Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die ihn verpflichtet, über die Einstellung des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes erneut zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst dürfen abweichend von dem Verwertungsverbot (§ 51 Abs. 1 BZRG) bereits getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen berücksichtigt werden, wenn die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BZRG). Dabei reicht es aus, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, allerdings müssen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein. Im Einzelfall können die Art und Schwere der Tat genügen. Im Allgemeinen wird es aber auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und seine gesamte Per-sönlichkeitsentwicklung ankommen. Die im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BZRG anzustellenden Erwägungen zur Persönlichkeit des Bewerbers sind von der Beurteilung seiner persönlichen Eignung sachlich nicht zu trennen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen den stattgebenden Teil des angegriffenen Beschlusses wendet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum 1. Oktober 2016 zum Brandoberinspektoranwärter zu ernennen. Dieser Antrag sei auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Dem Hilfsantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht hingegen entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die bei der dortigen Berufsfeuerwehr zum 1. Oktober 2016 zur Verfügung stehende Ausbildungsstelle nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen eines An-ordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn wegen Zweifeln an seiner persönlichen Eignung vom Auswahlverfahren auszuschließen, entbehre einer hinreichenden Tatsachengrundlage und verletze somit seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Entscheidung gründe auf dem Umstand, dass er am 6. Februar 2009 durch das Polizeigericht F. (Belgien) wegen “Trunkenheit im Straßenverkehr“ zu einer Geldstrafe von 200,00 Euro und einem Fahrverbot von 15 Tagen verurteilt worden sei, weil er am 25. Juni 2008, obwohl er unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe, einen PKW geführt und zudem Cannabis mit sich geführt habe. Allein diese Tat bzw. Verurteilung, hinsichtlich derer die nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorgesehene Tilgungsfrist abgelaufen sei, rechtfertige nicht die Annahme begründeter Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers. Die hiergegen mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat dem Hilfsantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Ablehnung der Bewerbung bzw. der Einstellung des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes ist rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den - im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden - Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung u.a. vorzunehmende Beurteilung der persönlichen Eignung des Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW) - hier für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst - ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf hin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Von der Beurteilung der persönlichen Eignung sind die im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BZRG anzustellenden Erwägungen zur Persönlichkeit des Bewerbers sachlich nicht zu trennen. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 4 S 1709/83 -, ZBR 1984, 281. Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn - wie auch hier - die Eintragung über die Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist. Hiervon abweichend darf die frühere Tat berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die Einstellung in den öffentlichen Dienst beantragt, falls die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BZRG). Für die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit reicht zwar einerseits eine bloße Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes nicht aus, andererseits ist die Bestimmung aber auch nicht so zu verstehen, dass die Berücksichtigung der getilgten oder zu tilgenden Verurteilung nur dann zulässig ist, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit von erheblichem Gewicht nachgewiesen ist. Vielmehr reicht es aus, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, wobei indessen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Hierfür können unter Umständen schon Art und Schwere der Tat genügen. Im Allgemeinen wird es aber auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und seine gesamte Persönlichkeitsentwicklung angekommen. Außerdem ist von Bedeutung, in welche Lage der Bewerber im Falle der Einstellung kommen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - VII C 19.73 -, BVerwGE 54, 81; BGH, Beschluss vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 24/71 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 1994 - 13 A 11779/93 -, NVwZ-RR 1994, 595. Nach diesen Maßgaben ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, es bestünden erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers rechtsfehlerhaft, weil sie auf einem nur unvollständig ermittelten Sachverhalt gründet. Sie knüpft allein an die genannte Verurteilung des Polizeigerichts F. (Belgien) bzw. der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Tat an. Diesbezüglich ist die nach dem BZRG vorgesehene Tilgungsfrist abgelaufen, so dass die Antragsgegnerin die Tat nur dann berücksichtigen dürfte, wenn die Einstellung des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Es drängt sich nicht zuletzt in Anbetracht des Strafmaßes von lediglich 200,00 Euro und 15 Tage Fahrverbot auf, dass die Art und Schwere der der Verurteilung zu Grunde liegenden - im Jahr 2008 begangenen - Tat nicht genügt, um eine solche Gefährdung anzunehmen. Es obliegt somit der Antragsgegnerin, die Verhaltensweise des Antragstellers nach der Tat und seine gesamte Persönlichkeitsentwicklung in den Blick zu nehmen und festzustellen, ob diesbezüglich Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde bzw. eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Die insoweit erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen hat die Antragsgegnerin indes bisher nicht getroffen. Ob überdies die Einholung weiterer Informationen über die Tatumstände angezeigt ist, die zu der genannten Verurteilung geführt haben, sei dahingestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit ist (Nr. 1). Im Übrigen - u.a. wenn, wie hier, Gegenstand des Verfahrens die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist - beträgt der Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (Nr. 2). Danach ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festzusetzen. Von einer Reduzierung dieses Streitwertes ist abzusehen, weil der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Hauptantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Hilfsantrag führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Für das Beschwerdeverfahren ist der Streitwert auf die Hälfte zu reduzieren und somit auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festzusetzen. Die Festsetzung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren niedrigeren Streitwertes trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde sich nur gegen den stattgebenden und damit den Hilfsantrag betreffenden Teil des erstinstanzlichen Beschlusses richtet. Dieser Antrag war nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2014 - 6 B 1175/14 -, juris, und 19. September 2014 - 6 B 1095/14 -, juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).