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Beschluss

15 VA 12/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0508.15VA12.18.00
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Leitsätze

Die Ausübung des Antragsrechts auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts oder eines Spruchkörpers ist insbesondere dann unzulässig, wenn dies völlig antragsfremden Zwecken dienen soll, insbesondere nur der Zweck verfolgt wird, das Gericht zu belästigen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es dem Antragsteller erklärtermaßen darum geht, eine Vielzahl von Beschlüssen zur Jahresgeschäftsverteilung gezielt auf Verfahrensfehler zu durchforsten, um daraus (vermeintliche) dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen und Richter aufzudecken und diese angeblichen Gesetzesverletzungen zum Gegenstand von Dienstaufsichtsbeschwerden zu machen. Die hieraus resultierenden Belastungen für die Gerichte können die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschreiten."

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht # sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht # und # werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Februar 2018, 14. März 2018 und 27. März 2018 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausübung des Antragsrechts auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts oder eines Spruchkörpers ist insbesondere dann unzulässig, wenn dies völlig antragsfremden Zwecken dienen soll, insbesondere nur der Zweck verfolgt wird, das Gericht zu belästigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es dem Antragsteller erklärtermaßen darum geht, eine Vielzahl von Beschlüssen zur Jahresgeschäftsverteilung gezielt auf Verfahrensfehler zu durchforsten, um daraus (vermeintliche) dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen und Richter aufzudecken und diese angeblichen Gesetzesverletzungen zum Gegenstand von Dienstaufsichtsbeschwerden zu machen. Die hieraus resultierenden Belastungen für die Gerichte können die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschreiten." Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht # sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht # und # werden als unzulässig verworfen. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Februar 2018, 14. März 2018 und 27. März 2018 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. GRÜNDE: I. 1. Der Antragsteller führte seit dem Jahr 2014 insgesamt 148 familienrechtliche, insbesondere Sorgerechts- und Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht –Familiengericht – Recklinghausen gegen die Mutter seines Kindes, die ganz überwiegend keinen Erfolg hatten. Nachfolgend betrieb er zwischen Oktober 2014 bis Mai 2017 vor dem Oberlandesgericht Hamm 28 UF-Verfahren und 132 WF-Verfahren, die gleichfalls ganz überwiegend ohne Erfolg blieben. In den anhängigen und abgeschlossenen Verfahren beantragte der Antragsteller regelmäßig Akteneinsicht, teilweise bereits mit Eingang seiner Anträge. Die tätigen Richter lehnte der Antragsteller fast durchgehend wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Verfahren vor dem Amtsgericht Recklinghausen nahm der Antragsteller zum Anlass, sowohl gegen die mit der Sache befassten Richter als auch den Direktor des Amtsgerichts Recklinghausen zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden - allein mehr als 60 in den Jahren 2017 und 2018 - zu erheben. Weitere Dienstaufsichtsbeschwerden erhob er gegen Rechtspfleger, Servicekräfte und Wachtmeister des Amtsgerichts Recklinghausen. Auch beim Oberlandesgericht Hamm erhob er gegen die mit der Bearbeitung befassten Richterinnen und Richter fast durchgängig Dienstaufsichtsbeschwerden. Während der Dauer seiner familiengerichtlichen Verfahren rief der Antragsteller, der beim Amtsgericht Recklinghausen unter Begleitanordnung steht, nahezu täglich und auch mehrfach in der Verwaltung des Amtsgerichts Recklinghausen, der Wachtmeisterei, den Serviceeinheiten und unmittelbar den jeweils mit der Bearbeitung der Verfahren tätigen Richterinnen und Richter an, um dort Erklärungen abzugeben und Auskünfte zu erlangen. Ab Oktober 2017 ging der Antragsteller dazu über, in einer Vielzahl von Fällen bei verschiedenen Gerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm sowie in