Beschluss
13 D 101/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0925.13D101.13.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Das Prozesskostenhilfegesuch, für das - worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat - kein Vertretungszwang besteht, ist zulässig aber gleichwohl erfolglos, weil es unbegründet ist. Die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die erhobene Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat mit am 31. Dezember 2013 eingegangenem Schriftsatz eine hierauf gerichtete Klage erhoben. Dieser Schriftsatz ist als Klageschrift und nicht lediglich als isolierter Prozesskostenhilfeantrag und Entwurf einer solchen zu bewerten. Letzterem steht die eindeutige Bezeichnung als Klage und korrespondierend damit der Beteiligten als „Kläger“ und „Beklagter“ entgegen. An einer klarstellenden Kenntlichmachung, dass es sich dabei gleichwohl nur um den Entwurf einer Klageschrift handeln sollte, fehlt es. Hiergegen spricht zudem, dass der Schriftsatz unterzeichnet ist. Auch anhand der gestellten Anträge, die keinen spezifischen wechselseitigen Bezug erkennen lassen, und ihrer Begründung lässt sich nicht feststellen, dass die eigentliche Intention des Klägers dahin ging, isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen und die Klageerhebung für den Fall ihrer Bewilligung lediglich in Aussicht zu stellen. Eine derartige Staffelung hätte der Kläger, wenn sie seinem (vorläufigen) Rechtsschutzziel entsprochen hätte, ohne weiteres sprachlich zum Ausdruck bringen können, etwa indem er, wie bei isolierten Prozesskostenhilfeanträgen üblich, darauf hingewiesen hätte, dass die Klageerhebung erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigt sei. Angesichts der juristischen Vorbildung des Klägers und seiner Prozesserfahrung ist der Umstand, dass das nicht geschehen ist, Hinweis darauf, dass dies nicht seiner Absicht entsprach. Dabei ist insbesondere zu sehen, dass der Kläger in von ihm vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (4 K 3173/12 und 4 K 5374/12) geführten Verfahren sprachlich und formal identisch gestaltete verfahrenseinleitende Schriftsätze eingereicht hat, die das Verwaltungsgericht - vom Kläger unbeanstandet - ebenfalls als Klageschriften und nicht als bloßen Entwurf behandelt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger den Hinweis des beklagten Landes auf die Unzulässigkeit der Klage im Schriftsatz vom 19. Februar 2014 nicht aufgegriffen hat. Vielmehr hat er davon abgesehen, die Klage zurückzunehmen und innerhalb der zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichenen Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, mit dem Ziel, bei dessen Stattgabe durch einen beigeordneten Rechtsanwalt unter ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Klage zu erheben. Dass der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sondern stattdessen die Ausführungen des beklagten Landes als unsinnig und unbeachtlich abgetan hat, kann nur als Hinweis auf seine gegenteilige Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Klage gewertet werden, besagt aber nichts darüber, dass er keine Klage erhoben sondern, (nur) einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. Dass er, was rechtlich zutrifft, davon ausgeht, dass im Prozesskostenhilfeverfahren kein Vertretungszwang besteht, sagt nichts über das Verhältnis und die Abgrenzung beider Rechtsbehelfe aus. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die auf Entschädigung gerichtete Klage bereits unzulässig ist. Der Kläger, der die Klage eigenhändig eingelegt hat, ist nicht postulationsfähig. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Dabei handelt es sich um Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind darüber hinaus gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß §§ 198 ff. GVG, für die in Bezug auf verwaltungsgerichtliche Verfahren erstinstanzlich das Oberverwaltungsgericht zuständig ist, und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 EMRK. Vgl. BFH, Urteil vom 6. Februar 2013 - X K 11/12 -, juris, Rn. 7 ff.; OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2013 - 13 D 23/13 -, juris, Rn. 48. Da die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO in der Person des Klägers nicht vorliegen, ist er nicht postulationsfähig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).