Unterbringung des Kindes bzw. Jugendlichen G. C. in einer Pflegefamilie für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 2. Februar 2014 getragenen Kosten zustehe. Für die Zeit ab dem 23. Juli 2013 habe die Klägerin mit Blick auf den gemeinsamen Umzug von G. und seiner Pflegemutter nach Essen Leistungen nicht mehr als nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständiger örtlicher Träger erbracht. Für die Zeit bis zum 22. Juli 2013 - die die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen allein zur Überprüfung stellen will - sei nicht die Beklagte Erstattungsschuldnerin i. S. v. § 89a Abs. 1 SGB VIII gewesen, weil die Klägerin vor dem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII vielmehr selbst gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII zuständiger örtlicher Träger gewesen sei. Als Beginn der Leistung sei insoweit der 1. Februar 1997 anzunehmen, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine jugendhilferechtliche Leistungsgewährung erfolgte, während die Unterbringung des Kindes in der Zeit davor aus Mitteln der Krankenkasse als Leistung nach § 38 SGB V finanziert worden sei. Dass das Jugendamt der Beklagten hieran mitgewirkt habe, führe ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie eine eventuelle Unzuständigkeit der Krankenkasse. Das Kind habe während der letzten sechs Monate vor dem 1. Februar 1997 bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so dass es auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor diesem Datum des Leistungsbeginns ankomme, der bei der Pflegefamilie im Stadtgebiet der Klägerin gelegen habe. Dies stellt die Zulassungsbegründung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vermittelt dem nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson örtlich zuständig werdenden Träger einen Erstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger, der zuvor zuständig war (Alt. 1) oder gewesen wäre (Alt. 2). Erstattungspflichtig im Sinne der Vorschrift ist der ohne die Zuständigkeitsdurchbrechung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mithin derjenige örtliche Träger, der - bliebe die Zuständigkeitsdurchbrechung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII außer Betracht - nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII für die Leistung zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Maßgeblicher zeitlicher Bezugspunkt ist - wie die Anknüpfung des Wortes "zuvor" an die Wörter "aufgewendet hat" verdeutlicht - der Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung durch den nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewordenen Träger. § 89a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII bezieht sich auf Fallgestaltungen, bei denen die Leistungsgewährung auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII unmittelbar an eine Gewährung von Leistungen durch einen anderen Träger anschließt. Der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII ist eröffnet, wenn der Leistungsgewährung auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII unmittelbar keine Gewährung von Leistungen durch einen anderen Träger vorangegangen ist. Erstattungspflichtig ist derjenige Träger, der im Zeitpunkt der Leistungsgewährung auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig gewesen wäre, wenn die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht begründet worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2017 - 5 C 12.16 -, juris Rn. 7, und vom 14. November 2013- 5 C 25.12 -, juris Rn. 17. Nach diesen Maßgaben zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts auf, was ernstliche Richtigkeitszweifel begründet. Sie betont zunächst, dass § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach der gesetzgeberischen Intention Fälle betrifft, in denen vor dem Eintritt der Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ein anderer Träger zuständig gewesen ist. Allein mit dieser zutreffenden Erwägung legt sie jedoch nicht dar, dass und warum im Zeitpunkt des Zuständigkeitseintritts nach § 86 Abs. 6 SGB VIII vorliegend die Zuständigkeit der Beklagten als anderer Träger bestanden haben könnte. Sollte sie zum Ausdruck bringen wollen, dass vorliegend mangels Zuständigkeitswechsels im nach § 86 Abs. 6 SGB VIII relevanten Zeitpunkt überhaupt keine von dieser Vorschrift erfasste Konstellation gegeben ist, würde sie nicht durchdringen. Denn § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der eine auf § 86 Abs. 6 SGB VIII beruhende Zuständigkeit des Anspruchsinhabers voraussetzt, schiede dann als Anspruchsgrundlage aus und die Klägerin legt nicht dar, auf welcher anderen Grundlage ihr ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zustehen könnte. Vielmehr hält sie es selbst für unstreitig, dass § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die maßgebliche Anspruchsgrundlage bilde. Dass das Verwaltungsgericht im nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII maßgeblichen Zeitpunkt auf Grundlage von § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII eine Zuständigkeit der Klägerin angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist insoweit kein Fall des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII anzunehmen. Als im Rahmen von § 86 SGB VIII zuständigkeitsrelevante "Leistung" sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen anzusehen, sofern sie ohne zwischenzeitliche Beendigung oder beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind. Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 16 m. w. N. aus der Rechtsprechung. Werden mehrere Jugendhilfeleistungen gewährt, kommt es nicht darauf an, ob diese unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen oder innerhalb des SGB VIII nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu gewähren sind, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient. Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung ist jedoch, dass alle ihre Bestandteile tatsächlich nach dem Jugendhilferecht als Jugendhilfeleistung gewährt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2014 - 12 A 957/14 -, juris Rn. 15. "Beginn der Leistung", an den auch § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGB VIII anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird. Mit der Beantragung einer Leistung beginnt diese - insbesondere aus der Sicht des (potenziellen) Leistungsempfängers - noch nicht. Vielmehr wird damit regelmäßig nur die Prüfung durch das Jugendamt in Gang oder fortgesetzt, ob eine solche und - wenn ja - welche konkrete Leistung der Jugendhilfe zu gewähren ist. Gleiches gilt, wenn ein Jugendhilfeträger davon Kenntnis erlangt, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf besteht und infolgedessen seine Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung prüft. Auch in diesem Fall ist die Leistungsgewährung (oder -versagung) erst das Ergebnis der Prüfung durch das Jugendamt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 18 ff. Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen jugendhilferechtlichen Leistungsbeginn erst zum 1. Februar 1997 angenommen, als die von Familie A. gegenüber dem Kind erbrachte Pflege erstmals als Jugendhilfeleistung (Vollzeitpflege) gewährt worden ist. Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auf den 1. Februar 1997 nicht deshalb abgestellt, weil ein Bewillligungsbescheid unter diesem Datum erlassen wurde, sondern deshalb, weil ab diesem Tag erstmals eine Leistungserbringung auf jugendhilferechtlicher Grundlage erfolgt ist. Zuvor war das Kind zwar ebenfalls bei der Familie A. untergebracht. Wie das Verwaltungsgericht diesbezüglich jedoch zutreffend hervorgehoben hat, wurde die Versorgung durch die Pflegefamilie seinerzeit durch die J. krankenkasse O. als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert, womit insoweit keine Leistung der Jugendhilfe gewährt worden war. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht "überhaupt kein jugendamtliches Tätigwerden" der Beklagten vor dem 1. Februar 1997 angenommen. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an das Einsetzen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII als Ergebnis der jugendamtlichen Prüfung und nicht bereits an Antragstellung oder Durchführung der Prüfung des Hilfebedarfs angeknüpft. Dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Mit ihrem Verweis darauf, dass das Jugendamt der Beklagten seinerzeit den Antrag gestellt hat, der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen, legt die Klägerin keinen erstmaligen Beginn einer "Leistung" nach dem SGB VIII dar. Die Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren vor den Familiengerichten sowie die Amtsvormundschaft des Jugendamts sind nicht im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern ausdrücklich als "andere Aufgaben der Jugendhilfe" unter § 2 Abs. 3 SGB VIII genannt. Vgl. zur Unterscheidung zwischen Leistungen i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII und anderen Aufgaben der Jugendhilfe i. S. v. § 2 Abs. 3 SGB VIII auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, juris Rn. 23. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch aus der - von ihr als "amtliche Kooperation" angesehenen - damaligen Verbindungsaufnahme der Beklagten zum P. Kreis kein Einsetzen einer jugendhilferechtlichen Leistung. Soweit die Klägerin schließlich darauf verweist, dass bei der Beklagten bereits am 29. Februar 1996 ein "Antrag auf Gewährung örtlicher Jugendhilfe" gestellt worden ist, dringt sie ebenfalls nicht durch. Unabhängig davon, ob das Jugendamt der Beklagten bei der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie und der weiteren Hilfeplanung - z. B. vom 7. Oktober 1996 - in seiner Eigenschaft als Vormund oder als damals womöglich noch zuständiger Jugendhilfeträger mitgewirkt hat, legt die Klägerin nicht dar, welche ursprüngliche jugendhilferechtliche Leistung bereits im Jahr 1996 begonnen haben soll, als die Finanzierung der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie noch über die Gesetzliche Krankenversicherung der Kindesmutter abgedeckt war. Mit der maßgeblichen Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Prüfung ausweislich des Berichts vom 13. Februar 1996 die Jugendhilfe erst für die Zeit nach Ablauf der Kostenübernahme durch die Krankenkasse - namentlich also nach Entlassung der Kindesmutter aus der geschlossenen Unterbringung - erforderlich gehalten hat, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich in das Berufungszulassungsverfahren eingebracht hat und dem Antrag der Klägerin entgegengetreten ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).