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Urteil

2 D 96/13.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1118.2D96.13NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 4-292-0 für den Bereich E.---straße im Ortsteil N. der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks E.---straße 35 (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstück 87), auf dem er eine Pension betreibt, und des Grundstücks H.--------weg 9 (Gemarkung N. , Flur 23, Flurstücke 58 und 88), auf dem sich ein Edeka-Markt befindet. Ein unter dem 19. April 2011 erteilter Bauvorbescheid für eine Erweiterung des Marktes wurde in der Folgezeit weder ausgenutzt noch verlängert. Das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt im Zentrum des Ortsteils N. der Antragsgegnerin und umfasst eine Fläche von etwa zwei Hektar. Das Plangebiet grenzt im Norden an die E.---straße , im Osten an die C. Straße, im Westen an den H1.-------weg und im Süden/Südwesten an Wohnbebauung und eine Grundstücksfläche mit Bolzplatz. Von der E.---straße aus hat das Plangebiet eine Tiefe von etwa 80 m bis 100 m. Inmitten des Plangebiets befindet sich an der E.---straße das Flurstück 106, auf dem früher die im November 2009 zurückgebaute Kirche Sankt B. stand. Damit entspricht das Gebiet dem des Bebauungsplans Nr. 4-284-0, den der Rat der Antragsgegnerin am 26. September 2012 als Satzung beschloss und den der erkennende Senat auf Antrag des Antragstellers mit Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 105 /12.NE - für unwirksam erklärte. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin weist den nordwestlichen sowie den südöstlichen Teilbereich des Plangebiets als „gemischte Baufläche“ aus. Die Fläche des ehemaligen Kirchengrundstücks ist als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den Zweckbestimmungen „Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ dargestellt. Der angegriffene Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:Das gesamte Plangebiet wird, mit Ausnahme der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“, die zwischen dem ehemaligen Kirchengrundstück und den Grundstücken des Antragstellers von der E.---straße bis zur südlich angrenzenden Grünfläche verläuft, als Mischgebiet festgesetzt. Zur Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: 1.1 In den festgesetzten Mischgebieten sind folgende nach § 6 Abs. 2 allgemein zulässige Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO unzulässig: a) Gartenbaubetriebe b) Tankstellen c) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind d) Einzelhandelsbetriebe, die Waren und/oder Dienstleistungen zur Erregung sexueller Bedürfnisse oder deren Befriedigung anbieten, Bordelle sowie bordellartige Betriebe und Einrichtungen 1.2 In den festgesetzten Mischgebieten sind folgende nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen: - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird die Mischgebietsfläche in die vier Teilbereiche MI 1 bis MI 4 untergliedert. Die Grundflächenzahl wird für alle Teilbereiche mit 0,6 festgesetzt. Die Geschossflächenzahl wird für das MI 1, dabei handelt es sich um das mit einem Edeka-Markt bebaute Grundstück des Antragstellers (E.---straße 9), mit 0,6 und für die Mischgebiete MI 2 bis MI 4 mit 1,2 festgesetzt. Für die Mischgebiete MI 1, MI 2 und MI 4 wird offene Bauweise, für das MI 3, hierbei handelt es sich um das ehemalige Kirchengrundstück, geschlossene Bauweise festgesetzt. Hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse differenziert der Plan zwischen den einzelnen Teilbereichen ebenso wie hinsichtlich der Höhenfestsetzungen. Zur Erläuterung der Höhenfestsetzung heißt es in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen: 2.1 Die Bezugsebene für die Höhenfestsetzungen ist im gesamten Plangebiet Normal Null (NN).2.2 Im Plangebiet sind die Höhen baulicher Anlagen gemäß § 16 Abs. 3 und § 18 BauNVO als maximale Gebäudehöhe (OK max.) festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe ist das Maß von der Bezugsebene bis zum oberen Abschluss des Gebäudes. Die max. Gebäudehöhe kann zur Errichtung von notwendigen technischen Anlagen (Aufzugsschächte, Lüftungsanlange etc.) auf einer Fläche von bis zu 15 % der darunterliegenden Geschossfläche um max. 1,50 m überschritten werden. Die Planzeichnung weist für das MI 1 und den im südlichen Planbereich gelegenen mittleren Bereich des Baufensters im MI 3 eine Höhe „OK max. 56,00 m“ bei einer Bebaubarkeit mit maximal einem Vollgeschoss aus. Für das MI 2 und das MI 3 im Übrigen ist eine Höhe von „OK max. 61,50 m“ festgesetzt sowie eine maximal dreigeschossige Bebauung. Für das MI 4 werden maximal zwei Vollgeschosse bei einer Höhe von „OK max. 60,00 m“ zugelassen. Nachrichtlich sind an vier Punkten der Planzeichnung „Geländehöhen in Metern über NN“ angegeben. Drei Punkte liegen außerhalb, einer innerhalb des Gebiets des Bebauungsplans. Die Baugrenzen sind durch eine schwarze Strich-Strich-Punkt-Linie gekennzeichnet mit einer parallel verlaufenden durchgezogenen blauen Linie. Durch eine rotgestrichelte Linie sind desweiteren im Bereich MI 3 Flächen für Stellplätze und Tiefgarage ausgewiesen. Darüberhinaus enthält der Bebauungsplan unter Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen Regelungen zu Garagen und Nebenanlagen. Diese sind gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig. Ausnahmsweise können Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Einzelfall zugelassen werden. Nach Nr. 3.2 bleiben Garagengeschosse unterhalb der Geländeoberfläche bei der Ermittlung der Grundflächenzahl und Geschoßflächenzahl unberücksichtigt. Desweiteren enthalten die textlichen Festsetzungen unter den Nrn. 4 und 5 Pflanz- und Erhaltungsgebote gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a und Nr. 25b BauGB. Für das MI 3 sind insgesamt 5 zu erhaltende Bäume gekennzeichnet. Die Festsetzungen entsprechen damit in weiten Teilen denen des für unwirksam erklärten Bebauungsplans Nr. 4-282-0. Nicht mehr vorgesehen ist der vom Senat in dem Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 105/12.NE - für unwirksam erachtete (partielle) Einzelhandelsausschluss. Weitere Änderungen betreffen u.a. die Höhenvorgaben, die z.T. um 1,50 m verringert wurden. Auch ist das durch Baugrenzen gekennzeichnete Baufenster des MI 1 nicht mehr mit dem entsprechend gekennzeichneten Baufenster im Bereich MI 2 verbunden. Die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 10. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und zugleich die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die Offenlage des Planentwurfs fand in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis zum 30. August 2013 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 18. Juli 2013 um Stellungnahme gebeten. Der Antragsteller erhob mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. August 2013, bei der Antragsgegnerin eingegangen am selben Tag, Einwendungen gegen die Planung. Im Wesentlichen machte er geltend: Der Bebauungsplan dürfe nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil er in engem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen aufgestellt werde, deren Flächen zusammen 20.000 m² deutlich überschritten. Dies ergebe sich aus der gleichzeitigen Aufstellung der vierten vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 4-114-1, dessen örtlicher Geltungsbereich direkt an das Plangebiet grenze, und überdies aus dem Stadtentwicklungskonzept. Die „vorgezogene“ Überplanung des vorliegenden Geländes südwestlich der E.---straße diene allein der Umgehung der sonst erforderlichen Umweltprüfung. Der Bebauungsplan verfehle seinen Zweck, wenn statt eines „Dorfkerns“ – wie mit dem Bebauungsplan Nr. 4-282-0 – versucht werde, durch „gemischte Nutzungen und verträglich verdichtete Strukturen … den Grünzug auch von der E.