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Beschluss

14 B 465/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1124.14B465.14.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Verfügung vom 13. Februar 2014 gewährte Aussetzung der Vollziehung nur von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 37.795 Euro abhängig zu machen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.897,75 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Verfügung vom 13. Februar 2014 gewährte Aussetzung der Vollziehung nur von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 37.795 Euro abhängig zu machen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.897,75 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit den Anträgen, 1. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.04.20141 Az.: 9 L 244/14 wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Vollziehung ihres auf das Steuerjahr 2010 bezogene Gewerbesteuerbescheides - nebst Nebenforderungen - vom 25.11.2013 vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2010 des Finanzamtes N. vom 09.12.13 ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung auszusetzen, hilfsweise, 2. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Münster vom 10.04.2014, Az.: 9 L 244/14 wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung ihres auf das Steuerjahr 2010 bezogenen Gewerbesteuerbescheides nebst Nebenforderungen vom 09.12.2013 erneut zu bescheiden, hilfsweise, 3. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.04.2014, Az.: 9 L 244/14 wird im Wege der einstweiligen Anordnung eine angemessene Sicherheitsleistung, die wir ausdrücklich in das Ermessen des Senates stellen, der Antragstellerin auferlegt, ist zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Bei der Beschwerdeentscheidung hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nur die von der Antragstellerin dargelegten Gründe zu prüfen. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung ohne die Bedingung einer Sicherheitsleistung für die in der Verfügung vom 13. Februar 2014 genannte Forderung ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Soweit es die Berechtigung der Antragsgegnerin, die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides vom 25. November 2013 betreffend das Steuerjahr 2010 in Höhe von 75.591,00 Euro nur gegen Sicherheitsleistung auszusetzen, dem Grunde nach betrifft, wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus den vorangegangenen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes 14 B 1487/13 (9 L 681/13 Münster) sowie 14 B 331/14 (9 L 100/14). In beiden Verfahren vermochte der Senat der damals geäußerten Rechtsauffassung der Antragstellerseite nicht zu folgen und hat die Beschwerde jeweils mit Beschluss vom 23. April 2014 zurückgewiesen. Entscheidungserhebliche Änderungen im Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren sind nicht zu verzeichnen, so dass der Senat auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 23. April 2014 Bezug nimmt. Insbesondere hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass bei der Entscheidung über die Anforderung einer Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides aufgrund eines in der Vollziehung ausgesetzten Grundlagenbescheides leitender Ermessensgesichtspunkt neben ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Folgebescheides das Ausmaß des Sicherungsbedürfnisses des Steuergläubigers vor Steuerausfällen ist. Demgegenüber ist grundsätzlich ein hoher Grad der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides dadurch geltend zu machen, dass beim Finanzamt beantragt wird, nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO die Sicherheitsleistung auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die behauptet, Anhaltspunkte für eine Steuergefährdung seien "weit und breit nicht ersichtlich", kann die Steuergefährdung bereits aus ihrem beim Wort genommenen Vortrag erschlossen werden. Sie behauptet nämlich gleichzeitig, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein, weil das gesamte Vermögen und die gesamte Liquidität zur Kreditabsicherung verpfändet seien. Wäre dem so, wäre die Antragstellerin selbst ohne die hier in Rede stehende Steuerforderung wegen der weiter anfallenden Steuervorauszahlungen überschuldet und damit insolvent, so dass sogar eine außerordentlich hohe Steuergefährdung bestünde. Wegen des genannten Vortrags zur angeblichen Vermögens- und Liquiditätslage der Antragstellerin ist die beantragte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Der Umstand, dass bei ausgesetzter Vollziehung des Steuerbescheides der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten, kann dazu führen, dass die an sich im Hinblick auf die Vermeidung von Steuerausfällen gebotene Anordnung einer Sicherheitsleistung zu unterbleiben hat. Diesbezügliche Erwägungen sind jedoch nur dann angebracht, wenn zuverlässig feststeht, dass der Steuerpflichtige zur Sicherheitsleistung außerstande ist. Das setzt voraus, dass der Steuerpflichtige seine Vermögens- und Liquiditätslage im Einzelnen dargelegt. BFH, Beschluss vom 26.5.1988 ‑ V B 26/86 ‑, juris, Rn. 30. Dazu muss der Steuerpflichtige grundsätzlich eine aktuelle und vollständige Vermögensübersicht vorlegen und glaubhaft machen. Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: Oktober 2014), § 361 Rn. 374. Von einer derart glaubhaft gemachten Vermögens- und Liquiditätslage ist der Vortrag der Antragstellerin mit ihrer auf Februar 2014 bezogenen betriebswirtschaftlichen Auswertung und Kontenübersicht, der Vereinbarung einer Raumsicherungsübertragung Inventar und der Guthabensverpfändungen weit entfernt. Neben einer ‑ vollständigen ‑ betriebswirtschaftlichen Auswertung wäre dazu zumindest eine aktuelle Steuerbilanz erforderlich, zu deren Glaubhaftmachung etwa die zuletzt von der Finanzverwaltung geprüfte Steuerbilanz dienen kann. Zur Anforderung der Sicherheitsleistung mit Schreiben vom 13. Februar 2014 hat sich die Antragsgegnerin darauf berufen, die von der Antragstellerin vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung scheine nicht das tatsächliche Ergebnis darzustellen, da trotz hoher Wareneinkäufe keinerlei Umsatzerlöse gebucht worden seien. Nach den vorliegenden Informationen sei der Betrieb nicht geschlossen gewesen. Es stelle sich somit die Frage, wieso keinerlei Umsätze gebucht worden seien. Sei lediglich versäumt worden zu buchen? Und wie sähe das Betriebsergebnis nach Buchung der Umsatzerlöse aus? Darüber hinaus seien für die Geschäftsausstattung 10.000 Euro ausgegeben worden. Wie sei das möglich, wo doch angeblich keinerlei Liquidität vorhanden sei? Weiterhin weise eines der Konten immer noch mindestens ein Guthaben in Höhe von 40.000 Euro auf. Es sei der Gesellschaft durchaus zuzumuten, vorhandene Vermögenswerte für eine Sicherheit einzusetzen. Die aktuelle wirtschaftliche Situation sei nicht glaubhaft dargestellt. Diese Auffassung der Antragsgegnerin dürfte insbesondere auch im Hinblick auf die die Antragstellerin betreffende Beweislast für die von ihr geltend gemachte unzureichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, vgl. nur Beschluss des Senats vom 23.4.2014 - 14 B 331/14 -, Beschlussabdruck S. 8, nicht zu beanstanden sein. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren mit der Beschwerdebegründung vom 12. Mai 2014 eingereichte betriebswirtschaftliche Auswertung für den Monat Februar 2014. Hierzu hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vom 2. Juli 2014 (Nr. 2 bis 5) substanziiert und nachvollziehbar dargelegt, welche Fragen diese betriebswirtschaftliche Auswertung ‑ weiterhin - offenlässt, so dass der Senat auf die Darlegungen der Antragsgegnerin Bezug nimmt. Mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Juli 2014 zu den Konten 800 ff. und 900 ff. sowie Nr. 1363 tritt die Antragstellerin wiederum unter Verkennung der Beweislast dem nicht hinreichend substanziiert entgegen. Ist somit auch im Beschwerdeverfahren von einer fehlenden Glaubhaftmachung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin auszugehen, bedarf es keiner Entscheidung, ob die unter dem Buchungskonto 410 (Betriebs- und Geschäftsausstattung) geführten Werte wegen der erfolgten Raumsicherungsübertragung an die Sparkasse N1. nicht für eine Sicherheitsleistung eingesetzt werden können. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Antragstellerin diesen Gesichtspunkt bereits mit ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2014 angesprochen hat, ohne dass ausweislich des Schreibens vom 13. Februar 2014 die Antragsgegnerin dies ihren Erwägungen betreffend die von ihr geltend gemachten Zweifel an der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin zugrunde gelegt hat. Allerdings sieht sich der Senat veranlasst, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die Höhe der Sicherheitsleistung auf den im Tenor genannten Betrag zu vermindern. Die Anforderung einer Sicherheitsleistung betreffend das Steuerjahr 2011 (14 B 1487/13) beruhte auf im Wesentlichen identischen Verhältnissen wie die Anforderung im vorliegenden Verfahren. Daher ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, warum sich die Sicherheitsleistung betreffend die Steuerforderung 2011 nur auf ca. die Hälfte der Gewerbesteuerforderung belief, während sie im vorliegenden Verfahren die Gewerbesteuerforderung in vollem Umfang zum Gegenstand hat. Gesichtspunkte dafür, wie etwa eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sind nicht erkennbar und werden von der Antragsgegnerin auch nach der entsprechenden Bitte des Senats um Stellungnahme mit Verfügung vom 23. Mai 2014 nicht substanziiert dargelegt. Da der Senat somit die unterschiedliche Ermessenspraxis der Antragsgegnerin nicht nachvollziehen kann, ist ein Anordnungsanspruch in diesem Umfang glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat hat davon abgesehen, die Kostenanteile zu halbieren, da die Antragstellerin nach ihrem Interesse, soweit es sich aus ihrem beim Wort genommenen Vortrag ergibt, trotz der Reduzierung der Sicherheitsleistung um die Hälfte überwiegend unterliegt, denn sie behauptet, zu keinerlei Sicherheitsleistung in der Lage zu sein. Damit dürfte es trotz der hier erfolgten Reduzierung bei der Vollziehbarkeit der Forderung verbleiben, wenn die Antragstellerin nicht doch plötzlich zur Sicherheitsleistung verwendbares Vermögen vorfindet. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.