OffeneUrteileSuche
Urteil

X K 11/12

BFH, Entscheidung vom

14mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem BFH sind nur zulässig, wenn sie von einer postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben werden (§62 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 FGO). • Der in §62 Abs.4 FGO geregelte Vertretungszwang gilt auch für Entschädigungsklagen nach §§198 ff. GVG beim BFH und verstößt weder gegen Art.6 EMRK noch gegen Art.19 Abs.4 GG oder Art.47 Abs.2 GRCh. • Der Vertretungszwang ist gerechtfertigt durch die Entlastung des Gerichts und den Schutz der Rechtssuchenden; Bedürftige können Prozesskostenhilfe und Notanwalt in Anspruch nehmen. • Die Entschädigungsklage eines nicht vertretungsberechtigten Klägers ist deshalb unzulässig.
Entscheidungsgründe
Vertretungszwang vor dem BFH bei Entschädigungsklagen wegen Verfahrensverzögerung • Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem BFH sind nur zulässig, wenn sie von einer postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben werden (§62 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 FGO). • Der in §62 Abs.4 FGO geregelte Vertretungszwang gilt auch für Entschädigungsklagen nach §§198 ff. GVG beim BFH und verstößt weder gegen Art.6 EMRK noch gegen Art.19 Abs.4 GG oder Art.47 Abs.2 GRCh. • Der Vertretungszwang ist gerechtfertigt durch die Entlastung des Gerichts und den Schutz der Rechtssuchenden; Bedürftige können Prozesskostenhilfe und Notanwalt in Anspruch nehmen. • Die Entschädigungsklage eines nicht vertretungsberechtigten Klägers ist deshalb unzulässig. Der Kläger begehrte Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens (4 K 4012/11). Er reichte die Klage beim BFH ein, ohne postulationsfähige Vertretung. Das Gericht wies darauf hin, dass vor dem BFH nach §62 Abs.4 FGO Vertretungszwang besteht. Der Kläger hielt dies für unbegründet und berief sich darauf, dass nach §155 Satz2 FGO die Vorschriften des ersten Rechtszugs anzuwenden seien und dort grundsätzlich kein Vertretungszwang bestehe; er rügte zudem einen Verstoß gegen Art.6 EMRK. Der BFH prüfte die Zulässigkeit der Klage und die Vereinbarkeit des Vertretungszwangs mit höherrangigem Recht. Entscheidend war, ob der Vertretungszwang auch für Entschädigungsklagen nach §§198 ff. GVG gilt und verfassungs- bzw. konventionsrechtlich zulässig ist. • Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht von einer postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben wurde (§62 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 FGO). • §155 Satz2 FGO überträgt die Zuständigkeit des BFH für Entschädigungsklagen, wobei die allgemeinen Verfahrensvorschriften der FGO, einschließlich des Vertretungszwangs (§62 Abs.4), anzuwenden sind; die ausdrückliche Bezugnahme in §155 Satz2 FGO betraf nur §§63–94a FGO, die Anwendung des Zweiten Teils der FGO ist dennoch vorgesehen und anerkannt. • Der Vertretungszwang ist mit Art.6 Abs.1 EMRK vereinbar: Einschränkungen des Zugangs zu Gericht sind zulässig, wenn sie einem berechtigten Ziel dienen, verhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Rechts nicht aushöhlen. Der Vertretungszwang dient der Entlastung des Gerichts und dem Schutz der Beteiligten; Bedürftigen bleiben durch Prozesskostenhilfe und Notanwalt Wege eröffnet. • Der Anwalts- bzw. Vertretungszwang ist auch mit deutschen Verfassungsrechten vereinbar (Art.19 Abs.4, Art.103 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG) und verletzt nicht Art.47 Abs.2 der Charta der Grundrechte der EU; die Rechtsprechung des EGMR akzeptiert Anwaltszwang in bestimmten Verfahren, auch erstinstanzlich. • Aufgrund dieser Erwägungen musste die nicht von einer postulationsfähigen Person erhobene Klage als unzulässig abgewiesen werden. Der Kläger hat die Entschädigungsklage nicht gewonnen. Die Klage war unzulässig, weil sie nicht von einer postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben wurde, wie es §62 Abs.4 i.V.m. Abs.2 Satz1 FGO verlangt. Der BFH hat festgestellt, dass dieser Vertretungszwang auch für Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer nach §§198 ff. GVG gilt, da die allgemeinen Verfahrensvorschriften der FGO anzuwenden sind. Ferner verletzen der Vertretungszwang weder Art.6 EMRK noch verfassungs- oder unionsrechtliche Schutzrechte, weil er der Entlastung des Gerichts und dem Schutz der Rechtssuchenden dient und durch Prozesskostenhilfe und Notanwalt abgemildert wird. Die Klage war daher formell unzulässig und wurde abgewiesen.