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Beschluss

12 A 1314/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1126.12A1314.13.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 2013 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 2013 wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Gründe: Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach dem Zulassungsvorbringen des Beklagten ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht im Wesentlichen auf der Annahme, die angefochtene Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers seitens des Integrationsamtes bei dem Beklagten vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des dort angesiedelten Widerspruchsausschusses vom 1. September 2010 verletze den Kläger rechtswidrig in seinen Rechten, weil das Integrationsamt bzw. der Widerspruchsausschuss im Rahmen der von ihm auf der Grundlage der §§ 85 ff. SGB IX getroffenen Ermessensentscheidung - entgegen den Ausführungen in dem Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie L. vom 27. Februar 2010 - von der vollen arbeits- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers bei der unerlaubten Verschaffung von Personalunterlagen ausgegangen sei. Der Entscheidung sei damit ein in wesentlichen Teilen unvollständiger Sachverhalt zugrundegelegt worden. Sie leide daher an einem Ermessensfehler. Dieser Fehler sei auch relevant. Es liege weder ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor noch komme eine Umdeutung der getroffenen Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX in Betracht. Letzteres sei schon aufgrund des zwischen der Behinderung des Klägers und dem kündigungsrelevanten Verhalten bestehenden Zusammenhangs ausgeschlossen. Dass ein solcher Zusammenhang bestehe, ergebe sich - entgegen der Erwägungen des OVG NRW in den die Beteiligten betreffenden Urteilen vom 28. Januar 2013 (12 A 1633/10 und 12 A 1635/10) - bereits aus der in dem Versorgungsamtsbescheid des S. -Kreises vom 28. (gemeint: 24.) Januar 2008 entsprechend dem Verfahren des § 69 SGB IX getroffenen Feststellung eines seelischen Leidens beim Kläger, den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden (fach-)ärzt-lichen Befundberichten und der gerichtsbekannt allgemein gehaltenen Art der Formulierung von Bescheiden der Versorgungsämter. Abgesehen davon dränge sich ein solcher Zusammenhang - unabhängig von der Feststellung des Versorgungsamtes des S. -Kreises - auch nach den vorgelegten fachärztlichen Befundberichten auf. Darüber hinaus komme eine Umdeutung in eine gebundene Entscheidung auch deshalb nicht in Betracht, weil aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen L. in Bezug auf den Kläger vom Vorliegen eines atypischen Falles auszugehen sei, der ebenfalls eine Ermessensentscheidung erfordere. Diese Feststellungen unterliegen ernstlichen Zweifeln rechtlicher Art. Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Bei der Erteilung der vorherigen Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung nach §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX bedarf es dabei grundsätzlich der Ausübung des Ermessens durch das Integrationsamt und den Widerspruchsausschuss. Erfolgt die außerordentliche Kündigung gem. § 91 Abs. 1, 4 SGB IX aus einem Grund, der nicht mit der Behinderung in Zusammenhang steht, so soll die Zustimmung erteilt werden. In diesem Fall bedarf es einer Ausübung von Ermessen nur in atypischen Fällen. Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist die Verwaltung gebunden und muss die Zustimmung erteilen. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand geht der Senat in Ansehung des Zulassungsvorbringens des Beklagten davon aus, dass der Beklagte in Ermangelung eines Zusammenhangs zwischen der Behinderung des Klägers und dem kündigungsrelevanten Verhalten bzw. eines nicht als atypisch zu beurteilenden Sachverhalts zur Erteilung der beantragten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers verpflichtet war, mit der Folge, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der gleichwohl im Zusammenhang mit der Zustimmungserteilung angestellten Ermessenserwägungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung unbeachtlich ist. Die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung lässt sich - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - nicht mit dem Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Behinderung und dem von dem Beklagten als Arbeitgeber angegebenen Kündigungsgrund im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX rechtfertigen. Maßgeblich für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats nur die im Verfahren nach § 69 SGB IX nachgewiesenen und damit der getroffenen Feststellung des GdB bzw. der Behinderung im Bescheid der Versorgungsverwaltung zugrundeliegenden Funktionsstörungen. Dem gleichzustellen sind solche Behinderungen, die trotz Antragstellung durch den Betroffenen ohne dessen Vertretenmüssen noch nicht festgestellt worden sind. Schließlich bedarf es eines Nachweises der Behinderung anhand der behördlichen Feststellungen dann nicht, wenn sich diese aufdrängt und somit ein gesondertes Feststellungsverfahren gleichsam als Förmelei anzusehen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 12 A 705/10 -, juris. