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Urteil

12 A 2376/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1201.12A2376.12.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird dahingehend geändert, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juli 2012 nur insoweit aufgehoben wird, als für den Monat August 2010 ein über 275,00 Euro hinausgehender Kostenbeitrag festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird dahingehend geändert, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juli 2012 nur insoweit aufgehoben wird, als für den Monat August 2010 ein über 275,00 Euro hinausgehender Kostenbeitrag festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um Kostenbeiträge zur Hilfe zur Erziehung für den am 1993 geborenen Sohn der Klägerin, C. C1. . Die Klägerin hat vier weitere Kinder, nämlich T. , geb. am 1988, B. geb. am 1990, D. , geb. am 1995, und S. , geb. am 2002. Die Beklagte nahm C. am 6. April 2009 in Obhut und gewährte ihm vom 16. Mai 2009 bis 22. Juni 2010 und vom 26. Juni 2010 bis 3. Mai 2011 Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in Form der Heimerziehung. Mit Schreiben vom 7. April 2009 informierte die Beklagte die Klägerin über ihre Kostenbeitragspflicht und die Auswirkungen dieser auf ihre Unterhaltsverpflichtung. Seinerzeit wohnte der Sohn T. , der eine Ausbildung absolvierte, schon nicht mehr im Haushalt der Klägerin. Nachdem die Klägerin Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse gegeben hatte, setzte die Beklagte den Kostenbeitrag unter dem 26. Oktober 2009 auf monatlich 177,60 Euro und damit in Höhe des durchschnittlichen Kindergeldes fest. Nach einer Erhöhung des Kindergeldes erfolgte mit Schreiben vom 21. Januar 2010 eine Anpassung des Kostenbeitrags ab Januar 2010 auf 193,25 Euro. Die Beträge wurden jeweils direkt von der Familienkasse an die Beklagte gezahlt. Die Tochter B. schloss im Juli 2010 ihre Schulausbildung ab und lebte ab Oktober 2010 nicht mehr im Haushalt der Klägerin. Sie erhielt seit Ende August 2010 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 687,34 Euro brutto. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Auskunft über ihr aktuelles Einkommen zu gewähren und dafür u. a. das Einkommen als Arbeitnehmerin der letzten zwölf Monate mitzuteilen. Die Klägerin legte daraufhin mit ihrer auf den 11. November 2010 datierten Erklärung zur Kostenbeitragspflicht Gehaltsabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2010 vor. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 bat die Beklagte um die Einreichung weiterer Unterlagen. Dem kam die Klägerin unter dem 30. Juni 2011 nach. Sie erzielte laut der eingereichten Unterlagen Nettoeinkünfte wie folgt: Januar 2010 842,28 Euro Februar 2010 1.364,37 Euro + 175,59 Euro = 1.539,96 Euro März 2010 1.699,94 Euro + 3,84 Euro = 1.703,78 Euro April 2010 1.709,16 Euro Mai 2010 1.717,54 Euro + 121,29 Euro = 1.838,83 Euro Juni 2010 1.961,78 Euro + 689,23 Euro = 2.651,01 Euro Juli 2010 1.770,89 Euro August 2010 1.747,01 Euro + 85,76 Euro = 1.832,77 Euro September 2010 2.058,87 Euro Oktober 2010 1.645,00 Euro November 2010 3.075,53 Euro + 301,61 Euro = 3.377,14 Euro Dezember 2010 2.039,50 Euro + 448,68 Euro = 2.488,18 Euro Januar 2011 1.951,21 Euro Februar 2011 1.791,20 Euro + 323,23 Euro = 2.114,43 Euro Für ihre fünf Kinder erhielt die Klägerin Kindergeld in gesetzlicher Höhe (monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und fünfte Kind jeweils 215 Euro; vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG). Ihrer Erklärung vom 11. November 2010 zufolge gab sie das anteilige Kindergeld an die in Ausbildung befindlichen Kinder T. und B. weiter, da diese jeweils in einem eigenen Haushalt lebten. Der Kindergeldanspruch für C. bestand bis einschließlich Januar 2011. Bis Juli 2010 bezog die Familie Leistungen nach dem SGB II in Höhe von zuletzt 69,36 Euro monatlich. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2012 mit, dass sie beabsichtige, Kostenbeiträge für die Jugendhilfemaßnahme für C. wie folgt festzusetzen: Januar - Mai 2010 197,60 Euro monatlich Juni 2010 380,- Euro monatlich (anteilig für 1. Juni - 22. Juni und 26. Juni bis 30. Juni) Juli 2010 197,60 Euro August 2010 305,- Euro September 2010 340,- Euro Oktober 2010 197,60 Euro November 2010 525,- Euro Dezember 2010 340,- Euro Januar 2011 340,- Euro 1. Februar bis 3. Mai 2011 278,- Euro monatlich Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit, dazu bis zum 9. Februar 2012 Stellung zu nehmen. Davon machte die Klägerin am 27. Januar 2012 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache Gebrauch. Sie gab an, dass ihre Familie bis August 2010 Arbeitslosengeld II bezogen habe. Zudem seien durch einen Umzug im Februar 2011 sowie eine Autoreparatur weitere Kosten angefallen. Sie bat, dies zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 8. Februar 2012 setzte die Beklagte den Kostenbeitrag der Klägerin wie folgt fest: Januar - Juli 2010 197,60 Euro monatlich (für Juni anteilig) August 2010 305,- Euro September 2010 340,- Euro Oktober 2010 197,60 Euro November 2010 525,- Euro Dezember 2010 340,- Euro Januar 2011 340,- Euro 1. Februar bis 3. Mai 2011 278,- Euro monatlich Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin sei kostenbeitragspflichtig, worüber sie bereits mit Schreiben vom 7. April 2009 informiert worden sei. Das anzurechnende Einkommen nach § 93 SGB VIII sei anhand der eingereichten Gehaltsabrechnungen ermittelt worden. Davon sei die Pauschale in Höhe von 25% nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abgezogen worden, womit die Fahrtkosten der Klägerin sowie die angegebene Ausnutzung des Dispositionskredits abgedeckt seien. Bis Juli 2010 seien zudem die Unterhaltsverpflichtungen der Klägerin gegenüber den Kindern B. , D. und S. berücksichtigt worden, was zu einer Einstufung um drei Stufen niedriger in der Kostenbeitragstabelle geführt habe. Im Sommer 2010 habe B. jedoch ihre allgemeine Schulausbildung beendet und eine Ausbildung begonnen, sodass sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei. Es sei darüber hinaus zu prüfen gewesen, ob der Klägerin der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibe. Es sei dabei berücksichtigt worden, dass die Klägerin bis einschließlich Juli 2010 zusätzlich Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, weswegen für diesen Zeitraum nur ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu fordern sei. Ab Februar 2011 sei zudem berücksichtigt worden, dass die Klägerin kein Kindergeld für C. mehr erhalten habe. Die Klägerin hat gegen den Kostenbeitragsbescheid am 6. März 2012 Klage erhoben und vorgetragen: Mit der Höhe der Summe sei sie nicht einverstanden. Außerdem sei der Zeitraum zwischen dem 3. Mai 2011 (Auszug Benjamins aus dem Heim) und dem 8. Februar 2012 (Datum des Leistungsbescheides) unverhältnismäßig lang. Hätte sie zu einem früheren Zeitpunkt einen Bescheid über die Höhe des Kostenbeitrags erhalten, wäre sie nicht umgezogen und hätte auf diese Weise Geld gespart. Nachdem die Beklagte den Kostenbeitrag durch den Bescheid vom 2. Juli 2012 für den Monat Januar 2011 auf 197,60 Euro reduziert hat und ab dem Februar 2011 keinen Kostenbeitrag mehr fordert, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als Kostenbeiträge für das Jahr 2011 in Streit standen. Die Klägerin hat hiernach sinngemäß beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 8. Februar 2012 und 2. Juli 2012 insoweit aufzuheben, als dort Kostenbeiträge bis einschließlich Dezember 2010 festgesetzt werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kostenbeitrag bis Dezember 2010 sei zu Recht erhoben worden. Die regelmäßige Überprüfung der Einkommensverhältnisse der Kostenbeitragspflichtigen im Oktober 2010 habe zu dem Ergebnis geführt, dass die festgesetzten Kostenbeiträge zu leisten seien. Der Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes sei nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII immer zu zahlen. Die Vorschrift sei als lex specialis gegenüber § 94 Abs. 1 SGB VIII anzusehen. Deswegen sei der Mindestkostenbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibe. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Mindestkostenbeitrag nicht bei allen Leistungen der Jugendhilfe fällig werde, sondern nur bei Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass der Mindestkostenbeitrag zu erheben sei, wenn der Bedarf des Kindes durch den Jugendhilfeträger gedeckt sei. Da dem Gesetzgeber die unterhaltsrechtlichen Selbstbehalte bekannt gewesen seien, sei ein Hinweis von ihm zu erwarten gewesen, wenn in den Fällen, in denen der Selbstbehalt tangiert sei, ein Mindestkostenbeitrag nicht zu erheben sei. Im Hinblick auf das untergebrachte Kind werde der mit der Gewährung von Kindergeld verfolgte Zweck, zum Familienlastenausgleich beizutragen und die Eltern zu entlasten, bereits dadurch erreicht, dass der Jugendhilfeträger den entsprechenden Bedarf des Kindes und den notwendigen Unterhalt sicherstelle. Dass das Kindergeld für das untergebrachte Kind als Einkommen der Eltern zu behandeln sei, ergebe sich aus der im Jahr 2005 in das Jugendhilferecht aufgenommenen Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Das Kindergeld sei von der Kostenbeitragsfreiheit ausgenommen, da dieser Steuervorteil durch die außerhäusliche Unterbringung demjenigen zugutekommen solle, der den vollen Lebensunterhalt des Kindes trage. Mit dem angefochtenen, die Berufung zulassenden Urteil vom 20. September 2012 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und die Bescheide der Beklagten vom 8. Februar 2012 und vom 2. Juli 2012 aufgehoben, soweit für die Monate Januar, Februar, März, April und Juli 2010 überhaupt ein Kostenbeitrag, für den Monat Mai 2010 ein solcher über 64,73 Euro hinaus und für den Monat August 2010 ein solcher über 275,00 Euro hinaus erhoben wurde; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die im Streit stehenden Bescheide teilweise rechtswidrig seien, soweit nämlich durch die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag der „angemessene Umfang“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII überschritten worden sei, Unterhaltsansprüche entgegen § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (analog) geschmälert worden seien und eine Herabstufung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV nicht in der gebotenen Weise durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Zur Begründung ihrer am 16. Oktober 2012 eingelegten Berufung trägt die Beklagte vor: Für die Monate Januar bis April und Juli 2010 sei die Klägerin auf der Grundlage von § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 7 KostenbeitragsV zu Recht zur Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes herangezogen worden. Bei einer mit der vollstationären Unterbringung des Kindes einhergehenden Bedarfsdeckung durch den Jugendhilfeträger sei das Kindergeld insoweit als Mindestkostenbeitrag abzuführen. Das entspreche der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, gegen die das Verwaltungsgericht nichts Durchgreifendes eingewandt habe. Der Gesetzgeber habe mit § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eindeutig festgelegt, dass ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes bei bestimmten Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von dem einzusetzenden Einkommen zu erheben sei. Diese Heranziehung sei dadurch gerechtfertigt, dass der Jugendhilfeträger den für das Kind entstehenden Bedarf, zu dessen Deckung das Kindergeld ansonsten einzusetzen wäre, bei stationärer Unterbringung bereits vollständig decke. Soweit das Verwaltungsgericht argumentiere, bei Berücksichtigung des Kindergeldes für C. als Einnahme sei der Selbstbehalt der Klägerin weiterhin unterschritten, widerspreche dies dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 -, allerdings in „umgekehrter Richtung". Ebenso wenig wie das Geschwisterkindergeld für den Kostenbeitrag des hilfebedürftigen Kindes einzusetzen sei, könne umgekehrt das Kindergeld des hilfebedürftigen Kindes für den Bedarf der Geschwisterkinder eingesetzt werden. Die mit dem angefochtenen Urteil für den Monat August 2010 vollzogene „zweistufige“ Herabsetzung - zunächst Herabsetzung um eine Einkommensgruppe mit Zuordnung zu den Einkommensgruppen 2 bis 7 und dann in einem zweiten Schritt Reduzierung der Einkommensgruppe 7 um zwei Einkommensgruppen auf die Einkommensgruppe 5 - sei nach § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV nicht geboten. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts gebe dem „maßgeblichen Einkommen" gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV einen doppelten Inhalt, ohne dass dies durch Wortlaut und Systematik nahegelegt werde. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt ist. Die Klägerin stellt keinen Antrag. Sie hat nicht weiter zur Sache vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor hervorgehenden Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin nur insoweit zu Recht stattgegeben, als es die Beitragsfestsetzung für den Monat August 2010 partiell aufgehoben hat. Lediglich in diesem Umfang ist die Klage begründet. Im Übrigen enthält der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juli 2012, soweit er nach den erstinstanzlich abgegebenen Teilerledigungserklärungen der Beteiligten noch im Streit steht, keine zum Nachteil der Klägerin rechtswidrigen Festsetzungen und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Monate Januar bis Mai 2010 sowie Juli und Oktober 2010 ist der Klägerin zu Recht auferlegt worden, einen Kostenbeitrag in Höhe des auf C. entfallenden Kindergeldes zu zahlen. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (in der ab Beginn der Heranziehung und bis zum 2. Dezember 2013 geltenden Fassung, im Folgenden: a. F.) hat ein Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und dieser Elternteil Kindergeld für den jungen Menschen bezieht. Diese Voraussetzungen lagen im Fall der Klägerin vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überschreitet die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nicht den „angemessenen Umfang“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a. F.. Gemäß dieser Vorschrift sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357, juris, erfordert das Gebot der Angemessenheit, dass den Kostenbeitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dieser Selbstbehalt wird durch die streitige Heranziehung indes nicht tangiert, weil das Kindergeld, auch wenn es an die Klägerin ausgezahlt wird, nicht für deren Unterhalt bestimmt ist. Der durch § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistete Selbstbehalt dient vorrangig der Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltspflichtigen; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 -, NJW 2012, 926, juris, m. w. N.; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, Einf v § 1601 Rn. 21. Aus der Perspektive der Klägerin zählt das Kindergeld nicht zu diesen Mitteln. Denn § 1612b BGB (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3189) ist zu entnehmen, dass das Kindergeld unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt ist und somit wirtschaftlich dem Kind zusteht, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist. Vgl. Brudermüller, in: Palandt, a. a. O., § 1612b Rn. 7; Reinken, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Auflage 2012, § 1612b Rn. 1, 9; Born, in: Münchener Kommentar, BGB, Band 8, 6. Auflage 2012, § 1612b Rn. 2, 33; Viefhues, in: jurisPK-BGB, Band 4, 6. Auflage 2012, § 1612b Rn. 18. Zu den Motiven für die Novellierung des § 1612b BGB vgl. eingehend BT-Drs. 16/1830, S. 28 ff., sowie BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386, juris. Auch hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber die in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a. F. geregelte Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages mindestens in Höhe des Kindergeldes gerade eingeführt hat, weil es unbillig erscheine, Eltern