Beschluss
6 A 996/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1015.6A996.14.00
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Klage eines Kommissaranwärters auf Gewährung einer weiteren Wieder-holungsmöglichkeit des 3000-Meter-Laufes im Rahmen des Teilmoduls 7 des Be-rufspraktischen Trainings (Bachelorstudiengang der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage eines Kommissaranwärters auf Gewährung einer weiteren Wieder-holungsmöglichkeit des 3000-Meter-Laufes im Rahmen des Teilmoduls 7 des Be-rufspraktischen Trainings (Bachelorstudiengang der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger befand sich ab 2009 in der Ausbildung als Kommissaranwärter. Bei der von ihm abgelegten Laufbahnprüfung wurde das Modul „Berufspraktisches Training“ mit Bescheid vom 24. August 2012 als nicht bestanden gewertet, weil er im Teilmodul 7 (körperliche Leistungsfähigkeit) den Leistungsschein endgültig nicht erworben habe. Dem lag zugrunde, dass der Kläger an diesem Tag beim Wiederholungsversuch des 3000-Meter-Laufs mit einer Zeit von 13:11 Minuten und damit mit mehr als den für ein Bestehen der Prüfung geforderten 13:00 Minuten gemessen worden war. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eingelegte Klage mit dem Ziel, ihm die (nochmalige) Wiederholung der Laufabnahme über 3000 m zu ermöglichen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er zur Erbringung der geforderten Laufleistung gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, denn er habe gegenüber dem Prüfungsamt nicht unverzüglich einen solchen Rücktrittsgrund angezeigt und glaubhaft gemacht. Für die von ihm geltend gemachte fehlerhafte Zeitmessung gebe es keinerlei Anhaltspunkte, zumal er auch diese unverzüglich vor Ort hätte rügen müssen. a) Soweit das Zulassungsvorbringen darauf abstellt, der Kläger habe noch am Tag der Prüfung ein ärztliches Attest zu seiner Prüfungsunfähigkeit eingeholt, und darauf aufbauend meint, „dass es auf eine unverzügliche Vorlage des Attestes dann nicht mehr ankommt, wenn sich aus dem im Nachhinein vorgelegten Attest hinreichende und konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger tatsächlich am Prüfungstag aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Prüfung zu absolvieren“, kann dem nicht gefolgt werden. Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts dar, dass von einer abgeschlossenen Prüfung nur dann aus wichtigem Grund zurückgetreten werden kann, wenn diese Rücktrittserklärung unverzüglich abgegeben wird. An die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Rücktrittserklärung ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgte, ab dem der Prüfling Kenntnis von der Prüfungsunfähigkeit hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 - 14 A 3072/07 -, juris, Rn. 7 ff. m.w.N.; Beschluss vom 7. November 2012 - 14 A 2325/11 -, juris, Rn. 4 ff. m.w.N. Diese Grundsätze gelten auch bei Laufbahnprüfungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung in der jeweils einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ausdrücklich genannt ist. Es ergibt sich jedenfalls aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 6 B 2767/06 -, NVwZ-RR 2007, 464 = juris, Rn. 6 ff.; Beschluss vom 1. Juni 2012 - 1 A 1540/11 -, juris. Davon abgesehen bestimmt § 19 (früher: § 20) Abs. 2 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) in der zum Zeitpunkt der Laufabnahme des Klägers geltenden Fassung (Änderungen genehmigt durch Erlass vom 4. April 2011) auch ausdrücklich, dass für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden müssen. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger, der nach seinen Angaben bereits am Tag der Laufabnahme, also am 24. August 2012, im Besitz eines ärztlichen Attests war, das seine Prüfungsunfähigkeit belegte, dieses drei Wochen später nicht mehr unverzüglich, sondern verspätet vorgelegt hat mit der Folge, dass er von der Prüfung nicht mehr zurücktreten konnte. Die damit im Einklang stehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit dieses darauf abstellt, der Kläger habe „etwas Zeit für die Anwaltssuche“ benötigt, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil es für die Einreichung des ärztlichen Attestes eines anwaltlichen Beistandes nicht bedurfte. Die sodann von dem Zulassungsvorbringen in Bezug genommene Rechtsbehelfsbelehrung, die einen Widerspruch innerhalb eines