---straße (zu) akzentuieren und fußläufige Verbindung (zu) sichern“. Die stark verdichtete, mehrgeschossige Bebauung verhindere und versperre die bisherige Sichtverbindung von der E.---straße zum Grünzug. Es werde angeregt, anhand von Modellen eine Sichtachsenanalyse durchzuführen. Die Begründung des Bebauungsplanentwurfs verschweige, dass es vor allem darum gehe, dem Eigentümer des im Plangebiet MI 3 gelegenen Grundstücks die Ansiedlung einer sozialen Einrichtung, eines Wohnheimes der M. L. GmbH, zu ermöglichen. Es sei dem dörflichen Charakter von N. unangemessen, entlang der E.---straße eine dreigeschossige Bebauung zu entwickeln. Der Versuch, dörfliche Lagen unter Abkehr von der gewachsenen Bebauungsstruktur im Stil von Stadtteilzentren mit verdichteter hochgeschossiger Bebauung zu entwickeln, habe sich bereits in den 1970er Jahren als Irrweg erwiesen. Es sei unverständlich, dass die Antragsgegnerin nun versuche, dies für einen dörflichen Ortsteil mit kleinteiligem Charakter und ausschließlich ein- und zweigeschossiger Bebauung zu wiederholen. Der Bebauungsplan lasse im Falle seiner Umsetzung einen Siedlungsbereich entstehen, der als Fremdkörper erscheinen werde. An der gegenüberliegenden Straßenseite der E.---straße stehe überwiegend eingeschossige, nur vereinzelt zweigeschossige Bebauung. An der Nordwestseite des H.--------wegs stehe ebenfalls eingeschossige Bebauung. An der Südostseite der C. Straße stehe zweigeschossige Bebauung. Damit entstehe eine städtebauliche Disharmonie, von der nicht absehbar sei, ob sie durch eine Neuplanung und Neubebauung an der Nordseite der E.---straße jemals behoben werden könne. Darüber hinaus sei die geplante Verdichtung mit der Verkehrsfunktion der E.---straße in diesem Bereich (gepflasterte, verkehrsberuhigte Zone) nicht vereinbar. Es fehle eine Untersuchung über die Auswirkungen des Mehrverkehrs. Dazu gehörten auch die Lärmauswirkungen aufgrund der Pflasterung der Straße. Insgesamt werde angeregt, entsprechend dem vorhandenen Bestand eine aufgelockerte höchstens zweigeschossige Bebauung festzusetzen. Der Bebauungsplan benachteilige ihn unangemessen, weil er auf dem südöstlichen Nachbargrundstück auch im rückwärtigen Bereich entlang des Fußgängerwegs eine dreigeschossige Bebauung zulasse, auf seinem Grundstück im rückwärtigen Bereich aber nur eine eingeschossige Bebauung. Er lege Wert auf eine Gleichbehandlung, was die Festsetzung einer dreigeschossigen Bebauung erfordere. Mindestens wäre im MI 1 analog zum MI 4 jedoch eine zweigeschossige Bebauung südwestlich festzusetzen, zumal dies eine Abstufung zu der ein- und zweigeschossigen Bebauung südwestlich des Plangebiets bedeuten würde. Städtebauliche Gründe für die Beschränkung seien nicht ersichtlich. Vielmehr werde wiederum eine städtebauliche Disproportionalität entlang des Fußwegs erzeugt mit dreigeschossiger Bebauung zur einen und eingeschossiger Bebauung zur anderen Seite. Städtebauliche Achsenbildungen würden so nicht gefördert, sondern verhindert. Die Offenlage sei zu wiederholen, weil der Bebauungsplan keine ausreichende Plangrundlage habe. Es werde weder die Bestandsbebauung im Plangebiet wiedergegeben, noch ließen sich dem Plan nachvollziehbare Aussagen über die Höhenlage der Grundstücke sowie über die Umgebungsbebauung, insbesondere über die Höhe der rund um das Plangebiet vorhandenen Gebäude entnehmen. Der Bebauungsplanentwurf erschwere daher die städtebauliche Beurteilung dessen, was geplant sei. In seiner Sitzung am 16. Oktober 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Einwendungen entsprechend der Sitzungsvorlage und den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister fertigte den Plan am 9. Dezember 2013 aus. Die Bekanntmachung erfolgte in den örtlichen Tageszeitungen am 13. Dezember 2013. Unter dem 6. Juni 2014 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Verwaltungsprojekts der M. GmbH im Bereich des ausgewiesenen MI 3. Mit dem Bau wurde am 31. Juli 2014 begonnen. Der Antragsteller legte gegen die Baugenehmigung keine Rechtsmittel ein. Bereits zuvor, am 18. Dezember 2013, hatte der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung vertieft und ergänzt der Antragsteller seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren und trägt im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei schon deshalb unwirksam, weil wesentliche Festsetzungen, u.a. zur Abgrenzung der Nutzungen, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und weitere Festsetzungen unbestimmt seien. Abweichend von der Planzeichenverordnung seien die Baugrenzen durch eine blaue Linie von ca. 1 mm Breite dargestellt, um die herum parallel mit einem Abstand von ca. 0,3 mm eine weitere schwarze Linie mit der Dicke von ca. 0,8 mm gelegt sei. Es sei nicht ersichtlich, ob die Baugrenzen an der Außenseite oder an der Innenseite der schwarzen Linie oder an der Außenseite oder der Innenseite der blauen Linie liegen solle. Es gebe auch keinerlei Maßangaben in dem Bebauungsplan. Bei dem angegebenen Maßstab von 1:1.000 entspreche die Stärke von 2 mm einer Breite von 2 m. Dies sei zu ungenau, um die Lage der Baugrenzen eindeutig zu definieren. Es sei auch nicht klar, welche Aussage der im MI 3 parallel zur Baugrenze gezogenen Linie „Tiefgarage“ beizumessen sei. Außerdem enthalte der Bebauungsplan mittels sonstiger Planzeichen die Festsetzungen und Darstellungen „Tiefgarage und Stellplatz“, die mit diesem Inhalt weder im Baugesetzbuch noch in der Baunutzungsverordnung noch in der Planzeichenverordnung vorgesehen seien. Die Festsetzungen zur Höhenbegrenzung seien ebenfalls unbestimmt, da „Normal Null“ als Bezugshöhe im deutschen Höhensystem nicht ‑ mehr - gültig sei. Der Bebauungsplan und wesentliche Festsetzungen seien städtebaulich nicht gerechtfertigt. Er beruhe auf einem Etikettenschwindel. Auf der Grundlage seiner Festsetzungen könne im mittleren Bereich (MI 3) ein Gebäudekomplex entstehen, der bislang im Plangebiet und in der näheren Umgebung ohne Beispiel sei. Die MI-Festsetzung werde mit der Möglichkeit begründet, dass sich unterschiedliche Nutzungen im Bestand ansiedeln könnten und somit der Ortskern weiter gestärkt werde. Tatsächlich gehe es aber darum, auf dem ehemaligen Grundstück der Kirchengemeinde die Voraussetzungen zu schaffen, ein für ein allgemeines Wohngebiet typisches Wohnbauprojekt des Vereins M1. e.V. unterzubringen. Hierbei handele es sich nicht um ein typisches Ortskernprojekt. Die Planung diene daher auch nicht der Stärkung des Ortskerns. Die Planung verfehle im Übrigen das in der Begründung herausgestellte Ziel, die Schnittstelle von Grünzug und E.---straße zu „akzentuieren.“ Der Bebauungsplan beruhe auf keiner gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Seine Einwendungen seien in der Sitzungsvorlage zur Abwägung so verkürzt wiedergegeben worden, dass der Rat aus der Sitzungsvorlage nicht habe erkennen können, dass er eigene Belange geltend gemacht habe und sich durch die Planung in seinen Eigentumsinteressen beeinträchtigt sehe. Der Bebauungsplan beruhe zudem insoweit auf einer fehlerhaften Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und auf einem Mangel in der Abwägung, als die Antragsgegnerin die zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet festgesetzt habe, ohne die Trauf- und Firsthöhen der Umgebungsbebauung zu ermitteln und zu dokumentieren. Der Erfassung nicht nur der Gebäudehöhen, sondern der Trauf- und Firsthöhen, komme insofern eine besondere Bedeutung zu, als die Umgebung des Plangebiets ganz überwiegend nicht mit Flachdachbauten, sondern mit Wohnhäusern und anderen Gebäuden bebaut sei, die Satteldächer oder Walmdächer hätten. Die Feststellung in der Abwägung, dass der Bebauungsplan auf der Grundlage einer Katasterkarte erstellt worden sei, greife zu kurz. Es bleibe offen, auf welcher Tatsachengrundlage der Rat zu der Einschätzung gelangt sei, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenentwicklung eine mit dem Bestand städtebaulich verträgliche Entwicklung des Ortskerns gewährleiste. Abwägungsfehlerhaft sei der Rat der Anregung nicht gefolgt, im Bebauungsplangebiet maximal eine zweigeschossige Bebauung zuzulassen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass in der Abwägung eine Auseinandersetzung mit dem Bestand der das Plangebiet umgebenden Bebauung stattgefunden habe. Soweit in der Abwägung auf eine zwei- bis dreigeschossige Bebaubarkeit hingewiesen werde, gelte dies nicht für die gegenüberliegende Straßenseite der E.