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Beschluss

13 D 112/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1030.13D112.14.00
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2014 werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2014 werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : I. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die vom Kläger abgelehnten Richter sind an der Entscheidung nicht gehindert, weil das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig ist. Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und einen das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen lässt, ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit unbeachtlich. In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, und vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 u.a. -, jeweils juris; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1/11-, juris. Das trifft insbesondere auf ein pauschal gegen sämtliche Mitglieder des Senats gerichtetes Befangenheitsgesuch zu, wenn der Kläger keine objektiven Gründe dargelegt hat, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - VI C 129.74 -, BVerwGE 50, 36, und Beschluss vom 8. März 2006 - 3 B 182.05 -, juris Rn. 4 f. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger hat sein Ablehnungsgesuch einerseits mit dem zwischen der Vertreterin des beklagten Landes, der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, und den Mitgliedern des erkennenden Senats bestehenden Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis und andererseits damit begründet, dass sein Schriftsatz vom 1. August 2014 „fälschlicherweise und willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) als tatsächliche Klageerhebung“ ausgelegt worden sei. Hierzu hat er die Vermutung angestellt, Letzteres beruhe auf Ersterem. Dieses Vorbringen ist von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter in Frage zu stellen. Die Mitglieder des erkennenden Senats genießen richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG). Diese wird durch die bestehenden dienstlichen und dienstrechtlichen Beziehungen zwischen ihnen und der nach der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (AV d. JM vom 27. Juli 2011 (5002 - Z.10) in der Fassung vom 18. Juni 2013 - JMBl. NRW 2013 S. 148 -) im vorliegenden Verfahren zur Vertretung des beklagten Landes berufene Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht berührt. Die sich dadurch ergebende und durch Vorschriften des Verfahrensrechts vorgegebene prozessuale Konstellation als einen Umstand zu würdigen, der bei verständiger und vernünftiger Betrachtung geeignet ist, die Unparteilichkeit der beschließenden Senatsmitglieder in Zweifel zu ziehen, hieße, die verfassungsrechtliche Institution der dritten Staatsgewalt schlechthin in Frage zu stellen. Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09 - juris, Rn. 10. Es würde außerdem zwangsläufig dazu führen, dass Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer - zumindest nach der hierfür durch das Verfahrensrecht vorgegeben Zuständigkeitsverteilung - nicht mehr justiziabel wären. Konkrete Umstände, die im Lichte der angesprochenen dienstlichen und dienstrechtlichen Beziehungen Anhalt für eine Unvoreingenommenheit der abgelehnten Senatsmitglieder bieten, hat der Kläger nicht benannt. Sein Vorbringen erschöpft sich insoweit in der offenkundig spekulativen, pauschalen und deswegen unbeachtlichen Vermutung, die abgelehnten Senatsmitglieder hätten sich hiervon bei der Entscheidungsfindung beeinflussen lassen. Dass der Senat den Schriftsatz des Klägers vom 1. August 2014 - nach dessen Auffassung fehlerhaft - als Klageschrift und nicht als isoliertes Prozesskostenhilfegesuch bewertet hat, ist ein ebenfalls offenkundig ungeeigneter Anknüpfungspunkt zur Begründung der Befangenheit. Der hierin liegende Angriff gegen die Richtigkeit der richterlichen Sachbehandlung, rechtfertigt allenfalls dann Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter, wenn diese willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist und damit Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit unvoreingenommen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1/11 -, juris, Rn. 4 m.w.N. Solche Anhaltspunkte hat der Kläger nicht benannt. Die von ihm erwähnten Rechtsanwendungsfehler - lediglich zu Argumentationszwecken unterstellt - können ohne das Hinzutreten - weder ersichtlicher noch vorgetragener - weiterer Umstände für sich genommen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Ausdruck einer willkürlichen Sachbehandlung bewertet werden. Abgesehen davon wird an dem zentralen Einwand des Klägers, der Senat habe bestehende Aufklärungs- und Hinweispflichten nicht beachtet, deutlich, dass dieser die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegende rechtliche Argumentation nicht richtig nachvollzogen hat. Nachdem daher beide Gründe, auf die der Kläger sein Befangenheitsgesuch stützt, isoliert betrachtet nicht vorliegen, besteht für seine Annahme, dass diese sich wechselseitig verstärkt, ebenfalls kein Anknüpfungspunkt. II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der außerordentliche Rechtsbehelf des § 152a VwGO eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 B 74.06 -, juris, Rn. 1 f. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt diese Bestimmung keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 13 E 425/12 -, juris, Rn. 2 und vom 17. März 2011 - 13 C 28/11 -, juris, Rn. 2 m.w.N. Ein Gehörsverstoß kann deswegen nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass das erkennende Gericht der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten nicht gefolgt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 -, juris, Rn. 10. Grundsätzlich brauchen die Gerichte nicht auf jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung einzugehen. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG muss sich vielmehr aus den besonderen Umständen des Falles ergeben, dass das Gericht seiner daraus resultierenden Pflicht nicht genüge getan hat. Das ist zu bejahen, wenn es auf den wesentlichen Kern des Vortrags zu einer zentralen Frage des Verfahrens in der Entscheidungsbegründung nicht eingeht, sofern dieser nach seinem Rechtsstandpunkt weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 152a Rn. 18 m.w.N. Die Anhörungsrüge bietet keine Möglichkeit, erneut zu bereits im Rahmen des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO abschließend entschiedenen Fragen vorzutragen; das gilt umso mehr, als mit der Anhörungsrüge eine Überprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung mit dem Ziel eines „richtigeren“ oder „zweckmäßigeren“ Ergebnisses nicht bewirkt werden kann. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - 6 CS 09.461-, juris, Rn. 7, und vom 14. August 2009 - 6 ZB 09.1955 -, juris, Rn. 2. Es ist nicht Sinn des § 152a VwGO, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 152a, Rn. 17. Hiervon ausgehend hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Gehörsverstoß darin, dass der Senat es unterlassen hat, sein tatsächliches Begehren weiter aufzuklären. Abgesehen davon, dass dieser Einwand im Kern auf die - mit der Anhörungsrüge nicht zu erreichende - Überprüfung der prozessualen Rechtsanwendung hinausläuft, ist er sachlich unzutreffend. Ausweislich der Begründung des angegriffenen Beschlusses hat der Senat den Schriftsatz des Klägers vom 1. August 2014 unter Hinweis darauf, dass kein Raum für eine davon abweichende Auslegung bestehe, eindeutig als Klageschrift bewertet. Angesichts dessen bestand für eine weitere Aufklärung keine Veranlassung, zumal sie mit Blick auf das durch die Klageerhebung entstandene Prozessrechtsverhältnis auch nicht zielführend gewesen wäre. Der Einwand des Klägers, der Senat habe sich in der angegriffenen Entscheidung nicht mit den materiellen Erfolgsaussichten seiner Entschädigungsklage auseinandergesetzt, verhilft der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Darin liegt keine Gehörsverletzung, weil es auf Fragen der Begründetheit der Klage nicht mehr entscheidungserheblich ankam, nachdem deren Unzulässigkeit festgestellt worden war. Anders als der Kläger meint, stellt der angegriffene Beschluss auch keine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar. Offenbleiben kann insoweit, ob die hierzu entwickelten Grundsätze auf Entscheidungen über Prozesskostenhilfegesuche überhaupt Anwendung finden. Denn eine Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106.89 -, juris, Rn. 8 m.w.N. Daran fehlt es hier mit Blick auf den der Entscheidung vorausgegangenen Hinweis des beklagten Landes auf die fehlende Postulationsfähigkeit des Klägers, zu dem dieser sich äußern konnte und geäußert hat. Eine darüberhinausgehende Pflicht des Gerichts, den Beteiligten jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren, besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106.89 -, juris, Rn. 8. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung hat ebenfalls keinen Erfolg. Vieles spricht dafür, dass sie bereits unzulässig ist, weil neben einer möglichen Rüge nach § 152a VwGO weitere (formlose und außerordentliche) Rechtsbehelfe in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen sind und wegen des Gebots der Rechtsmittelklarheit, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2007 - 12 A 355/07 -, juris, Rn. 8; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 150 Rn. 10 f. m.w.N., seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 nicht mehr anerkannt werden können. Unabhängig davon hat die Gegenvorstellung jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK wegen unzureichender Aufklärung seines Begehrens, einer unzulässigen Überraschungsentscheidung und fehlender Ausführungen zu den materiellen Erfolgsaussichten seiner Klage scheidet aus den insoweit bereits bei der Behandlung der Anhörungsrüge genannten Gründen aus. Entsprechendes gilt bezogen auf den Einwand, der Senat habe sich eines „plumpen Tricks“ bedient, um den Kläger „willkürlich abzustrafen“. Für dieses Vorbringen fehlt jegliche Tatsachengrundlage. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger inhaltlich nicht mit den Argumenten auseinandergesetzt hat, die für den Senat ausschlaggebend dafür waren, seinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 1. August 2014 als Klageschrift zu bewerten. Aus seinem Hinweis, dass nach einer Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung der behauptete Formmangel geheilt würde, erschließt sich nicht, inwieweit dies für die hier angegriffene ablehnende Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bedeutsam ist. Mit Blick darauf, dass die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung durch einen postulationsfähigen Vertreter nicht besteht, vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 67 Rn. 2, kann dieser Gesichtspunkt allenfalls im Rahmen eines hier nicht verfahrensgegenständlichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand relevant werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des KV zum GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).