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Beschluss

16 A 2653/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1117.16A2653.13.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Oktober 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Oktober 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegung des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. 1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist keine nach § 3 Abs. 2 NamÄndG erforderliche Anhörung durch den Beklagten oder das Verwaltungsgericht unterblieben. Gemäß § 3 Abs. 2 NamÄndG sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden. Zu Letzteren zählen entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Angehörigen der namensgebenden Familie D. , zu denen der Kläger nach seinen Angaben keinen Kontakt mehr hat. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass deren Rechte durch den Antrag des Klägers auf Änderung seines Familiennamens berührt sein könnten. Die Rüge, das Gericht habe sich ernsthaft nur mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit eine schwerwiegende seelische Belastung des Klägers vorliege, geht fehl. Es hat sich vielmehr ausführlich auch mit dem Vorbringen des Klägers befasst, er habe keine rechtliche, verwandtschaftliche oder familiäre Beziehung zu Mitgliedern der Familie D. (Bl. 6 des Urteilsabdrucks). Mit dem Hinweis auf Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss vom 10. Januar 2013 ‑ 3 UF 164/12 ‑, FamRZ 2013, 987 = juris) und des beschließenden Senats (Beschluss vom 17. September 2012 ‑ 16 E 1292/11 ‑, NWVBl. 2013, 149 = juris) zieht der Kläger die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Denn die Rechtsprechung zu den Fallgruppen von minderjährigen Kindern, die in auf Dauer angelegten Pflegeverhältnissen oder als sogenannte Scheidungshalbwaisen aufwachsen, lässt sich auf den Fall des Klägers, der als Erwachsener die Änderung seines Familiennamens wünscht, nicht übertragen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, wann ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG angenommen werden kann. Dass die danach vorzunehmende Abwägung, die auch der Kläger mit seinem Hinweis auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 5. März 1992 (- 10 A 2045/86 -, NJW 1992, 2500 = juris) für geboten hält, zu Lasten des Klägers ausgefallen ist, ist auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung nicht zu beanstanden. Der Kläger wiederholt in der Begründung seines Zulassungsantrags im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Ausführungen dazu, dass er seit langem keinen Kontakt mehr zur Familie D. habe und dort kein Interesse an einer Beziehung zu ihm bestehe. Diesen Vortrag hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausführlich gewürdigt. Es hat u. a. ausgeführt, dass der Kläger sehr wohl noch in verwandtschaftlichen und familiären Beziehungen zur Familie D. stehe, nämlich zu seinen Eltern. Damit setzt sich der Kläger in der Zulassungsbegründung aber ebenso wenig auseinander wie mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach auch die Tatsache, dass ein Familienname keine verwandtschaftlichen Beziehungen widerspiegele, für eine Namensänderung nicht ausreichend sei und auch der bloße Wunsch, sich von einem Teil der Familie zu distanzieren, keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung bei einer erwachsenen Person darstellen könne. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Eine entscheidungserhebliche Abweichung von den vom Kläger genannten Entscheidungen des beschließenden Gerichts ist ‑ wie bereits ausgeführt ‑ nicht ersichtlich. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 ‑ 16 A 144/10 -, juris, Rn. 30; Seibert, in:Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 und § 124a Rn. 211, m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Zum einen hat der Kläger schon keine Frage zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache konkret ausformuliert. Zum anderen geht er selbst von einem „außergewöhnlichen Fall“ aus, so dass nicht zu erkennen ist, welche Bedeutung die Sache über den Einzelfall hinaus hat. 4. Schließlich liegen auch nicht die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Die Verletzung rechtlichen Gehörs wird lediglich behauptet, ohne darzulegen, aus welchen Gründen der Kläger diese annimmt. Auch ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht durch das Unterlassen der Anhörung von Angehörigen der Familie D. ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden Angaben des Klägers dazu, dass er keinen Kontakt mehr zu Mitgliedern der Familie seiner Großeltern väterlicherseits habe, nicht in Zweifel gezogen, sondern bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es ist daher schon nicht zu erkennen, warum insofern ein Aufklärungsbedarf bestanden haben soll. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO mit dem Ziel der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht gestellt. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter aber ‑ wie hier ‑ im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten Beweisaufnahme ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge kann in diesem Fall nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, die der Beteiligte in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 1997 ‑ 1 B 144.97 ‑, NJW-RR 1998, 784 = juris, Rn. 10 und vom 24. April 2007 ‑ 5 B 120.07 ‑, juris, Rn. 7 m. w. N. Dass sich die Anhörung von Angehörigen der Familie D. dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger nicht dar und ist angesichts der obigen Ausführungen auch nicht anzunehmen. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).