Beschluss
16 E 1144/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1114.16E1144.14.00
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Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beschwerden sind unbegründet. 1. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf der Grundlage der dargelegten Gründe. Mit ihrer Beschwerde wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen. Dies führt zu keinem für sie günstigeren Ergebnis. In Bezug auf die in dem wissenschaftlichen Gutachten der Uniklinik L. vom 9. Juli 2014 festgestellte Konzentration an THC in Höhe von 2,5 ng/ml und THC-COOH in Höhe von 17 ng/ml hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Angaben der Antragstellerin zu einem passiven Konsum, da sie sich in einem ca. 60 m² großen Raum mit rauchgeschwängerter Luft aufgehalten habe, nicht nachvollziehbar seien. Denn diese Konzentrationen können nach aktuellen Forschungsergebnissen nur durch aktiven Konsum und nicht mit einer passiven Aufnahme des Cannabiswirkstoffs durch einen längeren Aufenthalt in einem raucherfüllten Raum erreicht werden. Bei einer Untersuchung unter üblichen Raumverhältnissen wurde durch passive Cannabisaufnahme eine Konzentration von THC‑COOH im Blut von höchstens 2 ng/ml 6 Stunden nach Expositionsbeginn erreicht. Hierzu und zum Stand der Forschung:Schimmel/Drobnik/Röhrich/Becker/Zörntlein/ Urban, Passive Cannabisexposition unter realistischenBedingungen ‑ Untersuchungen in einem Coffee-Shop, Blutalkohol 47 (2010), 269 ff., sowie OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 ‑ 16 E 535/14 -, juris, Rn. 3 ff. Diese Werte hat die Antragstellerin deutlich überschritten. Abgesehen hiervon stellt sich angesichts der Einlassung der Antragstellerin bei ihrer Überprüfung am 27. April 2014, sie komme gerade von einer Party, auf der Cannabis geraucht worden sei, was sie gerochen habe, die Frage, ob bei einem solchen Sachverhalt noch von einem unwissentlichen Cannabiskonsum die Rede sein kann. Jedenfalls mag ein unbewusster Drogenkonsum nicht mehr gegeben sein, wenn der Betroffene sich willentlich über einen längeren Zeitraum in einem Raum aufhält, in dem ein intensiver Cannabiskonsum herrscht. Der Senat muss allerdings im vorliegenden Verfahren mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen zu dieser Frage nicht abschließend Stellung nehmen. Ist demnach bei summarischer Prüfung von einem bewussten Cannabiskonsum der Antragstellerin auszugehen, spricht auch Erhebliches für einen gelegentlichen Cannabiskonsum. Der Senat geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber ‑ was wie hier geschehen ist ‑ einen einmaligen Konsum nicht konkret und glaubhaft darlegt. Vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 5 ff., und vom 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, Rn. 10 ff. Die Entziehungsverfügung rechtfertigt sich zudem mit dem festgestellten Konsum von Amphetaminen. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens der Uniklinik L. hatte die Antragstellerin auch Amphetamin und Amphetaminderivate konsumiert, was sie nicht bestreitet, den bewussten Konsum aber verneint. Bereits mit Rücksicht auf die Erwägungen zu ihrem bewussten Cannabiskonsum ist auch dieses Vorbringen bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft. Es kommt hinzu, dass das im Laufe des Verfahrens angereicherte Vorbringen nach wie vor nicht substantiiert ist. Es ist bereits nicht konkret dargelegt worden, wo der Veranstaltungsort in E. , den die Antragstellerin in der Nacht vom 26. auf den 27. April 2014 besucht haben will und der ca. 60 m² groß sein soll, liegt. Dass mit der Beschwerdebegründung der Sachverhalt zu einem unbewussten Amphetaminkonsum angereichert worden ist (ein der Antragstellerin unbekannter männlicher Gast habe ihr und anderen Personen Getränke ausgegeben; es habe möglicherweise die Absicht eines sexuellen Kontakts bestanden), ist lediglich als erneuter untauglicher Versuch zu werten, die Beurteilung des Vorbringens als Schutzbehauptung und Spekulation zu entkräften. Schließlich stand die Antragstellerin nach den Feststellungen des wissenschaftlichen Gutachtens zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung von Cannabis, Amphetamin und Designer-Amphetamin. Demgemäß wurden bei der polizeilichen Überprüfung glasige, wässrige sowie erweiterte Pupillen und eine fehlende Pupillenreaktion festgestellt. Die Antragstellerin muss also selbst den Drogeneinfluss während der Fahrt bemerkt haben. Hierzu stehen aber ihre Angaben in Widerspruch, dass es ihr in den frühen Morgenstunden zum Zeitpunkt des Verlassens der Party wieder deutlich besser gegangen sei und ihre Beschwerden verschwunden gewesen seien. Im Übrigen wird von einer weiteren Begründung abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Aussetzungsantrag aus den obigen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geboten hat. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache fernliegt. St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, NJW 2013, 1727 = juris Rn. 10 ff. So verhält es sich hier aus den oben angeführten Gründen. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die Beschwerde aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ist gerichtskostenfrei und eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).