Bezirken anderen Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen und weiteren Bundesländern zu beantragen, ihm Einsicht in die aktuellen allgemeinen Geschäftsverteilungspläne der Gerichte und die internen Geschäftsverteilungspläne der einzelnen Spruchkörper sowie in die allgemeinen und internen Geschäftsverteilungspläne verschiedener Vorjahre zu gewähren. Dabei beantragte er teilweise ausdrücklich, Einsicht in die Originalbeschlüsse mit den Unterschriften der jeweils mitgewirkten Richterinnen und Richtern zu erhalten. Im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Hamm stellte der Antragsteller insbesondere folgende Anträge: Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017, 21. November 2017, 2. November 2017, 5. November 2017, 8. Dezember 2017, 21. Dezember 2017, 2. Januar 2018, 14. Januar 2018, 16. Januar 2018, 19. Januar 2018, 24. Januar 2018, 7. Februar 2018, 14. Februar 2018, 23. Februar 2018 und 28. Februar 2018 beantragte er bei mehreren Zivil- und Strafsenaten des Oberlandesgerichts Hamm sowie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm Zusendung des aktuellen allgemeinen Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts und der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne sowie der allgemeinen und internen Geschäftsverteilungspläne für verschiedene Vorjahre von 2008 bis 2017. In diesen und anderen Eingaben begehrte er darüber hinaus u.a. Auskunft über Dienst- und Lebensalter verschiedener am Oberlandesgericht tätiger Richter sowie deren Verhinderungszeiten. Mit weiterem Schreiben vom 15. März 2018 beantragte der Antragsteller erneut Einsicht in die allgemeinen Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts für die Jahre 2000 bis 2012 sowie in die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des 4. Zivilsenats für die Jahre 2013 bis 2017. Die Einsichtsgesuche in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts Hamm sind Gegenstand der Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zu den Aktenzeichen 15 VA 12/18 sowie 15 VA 22/18. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 und 14. Februar 2018 sowie im Rahmen eines persönlichen Termins am 13. Februar 2018 beantragte der Antragsteller bei der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn sowie dem Präsidenten des Landgerichts Paderborn Einsicht in die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne der 1. Zivilkammer für die Jahre 2003 bis 2008 und 2013 bis 2018 sowie in die allgemeinen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts für die Jahre 2005, 2008 sowie 2013. Die Einsichtsgesuche in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Paderborn sind Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zum Aktenzeichen 15 VA 13/18. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 beantragte der Antragsteller bei der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg Einsichtnahme in die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2017/2018. Mit weiterem Schreiben vom 14. Februar 2018 beantragte der Antragsteller bei dem Präsidenten des Landgerichts Arnsberg Einsichtnahme in den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 2003. Die Einsichtsgesuche in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Arnsberg sind Gegenstand der Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zu den Aktenzeichen 15 VA 14/18 und 15 VA 26/18. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018, 18. Februar 2018, 21. Februar 2018 und 28. Februar 2018 beantragte der Antragsteller bei mehreren Kammern des Landgerichts Bielefeld sowie dem Präsidenten des Landgerichts Bielefeld Einsicht in kammerinternen Geschäftsverteilungspläne sowie in die allgemeinen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts für unterschiedliche Jahre zwischen 1998 und 2018. Die Einsichtsgesuche in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Bielefeld sind Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zum Aktenzeichen 15 VA 15/18. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 beantragte der Antragsteller bei mehreren Kammern des Landgerichts Dortmund sowie der Präsidentin des Landgerichts Dortmund Einsicht in kammerinternen Geschäftsverteilungspläne sowie in die allgemeinen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts für unterschiedliche Jahre ab 2004 bis 2018. Die Einsichtsgesuche in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Dortmund sind Gegenstand der Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zum Aktenzeichen 15 VA 16/18. Mit Schreiben vom 29. November 2017 beantragte der Antragsteller Einsicht in die Änderungsbeschlüsse der allgemeinen Geschäftsverteilung des Landgerichts Bochum für das Jahr 2017. Fernmündlich erweiterte der Antragsteller am 27. November 2017 sein Begehren auf die Präsidiumsbeschlüsse des Jahres 2016 sowie die internen Geschäftsverteilungspläne verschiedener Strafkammern des Landgerichts Bochum; mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 und 22. Dezember 2017 beantragte er Einsicht in die interne Geschäftsverteilungspläne der 10. Zivilkammer und 9. Großen Strafkammer. Nachdem der Antragsteller bereits am 29. November 2017, 14. Dezember 2017 und 4. Januar 2018 Einsicht in verschiedene ältere Geschäftsverteilungspläne und kammerinterne Geschäftsverteilungspläne genommen hatte, beantragte er mit Schreiben vom 14. Februar 2018 und 27. Februar 2018 bei dem Präsidenten des Landgerichts Bochum Einsichtnahme in kammerinterne Geschäftsverteilungspläne sowie in die allgemeinen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts einschließlich aller Änderungsbeschlüsse für verschiedene Jahre ab 2000 bzw. verlangte Übersendung entsprechender Kopien. Die Einsichtsgesuche in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Bochum sind Gegenstand der Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zu den Aktenzeichen 15 VA 17/18 und 15 VA 21/18. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 und 28. Februar 2018 beantragte der Antragsteller bei der 9. Zivilkammer des Landgerichts Münster Einsicht in den kammerinternen Geschäftsverteilungsplan für die Jahre 2017 und 2018. Anlässlich eines persönlichen Termins zur Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan der 9. Zivilkammer für das Jahr 2018 beantragte er am 7. März 2018 zunächst mündlich und sodann mit Schreiben von gleichen Tage Einsicht in alle kammerinternen Beschlüsse des Landgerichts für das Jahr 2018 sowie in die allgemeinen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts für die Jahre 1998 bis 2003. Die Einsichtsgesuche in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Münster sind Gegenstand der Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zu Az. 15 VA 18/18. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 beantragte der Antragsteller bei der 3. Zivilkammer des Landgerichts Siegen sowie im weiteren Verlauf auch fernmündlich und im Rahmen eines Termins zur Einsichtnahme bei der Präsidentin des Landgerichts Siegen Einsicht in die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2017 und 2018. Die Einsichtsgesuche in interne Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Siegen sind Gegenstand der Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zum Aktenzeichen 15 VA 19/18. Mit Schreiben vom 1. April 2018 beantragte der Antragsteller bei dem Präsidenten des Landgerichts Hagen Einsicht in den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hagen für das Jahr 2006 und begründete dies damit, er wolle feststellen, in welcher Kammer des Landgerichts die Richterin am Oberlandesgericht M im Jahre 2006 tätig gewesen sei. Mit Schreiben vom 9. April 2018 beantragte er, ihm mitzuteilen, in welcher Kammer die Richterin im Jahr 2006 gewesen sei. Mit weiterem Schreiben vom 10. April 2018 begehrte er von dem Präsidenten des Landgerichts Hagen Auskunft darüber, zu welchem Zeitpunkt er, der Präsident des Landgerichts, gemäß § 21 e Abs. 1 Satz 3 GVG bestimmt habe, welche richterlichen Aufgaben er wahrnehme und wo dies stehe. Zudem beantragte er u.a. Mitteilung, ob er, der Präsident, oder der aufsichtsführende Richter die Geschäftsstelle des Gerichts bestimmt habe, auf der der Geschäftsverteilungsplan aufzulegen sei und wann er diese Bestimmung erlassen habe. Die Auskunftsgesuche sind Gegenstand der Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zu Az. 15 VA 23/18. Mit Schreiben vom 20. März 2018 und 26. März 2018 beantragte der Antragsteller bei dem Direktor des Amtsgerichts Recklinghausen Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Recklinghausen für das Jahr 2014. Mit Schreiben vom 28. März 2018 beantragte er zudem Einsicht in die