den Kindergeldvorteil zu belassen, die „über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen“. Vgl. die Begründung zum Tagesbetreuungsausbaugesetz, BT-Drs. 15/3676, S. 42 (s. auch S. 27 f.). Dieser Konzeption läuft zuwider, die Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz SGB VIII a. F. über die Voraussetzung des „angemessenen Umfangs“ in § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a. F. einschränken zu wollen, ohne dass dies - auch unter Berücksichtigung unterhalts- oder sozialhilferechtlicher Maßgaben - geboten ist, weil es - wie dargelegt - nicht der beitragspflichtige Elternteil ist, dem das Kindergeld wirtschaftlich zusteht. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 12 A 2071/12 -, juris; zustimmend Krome, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, Stand 10. November 2014, § 94 Rn. 16.1. Da das Kindergeld nicht zum unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen zählt, kann sich die Abschöpfung des Kindergeldes durch Erhebung des Mindestkostenbeitrages auch nicht auf die Unterhaltsansprüche weiterer Unterhaltsberechtigter auswirken, so dass ein Wertungswiderspruch zu § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht eintritt und dementsprechend auch kein Raum für die Annahme einer besonderen Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 12 ZB 12.2509 -, juris. Die Beklagte hat bei der Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a. F. auch zu Recht einen Kostenbeitrag in Höhe von 197,60 Euro festgesetzt, der dem Durchschnittsbetrag des für alle fünf Kinder bezogenen Kindergeldes entspricht. Denn auf die Beitragspflicht nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und den Erstattungsanspruch nach Satz 2 ist die Vorschrift des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG analog anzuwenden, soweit darin - für den Fall einer Pfändung des Kindergeldanspruchs - eine „gleichmäßige Verteilung des Kindergeldes“ auf jedes der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, vorgesehen ist. Denn in dieser Regelung drückt sich der allgemeine Grundsatz aus, dass der Gesamtbetrag des Kindergeldes allen Kindern gleichmäßig zugutekommen soll. Die Staffelung des Kindergeldes bei mehreren Kindern gemäß § 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 BKGG beruht nicht auf dem unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Kinder, sondern auf dem mit steigender Kinderzahl überproportional zunehmenden Entlastungsbedarf der Familie. Das für das jeweilige Kind gezahlte Kindergeld soll also nicht allein diesem Kind zugutekommen. Vielmehr soll die Summe des gesamten Kindergeldes für alle Kinder gleichermaßen verwendet werden. Vgl. zu § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII: BFH, Urteil vom 28. April 2010 - III R 44/08 -, BFHE 231, 39, juris; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 94 Rn. 24; Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 94 Rn. 12; Krome, in: jurisPK-SGB VIII, a. a. O., § 94 Rn. 17; eingehend auch zur Übernahme dieser Wertung bei der Festsetzung des Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII: DIJuF-Rechtsgutachten vom 24. Mai 2006, JAmt 2006, 398; zustimmend: Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 94 Rn. 8; a. A.: VG Gera, Urteil vom 14. Januar 2010 - 6 K 188/09 Ge, juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand VI/14, § 94 Rn. 14. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin für den Monat August 2010 nicht zu einem über 275,00 Euro hinausgehenden Kostenbeitrag herangezogen werden konnte. Ausgehend von einem nach Abzug der Pauschale gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII richtig ermittelten anrechenbaren Einkommen in Höhe von 1.522,78 Euro [1.832,77 Euro + 197,60 Euro = 2.030,37 - 507,59 Euro (25%) = 1.522,78 Euro], das nach der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV (in der bis zum 3. Dezember 2013 geltenden Fassung, im Folgenden: a. F.) der Einkommensgruppe 8 zuzuordnen war, wirkte sich die zu dieser Zeit bestehende gleichrangige Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber zwei weiteren Kindern nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV dahingehend aus, dass die Klägerin in die Einkommensgruppe 5 herabzustufen war, für die ein Beitrag in Höhe von 275,00 Euro anfiel. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Nrn. 1 und 2 des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV. Ist das maßgebliche Einkommen einer der Einkommensgruppen 8 bis 20 zuzuordnen, wie es hier mit der Gruppe 8 der Fall ist, greift zunächst § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV, wonach für jede (gleichrangige) Unterhaltspflicht eine Herabstufung um eine Stufe zu erfolgen hat. Diese Regelung führt indes nicht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin angesichts zweier gleichrangiger Unterhaltspflichten nur in die Einkommensgruppe 6 herabzustufen wäre. Denn mit der ersten Herabstufung erreicht die Klägerin die Einkommensgruppe 7, so dass für weitere Herabstufungen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV greift, der zufolge dann für jede Unterhaltspflicht ein zweistufiger Gruppensprung vorzunehmen ist. Vgl. zu dieser Systematik: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Dezember 2009 - 12 S 1550/07 -, FamRZ 2010, 1377, juris; VG Trier, Urteil vom 15. Mai 2008 - 2 K 896/07.TR -, JAmt 2008, 439, juris; Schindler, in: FK-SGB VIII, a. a. O., Anhang zu § 94, Rn. 9; Wiesner, in: ders, SGB VIII, a. a. O., § 94 Rn. 17; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, a. a. O., § 4 KostenbeitragsV Rn. 3. Die abweichende Auffassung, nach der bei einer Einordnung des maßgeblichen Einkommens in eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV genannten Einkommensgruppen alle Gruppensprünge auch dann einstufig vorzunehmen sind, wenn vor der letzten Herabstufung der Gruppenbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV erreicht worden ist, vgl. dazu ohne nähere Begründung: VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. August 2011 -4 L 597/11.NW -, juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 94 Rn. 25; Böcherer, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 94 Rn. 15; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder, Stand: 4. Dezember 2013, Tz. 18.5.2.-, ist abzulehnen, weil sie durch den Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend vorgegeben ist und bei Herabstufungen im Übergangsbereich der Nrn. 1 und 2 zu Ergebnissen führt, die dem Normzweck widersprechen. Mit der unterschiedlichen Reduzierung (bei den niedrigeren Einkommensgruppen nach Nr. 1 zweistufig, bei den höheren Einkommensgruppen nach Nr. 2 einstufig) wollte der Verordnungsgeber vermeiden, dass die Bezieher höherer Einkommen, für die größere Schritte der pauschalierten Kostenbeiträge vorgesehen sind, bei Herabstufungen privilegiert würden. Zugleich sei damit, so die Gesetzesbegründung, für den Regelfall gewährleistet, dass weitere Unterhaltsansprüche sowohl vorrangig als auch gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert würden (vgl. BR-Drucks. 648/05 (neu), S. 9). Dieser Zielvorstellung, die Beitragsstufen nach Möglichkeit so zu gestalten, dass eine Erfüllung weiterer Unterhaltspflichten des Beitragsschuldners nicht gefährdet wird, entspricht es, bei einer Kette von Herabstufungen zweistufige Sprünge vorzunehmen, sobald der Gruppenbereich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV erreicht worden ist. Mit diesem Vorgehen bleibt ein angemessen abgestuftes Verhältnis zwischen Einkommen und Beitragshöhe gewahrt, das anderenfalls insbesondere für die unteren Einkommensgruppen des von § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV erfassten Bereichs verfehlt werden kann. So ist etwa bei einem maßgeblichen Einkommen von 1.460 Euro und zwei weiteren (gleichrangigen) Unterhaltspflichten nach der vorzugswürdigen Lösung einer Herabstufung von der Einkommensgruppe 8 (Beitrag 380 Euro) zur Gruppe 5 (Beitrag 275 Euro) vorzunehmen, während nach anderer