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 28. Januar 2013 - 12 A 1633/10 und 12 A 1635/10 - ausgeführt hat, kann auf dieser Grundlage nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung vom 1. Oktober 2009, vgl. allgemein zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16/11, juris m. w. Nachw., kein Zusammenhang zwischen dem angegebenen Kündigungsgrund und den zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers festgestellt werden. Denn die für die Verhaltenssteuerung des Klägers maßgebende „wahnhafte Störung“ ist erstmals im Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychothe-rapie L. vom 27. Februar 2010 diagnostiziert worden und kann somit nicht Gegenstand des in dem Versorgungsamtsbescheid des S. -Kreises vom 24. Ja-nuar 2008 berücksichtigten „seelischen Leidens“ gewesen sein. Gleiches gilt für die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden (fach-)ärztlichen Atteste, die sich unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 27. Februar 2010 ohnehin auf Krankheitsbilder beziehen, die keinen unmittelbaren Bezug zu dem Verhalten des Klägers haben. Soweit das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung unter Bezugnahme auf Teil B Ziffern 3.1 - 3.7 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 damit begründet, dass aufgrund der gerichtsbekannt allgemein gehaltenen Art der Formulierung von Versorgungsamtsbescheiden davon auszugehen sei, dass die „wahnhafte Störung“ des Klägers gleichsam von der in dem Bescheid des Versorgungsamtes des S. -Kreises vom 24. Januar 2008 getroffenen Feststellung eines „seelischen Leidens“ umfasst sei, ist dem nicht zu folgen. Denn abgesehen davon, dass der in Bezug genommene Teil B Ziffern 3.1 - 3.7 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung gerade zwischen verschiedenen Funktionsstörungen differenziert, ohne die Begrifflichkeit „seelisches Leiden“ zu verwenden, berücksichtigt diese Auffassung nicht hinreichend, dass die Ziele der Regelung des § 91 Abs. 4 SGB IX leer liefen, wenn Termini mit unbestimmtem Begriffsinhalt, wie etwa „seelisches Leiden“, so interpretiert würden, dass sie sämtliche psychischen Funktionsbeeinträchtigungen erfassten. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteile vom 28. Januar 2013 - 12 A 1633/10 und 12 A 1635/10 -, juris. Letzteres gilt im Übrigen auch für die in diesem Zusammenhang durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteile des VG Ansbach vom 8. September 2011 - AN 14 K 11.01292 - und des VGH Baden-Württemberg vom 5. Juli 1989 - 6 S 1739/87 -. Die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung kann darüber hinaus auch nicht mit dem Vorliegen eines atypischen Falles begründet werden. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die nach den gutachterlichen Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie L. vom 27. Februar 2010 und vom 13. Februar 2013 behinderungsbedingt fehlenden Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Klägers rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn mit Blick darauf, dass die gutachterlichen Feststellungen erst nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung erfolgt sind, können sie bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines atypischen Sachverhalts von vornherein nicht berücksichtigt werden. Nach alledem war das Integrationsamt des Beklagten bzw. der dort angesiedelte Widerspruchsausschuss gem. § 91 Abs. 4 SGB IX verpflichtet, der außerordentlichen Kündigung des Klägers durch den Beklagten zuzustimmen. Die durch das Verwaltungsgericht verneinte Rechtmäßigkeit der getroffenen Zustimmungsentscheidung ergibt sich daher auf der Grundlage dieser Vorschrift, ohne dass es insoweit noch auf die Frage des Vorliegens eines etwaigen Ermessensfehlers ankommt. Unerheblich ist dabei, dass weder das Integrationsamt noch der Widerspruchsausschuss die Zustimmungsentscheidung auf die Regelung des § 91 Abs. 4 SGB IX gestützt haben. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, beurteilt sich - zumindest im Falle gebundener Entscheidungen - nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Der Senat ist daher - ohne hierbei an die Voraussetzungen einer Umdeutung nach Maßgabe des § 43 SGB X gebunden zu sein - berechtigt, seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsgrundlage - hier § 91 Abs. 4 SGB IX - nebst sachlich zutreffender Begründung zugrunde zu legen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es - wofür hier jedoch nichts ersichtlich ist - dadurch nicht zu einer Wesensänderung des Verwaltungsaktes kommt. Vgl. allgemein hierzu: BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - und vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 -, jeweils abrufbar bei juris; Decker, in: Pos-ser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., 2014, § 113 Rdnr. 24; Schmidt, in: Eyermann, 14. Aufl., 2014, § 113 Rdnr. 17.