vollständigen Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2015 bis 2017 sowie die von den Präsidiumsmitgliedern und dem Direktor des Amtsgerichts unterschriebenen Originalbeschlüsse nebst den Protokollen zur Präsidiumssitzung. Die Einsichtsgesuche in die Geschäftsverteilungspläne des Amtsgericht Recklinghausen sind Gegenstand der Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zu Az. 15 VA 24/18. Mit Schreiben vom 22. März 2018 und 5. April 2018 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Altena Einsicht in den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan nebst Änderungsbeschlüsse das Jahr 2009. Das Einsichtsgesuch in den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Altena ist Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zum Aktenzeichen 15 VA 28/18. Zur Begründung seiner Einsichtsgesuche hat der Antragsteller sich auf sein „Wächteramt“ (Bl. 56 der GA zu Az. 15 VA 23/18) berufen und u.a. vorgetragen, er benötige die Einsicht zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten und Fehlern bei der Aufstellung der Geschäftsverteilungspläne, um diese wiederum zum Gegenstand von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die jeweils bei der Geschäftsverteilung tätig gewordenen Richterinnen und Richter zu machen. Dabei hat der Antragsteller auch gezielt Einsichtsgesuche an Gerichte gestellt, an denen bestimmte, namentlich genannte Richterinnen und Richter tätig sind oder in der Vergangenheit tätig waren, um festzustellen, ob diese an Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Geschäftsverteilung tätig waren. In der Antragsschrift vom 14. März 2018 in dem Verfahren 15 VA 17/18 hat er wie folgt ausgeführt: „Wenn nun Einsichtsgesuche zu Dienstaufsichtsbeschwerden führen, so dürfte dieses daran liegen das die Geschäftsverteilungspläne eventuell Fehler z.B. das sie nicht vor dem Geschäftsjahr und somit auch nicht für das Geschäftsjahr erlassen worden sind wie es nun der § 21 g (2) GVG vorsieht. Da nun aber jeder Richter am den Artikel 97 GG gebunden ist und sich dem Gesetz zu unterwerfen hat, und somit ein Willkür darstellt unterliegt dieses auch der Dienstaufsichtsbeschwerde. […] Wenn ich aber von Richter betroffen die sich ggf. nicht an Rechtsnormen gehalten haben, darf ich dieses aufzeigen und ggf. anzeigen.“ Darüber hinaus nutzte der Antragsteller die Social-Media-Plattform „facebook“, um sich mit einem Eintrag vom 10. Februar 2018 wie folgt zu äußern: „ Wir sollten einmal neue Wege gehen gegen Richter die uns Kinder entziehen. Mir fällt da ihrer interne Geschäftsverteilungspläne sofort ein.“ In einem weiteren auf der Social Media Plattform „facebook“ geposteten Eintrag heißt es (bebildert): „Kniebeugen ist ein Sport für Anfänger und Weicheier. Echte Profis machen heute Rechtsbeugen. Und das mit verbundenen Augen.“ Mehrere der in den Jahren 2017 und 2018 eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerden hat der Antragsteller dementsprechend mit (vermeintlichen) dienstaufsichtsrechtlich relevanten Fehlern bei der Beschlussfassung über die interne Geschäftsverteilung begründet. Soweit dem Antragsteller auf seine Anträge Einsicht gewährt worden ist, nutzte der Antragsteller die gewährte Einsicht teilweise dazu, die von ihm eingescannten originalen Geschäftsverteilungspläne mit den Originalunterschriften der Richterinnen und Richter auf seiner „facebook“-Seite im Internet zu veröffentlichen. 2. Im hiesigen Verfahren hat der Antragsteller mit Antragsschriften vom 23. Februar 2018 und 14. März 2018 sinngemäß beantragt, den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verpflichten, ihm Einsicht in die internen Senatsbeschlüsse des 5. und des 9. Zivilsenats für das Jahr 2017 zu gewähren. Er vertritt die Auffassung, ihm stünde ein umfassendes Einsichtsrecht in sämtliche Geschäftsverteilungspläne – auch der Vergangenheit – zu, ohne dass er insoweit ein rechtliches Interesse geltend machen müsse, weil die §§ 21 e, 21 g GVG keinerlei Einschränkungen des Einsichtsrechts vorsähen. Mit Bescheid vom 19. März 2018 hat der Präsident des Oberlandesgerichts dem Antragsteller vollumfänglich Einsicht in die aktuellen internen Geschäftsverteilungspläne des Jahres 2018 sowie in die internen Geschäftsverteilungspläne für das Jahr 2017 für den 1., 5., 9., 13., 14., 25., 26., 27. und 32. Zivilsenat