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Beschluss

14 E 938/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1021.14E938.14.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.920 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.920 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Einzelrichter ist gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zur Entscheidung berufen. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist statt auf 2.520 Euro auf den tenorierten Betrag festzusetzen. Grundsätzlich ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist dann, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgeblich. Hier hat der Kläger mit der Klage die Aufhebung eines Leistungsbescheids über 1.920 Euro sowie die Rückzahlung des darauf geleisteten Betrags von 600 Euro begehrt. Nach § 39 Abs. 1 GKG sind die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammenzurechnen. Unerheblich ist der vom Kläger geltend gemachte Gesichtspunkt, dass die Leistungsklage später zurückgenommen worden ist. Mit Einreichung der Klage entsteht die Verfahrensgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG, Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG), deren Wert sich nach dem Zeitpunkt der für den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung richtet (§ 40 GKG). Auf einen geminderten Streitwert käme es also allenfalls für eine Gebühr an, die nach der Rücknahme entsteht. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist daher vom Ansatz her nicht zu beanstanden. Allerdings sind ausnahmsweise die Werte der beiden Streitgegenstände nicht zusammenzurechnen. Abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass Sonderregelungen vorhanden sind, ist von einer Zusammenrechnung verschiedener Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG ‑ wie auch nach § 5 der Zivilprozessordnung ‑ abzusehen, wenn die in einem Verfahren gestellten Anträge keine selbständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und daher von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 ‑ 7 C 93.86 ‑, NVwZ-RR 1989, 581 (582); OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2012 ‑ 14 E 911/11 ‑, S. 2 des amtl. Umdrucks; BayVGH, Beschluss vom 16.5.2012 ‑ 14 C 12.270 -, juris, Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 6.7.2010 - 2 O 52/10 -, juris, Rn. 5; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 39 Rn. 2; Herget in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 5 Rn. 8; Gehle in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 5 Rn. 4 ff.; Heinrich in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 5 Rn. 7 f. Hier geht es um die Anfechtung eines Leistungsbescheids und die Rückzahlung eines darauf gezahlten Teilbetrags. Da das wirtschaftliche Interesse an der Anfechtung eines Leistungsbescheids darin besteht, von einer Zahlungspflicht befreit zu werden bzw. bei bereits erfolgter Zahlung die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen durch den Zahlungsempfänger zu beseitigen, um einen Erstattungsanspruch auszulösen, liegt regelmäßig in dem Rückzahlungsbegehren kein über das wirtschaftliche Interesse der Anfechtung des Leistungsbescheids hinausgehendes Interesse und insofern wirtschaftliche Identität vor. Ebenso Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozess, Rn. 14; a.A. BayVGH, Beschluss vom 2.7.1979 ‑ Nr. 55 VI 78 ‑, BayVBl. 1979, 700, der aber nur auf die rechtliche Eigenständigkeit der Begehren abstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn ‑ wie hier ‑ dem Erstattungsbegehren allein die Existenz des Leistungsbescheids entgegengehalten wird. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.