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Urteil

15 K 3063/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:1107.15K3063.21.00
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Leitsätze

Ist die Fortführung eines Studiums im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat noch völlig offen, stellt die Aufgabe des Studiums im Herkunftsstaat einen Abbruch dar.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2021 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für sein Studium Bachelor Maschinenbau an der Westfälischen Hochschule H.    für den Bewilligungszeitraum 1. September 2020 bis 31. August 2021 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Fortführung eines Studiums im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat noch völlig offen, stellt die Aufgabe des Studiums im Herkunftsstaat einen Abbruch dar. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2021 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für sein Studium Bachelor Maschinenbau an der Westfälischen Hochschule H. für den Bewilligungszeitraum 1. September 2020 bis 31. August 2021 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. 00.1989 in L. in Syrien geborene Kläger, syrischer Staatsangehöriger, ist subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach seiner Schullaufbahn mit Abschluss des Gymnasiums und Erlangung der allgemeinen Hochschulreife im Juli 2007 in Syrien war er von Oktober 2007 bis Juni 2012 zum Studium der Chemie an der Al-Furat-Universität in Deir ez-Zor in Syrien eingeschrieben. Dieses Studium hat er nicht abgeschlossen. Nach seiner Flucht aus Syrien im Jahr 2012 und seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2014 besuchte er von Oktober 2016 bis Mai 2018 Sprachkurse. Ein im T. 2017 gestellter Antrag auf Ausbildungsförderung für einen Sprachkurs wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 00.00.2017 abgelehnt, da der Kläger während des damals noch laufenden Asylverfahrens nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Gewährung von Ausbildungsförderung erfüllte. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger unter dem 15. November 2017 mitgeteilt, er wolle den Bachelor der Chemie, Maschinenbau in Deutschland studieren. Zuvor hatte er bei dem Beklagten am 17. Mai 2017 einen Antrag auf Einstufung in den Bachelorstudiengang Chemie gestellt, worauf ihm der Beklagte mit Schreiben vom 7. Juni 2017 71 Kreditpunkte anerkannt und ihn im Wintersemester 2017/2018 in das 3. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Chemie eingestuft hatte. Durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2020 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Mit bei dem Beklagten am 2. September 2020 eingegangenem Antrag vom selben Tag beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für sein zum 1. Oktober 2018 aufgenommenes Studium an der X. Hochschule H. am Standort H. in der Fachrichtung Bachelor Maschinenbau. Mit Schreiben vom 14. September 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dieser habe einen Fachrichtungswechsel mitgeteilt, und forderte den Kläger auf, seinen Studienwechsel schriftlich zu begründen und entsprechende Belege einzureichen. Unter dem 29. Oktober 2020 vermerkte der Beklagte in einem Aktenvermerk: „Aufnahme Studium 10.2007 Studiengang Chemie (Bachelor) in Syrien“, „Abbruch 06.2012 aufgrund von Krieg und Flucht“ und „Aufnahme Studium zum WS 2018/19 Maschienenbau (Bachelor) an der X HS. Der Auszubildende erklärt das er nach seiner Flucht einen neuen Weg einschlagen wollte und Chemie auf Lehramt in Deutschland schwerer sei als in Syrien“. „Es liegt ein FRW nach 10 Semestern vor. Ein Jahr bleibt nach § 5a BAföG ein Jahr unberücksichtigt. Es ist ein unabweisbarer Grund nötig. Dass er das Studium auf Lehramt in Deutschland schwerer fand als in Syrien ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG jedoch kein unabweisbarer Grund. Der Antrag wird abgelehnt.“ Mit Bescheid vom 25. November 2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab. Dem Anspruch stehe § 7 Abs. 3 BAföG entgegen. Die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bewerte die vom Kläger besuchte Universität als Hochschule der Klasse H+. Damit sei der Besuch dieser Hochschule mit dem einer deutschen Hochschule vergleichbar. Der Kläger habe die Fachrichtung förderungsrechtlich nach dem siebten Fachsemester gewechselt, wobei ein Jahr gemäß § 5a BAföG unberücksichtigt geblieben sei. Ein unabweisbarer Grund für den Wechsel liege nicht vor. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er habe das Studium aufgrund des Krieges und der damit einhergehenden Einstellung des Lehrbetriebs aufgegeben, könne dies nicht als Grund für einen Wechsel herangezogen werden, da ihm das Studium der Chemie auch in Deutschland möglich gewesen wäre. Auch der Vortrag, das Studium der Chemie in Gestalt des Lehramtsstudiums sei dem Kläger zu schwer, sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt, da er ausweislich seines Academic Transcripts auch in Syrien nicht auf Lehramt studiert hätte. Auch dies rechtfertige nicht die Annahme eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes. Grundsätzlich könne die mangelnde intellektuelle Eignung für den gewählten Studiengang einen wichtigen Grund darstellen, nicht aber einen unabweisbaren Grund. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Dezember 2020 Widerspruch ein. Ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von BAföG-Leistungen zu, da es sich nicht um einen Fachrichtungswechsel handele, sondern um einen Abbruch des Studiums aus unabweisbarem Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Er habe nämlich wegen des dortigen Bürgerkriegs 2013 aus Syrien fliehen müssen. Der in Deutschland beantragte internationale Schutz sei ihm letztlich gewährt worden. Die Aufgabe des Studiums zwecks Flucht sei ein Abbruch und kein Fachrichtungswechsel. In diesem Zusammenhang verwies er unter andrem auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 2. März 2020 (15 K 2516/19). Die Umstände, die die asylgesetzliche Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus getragen hätten, hätten die Wahl zwischen der Fortsetzung seines Studiums in Syrien und dessen Abbruch nicht zugelassen. Die Fortführung seines Studiums in Syrien sei objektiv und subjektiv unmöglich gewesen. Als gesetzliche Folge hiervon stünden ihm die beantragten BAföG-Leistungen zu. Auf einen Antrag des Klägers vom 15. Januar 2021 gab das erkennende Gericht dem Beklagten durch Beschluss vom 28. Januar 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung auf, dem Kläger für den Zeitraum von Januar 2021 bis September 2021 vorläufig, bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, für sein Studium Bachelor Maschinenbau BAföG-Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren (15 L 55/21). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zustehe. Aus einer internen E-Mail des Beklagten vom 2. Februar 2021 an die Bezirksregierung Köln geht hervor, dass dem Kläger für sein Maschinenbaustudium 5 Kreditpunkte anerkannt wurden und er ins 1. Fachsemester eingestuft wurde (Blatt 102 Beiakte / Heft 1). Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an, Anknüpfungspunkt für einen hier erforderlichen unabweisbaren Grund könne sowohl die Ausbildung als auch die angestrebte berufliche Tätigkeit sein. Es wäre dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, sein Studium in Deutschland in der zunächst betriebenen Fachrichtung fortzuführen. Er habe ausgeführt, dass ihm ein Lehramtsstudium der Chemie zu schwierig sei. Das Studium der Chemie hätte er jedoch auch als Einfach-Bachelor erfolgreich abschließen können. Wie sich aus der Einstufungsbescheinigung der S -Universität und dem Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen im Fachbereich Chemie der S. -Universität schließen lasse, habe er diese Möglichkeit auch zumindest erwogen. Eine Fachrichtung werde durch den Gegenstand der Ausbildung und durch das Ausbildungsziel charakterisiert. Wenn der Kläger sich darauf berufe, das Studium an der Al Furat-Universität nicht fortsetzen zu können, rechtfertige dies nicht auch gleichzeitig den Wechsel in eine andere Ausbildung, da eine Ausbildung nicht an den Ort der Ausbildungsstätte anknüpfe. Soweit der Kläger im Rahmen seines Widerspruchs vorgetragen habe, das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 2. März 2020 – 15 K 2516/19 – stütze das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes, könne dem nicht gefolgt werden. Bereits tatbestandlich unterscheide sich der Fall deutlich. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass er nicht in Syrien das Studium abgebrochen habe, sondern dass es durch den Krieg unterbrochen worden sei. In einem vom Kläger gestellten Antrag auf Förderung eines Sprachkurses habe dieser zudem angegeben, in Deutschland Chemie oder Maschinenbau studieren zu wollen. Für das Fach Chemie habe er sich Leistungen aus dem vorher durchgeführten Studium anrechnen lassen. Die Entscheidung, das Studium der Chemie aufzugeben, habe Kläger also nicht unter dem Eindruck des Krieges in Syrien getroffen, sondern erst in Deutschland. Letztlich könne aber dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Ausbildung in Syrien abgebrochen oder lediglich unterbrochen habe. In beiden Fällen sei ein unabweisbarer Grund nötig, der im Studienfach oder der angestrebten beruflichen Tätigkeit liegen müsse und nicht im Studienort. Hiergegen hat der Kläger am 30. Juli 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seinem Anspruch auf Ausbildungsförderung stehe § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BAföG nicht entgegen. Er habe in Syrien ein berufsqualifizierendes Studium der Chemie betrieben, welches auch im Geltungsbereich des BAföG als berufsqualifizierend anzusehen sei. Er habe sein Studium jedenfalls nach dem vierten Semester abgebrochen, wobei dieser Abbruch aus einem unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG erfolgt sei. Er habe das Studium abgebrochen, weil die Universität infolge kriegerischer Auseinandersetzungen zerstört worden sei und weil er selbst vor dem Krieg und der Gefahr, zum Wehrdienst eingezogen zu werden, aus Syrien habe fliehen müssen. Dabei handele es sich unzweifelhaft um einen unabweisbaren Grund. Einen Fachrichtungswechsel stelle dies hingegen nicht dar. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei für ihn völlig offen gewesen, in welchem Land er ankommen werde und ob er dort würde studieren können. Indem der Beklagte vertrete, dass ein unzulässiger Fachrichtungswechsel vorliege, da er, der Kläger, es – obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre – unterlassen habe, unter Anrechnung von Studienzeiten aus Syrien in Deutschland das Studium der Chemie fortzuführen, stelle der Beklagte hinsichtlich des Vorliegens eines unabweisbaren Grundes entgegen Wortlaut und Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG auf den Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums ab und nicht, wie es der Gesetzeswortlaut tue, auf den Zeitpunkt und die Umstände des Abbruchs des vorherigen Studiums. Weiter verkenne der Beklagte, dass er, der Kläger, sein Studium nicht an einem anderen Ort in Syrien hätte fortsetzen können, sondern dass er gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen. Liege darin ein unabweisbarer Grund im Sinne der vorgenannten Normen, komme es nicht darauf an, dass dieser auch noch bei der späteren Wahl des Studienfachs vorliege und fortwirken müsse. Eine solche Auslegung lasse schon der Wortlaut der Norm nicht zu. Da für ihn keine Wahl zwischen der Fortsetzung seines Studiums in Syrien und dessen Abbruch bestanden hätte, liege ein unabweisbarer Grund vor. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2021 zu verpflichten, dem Kläger ab Antragstellung Leistungen nach dem BAföG in gesetzlich vorgesehener Höhe zu bewilligen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des angegriffenen Widerspruchsbescheides und trägt darüber hinaus vor, mit der Aufnahme des Studiums Maschinenbau habe der Kläger eine andere Ausbildung aufgenommen. Bei dieser neuen Ausbildung handele es sich um ein anderes Ausbildungsziel in einer anderen Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart damit um einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG. Ein Abbruch im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG liege hingegen vor, wenn der Auszubildende den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hierfür geforderten Praktika endgültig aufgebe. Ob ein Abbrechen in diesem Sinne vorliege, hänge maßgeblich von der Vorstellung des Auszubildenden selbst ab, die so verstanden werden müsse, wie sie nach außen hin erkennbar werde. Derartiges sei hier nicht erkennbar. Zu dieser Annahme zwinge nicht die Tatsache, dass der Kläger aufgrund des Bürgerkriegs das Land