gewährt, weil insoweit bereits im Jahr 2017 entsprechende Einsichtsgesuche beim Oberlandesgericht eingegangen waren. Im Übrigen hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Einsicht in interne Geschäftsverteilungspläne aus Vorjahren zurückgewiesen. Mit Antragsschrift vom 27. März 2018 beantragt der Antragsteller bezugnehmend auf den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19. März 2018 des Weiteren, den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verpflichten, ihm Einblick in alle Geschäftsverteilungspläne auch der vergangenen Jahre zu gewähren, ohne die Jahre im Einzelnen zu benennen. Im Hinblick auf die bewilligte Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne des 5. und des 9. Zivilsenats beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 11.4.2018 ausdrücklich weiterhin die Verpflichtung des Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Gewährung der Einsichtnahme. Er vertritt die Auffassung, dass, obwohl die Genehmigung nunmehr vorliege, aufgrund der verspäteten Bewilligung eine Verpflichtung auszusprechen sei. 3. Mit Schreiben vom 7. März 2018 hat der Antragsteller sämtliche Mitglieder des hiesigen Senats, des 10. Zivilsenats als 1. Vertretersenats sowie des 6. Zivilsenats als 2. Vertretersenats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat dabei die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter damit begründet, dass im vorliegenden Verfahren Antragsgegner das Land Nordrhein-Westfalen sei, das durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vertreten werde. Dieser übe indes die Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht aus und sei auch gleichzeitig Mitglied des Präsidiums. Der Antragsteller hat geltend gemacht, es stehe zu vermuten, dass die abgelehnten Richterinnen und Richter „aufgrund des wirtschaftlichen Drucks verbunden mit einem stark vorhanden (en) Interessenkonflikt“ kaum gegen ihren Dienstvorgesetzten entscheiden würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der hiesigen Verfahrensakten zu den Aktenzeichen 15 VA 12/18 - 15 VA 19/18, 15 VA 21/18 - 15 VA 24/18, 15 VA 26/18 und 15 VA 28/18 verwiesen. II. 1. Für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleiben nach § 25 Abs. 1 EGGVG in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm und dem Geschäftsverteilungsplan des Senates die erkennenden Richterinnen zuständig, weil der von dem Antragsteller mit seinem Schreiben vom 7. März 2018 gestellte Befangenheitsantrag offensichtlich unzulässig und daher unbeachtlich ist. a) Soweit das Ablehnungsgesuch Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Hamm betrifft, die nach der allgemeinen Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts bzw. der internen Geschäftsverteilung des hiesigen Senats nicht zur Entscheidung berufen sind, bedarf es keiner Entscheidung. b) Soweit es die zur Entscheidung berufenen Richterinnen betrifft, ist das Ablehnungsgesuch unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 7. März 2018 die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter damit begründet, dass sie der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts unterlägen, der im hiesigen Verfahren Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen sei. Dieses Vorbringen ist von vorneherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterinnen in Frage zu stellen. Der Antragsteller hat keine individuellen, auf die Person der einzelnen abgelehnten Richterinnen und Richter bezogene Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dargelegt, sondern pauschal auf das Dienstverhältnis zu dem als Beteiligten nach §§ 7, 8 Nr. 3 FamFG hinzugezogenen Präsidenten des Oberlandesgericht abgestellt. Nach § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 6 FamFG findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist insoweit, ob eine Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – III ZA 12/17 –, juris). Die abgelehnten Richterinnen sind hauptamtlich und planmäßig als Richterinnen angestellt und unterstehen damit uneingeschränkt dem Schutz des Art. 97 Abs. 2 GG . Ihre sachliche und persönliche Unabhängigkeit wird durch die von dem Beteiligten zu 2) ausgeübte Dienstaufsicht nicht beeinträchtigt. Die hinter dem Ablehnungsantrag stehende Annahme, eine Berufsrichterin würde sich bei ihrer Entscheidung in der