---straße , sondern für die Festsetzung des angefochtenen Bebauungsplans. Die Abwägung zu seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren sei irreführend. Unklar sei auch der Verweis, dass die geplante Kubatur vom öffentlichen Raum so nicht wahrgenommen würde und sich auch andere Gebäude im direkten Umfeld befänden. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Argumentation seiner Einwendungen sei nicht erkennbar. Es handelte sich um floskelhafte Wendungen, vom Willen getragen, den Einwand wegzuwägen. Abwägungsfehlerhaft sei der Rat auch seiner Anregung nicht gefolgt, im MI 1 Gebiet eine zweigeschossige Bebauung zuzulassen. Die Argumentation in der Abwägung sei inhaltlich kaum verständlich, weil nicht formuliert sei, welche Gebäude max. drei Geschosse aufweisen dürften. Es sei zu bestreiten, dass der Rat bei der Abstimmung über die Beschlusslage der Verwaltung überhaupt gewusst habe, von welchen Gebäuden im Hinblick auf die Dreige-schossigkeit die Rede sei. Ein nachvollziehbares städtebauliches Konzept lasse sich auch mit Blick auf die angebliche Entwicklung eines Ortskern nicht darin erkennen, neben der dreigeschossigen Wohnbebauung in den Gebieten MI 2 und MI 3 ohne eine Zwischenabstufung eine nur eingeschossige Bebauung im MI 1 Gebiet festzulegen, die 5,5 m niedriger sein müsse. Auch insoweit habe der Rat das Abwägungsmaterial nicht ordnungsgemäß zusammengestellt. Er habe sich keine Kenntnis von der Höhe der Gebäude südlich des Plangebiets verschafft. Er habe zudem übersehen, dass die Häuser H1.-------weg 11-19 zweigeschossig seien und auf dem Flurstück 50 lediglich ein Garagenhof existiere. Die Antragsgegnerin habe den öffentlichen Belang, den Ortsraum gestaltenden Grünzug und die in diesem und zu diesem bestehenden Sichtverbindungen zu erhalten, nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und die aufgeworfene Konfliktlage nicht in der Weise bewältigt, wie es die Begründung des Bebauungsplans vorgebe. Die Begründung des Bebauungsplans gebe vor, die Planung bewirke mit der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise eine „Akzentuierung der Schnittstelle von Grünzug und E.---straße “. Die Begrenzung der Gebäudehöhe auf 56 m im Mittelbereich bewirke, dass der südliche Grünzug „durch die niedrigere Bebauung im mittleren Bereich von der E.---straße aus sichtbar“ bleibe. Diese Argumentation beruhe auf einer offensichtlichen Verkennung der örtlichen Gegebenheiten und auf einer fehlenden Analyse derselben. Es ergebe sich vielmehr eine Abriegelung des Grünzuges gegen die E.---straße . Wegen des südlich des Baugebiets abfallenden Geländes sei es sehr fraglich, ob und in welchem Umfang man hinter dem Gelände überhaupt die Bäume des Grünzuges sehen könne. Zur Einschätzung hätte es der Erstellung eines Sichtmodells bedurft, wie von ihm im Aufstellungsverfahren angeregt. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 4-292-0 für den Bereich E.---straße im Ortsteil N. der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Ausweisung eines MI-Gebiets in einem Ortskern - wie hier - sei städtebaulich sinnvoll. In einem MI-Gebiet könnten verschiedene Nutzungen angesiedelt werden, neben dem Wohnen auch nicht wesentlich störende Gewerbetriebe und kirchliche sowie soziale Nutzungen. Solche Nutzungen seien typische Nutzungen für ein Dorfgebiet. Deshalb sei die Fläche des Bebauungsplans als MI-Gebiet festgesetzt worden und nicht als Wohngebiet. Letzteres würde den Zielen des Bebauungsplans widersprechen, den Ortskern in städtebaulich markanter Weise hervorzuheben und durch weitere MI-gebietsverträgliche Nutzungen zu beleben. Der Vorwurf des Etikettenschwindels liege neben der Sache, zumal der Bebauungsplan sich nicht auf das von dem Vorhaben der M1. e.V. bevorzugte Grundstück beschränke, sondern darüber hinaus weitere Flächen erfasse, die den Ortskern von N. bildeten. Die Höhenfestsetzungen seien hinreichend bestimmt. Die Bestimmung in Normalnull (NN) sei in der Planbegründung durch reale Meterangaben ergänzt worden. Das Höhensystem sei für die Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen unerheblich. Die Kennzeichnung der überbaubaren Grundstücksflächen halte sich in den Grenzen der Bauzeichenverordnung. Deren Regelungen stünden auch der Ausweisung von Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze nicht entgegen. Dem Rat habe die Eingabe des Antragstellers im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ungekürzt vorgelegen. Sie sei der Drucksache in Kopie beigefügt gewesen. Ein Abwägungsmangel unter dem Aspekt „ortsraumgestaltender Grünzug“ liege nicht vor. Das Plangebiet werde bereits bislang baulich genutzt und sei durch ein inzwischen beseitigtes Kirchengebäude geprägt gewesen. Der rund 11 m bis 18 m hohe Baumbestand östlich des Kirchengebäudes habe eine Klammerwirkung mit dem in der dahinter befindlichen Parkanlage vorhandenen 20 m hohen Baumbestand entfaltet. Diese Klammerwirkung bleibe auch nach der Überplanung des Kirchengrundstücks optisch erhalten, da die vier hochwertigen Bäume östlich des ehemaligen Kirchengebäudes zu erhalten seien. Die im Hintergelände vorgesehene eingeschossige Bebauung erweise sich demgegenüber nicht als störend. Die angestrebte Durch-grünung werde trotz der vorgesehenen baulichen Nutzung durch die bestehenden Bäume so weit wie möglich erhalten. Durch eine Wegeverbindung (Fuß- und Radweg) werde sie unmittelbar zugänglich gemacht. Hierzu seien Festsetzungen zur Baumsicherung sowie zur öffentlichen Verkehrsfläche in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Im Bereich des MI 3 seien durch das Baufenster zwar auch bislang geschützte Bäume überplant worden, jedoch seien gleichzeitig vier Pflanzgebote festgesetzt worden. Die Befürchtung, der Baumbestand hinter dem Kirchengelände werde durch eine dreigeschossige Bebauung verdeckt, sei unbegründet. Die inmitten des ehemaligen Kirchengrundstücks festgesetzte eingeschossige Bebauung sei ohne weiteres geeignet, den Durchblick von der E.---straße auf den dahinter befindlichen 20 m hohen Baumbestand zu ermöglichen. Ein Abwägungsmangel betreffend die Höhenverhältnisse der Umgebungsbebauung liege nicht vor. Durch den Fachbereich Planung und Bauen sei eine Bestandsanalyse durchgeführt worden. Diese sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt worden. Eine Höhenanpassung sei während der Ratssitzung zum Aufstellung- und Auslegungsbeschluss beschlossen worden. Die dabei erfolgte Reduzierung von 1,5 m sei zum Vorteil der umgebenden Nachbarbebauung auf der Grundlage einer zuvor erfolgten Höhenanalyse durchgeführt worden. Eine Beschränkung auf eine zweigeschossige Bebauung im Plangebiet sei nicht erforderlich. Die städtebaulichen Vorstellungen von einem zeitgemäßen und für zukünftige Entwicklungen offenen Ortskern ließen es zu, diesen im Bebauungsplan durch hervorgehobene Gebäudehöhen und eine entsprechende Kubatur zu akzentuieren. Dies möge der Antragsteller als Fremdkörper oder Ausdruck einer Disharmonie empfinden. Tatsächlich seien die baulichen Strukturen des Ortskerns von N1. jedoch nicht homogen. Der Rat sei wegen dieser Situation nicht daran gehindert, seine städtebaulichen Vorstellungen vom Erscheinungsbild des Ortskerns des größten Ortsteils der Stadt im Bebauungsplan vorzugeben. Ein Abwägungsmangel ergebe sich auch nicht daraus, dass der angefochtene Bebauungsplan für die Bebauung des rückwärtigen Grundstücks des Antragstellers keine Zweigeschossigkeit zulasse. Die Bebauungshöhe entlang des H.