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Beschluss

5 L 2852/17.WI

VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:0724.5L2852.17.WI.0A
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgelegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgelegt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen das Ruhen ihrer tierärztlichen Approbation. Sie betreibt eine Tierarztpraxis in XXX. Zudem war die Antragstellerin seit dem 04.04.2006 Inhaberin einer Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) Tierschutzgesetz (TierSchG), die es ihr erlaubte, gemeinsam mit Frau XXX auf dem Grundstück XXX gewerbsmäßig Hunde zu halten oder zu züchten. Zugleich war die Antragstellerin seit mehr als zehn Jahren die Tierärztin der Zuchtgemeinschaft. Anlässlich einer Begehung des Hundezuchtbetriebes am 14.12.2016 durch das Polizeipräsidium XXX wurden dort insgesamt 106 lebende sowie fünf tote Hunde aufgefunden. Zahlreiche Hunde waren behandlungsbedürftig, abgemagert und erkrankt. Es wurden diverse, zum Teil abgelaufene, ungenügend gelagerte oder für Hunde nicht zugelassene Tierarzneimittel sowie blanko ausgefüllte Impfpässe, auf denen teilweise nur Stempel und Unterschrift zu sehen waren, vorgefunden. Anlass der Begehung war laut einem Vorbericht des Polizeipräsidiums XXX der Verdacht, dass über einen längeren Zeitraum, so auch am 10.12.2016, illegal und nicht gechipte Welpen aus Polen und Osteuropa dorthin verbracht wurden, von denen viele nach der Übergabe an die neuen Besitzer so schwer erkrankten, dass sie starben. Mit Schreiben vom 02.02.2017 informierte die Staatsanwaltschaft XXX den Antragsgegner darüber, dass gegen die Antragstellerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in mehreren Fällen eröffnet worden sei. Hintergrund für das Ermittlungsverfahren war die Betriebskontrolle in der vorgenannten Hundezucht am 14.12.2016. Mit Schreiben vom 28.02.2017 erhielt die Antragstellerin Gelegenheit, zu der beabsichtigten Anordnung des Ruhens der tierärztlichen Approbation Stellung zu nehmen. Ihr Bevollmächtigter erhielt Einsicht in die Behördenakte des Antragsgegners. Akten über das Ermittlungs- und Strafverfahren wurden vom Antragsgegner nicht beigezogen und der Antragstellerin nicht zur Einsicht vorgelegt. Die der Antragstellerin eingeräumte Frist zur Stellungnahme wurde zweimal verlängert. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16.03.2017 bat die Antragstellerin um eine persönliche Anhörung, "um die Vorwürfe auszuräumen". Am 09.03.2017 erhob die Staatsanwaltschaft XXX Anklage gegen die Antragstellerin wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 82 Fällen und teilte dies der Antragsgegnerin am 18.04.2017 mit. Ausweislich der Anklageschrift, die gegen mehrere Angeschuldigte gerichtet war, wurde der Antragstellerin u. a. vorgeworfen, vorsätzlich anderen zu deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten - nämlich einem gewerbsmäßigen Bandenbetrug - Hilfe geleistet zu haben, mit weiteren Angeschuldigten einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt zu haben. Die Antragstellerin habe Impfpässe für Tiere ausgestellt, obwohl sie die Hunde nie gesehen und somit auch nicht untersucht und geimpft habe. Am 10.04.2017 rügte die Antragstellerin nach gewährter Einsicht allein in die vorhandenen Behördenakten des Antragsgegners die Aktenvollständigkeit. In der Behördenakte des Antragsgegners könne man die Bilder, auf denen die Blanko-Impfpässe zu sehen seien, nicht erkennen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft XXX sei bei der Akteneinsicht nicht beigefügt gewesen. In der Sache teilte sie mit, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft XXX unbegründet seien. Mit Bescheid vom 27.04.2017 hat der Antragsgegner das Ruhen der Approbation nach § 8 Abs.1 Nr.1 Bundestierärzteordnung (BTÄO) mit Wirkung ab dem 08.05.2017 angeordnet (Nr. 1), zugelassen, dass die Praxis der Antragstellerin für die Dauer des Ruhens durch einen anderen Tierarzt weitergeführt werden kann (Nr. 2), die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 angeordnet (Nr. 3) und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 ausgesprochene Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Nr. 4). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Antragstellerin nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXX im dringenden Verdacht stehe, die gefundenen Impfpässe unerlaubt blanko für Hundewelpen aus dem Ausland ausgestellt sowie Rasse, Datum, Geschlecht und Farbe eingetragen zu haben, obwohl sie die Tiere zu keinem Zeitpunkt selbst gesehen habe. Des Weiteren habe sie Impfstoffe in unzulässiger Weise abgegeben, ohne die Hunde vorher zu untersuchen. Bei der Begehung der Hundezucht XXX seien mehrere tote und viele kranke, behandlungsbedürftige Hunde und Hundewelpen vorgefunden worden. Dadurch, dass die Antragstellerin auch nach eigener Aussage die zuständige Tierärztin sei, habe sie die Verantwortung für die tierschutzwidrigen Zustände in der Hundezucht übernommen. Ferner sei sie formal als Mitbetreiberin der Hundezucht anzusehen. Zudem seien die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO erfüllt. Gegen die Antragstellerin sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, in dem ihr vorgeworfen werde, sich durch die genannten Handlungen der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug schuldig gemacht zu haben. Es sei für § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO bereits ausreichend, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eine Maßnahme treffe, die erkennbar darauf abziele, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen. Hier habe die Staatsanwaltschaft sogar Anklage beim Landgericht XXX erhoben. Auch die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO sei gegeben, könne sich aus der Straftat auch die Unwürdigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ergeben. Unwürdigkeit im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 BTÄO liege vor, wenn der Tierarzt durch ein schwerwiegendes Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitze, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig sei. An den strafrechtlichen Vorwurf seien zwar strenge Anforderungen zu stellen. Der Verdacht habe sich hier jedoch so konkretisiert, dass die Gründe, die ein weiteres Abwarten ausschließen würden, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stünden. Dabei bleibe zu beachten, dass es vorrangig Aufgabe der Strafgerichte und der Strafverfolgungsbehörden sei, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld zu beurteilen. Die Verwaltungsbehörden seien nicht gehalten, selbst Ermittlungen anzustellen. Hier stehe die strafrechtliche Beihilfe zum Bandenbetrug in unmittelbarem Zusammenhang mit der tierärztlichen Tätigkeit, so