hier vorliegenden Justizverwaltungssache von der Erwägung leiten lassen, dass eine antragsabweisende Entscheidung ihrem Dienstherrn besser gefalle und sich insoweit dann auf ihren weiteren beruflichen Lebensweg positiv auswirken könne, erscheint dem Senat völlig abwegig. Würde der von dem Antragsteller vorgetragene Sachverhalt als ein vernünftiger und verständiger Umstand gewürdigt werden, der geeignet ist, die Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, hieße dies letztlich, die rechtsethischen Wurzeln des richterlichen Berufs zu leugnen und die verfassungsrechtliche Institution der dritten Staatsgewalt schlechthin in Frage zu stellen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2014, 13 D 112/14, juris). Dass in einem Fall, in dem der Staat Partei ist, letzten Endes kein Dritter, sondern der Staat über sich selbst zu Gericht sitzt, da Gerichte Organe dieses Staates sind, ist im gewaltengeteilten Staatsaufbau des Grundgesetzes mit seiner unabhängigen Justiz kein Grund, die gerichtliche Tätigkeit in Frage zu stellen (BGH NJW-RR 2010, 493 – 494; BVerfGE 4, 331, 346 ). Konkrete Umstände, die im Lichte der dienstlichen und dienstrechtlichen Beziehungen Anhalt für die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Senatsmitglieder bieten, hat der Antragsteller nicht benannt. Sein Vorbringen erschöpft sich in offenkundig spekulativen und pauschalen Vermutungen, die in dieser Weise unbeachtlich sind. c) Die Ablehnungsgesuche sind danach als unzulässig zu verwerfen. Abgelehnte Richterinnen und Richter sind nicht davon ausgeschlossen, über unzulässige Gesuche auch selbst zu befinden. Der Senat kann daher über die unzulässigen Ablehnungsgesuche entgegen §§ 6 FamFG, 45 ZPO auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – I ZB 104/17 –; vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772 f.; BGH , Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13 , juris Rn. 3 ; BGH NJW-RR 2005, 1226 , 1227; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 33 WF 238/17 –; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. April 2017 – 6 W 105/17 –, OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2014, 13 D 112/14, juris). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es insoweit auch keiner dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 142, 1 , 4 f. Rn. 12). Eine besondere Entscheidung über das unzulässige Ablehnungsgesuch ist gleichfalls entbehrlich. 2. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, weil es sich bei der Gewährung von Einsicht in die Besetzungsunterlagen des Gerichts um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses handelt. Der Antrag ist zudem in der rechten Form und innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden. In der Sache selbst ist er jedoch zurückzuweisen, weil dem Antragssteller weitergehende als bereits gewährte Einsichtsrechte in die allgemeinen und senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts Hamm nicht zustehen und er durch die Verweigerung weiter Einsichtnahme nicht in seinen Rechten verletzt ist. Der Senat lässt ausdrücklich offen, welchen Voraussetzungen die auf den §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG gründenden Einsichtsrechte in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts Hamm des laufenden Jahres und der Vorjahre grundsätzlich unterliegen, auch wenn insbesondere der Gesetzeswortlaut der §§ 21 e Abs. 9, 21 g Abs. 7 GVG sowie das in diesen Vorschriften im Übrigen geltende „Jährlichkeitsprinzip“ dafür sprechen, dass ein Einsichtsrecht ohne konkretes Einzelinteresse allenfalls für das laufende Jahr anzuerkennen ist. Zudem spricht nach Auffassung des Senats bereits sehr viel dafür, dass Einsicht in die internen Geschäftsverteilungspläne der einzelnen Spruchkörper ein konkretes berechtigtes Interesse voraussetzt. Dies ergibt sich u.a. aus Folgendem: Anerkanntermaßen findet eine isolierte Überprüfung eines internen Geschäftsverteilungsplans auf Antrag eines Rechtssuchenden nicht statt; vielmehr kann ein betroffener Verfahrensbeteiligter - nur - gegen eine ihn konkret belastende Entscheidung, etwa einem Urteil oder einem Beschluss, Rechtsmittel einlegen und dabei auch einen fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan rügen, falls dies zu einer inzident zu prüfenden unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führt (vgl. Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, § 21g GVG Rn. 17 und § 21e GVG Rn. 64). Dies bedeutet zugleich, dass ein Rechtssuchender kein generelles Einsichtsrecht in die internen Geschäftsverteilungspläne – etwa für das laufende Geschäftsjahr gleichsam auf „Vorrat“ für unter Umständen alle Spruchkörper eines Gerichts – hat, sondern nur dann, wenn und soweit er ein berechtigtes Interesse hat. Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich nicht, dass einem Rechtssuchenden losgelöst von einem konkreten Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden muss, den Geschäftsverteilungsplan einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu können; da vielmehr seinen Belangen durch Rügerechte innerhalb der allgemeinen Rechtsmittel Genüge getan ist, ist mithin auch nicht erkennbar, warum unabhängig von einem konkreten Verfahren oder unabhängig von einem sonstigen berechtigten Interesse ein Anspruch auf Einsicht in interne Geschäftsverteilungsplänen von Spruchkörpern bestehen soll (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Auflage 2018, § 21e GVG Rn. 49; so im Ergebnis auch BayObLG, Beschluss vom 30.09.1977 – BReg 3 Z 98/77 -, Rn. 28). Letztlich kann diese Frage hier aber dahin stehen. Denn jedenfalls stehen dem Antragsteller über den gewährten Umfang hinaus keine weiteren Einsichtsrechte zu, weil deren Geltendmachung durch ihn hier offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein offenkundig rechtsmissbräuchliches Vorgehen keine obligatorische Tätigkeit der Gerichte bewirken muss ( OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2017 - 20 Ws 94/17 , OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. April 2018 – 2 VAs 25/18 –, juris). Die Ausübung eines Antragsrechts ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie nur dem Zweck dienen soll, das Gericht zu belästigen, oder völlig antragsfremde Zwecke verfolgt werden. Begründet wird dies mit der prozessrechtlichen Ausprägung des allgemeinen Schikaneverbots des § 226 BGB. Auch der Gesetzgeber hat in der Rechtsordnung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ausdrücklich als solches anerkannt. Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600,- Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ( § 32 BVerfGG ) missbräuchlich gestellt ist (vgl. anschaulich BVerfG, Beschluss vom 04.04.2018 - 2 BvR 412/18 -, juris). Zweifellos gilt das Schikaneverbot auch für den vorliegenden Bereich der Justizverwaltungsakte (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1979, 1613). Im vorliegenden Fall stellt sich das Vorgehen des Antragstellers als Rechtsmissbrauch dar, so dass ihm ein über den bereits gewährten Umfang hinausgehendes Einsichtsrecht zu Recht verweigert worden ist. Sowohl der allgemeine Geschäftsverteilungsplan nach § 21e GVG als auch der spruchkörperinterne Verteilungsplan nach § 21g GVG haben – neben Organisationsfunktionen - die Funktion, den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 GVG) für jeden Einzelfall festzulegen, in dem der Richter nach den Zuständigkeitsregeln der Prozessordnung tätig zu werden hat. Danach ist erforderlich, dass die Person des für die Entscheidung zuständigen Richters und sein Aufgabenbereich im Voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind (BVerfGE 17, 294; BVerfG NJW 1986, 1324; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 21e GVG; Rn. 33; Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage, 2018, § 21g, Rn. 1). Um dieser Funktion gerecht zu werden, müssen gemäß den §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG die allgemeinen und internen Jahresgeschäftspläne schriftlich fixiert und in der dort vorgeschriebenen Weise offen gelegt werden. Danach ist grundsätzlich jedem Rechtsuchenden auf der Geschäftsstelle des betreffenden Gerichts Einsicht in den allgemeinen Jahresgeschäftsplan zu gewähren, weil aus den genannten Vorschriften das Recht eines Rechtsuchenden folgt, sich über die Besetzung der Richterbank informieren zu können. Im gegebenen Fall verfolgt der Antragsteller indessen nicht das Ziel, sich im Hinblick auf ein konkretes Verfahren oder auch nur ganz allgemein über die Besetzung der einzelnen Gerichte zu unterrichten. Dies wird bereits dadurch offenbar, dass er Einsichtsgesuche in