verlassen habe. Es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der kriegsbedingten Flucht Überlegungen zur Fortführung der Ausbildung nicht angestanden hätten, aber eben auch nicht zur endgültigen Aufgabe der Ausbildung an einer bestimmten Ausbildungsstättenart. Für die Annahme eines Studienabbruchs fehle es an jedem äußerlich erkennbaren Anzeichen dafür, dass der Kläger sein Bestreben, ein Hochschulstudium zu absolvieren, endgültig aufgegeben habe. Vielmehr spreche sein Tun dafür, dass er das Studium nach einer Unterbrechung habe wieder aufnehmen wollen. So habe er direkt nach seiner Einreise nach Deutschland mit dem Spracherwerb bis zu einem Niveau begonnen, welches für den Besuch einer Hochschule vorausgesetzt werde. Er habe sich von der S -universität seine bisherigen Studienleistungen anerkennen lassen. Weiter habe er am 15. November 2017 gegenüber dem Beklagten mitgeteilt, er wolle den Bachelor Chemie oder Maschinenbau in Deutschland studieren. Damit habe er eine endgültige Entscheidung zur Aufgabe des Chemiestudiums zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen. Schließlich habe er im Verwaltungsverfahren erklärt, dass er das Studium wegen der Zerstörung der Universität und Einstellung des Lehrbetriebs hätte unterbrechen müssen. Damit liege ein Fachrichtungswechsel vor. Ein unabweisbarer Grund bestehe nicht. Die Fortführung der bisherigen Ausbildung, eben auch an einem anderen Studienort, sei dem Kläger zu keinem Zeitpunkt unmöglich geworden. Im Gegenteil, hätte der Kläger sich nach dem Erwerb der erforderlichen sprachlichen Qualifikation für das Studium der Chemie eingeschrieben, wären ihm große Teile der erforderlichen Kreditpunkte aufgrund seiner bisherigen Studienleistungen anerkannt worden. Es werde nicht infrage gestellt, dass der Kläger keine Wahlmöglichkeit gehabt hätte, das Studium in Syrien unter den Einwirkungen des Krieges fortzuführen. Sehr wohl hätte er aber die Wahl gehabt, das Studium lediglich zu unterbrechen. Grundsätzlich stellten die Flucht und der Krieg in Syrien keinen unabweisbaren Grund dar. Dass der Kläger von der für ihn bestehenden Möglichkeit, das Studium der Chemie in Deutschland fortzusetzen, Abstand genommen habe, beruhe weder auf seiner Flucht noch auf dem Ausbruch des Krieges in Syrien, sondern auf einem von ihm festgestellten Eignungsmangel, der den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an einen unabweisbaren Grund nicht genüge. Auf einen weiteren Antrag des Klägers vom 20. September 2021 hat das erkennende Gericht dem Beklagten durch Beschluss vom 29. September 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Kläger für einen weiteren Bewilligungszeitraum ab Oktober 2021 vorläufig, bis zum Ende eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens, für sein Studium Bachelor Maschinenbau BAföG-Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren (15 L 1228/21). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Gerichtsakten 15 L 55/21 und 15 L 1228/21 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. August 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Einzelrichterin kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit mit Schriftsätzen vom 5. September 2022 und vom 11. September 2022 einverstanden erklärt haben. Der Klageantrag war dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO) entsprechend dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von BAföG-Leistungen in gesetzlicher Höhe für den regelmäßigen Bewilligungszeitraum von einem Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG) ab Antragstellung begehrt. Die derart auszulegende zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. November 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für sein Studium an der X. Hochschule H. in der Fachrichtung Bachelor Maschinenbau für den Bewilligungszeitraum 1. September 2020 bis 31. August 2021. Anspruchsgrundlage für die Ausbildungsförderung sind §§ 1, 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Die von dem Kläger besuchte X. Hochschule H. ist eine förderungsfähige Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Er hat seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaber einer – über das Ende des hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraums hinaus gültigen (vgl. Blatt 49 der Beiakte / Heft 1) – Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Dem Anspruch des Klägers auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 steht auch die Regelung des § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BAföG nicht entgegen. Danach wird Ausbildungsförderung nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel nur geleistet, wenn der Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) erfolgt ist. Auf einen wichtigen Grund für den Abbruch oder den Fachrichtungswechsel können sich Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters berufen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG). Darüber hinaus müssen sie einen unabweisbaren Grund nachweisen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung in der Regel das Vorliegen eines wichtigen Grundes vermutet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden (§ 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG). Der Kläger hat sein Studium der Chemie an der Al Furat-Universität in Deir ez-Zor, Syrien erst nach dem vierten Fachsemester abgebrochen. Der Kläger hat an der Al Furat-Universität in Deir ez-Zor keinen berufsqualifizierenden Abschluss erworben. Die dort verbrachten Studienzeiten des Klägers sind jedoch grundsätzlich auf sein Studium im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzurechnen. Bei einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung – wie hier – sind die im Ausland absolvierten Studienzeiten als bisherige Ausbildung im Sinne des § 7 BAföG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf die deutsche Ausbildung angerechnet werden können. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 – 5 C 15/96 –, juris Rn. 10. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten förderungsrechtlich dann als Ausbildung, in Bezug auf § 7 BAföG als mögliche bisherige Ausbildung, zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss "vergleichbar" ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG "gleichwertig" ist. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 – 5 C 28/97 –, juris Rn. 18. Diese Beurteilung setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden. Hierbei ist die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit. Von der Prüfung dieser Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit hängt es ab, ob Auslandsausbildungszeiten für die Förderung der vom Auszubildenden angestrebten Inlandsausbildung von Bedeutung sind. Ausbildungszeiten an einer nicht in diesem Sinne gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht. Dagegen sind Ausbildungszeiten an einer gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich förderungsrechtlich bei einer Ausbildung im Inland zu berücksichtigen, sei es, dass die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland fortgesetzt wird, sei es, dass die Auslandsausbildung abgebrochen und im Inland eine andere Ausbildung aufgenommen wird, oder sei es, dass mit dem Wechsel von der Auslands- zur Inlandsausbildung die Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gewechselt wird. Auf die Frage, in welchem Umfang Auslandsausbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kommt es in diesem rechtlichen Zusammenhang nicht unmittelbar an. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 – 5 C 28/97 –, juris Rn. 18. Die vorgenannten Maßstäbe berücksichtigt hat der Kläger an der Al Furat-Universität in Deir ez-Zor ein berufsqualifizierendes Studium der Chemie betrieben, das auch im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als berufsqualifizierend anzusehen ist. Zunächst handelt es sich bei der Al Furat-Universität um eine mit einer deutschen Hochschule vergleichbare Universität. Nach Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen an die Widerspruchsbehörde ist diese Universität in der hierfür maßgeblichen anabin-Datenbank mit dem Status "H+" gelistet. Das bedeutet, dass ein Besuch dieser syrischen Hochschule mit dem Besuch einer hiesigen Hochschule vergleichbar ist. Der Studiengang an der Fakultät für Chemie führt dort nach vier bis fünf Studienjahren zu einem (Bachelor-)Hochschulabschluss. Der Kläger hat an der Al Furat-Universität auch eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Einordnung eines Ausbildungsganges als berufsqualifizierend