dass die Antragstellerin sich als unwürdig zur Ausübung des tierärztlichen Berufes erwiesen habe. Die Antragstellerin sei der Pflicht, als Tierärztin Leiden und Krankheiten von Tieren zu verhüten, zu lindern oder zu heilen und das Leben und Wohlbefinden der Tiere zu schützen, nicht nachgekommen, sondern habe die tierschutzwidrigen Zustände billigend in Kauf genommen und sich darüber hinaus in strafrechtlich relevanter Weise bereichert. Im Rahmen des Ermessens sei die Schwere der Vorwürfe, die in eine Anklage gemündet sei, und das Vertrauen der Allgemeinheit an einer rechtmäßigen und tierschutzgerechten ärztlichen Behandlung von Tieren mit dem Interesse der Antragstellerin auf ein weiteres Ausüben der tierärztlichen Tätigkeit abzuwägen. Die Abwägung führe jedoch dazu, dass eine weitere Tätigkeit nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht hingenommen werden könne. Zu berücksichtigen sei, dass das Ruhen im Vergleich zum Widerruf eine vorläufige Maßnahme darstelle. Das Ruhen sei auch zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich, da in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass hier eine Tierärztin bei der Ausübung ihres Berufs Straftaten begehe, die das Leben bzw. die Gesundheit von Tieren beeinträchtige, und hier eine Gefahr einer Verletzung dieser Rechtsgüter bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit weiter bestehe. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Zur Abmilderung der Auswirkungen habe der Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 4 BTÄO die Möglichkeit eröffnet, dass ein anderer Tierarzt die Praxis weiterführen dürfe. Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung führte der Antragsgegner aus, dass diese der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung diene und die genannten Umstände zu der Annahme des besonderen Vollzugsinteresses führten. Bei der Anordnung des Sofortvollzuges sei auch auf das Vertrauen in die Ärzteschaft insgesamt abzustellen, das gestört werde, wenn ein Arzt, dessen Unwürdigkeit festgestellt werden müsse, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Widerruf seiner Approbation weiter praktizieren könne. Dieses Vertrauen stelle ein besonders wichtiges, für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutives und damit für die ärztliche Versorgung insgesamt entscheidendes Gemeinschaftsgut dar. Die wirtschaftlichen und persönlichen Auswirkungen, die sich auf Grund der Anordnung des Ruhens der Approbation und der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeben, müssten zwar berücksichtigt werden, stünden aber hinter diesen öffentlichen Interessen zurück. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 03.05.2017 Klage erhoben und am 04.05.2017 das vorliegende Eilverfahren anhängig gemacht. Zur Begründung von Klage und Eilantrag lässt die Antragstellerin vortragen, dass nicht sie selbst, sondern lediglich Frau XXX die Tierzüchterin sei, was sich aus der Gewerbekartei vom 05.06.2012 und aus zahlreicher Korrespondenz der XXX mit dem Kreis XXX und auch aus Niederschriften von Betriebskontrollen aus den Jahren 2013, 2012 und 2009 ergebe. Weiterhin habe sie, was sich aus einer Vernehmung des XXX ergebe, keine Impfpässe für Tiere ausgestellt, die sie nicht auch geimpft habe. Sie habe auch keine Kenntnis von der Einfuhr der Hunde aus dem Ausland und sei auch nicht bei deren Aufzucht und Veräußerung anwesend gewesen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Bescheid vom 27.04.2017 bereits in formeller Hinsicht nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. Der Antragsgegner habe ohne jede Prüfung die Begründung aus einer anderen Akte kopiert und damit Argumente vortragen, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hätten. Dies ergebe sich insbesondere aus den unrichtigen Formulierungen "Ärzteschaft", "Arzt", "Arzt-Patienten-Verhältnis" sowie aus dem Umstand, dass der Antragsgegner einen Sofortvollzug für den "Widerruf seiner Approbation" erörtere, obwohl es hier um ein "Ruhen ihrer Approbation", also einer weiblichen Person gehe. Eine Heilung dieser Fehler sei nicht möglich. Darüber hinaus habe der Antragsgegner "Leerformeln" verwendet, indem er teilweise den Gesetzestext wiedergegeben habe. Ferner sei die Anordnung formell und materiell rechtwidrig. Zunächst sei bereits dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit in formeller Hinsicht nicht Genüge getan. Die Akte habe nicht vollständig eingesehen werden können, da der Antragsgegner die staatsanwaltliche Akte nicht beigezogen habe. Sämtliche Schriftstücke, aus denen sich schuldspruch- und rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben könnten, seien jedoch den Akten beizufügen. Dies sei hier nicht geschehen, obwohl der Antragsgegner seine Entscheidung maßgeblich auf Akten fremder Behörden gestützt habe. Der Verwaltungsakt sei bereits aus diesem Grunde wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben. Eine solche Verletzung ergebe sich auch daraus, dass der letzte Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin nicht beschieden worden sei. Ferner fehle auch die erforderliche Anhörung, sei doch die Ablehnung des Angebots auf mündliche Anhörung ermessensfehlerhaft. In tatsächlicher Hinsicht sei der Vortrag des Antragsgegners bereits widersprüchlich, da er einmal zur Begründung der Unwürdigkeit auf das Ausstellen der Impfpässe und die Abgabe der Impfseren abstelle und an anderer Stelle allein auf den strafrechtlich relevanten Vorwurf und klarstelle, dass Verstöße gegen Tierschutzgesetz und Impfstoffverordnung keine Relevanz im vorliegenden Verfahren hätten. Weiterhin sei im Rahmen der Ermessensausübung eine eigenständige Überprüfung der strafrechtlichen Vorwürfe bzw. der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit erforderlich. Eine solche habe der Antragsgegner nicht vorgenommen. Beim Ruhen der Approbation handele es sich um einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit. In der Sache bestehe in tatsächlicher Hinsicht weiterhin keine solch erforderliche hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit, der ein erhebliches Gewicht zukommen würde, da das Landgericht XXX doch gerade die Anklage nicht gemäß § 203 StPO zugelassen, sondern einen Beweisbeschluss erlassen habe. Die strafrechtlichen Vorwürfe seien zudem unrichtig. Die Antragstellerin sei vielmehr von den Mitangeklagten ebenfalls getäuscht worden, da auch sie einen Hund gekauft habe. Sie meint auch, dass die Weitergabe von Impfseren entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin gemäß § 44 Tierimpfstoffverordnung (TierImpfStV) zulässig sei, da sie die Seren an einen gewerbsmäßigen und berufsmäßigen Halter eines Tieres abgegeben habe. Selbst wenn die Weitergabe in der konkreten Gestalt unzulässig sei, sei ein Verbot der Abgabe der Impfseren nach § 44 Abs. 8 TierImpfStV jedenfalls eine mildere Maßnahme im Vergleich zum Ruhen der Approbation. In materieller Hinsicht habe der Antragsgegner die Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG - insbesondere im Rahmen der Anordnung eines Sofortvollzugs - verkannt, mit dem ein eigenständiger Eingriff in das Grundrecht verbunden sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei ausschließlich zum Schutz vor Gefährdungen während des laufenden Hauptsacheverfahrens zulässig. Ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens müsse ausgeschlossen werden, wobei nicht schon eine große Wahrscheinlichkeit ausreiche, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis führe. Die weitere Berufstätigkeit müsse konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. für Dritte befürchten lassen. Der Antragsgegner habe diese erforderlichen konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter gerade nicht dargestellt oder gar die kollidierenden Interessen abgewogen, sondern bloß Behauptungen zu einem angeblichen Strafverfahren aufgestellt und noch nicht einmal die Anklageschrift vorgelegt. Zudem würden weitere Verdachtsmomente für eine zukünftige Straftat ausscheiden, da die Mitangeklagten XXX keine Tierzuchterlaubnis mehr hätten. Der Antragstellerin würden schwere und kaum reparable berufliche Nachteile im Falle eines Sofortvollzugs drohen, wohingegen keine konkreten Gefahren durch einen Weiterbetrieb der Praxis zu erwarten seien. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin ihre Berufspflichten in nächster Zeit verletzten oder weitere Straftaten begehen werde, bestünden nicht. Durch den angeblichen Betrug sei zudem kein Leben oder die Gesundheit von Tieren durch die Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit beeinträchtigt oder gefährdet. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2017 wird wiederhergestellt gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Zudem vertritt er die Auffassung, dass die Anordnung des Sofortvollzuges ausreichend begründet sei. Es würden die Gründe aufgeführt, die den Antragsgegner zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen hätten. Insbesondere werde hinreichend erkennbar, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen sei. Zwar seien die gewählten Formulierungen nicht "gender"-gerecht. Die Ausführungen bezögen sich jedoch auf das Vertrauen in die Ärzteschaft insgesamt. Ferner seien trotz des fehlerhaft verwendeten Begriffes "Widerruf" das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen dargelegt. Die Fehler seien nur sprachlicher Natur. Ferner sei der Bescheid vom 27.04.2017 auch rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BTÄO gewahrt seien. Eine umfassende eigenständige Prüfung der strafrechtlichen Vorwürfe sei nicht vorzunehmen. Der Antragsgegner habe das "Gewicht der strafrechtlichen Vorwürfe" und auch die Konkretisierung des Verdachts geprüft. Der Umstand, dass das Landgericht XXX im Zwischenverfahren einen Beweisbeschluss erlassen habe, lasse die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO nicht entfallen. Vielmehr genüge allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Dies gelte umso mehr, als dass der durch das Landgericht XXX beauftragte Sachverständige mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Wertgefälle zwischen Hybrid- und reinrassigen Hunden feststellen werde. Auch die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO sei aufgrund des engen Zusammenhangs des Tatverdachts mit der tierärztlichen Tätigkeit anzunehmen. Die Herausgabe von Impfseren an unqualifizierte Personen sei keine Bagatelle, insbesondere wenn man sich verdeutliche, dass bei der Impfung gewisse tierärztliche Sorgfaltspflichten, wie etwa eine klinische Untersuchung der Impffähigkeit, eingehalten werden müssten. Fehlten solche Untersuchungen vor der Impfung, könnten die Impfungen schwerwiegende gesundheitliche Folgen für das betreffende Tier haben. Kontrollen durch das Veterinäramt änderten an dem Vorwurf nichts. Die Kontrollberichte seien zudem nicht aktuell. Darüber hinaus habe es seitens des Kreises XXX mehrere auf Beanstandungen beruhende Anordnungen gegeben. Der Einwand der Antragstellerin, sie habe nicht gegen die TierImpfStV verstoßen, greife nicht. Die Anordnung des Ruhens der tierärztlichen Approbation beruhe auf dem Vorwurf der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug und nicht auf Verstößen gegen das Tierschutzgesetz oder die TierImpfStV. Der Antragsgegner habe auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit bei seiner Entscheidung berücksichtigt, da er von einem Widerruf abgesehen, die Möglichkeit des § 8 Abs. 4 BTÄO zugelassen und das Grundrecht auch im Rahmen der Ermessensausübung beachtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Klageverfahrens (5 K 2843/17.WI) und der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Ruhens ihrer tierärztlichen Approbation vom 27.04.2017 mit der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung nach Ziffer 1) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtbefolgung der in Ziffer 1) aufgeführten Anordnung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da einer Klage gegen diese Vollzugsmaßnahmen bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 AGVwGO). Insoweit bedarf der Antrag der Antragstellerin im Antragsschriftsatz vom 04.05.2017 der Auslegung (§ 88 VwGO). Nach dem Wortlaut des Schriftsatzes begehrt die Antragstellerin allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 03.05.2017 erhobenen Klage. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist im Antragsschriftsatz nicht enthalten. Zwar ist gerade im einstweiligen Rechtsschutz, der in der Regel ohne mündliche Verhandlung stattfindet (§101 Abs. 3 VwGO) und erst Recht in Fällen rechtsanwaltlicher Vertretung, der Formulierung der Anträge ein erhöhtes Gewicht beizumessen. Das Gericht ist jedoch nicht an die Fassung der Anträge gebunden und kann somit dem wahren Rechtsschutzziel Rechnung tragen. Bei verständiger Würdigung und Auslegung ihres Begehrens nach §§ 122, 88 VwGO in Verbindung mit den Auslegungsgrundsätzen aus den §§ 133, 157 BGB analog strebt die Antragstellerin mithin bezüglich der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung des Ruhens der tierärztlichen Approbation die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeld die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage an. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederherstellen. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in den Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen. Hieran gemessen erweist sich der Antrag als unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 27.04.2017 in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes soll neben der Information des Betroffenen vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört, dass sie sich nicht auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränken darf. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit formelhaften Erwägungen begnügen (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2009 - 7 CS 09.2606 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80 Rn. 84 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Sie weist einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Der Antragsgegner hat zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin als Tierärztin in eigener Praxis fortwährend mit Gelegenheiten konfrontiert werde, tierärztlich tätig zu werden. Der Antragsgegner war sich (Seite 5 des Bescheids vom 27. April 2017) des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung erkennbar bewusst, indem er etwa die Begriffe "ausnahmsweise", "einstweilen", "unaufschiebbare Maßnahmen" verwendete. Zwar hat er teilweise sehr allgemein das Erfordernis des Sofortvollzugs mit seinem Hinweis auf die "Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" erörtert. Auf der anderen Seite sind jedoch auch konkrete und folgerichtige Darlegungen in Bezug auf den Einzelfall vorhanden. Der Antragsgegner hat, abstellend auf die seiner Ansicht nach vorhandene Unwürdigkeit der Antragstellerin, den Sofortvollzug mit dem "Vertrauen in die Ärzteschaft" insgesamt begründet. Eine "unwürdige" Ärztin von Tieren könne nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter praktizieren. Dass die Antragsgegnerin hier teilweise unrichtige, nicht "gender"-gerechte und auch allgemeine Begriffe aus dem Arztrecht verwendet, lässt die Begründung jedenfalls in formeller Hinsicht nicht unwirksam werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Tierärztin - wie der Begriff schon nahelegt - zudem eine Person, die unter den auch weiter zu verstehenden Begriff der "Ärzte" fallen kann. Dafür streitet insbesondere, dass die Antragstellerin selbst in ihren zahlreichen Schriftsätzen die Vergleichbarkeit mit dem Ruhen der Approbation von Ärzten nach der BÄO besonders betont und weiterhin auch, dass die Interessenlagen gerade bei einem Ruhen der Approbation ähnlich gelagert sind. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Das dargelegte und auch bestehende besondere Vollzugsinteresse überwiegt vorliegend das Interesse der Antragstellerin, von dem Vollzug des Bescheides vom 27.04.2017 vorläufig verschont zu bleiben. Die im Bescheid enthaltene Anordnung des Ruhens der tierärztlichen Approbation der Antragstellerin ist rechtmäßig. Sie genügt den formellen Anforderungen. Insbesondere ist die Antragstellerin zuvor angehört worden. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass der Antragsgegner die von ihr beantragte mündliche Anhörung abgelehnt und auch einen Fristverlängerungsantrag nicht beschieden habe. Aus § 28 Abs. 1 HVwVfG folgt für den Antragsgegner die grundsätzliche Pflicht, vor belastenden Verwaltungsakten dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu geben. Die Norm schreibt jedoch ausweislich ihres Wortlautes und auch ihres Zweckes, nämlich der Gewährung von rechtlichem Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, eine bestimmte Form, das heißt die Art und Weise der Anhörung, gerade nicht vor. Es steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde, die Modalitäten der Anhörung festzulegen. Eine mündliche Anhörung, wie sie die Antragstellerin verlangt, muss nur dann ausnahmsweise angeboten werden, wenn aus besonderen Gründen, etwa der Komplexität des Sachverhalts, nur mündliche Ausführungen dem Zweck des rechtlichen Gehörs gerecht werden können (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 28 Rn. 39f.). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine solche Komplexität oder einen anderen besonderen Grund für eine mündliche Anhörung nicht vorgetragen. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Des Weiteren ist auch die zweite Rüge bezüglich einer Nichtbescheidung des neuerlichen Fristverlängerungsantrags vom 10.04.2017 kein formeller Fehler. Eine konkludente Ablehnung im Rahmen des ergangenen Bescheids genügt hier insbesondere auch deshalb, weil die Behörde bei ihrer Entscheidung der Nichtbeiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft verblieben ist. Eine formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht XXX (- 600 Js 563/16 -) nicht beigezogen hat. Denn einer Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bedurfte es hier nicht. Soweit die Antragstellerin dies rügt, kann sie mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Denn damit hat der Antragsgegner nicht gegen den Grundsatz der Aktenvollständigkeit verstoßen. Aus § 29 Abs. 1 HVwVfG ergibt sich kein Anspruch auf Beziehung von Akten anderer Behörden. Die Norm bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf Akten der entscheidenden Behörde (vgl. dazu: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 29 Rn. 14). Auch aus dem behördlichen Amtsermittlungsgrundsatz gemäß §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten für sich herleiten. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass die Ermittlung und Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts Sache der Behörde ist. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Beiziehung bestimmter Akten ist daraus nicht ableitbar. Die Antragstellerin kann sich aufgrund mangelnden Interesses auch nicht auf eine Beziehung gemäß § 242 BGB analog berufen. Das mangelnde Interesse folgt hier daraus, dass die Antragstellerin bzw. ihr Bevollmächtigter, der ihre Interessen auch im Strafverfahren vertritt, tatsächlich Akteneinsicht in die Ermittlungsakte im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hatte. Dies ergibt sich aus dem Antragschriftsatz der Antragstellerin vom 03.05.2017, in dem auf Seite 16 unten mit "Bl. 664f. d. A" ein Auszug aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte zitiert wird, der sich nicht in den Behördenakten des Antragsgegners findet. Der angefochtene Bescheid erweist sich nach summarischer Überprüfung auch als materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für das Ruhen der tierärztlichen Approbation ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO. Nach dieser Vorschrift kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Gegen die Antragstellerin wurde wegen des Verdachts einer Straftat, hier der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 82 Fällen, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft XXX eingeleitet. Insoweit hätte es schon ausgereicht, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Polizei eine Maßnahme ergriffen hätte, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden gerichtlich