einer Vielzahl von Fällen auch bei Gerichten gestellt hat, an denen er zuvor niemals Verfahrensbeteiligter gewesen ist. Ihm geht es erklärtermaßen darum, eine Vielzahl von Beschlüsse zur Jahresgeschäftsverteilung der vergangenen Jahre gezielt auf Verfahrensfehler zu durchforsten, um daraus (vermeintliche) dienstrechtliche Unregelmäßigkeiten einzelner Richterinnen und Richter – insbesondere, soweit diese bereits mit der Bearbeitung der von dem Antragsteller betriebenen familienrechtlichen Verfahren oder anderen Verfahren unter Beteiligung des Antragstellers befasst waren - aufzudecken und diese angeblichen Gesetzesverletzungen zum Gegenstand (weiterer) Dienstaufsichtsbeschwerden zu machen. Danach benutzt der Antragsteller das Einsichtsrecht, um ihm verdächtig erscheinende Vorgänge in der Justiz „aufzudecken“, die ihn persönlich in keiner Weise betreffen oder belasten. Er nimmt damit für sich eine Art Oberaufsicht über die Justiz in Anspruch. Mit dieser erklärten Zweckrichtung verfolgt der Antragsteller kein der gesetzgeberischen Intention der §§ 21e und 21g GVG entsprechendes antragsgerechtes Ziel. Das Aufzeigen vermeintlicher – teilweise lang zurückliegender - Verstöße bei der Beschlussfassung der spruchkörperinternen bzw. der allgemeinen Geschäftsverteilung eines (beliebigen) Gerichts beinhaltet für ihn keinerlei Nutzen und stellt mithin keine Rechtsposition dar, die schützenswert und einforderbar wäre. Unabhängig davon ist offenkundig, dass der Antragsteller auch die Dienstaufsichtsbeschwerden ausschließlich dazu ausnutzen will, Kapazitäten der Justiz mit seinen zahllosen Eingaben in sinnloser und auch für ihn selbst nutzloser Weise zu binden. Die schikanöse Motivation wird belegt durch den im Internet veröffentlichen Post vom 10. Februar 2018, mit dem sich der Antragsteller offen dazu bekennt, dass er „interne Geschäftsverteilungspläne“ dazu verwenden wolle, neue Wege gegen Richter zu gehen, die ihm sein Kind entzogen hätten. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller mit Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerden auch sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG missbraucht, muss im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Einsichtsgesuche festgestellt werden, dass das systematische Vorgehen des Antragstellers danach im Wesentlichen darauf abzielt, die Justiz in sinnloser Weise zu beschäftigen. Deutlich wird diese Haltung auch dadurch, dass der Antragsteller seine Einsichtsgesuche nicht geordnet in jeweils einem Antragsschreiben zusammenfasst, sondern sein Anliegen in zahlreichen weiteren Eingaben stetig wiederholt und ausweitet und immer neue Anliegen zum Gegenstand seiner Eingaben macht. Auch in Fällen, in denen ihm zuvor von der Justizverwaltung Einsicht in verschiedene Geschäftsverteilungspläne – auch der Vergangenheit - gewährt worden ist, weitet der Antragsteller seinen Eingaben so lange aus, bis seine Eingaben abschlägig beschieden werden. Die gestaffelten Antragstellungen sind dabei ersichtlich darauf angelegt, einen möglichst großen Arbeitsaufwand zu produzieren. Im vorliegenden Fall, in dem ihm durch Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19. März 2018 die Einsichtnahme in die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des 5. und des 9. Zivilsenats gewährt worden ist, verbleibt er weiterhin bei seinem Antrag, den Präsidenten insoweit zur Einsichtsgewährung zu verpflichten. Auch dieses Verhalten belegt, dass es dem Antragsteller tatsächlich nicht um die Einsichtnahme geht, sondern darum, möglichst eine Vielzahl von Arbeitskräften in der Justiz mit der Bearbeitung seiner Anträge zu binden und die Justiz durch die sinnlose Inanspruchnahme von Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern, so dass anderen Rechtssuchenden nur verzögert Rechtsschutz gewährt werden kann. Die hieraus resultierenden Belastungen für die Gerichte überschreiten die Grenze zu Rechtsmissbrauch (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. September 2014, 2 BvR 1746/14, juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, Nr. 15301 KV zum GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG ). Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht gegeben sind. Die Entscheidung ist demzufolge unanfechtbar ( BGH, Beschluss vom 01.09.2011 - 5 AR (VS) 46/11 -, juris).