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Beschluss

6 B 1175/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1027.6B1175.14.00
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Leitsätze

Mangels Begründung unzulässige Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Erlass der von ihm be-antragten einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.

Zum Streitwert bei einer im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Freihaltung einer Stelle für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 19. September 2014 - 6 B 1095/14-).

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangels Begründung unzulässige Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Erlass der von ihm be-antragten einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Zum Streitwert bei einer im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Freihaltung einer Stelle für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 19. September 2014 - 6 B 1095/14-). Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier nach § 123 VwGO - ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen; die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Mangelt es hieran, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 VwGO. So liegt es hier. Der Antragsteller hat die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht eingehalten. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist seinen Prozessbevollmächtigten am 18. September 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde lief mithin am Montag, den 20. Oktober 2014 ab (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Bis dahin ist beim Oberverwaltungsgericht keine Beschwerdebegründung eingegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung. Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit ist (Nr. 1). Im Übrigen - wenn etwa wie hier Gegenstand des Verfahrens die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist - beträgt der Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (Nr. 2). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 -, juris, Rn. 16, und 28. Oktober 2013 - 6 B 1105/13 -, juris, Rn. 31 (jeweils zu § 52 Abs. 5 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung); Beschluss vom 19. September 2014 - 6 B 1095/14 -, juris. Danach wird der Streitwert für das Hauptsacheverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festzusetzen sein (6 x 1.123,43 Euro [= 1.082,82 Euro Besoldungsgruppe AW A 9 + 40,61 Euro Sonderzahlung]). Die vorläufige Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren 2 K 5635/14 VG Düsseldorf ist in dieser Höhe erfolgt (Beschluss vom 27. August 2014). Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch darin, dass der Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren ist. Von einer solchen Reduzierung des Streitwertes wäre abzusehen, wenn der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 B 232/14 -, juris, Rn. 16 f.; Beschluss vom 19. September 2014, a.a.O. So liegt es hier aber nicht. Nachdem der Antragsteller mit Erfolg am Auswahlverfahren teilgenommen hatte (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 21. März 2014), war sein Antrag darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für ihn einen Ausbildungsplatz freizuhalten, bis über seine Bewerbung um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).