vorzugehen (vgl. OVG NW, B. v. 27.11.1992 - 5 B 2973/92 -, BeckRS 1992, 04998). Eine zu fordernde Anklage würde dem Zweck der Norm widersprechen, die ja gerade auf vorläufige Maßnahmen gerichtet ist. Daraus folgt auch die Unwürdigkeit der Antragstellerin. Eine solche Unwürdigkeit liegt vor, wenn der Tierarzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar ist. (VG Münster, B. v. 12.09.2014 - 5 L 699/14 -; VG Saarbrücken, B. v. 06.08.2008 - 1 L 145/08 - Rn. 73f. m. w. N; juris). Grundlage für die Annahme der Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das geeignet sein könnte, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, wenn das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos bliebe (vgl. OVG Münster, B. v. 26.05.2015 - 13 A 416/15 -, juris; VGH München, B. v. 23.06.1993 - 21 CS 93.887 -, BeckRS 1993, 11484). Der Antragsgegner hat dementsprechend ausreichend begründet, dass der Tatvorwurf die Tätigkeit der Antragstellerin unmittelbar betrifft, also der Kern ihres beruflichen Wirkungskreises als Tierarzt betroffen ist (OVG Münster, B. v. 26.05.2015 - 13 A 416/15 -, juris). Eine Prognose musste der Antragsgegner hier jedenfalls nicht anstellen (VG Saarbrücken, B. v. 06.08.2008 - 1 L 145/08 - Rn. 80, 87 m. w. N). Durch die im Verdacht stehenden Handlungen, also das Blanko-Ausstellen der Impfpässe für die aus dem europäischen Ausland eingeführten Welpen und die Abgabe von Impfseren an unqualifizierte Personen hat sich die Antragstellerin als unwürdig zur Ausübung des tierärztlichen Berufs erwiesen, da sie jedenfalls in den 82 im Verdacht stehenden Fällen den Pflichten einer Tierärztin nicht gerecht geworden ist. Zudem hat sie selbst zur Begründung vorgetragen, dass bei den von ihr unterlassenen eigenen Impfungen gewisse tierärztliche Sorgfaltspflichten, wie etwa eine klinische Untersuchung der Impffähigkeit, hätten eingehalten werden müssen (Erst-Recht-Schluss aus § 44 Abs. 3 TierImpfStV). Fehlen solche Untersuchungen vor einer Impfung, könnten diese schließlich schwerwiegende gesundheitliche Folgen für das betreffende Tier haben. Als Tierärztin hätte sie jedoch gemäß § 1 Abs. 1 BTÄO vor allem die Pflicht und Aufgabe gehabt, Leiden und Krankheiten von Tieren zu verhüten, zu lindern und zu heilen und das Leben und Wohlbefinden dieser zu schützen. Dieser Pflicht ist die Antragstellerin tatsächlich nicht nachgekommen. Selbst wenn man also unterstellt, dass die Antragstellerin nichts von der Einfuhr der Welpen aus dem Ausland gewusst hat, so wusste sie doch von den tierschutzwidrigen Zuständen und hat diese durch ihre Handlungen, insbesondere die Weitergabe der Impfpässe und -seren, weiter unterstützt - und sich an ihnen bereichert. Vor allem aber war die Antragstellerin einerseits als Mitzüchterin und andererseits als die Tierärztin des Hundezuchtbetriebes in besonderer Weise verantwortlich für den Zustand der aufgefundenen Tiere anlässlich der Begehung am 14.12.2016. Auch dürfte ein Verstoß gegen § 44 TierImpfStV aufgrund eines Verstoßes gegen Abs. 3 der genannten Norm vorliegen. Eine Tierärztin muss sich vor der Weitergabe von der Impffähigkeit der Tiere überzeugen. Auf die Höhe eines eingetretenen Schadens kommt es bei den Vorwürfen und deren Auswirkungen auf die (Un-)Würdigkeit hier gerade nicht an (vgl. OVG Münster, B. v. 26.05.2015 - 13 A 416/15 -, juris). Der Vortrag der Antragstellerin, wonach ein Widerspruch in der tatsächlichen Argumentation des Antragsgegners bestehe, weil dieser einerseits nur auf das Strafverfahren und den darin enthaltenen Vorwurf abstelle und andererseits auch auf das Verhalten die Impfpässe und die Impfseren betreffend, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Die Kammer kann hier keinen Widerspruch erkennen, ist doch das Verhalten der Antragstellerin nur als Komplex zu verstehen. Der Antragsgegner rekurriert einmal auf das Tatbestandsmerkmal des Einleitens des Strafverfahrens und folgert andererseits daraus die Unwürdigkeit der Tierärztin, die er an dem Ausstellen der Impfpässe und der aus seiner Sicht unzulässigen Ab- und Weitergabe der Impfseren festmacht. Der Antragsgegner hat nach Überzeugung der Kammer auch auf der Rechtsfolgenseite das ihm zustehende Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt. Das Ruhen der (tier-)ärztlichen Approbation ist eine vorübergehende verwaltungsrechtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist und den Zweck verfolgt, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Tierarzt die Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit, für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz der tierischen Patienten und deren Eigentümern vor einem Tätigwerden von Personen, deren Zuverlässigkeit oder Würdigkeit zweifelhaft geworden ist. Sie erfasst daher Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung der Tätigkeit (noch) nicht endgültig feststeht (vgl. dazu das OVG Münster, B. v. 26.05.2015 - 13 A 416/15 -, juris; vgl. zum Zweck auch B. v. 27.11.1992 - 5 B 2973/92 -, BeckRS 1992, 04998). Das Gericht kann und darf im Falle von Ermessensentscheidungen nicht seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle derer des Antragsgegners stellen, sondern darf deren Entscheidung nur auf Ermessensfehler prüfen, also danach, ob der Antragsgegner überhaupt Ermessenerwägungen angestellt hat, den entsprechenden Zweck gewahrt oder dass es nicht zu einem Ermessensfehlgebrauch, also der Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung gekommen ist (§114 Satz 1 VwGO). Vorliegend ist im Ergebnis nicht von einem Ermessensausfall zu sprechen. Zwar hat der Antragsgegner im Rahmen der Passage des Bescheids vom 27.04.2017, in der die pauschalen Begriffe "Ermessen" und "Abwägung" zu finden sind, kaum Tatsachen für deren Grundlage dargelegt. Dennoch kann im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner eine Abwägung nicht gänzlich unterlassen hat. Ein Ermessensfehler bei der Prüfung der möglichen Strafbarkeit der Antragstellerin ist nicht zu sehen. Die Anordnung des Ruhens der Approbation stellt einen erheblichen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dar, nach der jeder Deutsche seinen Beruf frei wählen darf. Auf der Tatbestandsseite bedarf es lediglich der Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund eines Verdachts (OVG Münster, B. v. 27.11.1992 - 5 B 2973/92 -, BeckRS 1992, 04998). Auf Rechtsfolgenseite ist aufgrund des tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit - ist doch mit dieser präventiven und vorläufigen Maßnahme ein vorläufiges Berufsverbot verbunden - im Rahmen einer grundgesetzkonformen Ermessensleitung mehr als nur ein vager Verdacht oder ein geringes Delikt zu fordern. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur OVG Münster, B. v. 27.11.1992 - 5 B 2973/92 -, BeckRS 1992, 04998) sind daher strenge Anforderungen an den strafrechtlichen Vorwurf zu stellen. Der Berufsfreiheit und dem Rechtsstaatsgebot ist mithin nur dann genüge getan, wenn die Verwaltungsbehörde aufgrund einer eigenen Prüfung des Gewichts des strafrechtlichen Vorwurfs zu dem Ergebnis kommt, einen derart tiefen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen zu können (siehe auch VG Münster, B. v. 12.09.2014 - 5 L 699/14 -; juris). Erforderlich ist dementsprechend zunächst inhaltlich, dass für die Verurteilung jedenfalls eine hohe bzw. erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehen muss (BayVGH, B. v. 23.06.1993 - 21 CS 93.887 -, BeckRS 1993, 11484; OVG NRW, B. v. 27.11.1992 - 5 B 2973/92 -, BeckRS 1992, 04998; hier genügte bereits eine Wahrscheinlichkeit.). Mit der Erhebung der Anklage vor dem Landgericht XXX hat die Staatsanwaltschaft nach außen kundgetan, dass sie die Antragstellerin im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO für hinreichend verdächtig hält. Ein hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung größer ist als die eines Freispruches. Liegt eine staatsanwaltschaftliche Anklage vor, genügt dies für die Annahme einer wahrscheinlichen Verurteilung (BayVGH, B. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 -, BeckRS 1998, 18362); eine detailliertere Auseinandersetzung mit den Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht und bezüglich ihrer rechtlichen Würdigung ist nicht erforderlich. Es spielt folglich auch keine Rolle, dass der Antragsgegner die Anklage tatsächlich erst am 07.06.2017 zu den Akten genommen hat, hatte er doch bereits am 18.04.2017 durch die zuständige Staatsanwaltschaft sichere Kenntnis vom Bestehen der Anklage und deren Umfang (82 Fälle) erlangt. Es hätte mithin der Antragstellerin oblegen, die offensichtliche Unrichtigkeit des Vorwurfs der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug insbesondere in tatsächlicher Hinsicht darzulegen (vgl dazu auch: BayVGH, B. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 -, BeckRS 1998, 18362; VGH SH, MedR 1990, 216; Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 151 Rn. 61), und so die Prüfungsintensität auf Seiten der Behörde wieder zu erhöhen. Dies ist ihr allein mit dem Vortrag, sie habe keine Kenntnis von der Einfuhr der Hundewelpen aus dem Ausland gehabt und sei darüber hinaus auch nicht bei der Aufzucht oder dem Verkauf anwesend gewesen, nicht gelungen. Selbst wenn man Letzteres nicht als Schutzbehauptung bezeichnen würde, schließt dies eine Beihilfehandlung im strafrechtlichen Sinn nicht aus, hat die Antragstellerin doch im Vorfeld der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttaten der Mitangeklagten gehandelt. Zwar behauptet der Mitangeklagte XXX, die Antragstellerin habe nie Impfpässe blanko ausgestellt. Nach derzeitigem Sachverhalt wurden doch, und das legen die bei der Durchsuchung am 14.12.2012 aufgefundenen Impfpässe nahe, diese wohl von der Antragstellerin "im Voraus" ausgefüllt und unterschrieben, ohne dass die betreffenden Hunde bereits in der Hundezucht vorhanden waren oder sie die Tiere gesehen hat. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass die Antragstellerin seit längerer Zeit nicht mehr auf dem Hof war. Erst nachträglich wurden (vielleicht auch überhaupt nicht durchgeführte) Impfungen nachgetragen. Eine andere derzeitige Würdigung des Sachverhalts ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus dem Umstand, dass das Landgericht XXX die Anklage in der von der Staatsanwaltschaft formulierten Fassung nicht zugelassen, sondern am 16.05.2017 einen Beweisbeschluss erlassen und einen Sachverständigenauftrag erteilt hat, der den bereicherungsrechtlichen Schaden, der durch den Verkauf der importierten Hundewelpen entstanden ist, beziffern sollte. Zwar kommt es auch im einstweiligen Rechtsschutz auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (im vorliegenden Fall insbesondere wegen des § 8 Abs. 2 BTÄO). Der hinreichende Tatverdacht gegen die Antragstellerin ist jedoch nach Auffassung des Gerichts noch nicht dadurch widerlegt, dass das Strafgericht, was ihm § 203 StPO uneingeschränkt gestattet, weitere Sachaufklärung noch für erforderlich hält. Erst eine Ablehnung des Eröffnungsbeschlusses würde eine andere Wertung nahelegen. Strenge Anforderungen sind, wie bereits angedeutet, auch an das mutmaßliche Delikt an sich zu stellen. Die im Verdacht stehende Straftat muss hinsichtlich "Deliktscharakter, Begehungsweise und Tatfolgen" als "gravierend" einzustufen, der Verdacht "konkretisiert" und eine "spezifische Unzuverlässigkeit" oder Unwürdigkeit für die Berufsausübung zu bejahen sein (vgl. BayVGH, B. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 -, BeckRS 1998, 18362; OVG NRW, B. v. 27.11.1992 - 5 B 2973/92 -, BeckRS 1992, 04998, Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, §151 Rn. 62). Für den hier ausreichend "gravierenden" Deliktscharakter streitet bereits, dass die Staatsanwaltschaft eine Anklage vor einem Landgericht erhoben hat. Das Landgericht hat grundsätzlich nur über Verbrechen oder aber über Vergehen zu entscheiden, wenn eine Strafdrohung von mehr als vier Jahren nicht ausgeschlossen ist (vgl. §74 Abs. 1 GVG). Des Weiteren hat der Antragsgegner hinreichend vorgetragen, dass die Straftaten und die Handlungen der Antragstellerin über die Beteiligung an einem reinen Vermögensdelikt hinausgehen, sondern auch die Tätigkeit als Tierärztin unmittelbar betreffen. Die Antragstellerin habe ihre aus § 1 Abs. 1 BTÄÖ folgenden Pflichten und Aufgaben in Bezug auf die Tiere verletzt, deren Leiden billigend in Kauf genommen. Zieht man weiterhin das Gutachten des Landesamtes für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14.12.2016 heran, wird diese Begründung auch von Tatsachen getragen, wenn man die Zustände in der Tierzucht betrachtet. Als erschwerend betrachtet es der Antragsgegner zugleich, dass die Antragstellerin jedenfalls bis zum 14.12.2016 zumindest formal Mitbetreiberin der Hundezucht war, das heißt auch zum Zeitpunkt der im Verdacht stehenden Tathandlungen. Aus den Behördenakten ergibt sich, dass die Antragstellerin tatsächlich seit dem 04.04.2006 eine "Erlaubnis (hatte(, auf dem Grundstück XXX, gemeinsam mit Frau XXX gewerbsmäßig Hunde zu halten oder zu züchten". Selbst wenn man also - anders als oben erörtert - mangels eigenem Interesse (§ 242 BGB analog) die Beziehung der Akten des Ermittlungsverfahrens nicht schon verneint, kommt eine Beziehung im Ergebnis auch deshalb nach § 46 HVwVfG nicht in Betracht, weil es für die erforderliche Prüfung des hinreichenden Tatverdachts durch die Verwaltungsbehörde im konkreten Fall ausreichend war, dass sie Kenntnis von einer Anklage vor dem Landgericht erlangt hatte. Ein Ermessensfehlgebrauch ist vorliegend auch deshalb nicht anzunehmen, weil die Maßnahme im Ergebnis verhältnismäßig ist. Der Antragsgegner hat auf Ermessensebene die wertsetzende Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG im Rahmen der praktischen Konkordanz erkannt. Er hat Art. 12 Abs. 1 GG im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigt. Das Ruhen der Approbation trifft den belasteten Arzt regelmäßig schwer, ja existenziell. Darum muss ein überragendes unabweisbares Interesse der Allgemeinheit an einer solchen Maßnahme schon vor Abschluss des Strafverfahrens bestehen (BayVGH, B. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 -, BeckRS 1998, 18362; B. v. 23.06.1993 - 21 CS 93.887 -, BeckRS 1993, 11484; Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 8 Rn. 33), geht es doch wie dargelegt beim Ruhen der Approbation, anders als beim (endgültigen) Widerruf, um eine vorläufige Maßnahme. Im Rahmen eines vorläufigen Berufsverbots gegen einen Rechtsanwalt hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1977 bereits verlangt, dass eine solche Maßnahme nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sei (vgl. BVerfGE 44, 105 ). Ein solches überragendes unabweisbares Interesse der Allgemeinheit ist hier anzunehmen. Der Antragsgegner hat insoweit zunächst vom Widerruf der Approbation abgesehen und die mildere Form des Ruhens der Approbation gewählt. Er hat zudem auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 BTÄO zugelassen, "dass für die Dauer des Ruhens die Tierarztpraxis der Antragstellerin von einem anderen Tierarzt bzw. einer anderen Tierärztin weitergeführt werden kann". Damit hat er den unstreitig vorhandenen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin abgemildert. Dagegen gibt es nichts zu erinnern. Der Antragsgegner hat vorliegend das Vertrauen der Allgemeinheit auf eine rechtmäßige und tierschutzgerechte Behandlung von Tieren dem so von ihr bezeichneten "Interesse an der weiteren Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit" gegenübergestellt. Er hat ausgeführt, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sei. Daher sei ein vorläufiges Berufsverbot schon dann gerechtfertigt, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Tierarzt bei der Ausübung seines Berufs Straftaten begeht, die das Leben und/oder die Gesundheit von Tieren beeinträchtigen und die Gefahr einer Verletzung dieser Rechtsgüter bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit weiter besteht. Der Antragsgegner geht daher davon aus, dass mit einer derartigen vorläufigen Maßnahme bereits nach dem Willen des Gesetzes dem Schutz der Öffentlichkeit Vorrang gegenüber den Interessen des betroffenen Arztes eingeräumt wird. Zwar betreffen die strafrechtlichen Vorwürfe ausschließlich die Vorgänge im Hundezuchtbetrieb XXX und nicht die Tierarztpraxis der Antragstellerin in XXX. Bei der Zukunftsprognose wird daher zu berücksichtigen sein, dass der Hundezuchtbetrieb nach Lage der Akten geschlossen ist und die Tiere dort weggenommen wurden, so dass es in diesem Zusammenhang wohl nicht mehr zu weiteren Straftaten kommen kann. Andererseits muss zu Lasten der Antragstellerin gewertet werden, dass diese auch in ihrer Funktion als Tierärztin gehandelt hat. Damit ist sie mitverantwortlich für den Zustand der Tiere in der Hundezucht. Damit hat die Antragstellerin in eklatanter Weise gegen ihre Pflichten nach § 1 Abs. 1 BTÄO verstoßen. Hinzu kommt noch, dass die Antragstellerin über mehrere Jahre Impfpässe blanko ausgestellt und Impfseren weitergegeben hat. Durch dieses Verhalten hat die Antragstellerin das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Tierärzte schwer beschädigt. Auch die der Antragstellerin durch die Staatsanwaltschaft XXX gemachten Vorwürfe wiegen sehr schwer. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts würde dieses Vertrauen künftig weiter geschädigt, wenn es der Antragstellerin angesichts der Schwere der Vorwürfe weiter gestattet würde, ihre Tierarztpraxis (zunächst) bis zum Abschluss des Strafverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter zu betreiben. Daher ist hier von einer konkreten Gefahr auszugehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der in Gegenwart und Zukunft zu einer Beeinträchtigung führt, wenn nicht bald Gefahrenabwehrmaßnahmen ergriffen werden. Das der Antragstellerin vorgeworfene Verhalten wiegt so schwer, dass davon auszugehen ist, dass ihr im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht XXX die tierärztliche Approbation zu entziehen wäre (§ 6 Abs. BTÄO). Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass mit der Systematik des Gesetzes die aufschiebende Wirkung die Regel und die sofortige Vollziehung die Ausnahme ist (OVG NRW, B. v. 27.11.1992 - 5 B 2973/92 -, BeckRS 1992, 04998), anders als in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO. Dies verstärkend stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 -; B. v. 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -; juris) die Anordnung der sofortigen Vollziehung einen selbstständigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, da die berufliche Tätigkeit vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird. Ein solch vorläufiger Eingriff ist - im Gleichlauf zu den Ermessenserwägungen zu § 8 BTÄO als vorläufige Maßnahme, nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also dann statthaft, wenn Gründe es rechtfertigen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Intensität des Eingriffs stehen. Ob in diesem Fall aufgrund des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG und die Berufswahlfreiheit überwiegende, überragende (BayVGH, B. v. 23.06.1993 - 21 CS 93.887 -, BeckRS 1993, 11484) öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, hängt danach insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sogar konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter oder Dritte befürchten lässt (BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 -; B. v. 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -; OVG NRW, B. v. 26.11.2014 - 13 B 1156/14 -, BeckRS 2014, 59118; VG Saarbrücken, B. v. 06.08.2008 - 1 L 145/08 - Rn. 42). Ein Zuwarten des Hauptsacheverfahrens muss ausgeschlossen sein, weil die Gefahr besteht, dass die Antragstellerin noch während des laufenden Verfahrens sich erneut als unwürdig oder unzuverlässig erweisen könnte (BayVGH, B. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 -, BeckRS 1998, 18362; Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 8 Rn. 33). Erforderlich ist insoweit jedenfalls die Vorlage von hinreichend belastbarem Tatsachenmaterial (BVerfG, B. v. 28.08.2007 - 1 BvR 2157/07 - Rn. 24, juris; OVG NRW, B. v. 26.11.2014 - 13 B 1156/14 -, BeckRS 2014, 59118; VG Saarbrücken, B. v. 06.08.2008 - 1 L 145/08 - Rn. 61; aA BayVGH, B. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 -, BeckRS 1998, 18362, der bereits die Gefahr bei jedem weiteren Tätigwerden annehmen wollte). Wenn solche Tatsachen vorliegen, sind die konkreten Nachteile für die Allgemeinheit bei einem Aufschub des Vollzugs mit den konkreten Folgen des Sofortvollzugs zu abzuwägen. Die angefochtene Verfügung genügt auch den erhöhten Anforderungen an den rechtmäßigen Vollzug des Ruhens der tierärztlichen Approbation. Da es sich dabei bereits um eine präventive, weil vorläufige Maßnahme handelt, müssen die Anforderungen an den rechtmäßigen Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO noch einmal erhöht werden. Es besteht nach Auffassung des Gerichts eine unmittelbare Gefahr für die Allgemeinheit oder Einzelne während des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Allerdings genügt für die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung nicht allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin wegen der ihr vorgeworfenen Taten, aus denen sich die Unwürdigkeit auf Tatbestandsebene ergibt, auch tatsächlich verurteilt wird oder die Annahme, dass das Hauptsacheverfahren zum Ruhen der Approbation kommt, nicht (vgl. auch: VG Saarbrücken, B. v. 06.08.2008 - 1 L 145/08 - Rn. 59, 143, juris). Der Antragsgegner hat darauf abgestellt, dass die der Antragstellerin in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten einen ganz konkreten Bezug auf ihre tierärztliche Tätigkeit haben. Insofern kann die Tätigkeit der Antragstellerin für die Hundezucht und in ihrer Tierarztpraxis nicht voneinander isoliert betrachtet werden. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass ein Weiter-Praktizieren der Antragstellerin das Vertrauen in die Ärzteschaft allgemein "stören" würde. Dieses Vertrauen stelle ein wichtiges Gemeinschaftsgut dar. Zwar genügt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine reine "Störung" von Gemeinschafsgütern gerade nicht. Die der Antragstellerin zur Last gelegten Straftaten sind, wie bereits ausgeführt, sehr schwerwiegend, auch wenn sie versucht, ihren Tatbeitrag zu relativieren. Dies folgt nicht zuletzt aus dem langen Zeitraum, in dem die vorgeworfenen Tathandlungen erfolgten und der Anzahl der vorgeworfenen Einzelhandlungen. Die Kammer teilt die Einschätzung des Antragsgegners, dass eine weitere Tätigkeit der Antragstellerin nicht hinzunehmen sei. Allerdings wiegen die Vorwürfe so schwer, dass es der Allgemeinheit nicht zu vermitteln ist, dass eine Tierärztin, die sich über mehrere Jahre in der vorgeworfenen Weise verhalten hat, weiter praktizieren darf. Die Einlassungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren lassen auch nicht den Schluss zu, dass sie ein Einsehen hinsichtlich der ihr gemachten Vorwürfe hat. So erklärt sie einerseits, dass sie nicht (Mit-)Inhaberin der Hundezucht gewesen sei und legt dazu noch einen Auszug aus der Gewerbekartei vom 15.06.2012 vor, wonach (allein) Frau XXX Betreiberin des Hundezuchtbetriebes sei. Dagegen ergibt sich aus der vorgelegten Behördenakte (Bl. 171), dass der Antragstellerin bereits am 04.04.2006 eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a TierSchG zur gewerbsmäßigen Hundezucht und -haltung XXX erteilt wurde. Diese wurde erst mit Bescheid vom 16.12.2016 widerrufen. Nach ihrem eigenen Vortrag will die Antragstellerin als Tierärztin die Tiere der Tierzucht behandelt haben. Ausweislich des Protokolls der Begehung der Hundezucht am 14.12.2016 wurden dort mehrere tote und viele kranke, behandlungsbedürftige Hunde aufgefunden. Damit hat die Antragstellerin die Verantwortung für die tierschutzwidrigen Zustände in der Hundezucht (mit) zu tragen. Nach § 1 Abs. 1 BTÄO ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen. Eine Tierärztin, die Impfpässe blanko unterschrieben weitergibt, ohne die betreffenden Tiere überhaupt gesehen zu haben, verletzt ihre tierärztlichen Berufspflichten in schwerwiegender Weise. Sie bietet nach Überzeugung der Kammer bereits aufgrund dieses Verhaltens nicht mehr die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Berufsausübung. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin künftig ein in jeder Hinsicht korrektes und integres ärztliches Verhalten an den Tag legen wird. Dies ergibt sich nach Einschätzung des Gerichts vor allem aus dem Umstand, dass sie keinerlei Einsicht in ihr Fehlverhalten zeigt, sondern vielmehr versucht, ihre Mitverantwortung für die Zustände in der Hundezucht von sich zu weisen. So hat sie versucht, den Eindruck zu vermitteln, dass sie selbst mit der Hundezucht nichts zu tun hätte. Dabei war sie bereits seit 2006 zusammen mit XXX Mitinhaberin der Hundezucht. Sie versuchte zudem, die Weitergabe der Blanko-Impfpässe zu negieren, indem sie behauptete, dass anhand der Fotos nicht erkennbar sei, dass die Impfpässe von ihr stammten. Auch ihr Vortrag hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Vertrauensärztin der Hundezucht lässt nicht den Schluss zu, dass sich die Antragstellerin der Tragweite ihrer Verfehlungen bewusst ist. Einerseits trägt sie vor, alles sei in bester Ordnung gewesen. Missstände in der Hundezucht gäbe es nicht. Zum Beleg legte sie mehrere Bescheinigungen von Betriebskontrollen vor. Eine andere Sprache spricht indes der Bericht über die Begehung der Hundezucht vom 14.12.2016. Darüber führt die Antragstellerin lediglich aus, dass sie hier keinerlei Verantwortung trage. Dies sei allein Sache der Frau XXX gewesen. Mangels Vortrags weiterer Tatsachen kann auch das Gericht im Rahmen seiner eigenen Prognoseentscheidung auch unter Heranziehung der mittlerweile vorliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXX nicht zu einem anderen Ergebnis kommen. Die vorliegende Entscheidung enthält eine Prognose lediglich für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzes und unterliegt der Möglichkeit jederzeitiger Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen wären nicht erfolgversprechend. Insbesondere wäre eine effektive Überwachung der Nichtabgabe von Tierimpfstoffen, der Nichtausfüllung von Tierimpfpässen durch Dritte und die Prüfung der Impffähigkeit und Identität durch die Antragstellerin nicht sicherzustellen. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 69 in Verbindung mit § 2 Nr.2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG). Die Wahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel entspricht den Vorgaben des § 76 HessVwVG, da von der Antragstellerin eine Unterlassung gefordert wird. Auch die übrigen Voraussetzungen sind gegeben. Die Höhe des Zwangsgeldes bewegt sich im gesetzlichen Rahmen des § 76 Abs. 2 HessVwVG. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 16.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Streitwert im Eilverfahren um die Hälfte zu reduzieren war.