Ansicht nur bis zur Gruppe 6 (Beitrag 305 Euro) herabzustufen wäre. Ist demgegenüber das Ausgangseinkommen nur um 10 Euro niedriger, so dass es mit 1.450 Euro noch in die Einkommensgruppe 7 fällt, findet bei ansonsten gleichen Bedingungen in jedem Fall eine Herabstufung um insgesamt vier Stufen, also bis zur Einkommensgruppe 3 (Beitrag 185 Euro), statt. Bei einer höheren Zahl von Unterhaltspflichten fällt die Diskrepanz noch wesentlich deutlicher aus, sofern der Beitragsschuldner kein Kindergeld für den Hilfeempfänger bezieht und § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht greift. Bestehen etwa drei weitere Unterhaltspflichten, wird in diesem Fall bei einem maßgeblichen Einkommen von 1.450 Euro bis zur Einkommensgruppe 1 (Beitrag 0 Euro) herabgestuft, wohingegen bei einem Einkommen von 1.460 Euro nach der einen, vorzuziehenden Variante immerhin bis zur Gruppe 3 (Beitrag 185 Euro) heruntergesetzt wird und nach der anderen, strikt einstufigen Lösung nur die Gruppe 5 (Beitrag 275 Euro) erreicht würde. Diese Beispielsrechnungen belegen, dass es des Übergangs zum Herabstufungsmodus des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV bedarf, weil anderenfalls trotz nur geringfügig abweichender Ausgangseinkommen beträchtliche Beitragsunterschiede erzielt werden können, die nicht mehr in einer sachangemessenen Relation zur Einkommensdifferenz stehen. Eine Privilegierung der Bezieher höherer Einkommen wird mit dieser Maßgabe gleichwohl vermieden, da bis zum Erreichen des Schwellenwerts in jedem Fall nur einstufige Gruppensprünge vollzogen werden. Im Übrigen - d. h für die Monate Juni, September, November und Dezember 2010 - ist nicht erkennbar, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Juli 2012 eine rechtswidrige Belastung der Klägerin begründet. Dies hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. S. 17, letzter Abs., bis S. 18, 1. Abs., des Urteilsabdrucks) insbesondere mit Blick auf die Monate Juni und Dezember 2010 zutreffend ausgeführt; hierauf nimmt der Senat Bezug. Für die verbleibenden Monate September und November 2010 ergeben sich folgende - hier auch ergebnisrichtig festgesetzte - Beiträge: - September 2010: anrechenbares Einkommen: 1.692,35 Euro [2.058,87 Euro + 197,60 Euro = 2.256,47 Euro - 564,12 Euro (25%) = 1.692,35 Euro]; entspricht Einkommensgruppe 9; bei zwei weiteren gleichrangigen Unterhaltspflichten herabzustufen auf Einkommensgruppe 7; entspricht einem monatlichen Beitrag von 340,00 Euro; - November 2010: anrechenbares Einkommen: 2.681,05 Euro [3.377,14 Euro + 197,60 Euro = 3.574,74 Euro - 893,69 Euro (25%) = 2.681,05 Euro]; entspricht Einkommensgruppe 13; bei zwei weiteren gleichrangigen Unterhaltspflichten herabzustufen auf Einkommensgruppe 11; entspricht einem monatlichen Beitrag von 525,00 Euro. Soweit die Klägerin moniert, der Zeitraum bis zum Erlass des Leistungsbescheides erscheine unverhältnismäßig lang, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwirkung des Beitragsanspruchs der Beklagten nicht eingetreten ist. Als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101, juris, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Abgesehen davon, dass es hier angesichts der erst zur Entscheidungsreife führenden Ermittlungen der Beklagten schon an dem erforderlichen Zeitmoment fehlen dürfte, sind jedenfalls keine besonderen Umstände im vorgenannten Sinne zu erkennen. Weder aus dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs noch aus dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in irgendeiner Weise den Eindruck erweckt habe, sie wolle ihren Beitragsanspruch nicht mehr geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und trägt dem Verhältnis zwischen der Gesamtsumme der durch den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2012 ursprünglich festgesetzten Beiträge und der Reduzierung dieser Beitragsschuld infolge des Änderungsbescheides vom 2. Juli 2012 und der gerichtlichen Aufhebung Rechnung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.