--------wegs sowie der I.--------straße sei unterschiedlich. Die Bebauung direkt angrenzend an den H1.-------weg sei zweigeschossig, jedoch durch kleine und schmale Reihenhäuser geprägt. Im hinteren Bereich der I1.--------straße , im direkten Zusammenhang zum Baufenster im MI 1sei die Bebauung eingeschossig. Die Bebauung entlang des H1.-------wegs habe durch ihren entfernten Standort zwar keine direkten Auswirkungen zu erwarten. Das Mischgebiet könne jedoch für die eingeschossige Bebauung entlang der I2.--------straße zu Störungen führen. Deshalb sei das betroffene zurückliegende Gebiet ausdrücklich nur mit einem Geschoss festgesetzt worden. Auf diese Weise ergebe sich eine harmonische und störungsarme Abrundung des Ortskerns. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Der rechtzeitig entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen eines Jahres nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans gestellte Antrag ist zulässig. Namentlich ist der Antragsteller antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er ist Eigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegen. Aus dieser Rechtsposition heraus kann er geltend machen, durch die seine Grundstücke betreffenden Festsetzungen, etwa zum Maß der baulichen Nutzung, möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB und in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Das Rechtschutzinteresse des Antragstellers ist nicht deshalb entfallen, weil die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die Baugenehmigung für das umstrittene Wohn- und Verwaltungsprojekt der M2. GmbH innerhalb des MI 3 erteilt hat, auch wenn mit dieser Genehmigung die wesentlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in jenem Bereich ausgeschöpft wären und die Genehmigung gegenüber dem Antragsteller inzwischen in Bestandskraft erwachsen ist. Schließlich wendet sich der Antragsteller nicht allein wegen dieses Vorhabens gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan. Er leitet seine Betroffenheit und Antragsbefugnis vielmehr ausdrücklich aus den seine Grundstücke unmittelbar betreffenden Festsetzungen ab. Im Besonderen wendet er sich gegen die Beschränkung der Nutzung seines Grundstücks H1.-------weg 9 auf eine eingeschossige Bebauung. Der Antragsteller ist auch nicht mit seinen Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil er im Rahmen der Offenlage vom 22. Juli 2013 bis 30. August 2013 mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. August 2013 (Eingang bei der Antragsgegenerin am selben Tag) rechtzeitig Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. II. Der Antrag ist aber unbegründet. 1. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln. Insbesondere konnte er im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Im Kern greifen auch für die vorliegende Planung die Gesichtspunkte, welche der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 105/12.NE - zum Vorgängerplan Nr. 4-282-0 ausgeführt hat. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das von dieser Vorschrift angestrebte städtebauliche Ziel ist das einer Begünstigung der Entwicklung des Gemeindegebiets „nach innen“, das heißt von Bebauungsplänen zugunsten der Innenentwicklung. Mit dem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird unbeschadet sonstiger möglicher gesetzlicher Restriktionen einer Außenentwicklung „in die Fläche“ und das Umland der Gemeinden ein Instrument zur Erleichterung der Innenentwicklung gegenüber der Außenentwicklung bereitgestellt. Damit soll es den Gemeinden erleichtert werden, neben den Zielen einer Verminderung des Flächenverbrauchs auch die Entwicklung der Stadt- und Ortsteilzentren in ihrer prägenden Bedeutung für die Stadt- und Ortsentwicklung zu stärken. Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand: September 2012, § 13 a Rn. 2. Davon ausgehend nennt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB drei Anwendungsfälle der Innenentwicklung, welche die Gemeinde bei ihrer Planung konkret auszufüllen hat, von denen hier jedenfalls die erste und dritte Alternative einschlägig sind. Der angefochtene Bebauungsplan zielt auf eine Wiedernutzbarmachung des nicht mehr bestimmungsgemäß genutzten ehemaligen Kirchengrundstücks sowie auf eine Regelung der städtebaulichen Ordnung im Ortskern von N. als sonstige Maßnahme der Innenentwicklung. Die weiteren Voraussetzungen für die Aufstellung des angefochtenen Bebau-ungsplans im beschleunigten Verfahren liegen ebenfalls vor. Die zulässige Grundfläche in dem selbst nur ca. zwei Hektar großen Plangebiet beträgt deutlich weniger als 20.000 m² (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Diese Grenze wird selbst dann gewahrt, wenn man die Grundfläche der durch Ratsbeschluss vom 10. Juli 2013 als Satzung beschlossenen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4-114-1 der Antragsgegnerin, dessen Plangebiet sich südlich an den vorliegend streitigen Bebauungsplan anschließt, wegen eines engen sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhangs hinzurechnen würde. Dieser setzt eine Grundfläche von weniger als 1.000 m² fest. Anhaltspunkte dafür, dass die Grundflächen weiterer aufgestellter oder in Aufstellung befindlicher Bebauungspläne nach Maßgabe des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB hinzuzurechnen wären, fehlen weiterhin. Der Umstand, dass der vorliegende Bebauungsplan in eine gesamtstädtische (Vor-)Planung eingebettet ist, begründet für sich genommen keinen engen Zusammenhang im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Entsprechendes gilt für den Einwand des Antragstellers im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, das bisherige Hauptschulgelände stehe wegen der Nutzungsaufgabe zur Neuplanung an. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ohne hinreichende städtebauliche Rechtfertigung die streitgegenständliche Planung isoliert „vorgezogen“ hat, (nur) um einem sonst erforderlichen Verfahren mit gesonderter Umweltprüfung zu entgehen, fehlen. 2. Der Bebauungsplan weist auch in materieller Hinsicht keine zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler auf. Der Bebauungsplan ist in seiner Grundkonzeption und mit seinen einzelnen Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu 2.1). Seine Festsetzungen sind hinreichend bestimmt und jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen (dazu 2.2). Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu 2.3). 2.1 Der Bebauungsplan genügt mit seinen Festsetzungen den Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbe-achtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36. Nach diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Anlass und wesentliche Zielsetzung der Planung ist die städtebauliche Einbindung und Neugestaltung des ehemaligen Kirchengrundstücks, dem bei der (zukünftigen) Entwicklung des Ortskerns N. eine Schlüsselrolle zugemessen wird, da es an der Schnittstelle des südlich angrenzenden Grünzugs und der in Ost-West-Richtung verlaufenden E.---straße liege. Der Bereich um die E.---straße stelle - so die Planbegründung (vgl. dort insbesondere Seiten 1,6f.) - auf Grund der vorhandenen Strukturen den Ortskern von N. dar. Mit der Pflasterung der E.---straße sei bereits mit der Stärkung dieser Funktion begonnen worden. Der Bebauungsplan solle nun in diesem Sinne eine Entwicklung des südlichen Bereichs der E.---straße ermöglichen. Dabei sollten zur Akzentuierung des Charakters eines Dorfkerns im Plangebiet gemischte Nutzungen und verträglich verdichtete Strukturen zugelassen werden. Zugleich gehe es darum, die planerischen Voraussetzungen zu schaffen, damit auf dem ehemaligen Kirchengelände (Flurstück 106) Büro- und Pflegeeinrichtungen entstehen könnten. Im Weiteren werde die vorhandene Bestandsbebauung aufgenommen, um die Gebäude im Bestand zu sichern und städtebauliche Erweiterungsoptionen planungsrechtlich einzuräumen. Die Festsetzung eines in vier Bereiche unterteilten Mischgebiets erfolge, um die vorhandenen Nutzungen zu erhalten und neue Nutzungen, ausdrücklich auch soziale Nutzungen, zuzulassen. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich unterschiedliche Nutzungen im Bestand ansiedelten und diese somit den Ortskern stärkten. Daneben beabsichtigt die Planung zugleich, einen vorhandenen Grünzug auch von der E.---straße zu akzentuieren und eine fußläufige Verbindung hierzu zu sichern (vgl. dazu Seiten 1, 9 der Planbegründung). Damit verfolgt der Plan legitime städtebauliche Zielsetzungen u.a. nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), Nr. 3 (soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerungen insbesondere der alten und behinderten Menschen), Nr. 4 (Fortentwicklung vorhandener Ortsteile), Nr. 7 (Belange u.a. des Naturschutzes und der Landschaftspflege) sowie Nr. 8 (die Belange der Wirtschaft auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung) BauGB. Im Anschluss an das insgesamt schlüssige Gesamtkonzept stellt der Bebauungsplan im Hinblick auf die auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 BauNVO gestützte Mischgebietsfestsetzung auch für das Kirchengrundstück insbesondere keinen durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sog. verbotenen Etikettenschwindel dar, weil das ehemalige Kirchengelände, wie auch in der Planbegründung ausdrücklich hervorgehoben, voraussichtlich durch Büro- und Pflegeeinrichtungen sowie Wohnen geprägt sein solle (vgl. Seite 7 der Planbegründung). Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169. Eine derartige Verschleierung wahrer Planungsziele ist hier nicht erkennbar. Soweit der Bebauungsplan gerade auch im Hinblick auf die Maßfestsetzungen für das MI 3 darauf abzielt, planungsrechtlich die für das ehemalige Kirchengrundstück ins Auge gefasste Ansiedlung eines Gebäudes mit Verwaltungs- und Betreuungseinrichtungen sowie Altenwohnungen abzusichern, ist die planerische Rechtfertigung für die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nicht in Frage gestellt. Es handelt sich um eine Nutzung, die in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig ist. Zugleich ist nicht ersichtlich, weshalb sich bei Ansiedlung des Vorhabens die für ein Mischgebiet geforderte Durchmischung von Wohnen und Gewerbe im Plangebiet nicht wird herstellen lassen. Denn insoweit ist das Plangebiet als Ganzes in den Blick zu nehmen. Berücksichtigung finden können danach insbesondere die bereits vorhandenen gewerblichen mischgebietstypischen Nutzungen auf den Grundstücken des Antragstellers. Bei dem EDEKA-Markt mit über 600 m² Verkaufsfläche handelt es sich um einen im Mischgebiet allgemein zulässigen Betrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Im Wohngebiet wäre er nur eingeschränkt zulässig, soweit er sich in Auswirkung und Dimension „nur“ als Laden darstellte, der der Versorgung des Gebiets diente (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), wogegen hier schon Dimension und Lage sprechen dürften. Dessen ungeachtet zielt der Bebauungsplan ja gerade auch darauf, eine Erweiterung des Bestands abzusichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes gehören ebenfalls zu den mischgebietstypischen Nutzungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Sie sind in allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Im Weiteren erscheint es nicht etwa von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch anderweitig im Plangebiet weitere gewerbliche Nutzungen einstellen werden. Die Zielsetzungen, die in der Planbegründung in Bezug auf die südlich des Plangebiets vorhandene Grünstruktur formuliert sind, sind ebenfalls nicht nur vorgeschoben. Auch ist die Planung nicht etwa von vornherein ungeeignet, einen förderlichen Beitrag in diese Richtung zu leisten. Eine Fußwegebeziehung wird durch eine entsprechende Verkehrsflächenfestsetzung gesichert und durch Höhenfestsetzungen sowie durch Erhaltungs- und Pflanzvorgaben eine weitere „grüne“ Akzentuierung zu setzen gesucht. 2.2 Auch im Übrigen sind die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans durch einschlägige Ermächtigungsgrundlagen getragen, städtebaulich gerechtfertigt und hinreichend bestimmt. a) Die Regelungen über den Ausschluss bestimmter Nutzungen in Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzung beruhen auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO. Für sie streiten tragfähige städtebauliche Zielsetzungen. Diese liegen in Bezug auf den Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen ohne weiteres auf der Hand. Denn die Ansiedlung solcher Betriebe würde wegen des mit Nutzungen dieser Art regelmäßig verbundenen An- und Abfahrtverkehrs und wegen ihres regelmäßigen großen Flächenbedarfs der Gesamtkonzeption der Planung augenscheinlich zuwiderlaufen. In Bezug auf die weiteren Ausschlüsse, namentlich von Vergnügungsstätten und Bordellen sowie bordellartigen Betrieben und Einrichtungen sowie Erotic-Einzelhandel sind die zugrundliegenden städtebaulichen Erwägungen in der Planbegründung (vgl. dort Seite 8) ausdrücklich angegeben. Diese sind in der gegebenen Planungssituation nachvollziehbar und von hinreichend legitimen städtebaulichen Zielsetzungen getragen. b) Die zeichnerischen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche finden ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO. Nach § 23 BauNVO können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Die zeichnerisch ausgewiesenen Baugrenzen sind weder wegen Verstoßes gegen die auf § 9 a Abs. 4 BauGB fußende Planzeichenverordnung noch wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanZV sollen in den Bauleitplänen die in der Anlage enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen also nicht strikt an die Planzeichen der Planzeichenverordnung gebunden. Fehler bei der Wahl des Planzeichens sind nach § 2 Abs. 5 PlanZV ausdrücklich grundsätzlich unbeachtlich. Weicht eine Gemeinde von der Darstellungsart der Planzeichenverordnung ab, wird dadurch allein auch nicht die Bestimmtheit der Bauleitplanung in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung aus sich heraus hinreichend deutlich erkennbar bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2001- 4 BN 42.00 -, BauR 2001, 1061 = BRS 64 Nr. 78 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 7 A 295/09 -, juris Rn. 18. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012- 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81. Entsprechendes gilt für den Aussagegehalt von zeichnerischen Festsetzungen. Danach sind die überbaubaren Grundstücksflächen hinreichend bestimmt festgesetzt. Über das verwendete Planzeichen lässt sich die Ausdehnung der als überbaubar gekennzeichneten Fläche in Abgrenzung zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen hinreichend sicher bestimmen. Eine gleichmäßige Anwendung ist gewährleistet. Das Planzeichen, eine schwarze Strich-Strich-Punkt-Linie neben einer durchgezogenen blauen Linie, entspricht dem Planzeichen Tz. 3.5 der Anlage zu § 2 Abs. 2 PlanZV. Soweit die streitige Festsetzung zwischen der Strich-Strich-Punkt-Linie und der farbigen Darstellung einen Abstand von ca. 1 mm aufweist, wohingegen die farbige Unterlegung in Tz. 3.5 der Anlage zu § 2 Abs. 2 PlanzV unmittelbar an die Schwarze Linie stößt, ist dies unschädlich. Es handelt sich um eine unerhebliche Abweichung, welche die Bestimmtheit der Festsetzung nicht in Frage stellt. Maßgebliche Bestimmungslinie für die Baugrenze ist - entsprechend dem Verständnis der Planzeichenverordnung Tz. 3.5 - die schwarze Linie. Die von der Antragsgegnerin gewählte Ausführungsart des Planzeichens gibt keinen Anlass für ein abweichendes Verständnis. Die Dicke der schwarzen Linie von ca. 0,8 