Monats zulässt, führt ebenfalls nicht weiter, da hier kein Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung, sondern der Rücktritt von der Prüfung inmitten steht. b) Vergeblich macht der Kläger sodann geltend, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht als ausreichend angesehen, dass die Zeitmessung mit einer handelsüblichen und nicht mit einer geeichten Stoppuhr vorgenommen worden sei, zumal es in den einschlägigen Rechtsgrundlagen keine Vorgaben zur Beschaffenheit der Uhr gebe; gerade die fehlenden Rechtsgrundlagen machten den gesamten Vorgang rechtswidrig. Das Zulassungsvorbringen zeigt keinen Rechtssatz auf, aus dem sich ergibt, dass in den Prüfungsvorschriften das Messverfahren bei der Laufabnahme geregelt werden müsste. Soweit es allgemein auf die Bedeutung der Prüfung und die nur einmalige Wiederholungsmöglichkeit abstellt - gegen die nach der Rechtsprechung des Senats vgl. Beschluss vom 11. Juli 2014 - 6 A 1117/13 -, juris, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen -, geht daraus nicht hervor, dass gerade das Messverfahren besonders geregelt werden müsste oder dass geprüfte technische Mittel zum Einsatz kommen müssten. Der von dem Zulassungsvorbringen insoweit angestellte Vergleich mit internationalen Wettbewerben (der Leichtathletik) überzeugt nicht. Bei solchen Wettbewerben sind für die Rangfolge mehrerer Teilnehmer regelmäßig Zehntel- oder gar Hundertstelsekunden ausschlaggebend, woraus sich die Notwendigkeit einer exakten Zeitmessung ergibt. Demgegenüber ging es im Falle des Klägers nicht darum, eine Rangfolge im Verhältnis zu anderen Läufern herzustellen, sondern lediglich darum, die Einhaltung einer bestimmten Höchstzeit auf einer vorgegebenen Strecke zu beurteilen. Es versteht sich zwar, dass ihm dabei eine etwaige Toleranz des Messgeräts nicht zum Nachteil gereichen durfte, nicht aber, dass die Messung zehntel- oder hundertstelsekundengenau zu erfolgen hatte. Dafür, dass bei der verwendeten handelsüblichen Stoppuhr eine Zeitüberschreitung von 11 Sekunden noch innerhalb der Toleranz gelegen haben könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich; sie werden insbesondere von dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Ist somit die von dem Kläger für wünschenswert gehaltene Verwendung eines lichtschrankengesteuerten Messverfahrens mit geeichten Stoppuhren an Start und Ziel nicht geboten gewesen, so gilt Ähnliches auch für die Dokumentation des gesamten Prüfungsvorganges, die sich nach seiner Ansicht nicht „auf das Notieren der abgelesenen Zeiten beschränken“ durfte. Soweit er stattdessen Videoaufzeichnungen oder ein Zielfoto mit eingeblendeter Laufzeit vorschlägt, handelt es sich wiederum um Vorkehrungen, die zum Einsatz gelangen, wenn über die Reihenfolge des Zieleinlaufs verschiedener Läufer zu entscheiden ist („Fotofinish“). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass solche technischen Hilfsmittel erforderlich wären, um die von einem Läufer erbrachte Zeit zu dokumentieren. Auf die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger hätte seine Beanstandungen gegen die Zeitmessung „unverzüglich vor Ort“ vorbringen müssen, kommt es danach nicht mehr an, so dass auf die insoweit von dem Zulassungsvorbringen gemachten Einwände nicht eingegangen werden muss. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. 3. Zu den Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) enthält das Zulassungsvorbringen - abgesehen von einer pauschalen Inbezugnahme - keinerlei Ausführungen, so dass es hiermit keinen Erfolg haben kann. 4. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Das Zulassungsvorbringen sieht diesen Mangel darin, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit dem vorgelegten ärztlichen Attest befasst und damit gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen habe. Indessen kam es ausgehend von der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts auf das ärztliche Attest inhaltlich nicht an, da es nicht unverzüglich vorgelegt wurde. Die insoweit von dem Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 - betrifft die gerichtliche Aufklärungspflicht bei der Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten und gibt für die hier interessierende Konstellation der verspäteten Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit nichts her. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).