Beschluss
12 A 2192/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1024.12A2192.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen er-gibt - nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil es die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seine Ausbildung am P. -T. - kolleg in C. im April 2011 im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG abgebrochen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermag. Gemäß der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Dass in diesem Sinne ein Ausbildungsabbruch vorlag, als der Kläger die Ausbildung am P. -T. - kolleg endgültig aufgegeben hat, wird durch den Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Mit seinem Einwand, er habe „lediglich die Schule gewechselt“, blendet der Kläger aus, dass die ab dem 7. September 2011 aufgenommene Ausbildung am I. -C1. - kolleg in N1. einer anderen Ausbildungsstättenart zuzuordnen war, weil es sich - wie aus der Bescheinigung nach § 9 BAföG vom 7. September 2011 hervorgeht - um eine Berufsfachschulklasse i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG handelte, während die vormalige Ausbildung am P. -T. - kolleg dem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zuzuordnen war (vgl. auch hierzu die entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 21. September 2010). Zum Begriff der Ausbildungsstättenart, der eine Differenzierung selbst innerhalb der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG nummerierten Gruppen erfordert, vgl. nur Humborg, in: Rothe/Blanke, Stand Mai 2014, § 7 Rn. 45.1; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 7 Rn. 120. Hinzu kommt, dass auch abweichende Ausbildungsziele verfolgt wurden, wie sich ebenfalls den besagten Bescheinigungen vom 21. September 2010 und 7. Sep-tember 2011 entnehmen lässt (vormals: Erlangung der Fachhochschulreife; später: Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife mit berufsqualifizierendem Abschluss). Angesichts der diese Unterschiede aufgreifenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils (vgl. S. 2 des Urteilsabdrucks) kann keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe „im Urteil festgestellt“, das Ziel der Ausbildung sei „weiterhin die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife“ gewesen. Vor dem Hintergrund der andersartigen Ausbildungsziele kommt auch ein Umkehrschluss aus § 15b Abs. 4 BAföG von vornherein nicht in Betracht. Vgl. dazu Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 7 Rn. 121, Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 15b Rn. 16 f. Mit seiner Argumentation, ein „Aufgeben“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG setze Freiwilligkeit voraus, an der es in seinem Fall aber - krankheitsbedingt - gefehlt habe, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Dass der Begriff des Aufgebens solchermaßen geprägt sei, findet in dem herkömmlichen Sprachverständnis keine Grundlage (vgl. zur Wortbedeutung etwa http://www.duden.de/rechtschreibung/aufgeben: „mit etwas aufhören“, „nicht weitermachen, aufhören“; http://de.wiktionary.org/wiki/aufgeben: „etwas Sinnloses beenden, aufhören, einstellen; etwas beenden, obwohl der Sinn im Weitermachen besteht“). Dementsprechend dürften die individuellen Gründe für die Beendigung einer Ausbildung für das Vorliegen eines Ausbildungsabbruchs i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG keine Bedeutung haben, vgl. auch Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 7 Rn. 118 a. E., sondern nur im Rahmen des Satzes 1 dieser Vorschrift zum Tragen kommen können, soweit dessen Anwendung an einen solchen Abbruch anknüpft. Der Kläger wendet schließlich auch nichts Erhebliches gegen die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts ein, er habe die Ausbildung am P. -T. - kolleg bereits im April 2011 abgebrochen, indem er durch die am 20. April 2011 mit seinem Einverständnis von der Mutter unterzeichnete Rückmeldung gegenüber dem I. -C1. - kolleg erklärt habe, die dort angepeilte Ausbildung mit Beginn zum 7. September 2011 aufzunehmen. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 12 A 1384/11 -, Beschluss vom 29. Juli 2011- 12 A 2237/10 -, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 12 A 701/11 -, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 - und Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108 Rn. 77 ff. und 79 ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108 Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010- 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m. w. N. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines „grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses, vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13, nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen. Ständige Rspr. des Senates, vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 12 A 2781/11 -. Hiernach erhebliche Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Soweit der Kläger moniert, es habe sich bei der Rückmeldung lediglich um eine „Reservierung“ gehandelt, mit der ihm nur eine „unverbindliche Möglichkeit gegeben werden“ sollte, geht dieser Einwand an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei, das die Verbindlichkeit an der Sicherstellung des Schulplatzes - aus der Anspruchsperspektive des Klägers - festgemacht hat (vgl. S. 6 des Urteilsabdrucks: „Nur mit der von ihm geforderten Rückmeldung bis zum 21. April 2011 war ihm der Schulplatz ausweislich des Schreibens sicher.“). Dass sich das I. -C1. - kolleg in diesem Sinne gebunden hatte, erschließt sich ohne Weiteres aus dem eindeutigen Wortlaut der auf den 13. April 2011 datierten Aufnahmebestätigung. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Zeugenaussage der Mutter des Klägers. Insofern liegt der Verweis des Klägers auf § 117 Abs. 2 BGB neben der Sache. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).