mm besagt nichts anderes. Die solchermaßen bestimmte Baugrenze dürfen Gebäude und Gebäudeteile nicht überschreiten (§ 23 Abs. 3 BauNVO. Sie dürfen aber auf dieser Grenze errichtet werden, so wie im Falle der Baulinie auf dieser gebaut werden muss (§ 23 Abs. 2 BauNVO). Jenseits der Bestimmungslinie beginnt die nicht überbaubare Grundstücksfläche. c) Die Kennzeichnung der Flächen für Tiefgarage und Stellplätze im MI 3 ist ebenfalls unproblematisch. Die rote, unterbrochene Strichlinie knüpft an Tz. 15.3. der Anlage zu § 2 Abs. 2 PlanzV (Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und Gemeinschaftsanlagen) an. Bestimmungslinie ist die rote Linie. Besondere Erläuterungen sieht auch die Planzeichenverordnung nicht vor. Unschädlich ist, dass die Linie teilweise im Millimeterbereich parallel zur Bestimmungslinie für die überbaubare Grundstücksfläche verläuft. Das lässt sich in der gegebenen Planungssituation mangels Anhalts für eine andere Auslegung nur dahin verstehen, dass die Tiefgarage auch hier im Umfang der Flächenbestimmungslinie außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen darf. Dieses Verständnis hat auch die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht. d) Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung genügen den Vorgaben aus §§ 16 ff. BauNVO. In Bezug auf die Höhenvorgaben für die baulichen Anlagen in den textlichen Festsetzungen Ziffer 2 und in der Planzeichnung sind die erforderlichen Bezugspunkte gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO hinreichende bestimmt. Als unterer Bezugspunkt nimmt der Plan auf die Höhe über N.N. (Normalnull) Bezug und bestimmt als oberen Bezugspunkt die Oberkante der baulichen Anlage, für den es ein auf N.N. bezogenes Höhenmaß als - vorbehaltlich Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen - maximal zulässiges Höhenmaß festlegt. Dieses Vorgehen greift auf Festsetzungsvorschläge aus der geltenden Planzeichenverordnung zurück (Tz. 2.8 der Anlage zu § 2 Abs. 2 PlanZV). Zur Veranschaulichung der tatsächlich zu erwartenden Höhen nennt der Plan zudem nachrichtlich für vier Stellen (drei Punkte außerhalb und ein Punkt innerhalb des Plangebiets) die vorhandene Geländehöhe ebenfalls in Meter über N.N. Diese sind ‑ wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - aus den kommunalen Höhenpunkten abgeleitet, welche in der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Grundkarte ebenfalls in N.N. angegeben sind. Danach sind die Höhen ohne Weiteres berechenbar und ist eine gleichmäßige Handhabung gewährleistet. Das gilt unabhängig davon, dass die Vermessungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Höhensystem „Deutsches Haupthöhennetz 1992“ (DHHN92) umstellt bzw. umgestellt hat, und die Höhen aller Festpunkte der Grundlagenvermessung des Landes als Höhe über Normalhöhennull N.H.N. fortgeführt werden (sollen). Dabei geht es um einen Wechsel des mathematisch definierten Höhenbezugssystems, dessen Bezugspunkt aber nach wie vor der sog. Amsterdamer Pegel ist. Für die Bestimmtheit entscheidend ist bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen allein, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist. Vgl. OVG, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 69, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Das ist aber unbeschadet der angesprochenen Umstellung der Landesvermessung hier gewährleistet. Denn die vorgegebene Höhe über N.N. ist nach wie vor im Plangebiet bestimmbar. 2.3 Die Planung verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan nicht in beachtlicher Weise verstoßen. a) Die Abwägungsentscheidung ist nicht deswegen defizitär, weil den Ratsmitgliedern bei der Beschlussfassung ein Abwägungsvorschlag vorlag, der die Einwendungen des Antragstellers nur zusammenfasste, und dem das Einwendungsschreiben des Antragstellers nur in anonymisierter Fassung beilag. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB schreibt vor, dass die fristgemäß während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs abgegebenen Stellungnahmen zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen ist. Die in § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vorgeschriebene Prüfung durch den Rat ist geboten, weil die vorgebrachten Anregungen ggf. Abwägungsmaterial enthalten, das bei der abschließenden Beschlussfassung von Bedeutung ist. Sie steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB. Der Rat darf den Bebauungsplan nicht als Satzung beschließen, ohne sich ein Urteil über die Abwägungsrelevanz der Anregungen gebildet zu haben. Andernfalls sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 4 BN 52.02 -, BRS 65 Nr. 48 = juris Rn. 5. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Rat der Gemeinde beim Satzungsbeschluss mit jedem Vorbringen, das während der Offenlegung verlautbart worden ist, eingehend auseinandersetzen und die Erwägungen, aus denen er dem Vorbringen nicht folgt, im Detail dokumentieren muss. Aus dem Umstand, dass die Prüfung der Stellungnahmen untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden ist, folgt zugleich, dass das Fehlen dezidierter Auseinandersetzungen bei der Prüfung der Einwendungen jedenfalls dann für die Gültigkeit der Planungsentscheidung unschädlich ist, wenn es sich auf Aspekte bezieht, die nicht abwägungsrelevant waren oder ersichtlich in die Abwägung eingestellt wurden. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB reicht es aus, wenn die einzelnen Einwendungen gegen den Plan mit ihren wesentlichen Kernaussagen, die im Sinne der § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB für die Abwägung von Bedeutung sind, aufgelistet und ihnen jeweils die Stellungnahmen oder Vorschläge der Verwaltung gegenübergestellt werden. Die Einwendungen dürfen dabei grundsätzlich zusammengefasst und anonymisiert werden. Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch Gewichtungsfehler im Abwägungsvorgang liegen erst vor, wenn dem Rat abwägungserhebliche Inhalte vorenthalten worden sind, oder wenn der Rat die vorgebrachten Anregungen, soweit sie abwägungserheblich waren, aus sonstigen Gründen nicht in seine Abwägung eingestellt hat Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 4 BN 23.13 -, ZfBR 2014, 371 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 116, vom 15. April 2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 34, und vom 25. Oktober 2007 - 7 D 129/06.NE -, juris Rn. 54. Gemessen an diesen Maßstäben liegt kein Abwägungsdefizit vor, weil der Rat bei der Abstimmung über dem Bebauungsplan den Namen des Antragstellers nicht kannte und in der Zusammenfassung seiner Einwendungen im Abwägungsvorschlag ausdrücklich nichts dazu ausgeführt war, dass der Einwender Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Plangebiets ist. Diese Informationen waren in der vorliegenden Planungssituation nicht abwägungsrelevant und für eine ordnungsgemäße Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB nicht notwendig. Der Rat konnte auch ohne den Antragsteller kennzeichnende personenbezogene Angaben eine sachgerechte Abwägungsentscheidung treffen. Die Zusammenfassung der Einwendungen formuliert namentlich die geltend gemachte Ungleichbehandlung der (eigenen) Eigentümerinteressen des Antragstellers im MI 1 gegenüber denen in den weiteren Mischgebieten im Hinblick auf die Festsetzung der maximal zulässigen Geschosse ausreichend klar. Im Weiteren war der Beschlussvorlage - Drucksache Nr. 845/IX - das anonymisierte Einwendungsschreiben beigefügt, so dass die Möglichkeit bestand, die Einwendungen im Wortlaut im Einzelnen nachzuhalten. Für die Prüfung und Abwägung der geltend gemachten Eigentümerinteressen kam es nicht auf die Kenntnis an, ob der Einwender selbst zu diesen Interessenten gehörte. Auch im Hinblick auf die weiteren Einwendungen des Antragstellers war die Kenntnis, ob der Einwender selbst Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks war, ebenso wenig von Interesse, wie die konkrete Belegenheit desselben. b) Die Antragsgegnerin hat die von der Planung betroffenen, von Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG beschützten Eigentümerbelange, namentlich auch die des Antragstellers, weder verkannt noch fehlgewichtet. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums - wie hier - neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung namentlich eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013- 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014- 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 144, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24. Mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die Eigentumsgarantie gebietet auch, dass die privaten Belange der betroffenen Eigentümer nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt und die Lasten des Bebauungsplans gerecht auf die Planbetroffenen verteilt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007- 4 B 74.06 -, BRS 71 Nr. 1 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris 171, m.w.N. Dem hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Grundstücke des Antragstellers und auch sonst im Plangebiet Rechnung getragen. Sie hat die berührten Eigentumspositionen - nicht zuletzt des Antragstellers - auch bei der Maßfestsetzung gesehen und bei - gemessen an § 2 Abs. 3 BauGB - ausreichender Ermittlung ihrem Gewicht entsprechend in den Abwägungsvorgang eingestellt. Die Grundstücke des Antragstellers werden als Mischgebiet ausgewiesen, die bestehende Nutzung wird nicht eingeschränkt. Der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb des Antragstellers wird ebenso wie der von ihm betriebene Beherbergungsbetrieb abgesichert. Dabei hatte die Antragsgegnerin mögliche Erweiterungsinteressen im Blick. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen gehen über den baulichen Bestand der Grundstücke hinaus. Auch die Maßfestsetzungen, namentlich die Höhenfestsetzung und die Festsetzung der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse begrenzen die bestehende Nutzung nicht, sondern bieten im gewissen Umfang Erweiterungsmöglichkeiten. Konkrete Absichten zur baulichen Erweiterung des EDEKA-Marktes, deren Umsetzung den Ausbau eines weiteren (Voll-)Geschosses erforderte oder jedenfalls ein höheres Gebäude als zugelassen, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch waren sie für die Antragsgegnerin sonst ersichtlich. Die Beschränkung auf ein Vollgeschoss im MI 1 ist davon ausgehend hinlänglich sachlich begründet und Ergebnis einer tragfähigen abwägenden Gewichtung gegenläufiger städtebaulicher Belange und Eigentümerinteressen. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung wird im Besonderen herausgestellt, dass mit der maximal zulässigen Gebäudehöhe sowie der maximal eingeschossigen Bauweise im MI 1 die vorhandene Bebauung gesichert und andererseits die südlich angrenzende eingeschossige Wohnbebauung geschützt werden solle. Die höheren zur E.---straße orientierten Gebäude unterstrichen die Funktion der E.---straße als Ortsteilmittelpunkt (Beschlussvorlage Drucksache Nr. 845/IX, Bl. 96 der Aufstellungsvorgänge). Mit diesen gestalterischen Erwägungen begründet die Antragsgegnerin die unterschiedlichen Festsetzungen gegenüber denen im MI 2 aber auch in Bezug auf die Festsetzungen im MI 3 sachlich mit einer hinreichend gewichtigen städtebaulichen Zielsetzung. Die Entscheidung beruhte dabei nicht auf einer unzureichenden Kenntnis bzw. einer relevante Fehlvorstellung des Rats über die konkreten Grundstücksverhältnisse. Die in südlicher Richtung gegenüber dem festgesetzten Baufenster befindliche Wohnbebauung ist eingeschossig ausgestaltet. Auf diese sollte städtebaulich Rücksicht genommen werden. Auf die südwestlich gegenüber der Freifläche im MI 1, auf dem sich die Stellplätze des EDEKA-Markts befinden, befindliche zweigeschossige Wohnbebauung, stellt die Planung demgegenüber ersichtlich nicht entscheidend ab. Dies ergibt sich bei verständiger Lesart des Abwägungsentwurfs schon mit Blick auf den ausschließlichen Bezug auf die „vorhandene Bebauung“ und den Gebrauch des Bildes einer (daran/hier) „südlich angrenzenden“ Wohnbebauung, die geschützt werden soll. Woraus der Rat ein anderes Verständnis hätte ableiten sollen, ist nicht ersichtlich. Das gilt erst recht unter Einschluss der Beschreibung der Örtlichkeiten durch den Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben, dass der Beschlussvorlage anlag und den konkreten Hinweis enthält, dass südwestlich des Plangebiets auch zweigeschossige Wohnhäuser vorhanden sind. Die vorgenommene Beschränkung auf die eingeschossige Bebauung ist sachlich begründet. Denn diese wäre schon mit Blick auf ihre Lage zur vorhandenen Bebauung stärker von den Auswirkungen einer massiven Bebauung im MI 1 betroffen als die zweigeschossige Bebauung gegenüber der Freifläche. Dieser Schutzaspekt wird durch die derzeitige Ausrichtung des Giebels des Wohnhauses I3.---------straße 12 nicht wesentlich relativiert. Zudem durfte die Antragsgegnerin auch einstellen, dass das Baufenster eine nicht nur nach seiner Höhe, sondern auch in seiner ganzen Kubatur massive Bebauung gegenüber der angrenzenden eher kleinteiligen Wohnbebauung in südlicher Verlängerung der I4.--------straße zulässt. Die von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fotos bieten keine Grundlage für eine andere Bewertung. Insbesondere verdeutlicht das Foto des Hauses I5. 12, dass die bestehende Gebäudehöhe einen harmonischen Übergang des gewerblich genutzten Grundstücks zur Höhenentwicklung der Wohnnutzung gewährleistet. Wenn sich die Antragsgegnerin entschließt, diese gewerbliche Nutzung zu sichern sowie einen gewissen Entwicklungsspielraum zu eröffnen und das Interesse des Antragstellers an einer weitergehenden Grundstücksnutzung zurückzustellen, ist dagegen abwägungsrechtlich nichts zu erinnern. Auch die weiteren gestalterischen Erwägungen der Antragsgegnerin für die unterschiedlichen Höhen- und Geschossfestsetzungen sind sachlich begründet und lassen sich ohne Weiteres nachvollziehen. Die Antragsgegnerin zählt die hintere Bebauung nicht mehr zu dem (zu stärkenden) Ortskern, weil sie auf die sichtbar entlang der E.---straße befindliche Bebauung abhebt. Hier - im hinteren Bereich - soll ein harmonischer Übergang zur Wohnbebauung gewährleistet bleiben. An der E.---straße selbst soll demgegenüber eine das Ortszentrum akzentuierende Bebauung entstehen, die dieserart kein unmittelbares Vorbild in der Umgebung aufweist. Diese Aspekte begründen auch den entscheidenden Unterschied in der Gestaltung des MI 3. Dort wird durch die Anordnung der Baufenster gerade eine zurückreichende Bebauung initiiert mit einer zur E.---straße offenen platzartigen Fläche. Die rückwärtige Bebauung reicht zudem nicht an Grundstücke mit Wohnbebauung, sondern an eine Grünfläche. Im Mittelbereich ist schließlich ebenfalls nur ein Geschoss mit reduzierter Höhe zulässig, um die Möglichkeit einer Sichtbeziehung von der E.