Beschluss
13 B 1156/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1126.13B1156.14.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. September 2014 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1879/14 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. August 2014 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. September 2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1879/14 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. August 2014 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. August 2014 zu Unrecht abgelehnt. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Aufschubinteresses des Betroffenen und des öffentlichen Vollzugsinteresses fällt gegenwärtig zu Gunsten des Antragstellers aus. Zwar dürfte Einiges dafür sprechen, dass sich die auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO gestützte Anordnung des Ruhens als rechtmäßig erweisen wird. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Gegen den Antragsteller ist wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz unter dem 16. Mai 2014 Anklage beim Amtsgericht Borken (6 Ds 94/14) erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft Münster wirft ihm vor, in der Zeit von Oktober bis November 2013 eigene Rinder und ein Rind seines Bruders falsch oder zu spät behandelt zu haben, sowie eigene Rinder unzureichend verpflegt und versorgt zu haben (540 Js 1716/13). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Duisburg den Antragsteller unter dem 30. September 2014 angeklagt, im Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis zum 29. August 2012 gemeinschaftlich handelnd in 74 Fällen unechte Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt zu haben, wobei der Antragsteller gewerbsmäßig handelte, indem er tierärztliche Begleitscheine falsch ausfüllte (117 Js 39/12). Auch diese Anklage ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO vorliegen, zu berücksichtigen. Allerdings genügt die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller wegen der ihm vorgeworfenen Taten, aus denen sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann, verurteilt wird, für die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, sowie vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -, stellt die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Ruhensanordnung (§ 80 Abs. 1 VwGO) einen selbstständigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird. Ein solcher vorläufiger Eingriff ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Ob überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, hängt danach insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Vom Vorliegen einer solchen Gefahrenlage geht der Antragsgegner zwar aus. Hinreichend belastbares Tatsachenmaterial, vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, hat er hierzu bislang aber nicht vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach 2012 noch falsche tierärztliche Begleitscheine ausgestellt hat, liegen nicht vor. Dies behauptet auch der Antragsgegner nicht. Belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller fremde Tiere unzureichend medizinisch behandelt hat, folgen aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vermerk über eine am 23. September 2014 erfolgte Überprüfung des Tierbestands auf dem Hof des Bruders des Antragstellers nicht. Darin heißt es zwar „Bei der Begutachtung der Tiere fiel ein stark lahmendes, hochgradig abgemagertes schwarzbuntes Jungrind auf. … Das Rind hatte Probleme mit dem Aufstehen und zeigte einen schwankenden Gang. Das Tier entspricht keinesfalls dem Habitus eines ca. 21 Monate alten Rindes.“ Zu den Ursachen wird aber lediglich vermerkt, „Das Tier ist vermutlich aufgrund mangelhafter Fütterung oder chronischer Erkrankung in der Entwicklung zurückgeblieben. …. .“ Inwieweit dem Antragsteller aber konkrete Versäumnisse bei der Versorgung und Behandlung dieses einen eigenen Tieres anzulasten sind, lässt der Vermerk nicht erkennen. Hierzu wären aber schon deshalb Feststellungen erforderlich gewesen, weil sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge nicht ergibt, ob sich noch weitere Rinder im Besitz des Antragstellers in einem unzureichenden Gesundheitszustand befinden und ob und gegebenenfalls welche (erfolgreichen) Maßnahmen vom Antragsteller ergriffen wurden, um die in der Anklageschrift aufgezeigten Missstände zu beheben. Soweit nach Bescheiderlass Versäumnisse bei der Behandlung und Versorgung eines einzigen eigenen auf der Hofstelle des Bruders stehenden Rinds festzustellen wären, wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Übrigen zu erwägen, ob nicht Vorkehrungen unterhalb der Schwelle einer sofort vollziehbaren Ruhensanordnung als Sicherungsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausreichten. Insoweit kämen zum Schutz der Tiere, deren Halter der Antragsteller ist, etwa Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 16 ff. TierSchG in Betracht, wie sie auch gegen den Bruder des Antragstellers bereits verfügt wurden. Anders als der Antragsgegner meint, kann jedenfalls der Sofortvollzug nicht mit offenbar gewordenen Charaktereigenschaften des Antragstellers und einer mangelnden Einsicht in sein Verhalten begründet werden. Diese Überlegungen genügen ungeachtet der noch ausstehenden strafrechtlichen Klärung der Vorwürfe nicht, um eine konkrete Gefährdung gerade während des laufenden Hauptsacheverfahrens zu begründen. Abgesehen davon gilt, wenn schon der Druck eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt, ist ein Sofortvollzug gerade nicht erforderlich und muss unterbleiben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris. Dass die wirtschaftlichen und persönlichen Auswirkungen des Ruhens der Approbation als Folge eines Fehlverhaltens in den Verantwortungsbereich des Antragstellers fallen, rechtfertigt die Anordnung des Sofortvollzugs ebenso wenig. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind die konkreten Nachteile für die Allgemeinheit bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Anordnung des Ruhens der Approbation nachträglich als rechtmäßig erweist, mit den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Antragsteller, wenn sich die Ruhensan-ordnung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber zu stellen. Im letztgenannten Fall würde es sich aber nicht um die Folgen eines Fehlverhaltens des Antragstellers, sondern um die Folgen einer Fehlentscheidung der Behörde handeln. Dass die Anordnung des Ruhens der Approbation ihrer Natur nach auf einen schnellen Vollzug angelegt ist, begründet keine Gefahrenlage im oben genannten Sinn. Diesem Anliegen kann zudem durch eine zeitige Terminierung des Hauptsacheverfahrens Rechnung getragen werden. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, soweit eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachweislich konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.