ausschlaggebend, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufs ermöglicht. Dies ist der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind. Ein berufsqualifizierender Abschluss ist dann gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat. Ein berufsqualifizierender Abschluss ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildung an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Abzustellen ist dabei nicht auf subjektive Vorstellungen des Auszubildenden, sondern allein auf die objektiven Gegebenheiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 18/07 –, juris Rn. 12. Ausreichend ist insoweit bereits die realistische Möglichkeit, mit dem erworbenen Abschluss in einem Berufsfeld Fuß zu fassen. So kann dem berufsqualifizierenden Charakter eines Bachelorabschlusses im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG etwa nicht die rein praktische Schwierigkeit entgegengesetzt werden, wegen der Konkurrenz von Absolventen mit höherwertigen Abschlüssen als den des Bachelors auf dem Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu bekommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2013 – 12 A 1880/13 –, juris Rn. 11. Davon, dass ein Absolvent des von dem Kläger besuchten Studiengangs Chemie an der mit einer Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG vergleichbaren Al Furat-Universität Kenntnisse und Fertigkeiten erwirbt, die ihn zur Aufnahme eines Berufs in der Bundesrepublik Deutschland befähigen bzw. ihm die realistische Möglichkeit bieten, mit dem erworbenen Abschluss – hier der Chemie – in einem Berufsfeld Fuß zu fassen, gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Dies wird auch vom Gericht nicht in Zweifel gezogen. Der ausweislich der Übersetzung der vom Kläger vorgelegten Leistungsübersicht der Al Furat-Universität auf mindestens vier Jahre angelegte (Bachelor-)Studiengang entspricht einem hiesigen Bachelorstudiengang. Ein Bachelorabschluss in Chemie eröffnet die realistische Möglichkeit, in einem entsprechenden Berufsfeld Fuß zu fassen. Demzufolge sind die ausländischen Ausbildungszeiten des Klägers in seinem Studium der Chemie in der Prüfung des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei sind sämtliche Fachsemester seines Studiums nach der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG zu berücksichtigen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass nach Entscheidung der Ausbildungsstätte Fachsemester aus dem ursprünglich betriebenen Studium auf den neuen Studiengang angerechnet wurden. Vielmehr hat der Beklagte den Kläger, der überdies nach Aktenlage kein Anrechnungsverfahren in Bezug auf den Studiengang Maschinenbau durchgeführt hat, unter Anerkennung von 5 Kreditpunkten in das erste Fachsemester eingestuft. Als danach zu berücksichtigendes Fachsemester ist jedes Semester anzusehen und zu zählen, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt ist, und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den erzielten Studienfortschritt. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 5 B 102/07 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2012 –12 A 2087/12 –, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 – OVG 6 N 55.13 –, juris Rn. 5. Ob § 5a BAföG, wie vom Beklagten angenommen, hier anwendbar ist, vgl. insoweit die diesbezügliche Darstellung im Urteil des erkennenden Gerichts vom 2. März 2020 – 15 K 2516/19 –, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da der Kläger sein Studium auch bei einem Abzug von zwei Semestern nach § 5a BAföG erst nach dem 4. Fachsemester abgebrochen hat. Der Kläger hat sein Studium an der Al Furat-Universität aus unabweisbarem Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG abgebrochen. Welche der in § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Alternativen – Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel – anzunehmen ist, hängt maßgeblich von dem erklärten Beweggrund des Auszubildenden ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 – V C 86.74 –, juris Rn. 12. Dies ist nach der Vorstellung zu beurteilen, die der Auszubildende bei Ausführung des Entschlusses hat. Vgl. zur Abgrenzung der Unterbrechung von dem Abbruch, Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 45. Erg-Lfg. Juli 2019, § 7, Rn. 45.2. Maßgeblich ist die nach außen erkennbare Vorstellung des Auszubildenden. Vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 66. Edition, Stand: 1. September 2022, BAföG, § 7, Rn. 43. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Hierzu muss die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstätte beendet werden. Ein Ausbildungsabbruch setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Auszubildende exmatrikuliert. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Auszubildende seine bisherige Ausbildung abgebrochen hat. Denn für die Beendigung der bisherigen Ausbildung hat förderungsrechtlich die Exmatrikulation eine maßgebende Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 – 5 C 56.82 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2017 – 12 A 719/16 –, Beschlüsse vom 9. März 2021 – 15 A 1087/20 – und vom 10. Oktober 2017 – 12 A 1214/17 –, jeweils juris. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Beendigung der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu der Ausbildungsstätte freiwillig erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 12 A 2192/13 –, juris. Von einem Ausbildungsabbruch ist auch dann auszugehen, wenn ein Studierender Vorlesungen nicht mehr besucht, an Prüfungen nicht teilnimmt und sich nicht rückmeldet. So VG Mainz, Urteil vom 17. Mai 2018 – 1 K 1367/17.MZ –, juris. Eine hiervon zu unterscheidende Unterbrechung bedeutet dagegen, dass der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will. Ob ein Abbrechen oder Unterbrechen der Ausbildung anzunehmen ist, kann nur nach der Vorstellung des Auszubildenden beurteilt werden. Notwendig ist allerdings, dass dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht. Dieser äußeren Kundgabe des Entschlusses des Auszubildenden kommt die ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Tatsache des Abbruchs oder der Unterbrechung und der Zeitpunkt ihres Eintritts sind aus einem diesem Entschluss entsprechenden Verhalten des Auszubildenden herzuleiten. Der Auszubildende muss eindeutig zu erkennen geben, ob er die Ausbildung nur unterbrechen oder aber abbrechen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 12 E 821/18 –, n.v.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 12 A 1214/17 –, juris Rn. 8 f.; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 66. Edition, Stand: 1. September 2022, BAföG, § 7, Rn. 43. Ausgehend davon, dass es für die Abgrenzung zwischen Abbruch und Unterbrechung mithin auf die Vorstellung des Auszubildenden ankommt, die er bei Ausführung seines Entschlusses, die Ausbildung nicht fortzuführen, gehabt und nach außen erkennbar gemacht hat, kann das nachfolgende tatsächliche Verhalten des Auszubildenden allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn sich aus ihm belastbare Rückschlüsse auf die maßgebliche frühere Vorstellung des Auszubildenden ziehen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 – 15 A 1087/20 –, juris. Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Kläger in dem für diese Frage entscheidungserheblichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2012 nach erfolgter Schließung seiner Universität nach seiner Vorstellung sein Studium in Syrien und den Besuch von Ausbildungsstätten derselben Ausbildungsstättenart wie der Al Furat-Universität endgültig aufgegeben, um sich außerhalb Syriens in Sicherheit zu bringen. Die Aufgabe des Studiums in Syrien zwecks Flucht stellt sich als Abbruch dar und nicht als Fachrichtungswechsel. Ist die Fortführung eines Studiums im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat noch völlig offen, stellt die Aufgabe des Studiums im Herkunftsstaat einen Abbruch dar. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 5 C 12/07 –, juris, Rn. 16, zur Studiumsaufgabe aufgrund Übersiedelung ausländischer Ehegatten deutscher Staatsangehöriger zur gemeinsamen Lebensführung in der Bundesrepublik Deutschland. Im Zeitpunkt der Ausreise war für den Kläger völlig offen, in welchem Land er ankommen würde. Sollte er eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt haben, war für ihn offen, wohin er nach seiner Ankunft nach Maßgabe der §§ 44 bis 54 des Asylgesetzes verteilt werden würde und ob er dort – nach Erwerb u.a. der erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen – würde studieren können oder nicht. Überlegungen zur Fortführung (s)eines Studiums standen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien für das Gericht nachvollziehbar nicht an. Der Abbruch des in Syrien betriebenen Studiums wird auch nicht dadurch zu einem Fachrichtungswechsel, dass der Kläger nach Erhalt in Deutschland Sprachkurse belegt und nach dem Erwerb der sprachenbezogenen Zugangsberechtigung ein Studium aufgenommen hat. Denn es ist nachvollziehbar, dass der Kläger, für den eine Rückkehr in sein Heimatland in absehbarer Zeit nicht in Betracht kam, alles unternommen hat, um die Sprache des Landes seines neuen Aufenthalts zu erlernen und sich um eine neue berufliche Perspektive bemüht hat. Dazu gehört auch das Bemühen um eine Anerkennung und Berücksichtigung von ggfs. im Heimatland erbrachten Leistungen. Auch das Mitführen von Zeugnissen ist bei Flüchtlingen, die in einem Schutz gewährenden Staat Fuß fassen wollen, nicht ungewöhnlich, so dass hieraus nicht auf die Absicht geschlossen werden kann, eine bestimmte Ausbildung fortzuführen oder aufzunehmen. Vgl. ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2020 – 12 B 896/20 –, juris. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass der Antragsteller zeitnah nach seiner Ankunft in Deutschland Sprachkurse aufgenommen hat, die zu Beginn in erster Linie der Integration gedient haben dürften. Dies dürfte auf viele Schutzsuchende zutreffen, die sich mit – wie im Falle des Antragstellers – guten Aussichten um eine Anerkennung als Schutzberechtigter bemühen und sprachlich integrieren wollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2020 – 12 B 896/20 –, juris. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger schon im Zeitpunkt des Abbruchs seines Studiums in Syrien die Aufnahme eines anderen Studiums plante, sind weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen. Auch wenn der Auszubildende seinen Entschluss der endgültigen Aufgabe der bisherigen Ausbildung später wieder aufgibt und die frühere Ausbildung (hier den Besuch der gleichen Ausbildungsstättenart) sozusagen in einem zweiten Anlauf wieder aufnimmt, kann er hierfür gemäß § 7 Abs. 3 BAföG bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gefördert werden. Vgl. Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 45. Erg-Lfg. Juli 2019, § 7, Rn. 38.1. Dementsprechend steht auch der Umstand, dass der Kläger bei dem Beklagten die Anerkennung seiner in Syrien bereits erbrachten Studienleistungen im Fach Chemie und die Einstufung in das Bachelorstudium Chemie beantragt hat, der Einstufung als Studienabbruch nicht entgegen. Der Kläger hat sein Studium der Chemie in Syrien auch aus einem unabweisbaren Grund abgebrochen. Der wichtige Grund im Zeitpunkt des Abbruchs für diesen muss an der abgebrochenen Ausbildung orientiert sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 – V C 86.74 –, juris Rn. 17 f., allgemein zum Abbruch und Fachrichtungswechsel. Das gilt in gleicher Weise für die Beurteilung, ob der Auszubildende sich auf einen unabweisbaren Grund berufen kann. Ein Grund ist nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Zutreffend umschreibt auch Tz. 7.3.16 a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 5 C 36/79 –, juris, Rn. 26, unter Heranziehung der Tz. 17.3.4 BaföGVwV a.F. An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger sein Studium der Chemie an der Al Furat-Universität in Deir ez-Zor, Syrien, im Jahr 2012 aus unabweisbarem Grund aufgegeben. Die Umstände, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 Asylgesetz tragen, haben eine Wahl des Klägers zwischen der Fortsetzung seines Studiums in Syrien und dessen Abbruch nicht zugelassen. Die Fortführung seines Studiums in Syrien war ihm danach objektiv und subjektiv unmöglich. Soweit diese gesetzlichen Vorgaben zu unterschiedlichen Ergebnissen zwischen einerseits einem Abbruch und zeitlich nachfolgender (Wieder-)Aufnahme eines Studiums und andererseits einem schon bei „Aufgabe“ des früheren Studiums anvisierten Fachrichtungswechsel führen (können), entspricht dies der Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Förderung des Studiums des Klägers sprechen. Der Kläger hat insbesondere auch noch nicht die Förderungshöchstdauer überschritten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.