---straße zum Baumbewuchs der Grünfläche weitestgehend zu bewahren. Der Verweis des Antragstellers auf die zugelassene zweigeschossige Bebauung im MI 4 verfängt ebenfalls nicht. Die Antragsgegnerin durfte auch insoweit die unterschiedlichen Grundstücksverhältnisse zum Anlass nehmen, unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche zu treffen. Die Unterschiede betreffen sowohl den vorhandenen Gebäudebestand als auch die Struktur der Umgebungsbebauung. Das stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass bei den gegebenen Planungszielen ein beachtlicher Abwägungsmangel hinsichtlich der geltend gemachten Interessen des Antragstellers an einer zweigeschossigen Bebauung auf dem EDEKA-Grundstück nicht daraus abgeleitet werden kann, dass die Planurkunde selbst nicht für jede abgebildete Bestandsbebauung an der Hölderlinstraße die verwirklichten Geschosse vermerkt und deren Höhe anführt. Unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin sich mit den Möglichkeiten einer Wohnnutzung als Nachfolgenutzung im Rahmen der Abwägung nicht vertieft befasst hat. Der Antragsteller hat Überlegungen dieser Art erstmals in der mündlichen Verhandlung ins Gespräch gebracht. Im Übrigen wird eine solche Nutzung weder durch die Überplanung als Mischgebiet noch durch die Maßfestsetzungen weitergehend eingeschränkt. c) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Belange des Nachbarschutzes und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots auch im Übrigen fehlerfrei abgewogen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung führen insbesondere nicht dazu, dass im MI 3 ein Gebäude entstehen kann, welches gegenüber dem Grundstück des Antragstellers oder in anderer Richtung eine erdrückende Wirkung hat. Den hierauf abzielenden Einwand gegenüber dem unwirksamen Vorgängerbebauungsplan Nr. 4-282-0 „E.---straße im Ortsteil N. “ greift der Antragsteller selbst nicht wieder auf. Die Befürchtung wäre auch erkennbar nicht gerechtfertigt. Das hat der Senat in seinem Beschluss vom 10. Januar 2013 - 2 B 1216/12.NE - in Bezug auf die Maßfestsetzungen der unwirksamen Vorgängerplanung im Einzelnen ausgeführt. Die Erwägungen gelten erst recht für den vorliegenden Plan, der eine um 1,50 m geringere maximale Gebäudehöhe zulässt. Maßgeblich bleibt, dass das Gebäude zur westlichen, an eine öffentliche Verkehrsfläche (2,5 m breiter Fußweg) angrenzenden Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 5 m einhält, womit die erforderlichen Abstandflächen eingehalten werden können (vgl. § 6 Abs. 5 BauO NRW). Zum Grundstück des Antragstellers E.---straße 35 ergibt sich ein Abstand von ca. 8 m bzw. zu dem dort befindlichen Bestandsgebäude und zu dem Baufenster ein Abstand von immerhin ca. 17 m. Angesichts dieser Entfernung kann auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich ein Gebäude auf einer Länge von etwa 25 m gegenüber dem Grundstück E.---straße 35 erstrecken kann, nicht davon die Rede sein, dass ein Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder dem Grundstück des Antragstellers förmlich die Luft genommen wird. Etwaige subjektive Empfindungen von Pensionsgästen sind für diese Beurteilung ohne Belang. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Attraktivität des Pensionsbetriebs ist auch sonst nicht ersichtlich und wird ebenfalls von dem Antragsteller gegenüber der Neuplanung selbst nicht (mehr) geltend gemacht. d) Der Satzungsbeschluss beruht nicht auf einer relevanten Fehlvorstellung betreffend die Gestaltung des Ortsbildes und einer daraus resultierenden Fehlgewichtung der städtebaulichen Interessen, die für die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung angeführt sind. Sowohl in der Planbegründung als auch im Rahmen der Abwägung ist mehrfach hervorgehoben, dass gerade auch mit der Zulassung von Gebäuden mit zwei bis drei Geschossen eine besondere Akzentuierung des Ortskerns beabsichtigt sei. Schon mit Blick darauf greift der Einwand des Antragstellers zu kurz, dass die dreigeschossige Bebauung, wie sie insbesondere im MI 3 vorgesehen sei, keine Vorbilder in der Umgebung habe. Die Entscheidung beruhte auch nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Anhand der Maximalhöhen sowie der Ausdehnung und Lage der Baufenster konnte sich der Rat insbesondere zuverlässig eine Vorstellung von den Dimensionen der nach dem Plan zulässigen Baukörper bilden und damit auch über deren Potential, das Stadtbild zu prägen. Gegenüber der Vorgängerplanung wurde eine Reduzierung der Höhe der zugelassenen dreigeschossigen Bebauung um 1,50 m vereinbart um Bedenken aus der Bevölkerung entgegen zu kommen. Dem Rat der Antragsgegnerin stand bei der Abwägung auch hinlänglich die Struktur der Umgebungsbebauung vor Augen. Die insoweit entscheidungstragenden Feststellungen lassen sich namentlich aus der Planbegründung wie aus den zusammengestellten Einwendungen und Abwägungsgesichtspunkten in der Beschlussvorlage - Drucksache Nr. 845/IX – ablesen, gegen deren Richtigkeit auch der Antragsteller nichts Entscheidendes vorbringt. Weitere Ausführungen zur Umgebungsbebauung enthielten die der Drucksache als Anlage beigefügten anonymisierten Einwendungsschreiben, insbesondere auch das Schreiben des Antragstellers, der sich dezidiert u.a. zur Geschossigkeit der Umgebungsbebauung verhalten hat. In der Abwägung ist insbesondere hervorgehoben, dass der Ortskern von N. verschiedene Bebauungsstrukturen aufweise. Neben der Kirche seien eine Turnhalle, Mehrzweckhalle sowie Bankgebäude in der direkten Umgebung vorhanden. Danach war insbesondere der sicher Schluss darauf möglich, dass die Planung keine städtebaulich nicht mehr vertretbare Fehlentwicklung einleitet – wie sie vom Antragsteller befürchtet wird. Insbesondere ist – wie bereits ausgeführt – keine Bebauung zu erwarten, die sich gegenüber der vorhandenen Bebauung als rücksichtslos ausnehmen wird. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller bemühten Vergleich zu den planerischen Vorstellungen der 1970er Jahre. Das Abwägungsmaterial war vor dem Hintergrund des vorstehend Aufgezeigten auch nicht deshalb in relevanter Weise fehlerhaft zusammengestellt und führt es zu keinem beachtlichen Mangel in der Abwägung, dass die Trauf- und Firsthöhen der Umgebungsbebauung weder in der Planbegründung noch im Rahmen der Abwägung gesondert dokumentiert worden sind. e) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Landschafts- und Naturschutzes bei der Planung hinreichend beachtet. Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Belangen in der Abwägung auseinandergesetzt. Sie hat sie mit nachvollziehbarer Begründung und hinreichend gewichtigen städtebaulichen Gründen zurückgestellt und durch weitergehende Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen und zur Anpflanzung von Bäumen Rechnung zu tragen gesucht. Die dabei zum Ausdruck kommende Erwartung, dass über die Festsetzung zur Erhaltung von Bäumen im MI 3 und der Höhenbegrenzungen eine gewisse Korrespondenz zur südwestlich gelegenen Grünfläche mit Baumbestand gewahrt bleibt, ist tragfähig begründet und lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen. Das von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegte Fotomaterial bestärkt diesen Schluss. Dass diese Korrespondenz optisch nicht von jedem Standort auf der E.---straße wahrgenommen werden kann, ist dabei unerheblich. Die Vorstellung einer verdichteten Verklammerung der Grünfläche mit der E.---straße , wie sie der Antragsteller bei seinen Einwendungen der Planung vor Augen hat, liegt der Planung augenscheinlich nicht zugrunde. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen verdeutlicht, dass sie der Höhenentwicklung durchaus ein besonderes Gewicht beimisst. Dort bekräftigt die Antragsgegnerin auf die Forderung des Antragstellers, ein Sichtanalysemodell zu erstellen, welches die Sichtbeziehung zum Grün darstelle, die Höhenentwicklung entspreche dem städtebaulichen Ziel, den Ortskern sichtbar darzustellen. f) Eine relevante Veränderung des Verkehrsaufkommens, die einer gesonderten Ermittlung und Bewertung ihrer Auswirkung im Rahmen der Abwägungsentscheidung bedurft hätte, ist mit der Planung nicht verbunden. Der Antragsteller ist auf seinen diesbezüglichen Einwand im Aufstellungsverfahren selbst nicht zurückgekommen. In der Abwägung ist dazu tragfähig ausgeführt, dass die E.---straße eine ausreichende Breite mit Verkehrsberuhigungen besitze. Neben einer Tempo-30-Zone und dem Verbot für LKWs (über 12 t) sei die Straße gepflastert. Die zusätzliche Verkehrsbelastung könne von der E.---straße aufgenommen werden. Sollten Richtwerte überschritten werden, könnten Maßnahmen auch nach dem Bebauungsplan durchgeführt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.