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Beschluss

13 D 93/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0925.13D93.14.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Das Prozesskostenhilfegesuch, für das kein Vertretungszwang besteht, ist zulässig, aber gleichwohl erfolglos, weil es unbegründet ist. Die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die erhobene Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat mit am 1. August 2014 eingegangenem Schriftsatz eine hierauf gerichtete Klage erhoben. Dieser Schriftsatz ist als Klageschrift und nicht lediglich als isolierter Prozesskostenhilfeantrag und Entwurf einer solchen zu bewerten. Letzterem steht die eindeutige Bezeichnung als Klage und korrespondierend damit der Beteiligten als „Kläger“ und „Beklagter“ entgegen. An einer klarstellenden Kenntlichmachung, dass es sich dabei gleichwohl nur um den Entwurf einer Klageschrift handeln sollte, fehlt es. Hiergegen spricht zudem, dass der Schriftsatz unterzeichnet ist. Auch anhand der gestellten Anträge, die keinen spezifischen wechselseitigen Bezug erkennen lassen, und ihrer Begründung lässt sich nicht feststellen, dass die eigentliche Intention des Klägers dahin ging, isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen und die Klageerhebung für den Fall ihrer Bewilligung lediglich in Aussicht zu stellen. Eine derartige Staffelung hätte der Kläger, wenn sie seinem (vorläufigen) Rechtsschutzziel entsprochen hätte, ohne weiteres bereits in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz sprachlich zum Ausdruck bringen können und müssen, etwa indem er, wie bei isolierten Prozesskostenhilfeanträgen üblich, darauf hingewiesen hätte, dass die Klageerhebung erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigt sei. Angesichts der juristischen Vorbildung des Klägers und seiner Prozesserfahrung ist der Umstand, dass das nicht geschehen ist, Hinweis darauf, dass dies im maßgebenden Zeitpunkt des Eingangs seines Schriftsatzes vom 1. August 2014 bei Gericht nicht seiner Absicht entsprach. Dabei ist insbesondere zu sehen, dass der Kläger in von ihm vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (4 K 3173/12 und 4 K 5374/12) geführten Verfahren sprachlich und formal identisch gestaltete verfahrenseinleitende Schriftsätze eingereicht hat, die das Verwaltungsgericht - vom Kläger unbeanstandet - ebenfalls als Klageschriften und nicht als bloßen Entwurf behandelt hat. Das rund eine halbe Stunde nach der Klageschrift eingegangene und auf den 2. August 2014 datierte Schreiben, in dem es heißt „wird in der Anlage der Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Klageverfahren vom 1. August 2014 übersandt“, veranlasst zu keiner anderen Bewertung, vielmehr ist diese Formulierung insbesondere mit Blick auf den darüber hergestellten grammatikalischen Bezug zwischen Prozesskostenhilfeantrag und Klageverfahren ein zusätzlicher Beleg dafür, dass der Kläger selbst zu diesem Zeitpunkt von einem rechtshängigen Klageverfahren ausgegangen ist. Die nach dem Hinweis des beklagten Landes auf die fehlende Postulationsfähigkeit mit Schriftsatz vom 20. August 2014 abgegebene nachträgliche - sinngemäße - Erklärung des Klägers, es sei ein PKH-Vorverfahren eröffnet worden, vermag an dem entstandenen Prozessrechtsverhältnis nichts zu ändern. Aus den vorstehenden Gründen ist der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 1. August 2014 - auch im Zusammenhang mit dem wenig später eingegangenen, auf den 2. August 2014 datierten Schriftsatz - eindeutig als Klageschrift zu bewerten und bietet für eine Auslegung als isolierter Prozesskostenhilfeantrag keinen Raum. Die Möglichkeit einer nachträglichen Umgestaltung eines durch Klageerhebung begründeten Prozessrechtsverhältnisses in ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie stünde auch in Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Prozesshandlungen wegen ihrer prozessualen Gestaltungswirkung und aus Gründen der Rechtssicherheit zur Vermeidung unsicherer Verfahrenslagen grundsätzlich wegen Willensmängeln nicht angefochten oder widerrufen werden können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 -, NVwZ 1997, 1210 = juris, Rn. 14 und vom 21. März 1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE, 57, 342 = juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 - juris, Rn. 41 m.w.N. Die Erwägungen gelten in besonderem Maße für verfahrenseinleitende Erklärungen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die auf Entschädigung gerichtete Klage bereits unzulässig ist. Der Kläger, der die Klage eigenhändig eingelegt hat, ist nicht postulationsfähig. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Dabei handelt es sich um Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind darüber hinaus gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß § 198 ff. GVG, für die in Bezug auf verwaltungsgerichtliche Verfahren erstinstanzlich das Oberverwaltungsgericht zuständig ist, und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 6 EMRK. Vgl. BFH, Urteil vom 6. Februar 2013 - X K 11/12 -, juris, Rn. 7 ff.; OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2013 - 13 D 23/13 -, juris, Rn. 48. Da die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO in der Person des Klägers nicht vorliegen, ist er nicht postulationsfähig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).