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Urteil

12 A 458/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1201.12A458.14.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darum, ob die Hilfeleistung für einen jungen Volljährigen nach § 41 SGB VIII in Form seiner Unterbringung in einem Projekt des betreuten Wohnens eine vollstationäre Maßnahme i. S. v. § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 5 Buchst. b) SGB VIII darstellt und deshalb eine Kostenbeitragspflicht auslöst. Der Kläger ist der Vater des am 1992 geborenen F. X. und einer 1994 geborenen Tochter. Nachdem F. bereits als Jugendlicher verschiedene ambulante und stationäre erzieherische Jugendhilfeleistungen der Beklagten erhalten hatte - wobei die Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Kläger und der Kindesmutter ebenso wie das zwischenzeitliche Zusammenleben von F. mit seinen Eltern teilweise problematisch war - und im August 2010 eine dreijährige Ausbildung zum Koch begonnen hatte, bewilligte die Beklagte ihm gemäß seinen Anträgen vom 18. Januar und 15. September 2011 für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 29. Februar 2012 Hilfe für einen jungen Volljähri-gen in der Form des betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung. Die von F. aus Anlass einer vorübergehenden Obdachlosigkeit erbetene Unterstüt-zung bei der Lebensführung in einer eigenen Wohnung wurde durch zwei Sozial-arbeiter des Jugendamtes der Beklagten geleistet, die F. in seinem zweiten Hilfeantrag als eine große Hilfe beim Umgang mit amtlichen Papieren und bei der Ordnunghaltung im Haushalt bezeichnete. Durch das betreute Wohnen entstanden der Beklagten Kosten in Gestalt eines täglichen Pflegesatzes von 55,94 €, eines täglichen Bekleidungsgeldes von 1,34 € und eines monatlichen Taschengeldes von zunächst 98,28 €, das sich ab Januar 2012 auf 100,98 € erhöhte. Diese Kosten wurden teilweise durch F. Ausbildungsnettovergütung gedeckt, und zwar bis September 2011 mit monatlich 359,21 € und ab Oktober 2011 mit monatlich 391,79 €. Mit zwei Schreiben vom 2. Februar 2011, deren Eingang der Kläger am 5. Februar 2011 bestätigte, teilte die Beklagte dem Kläger und der Kindesmutter die zum Monatsanfang begonnene Hilfe für ihren Sohn sowie ihre mögliche jeweilige eigene Kostenbeitragspflicht mit und klärte sie über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Hilfeleistung auf. Nach wiederholtem Schriftwechsel der Beteiligten, in dessen Verlauf der Kläger zuletzt ein von der Beklagten abgelehntes Vergleichsangebot einer Kostenbeitragszahlung von 3.000 € unterbreitete, setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid ebenfalls vom 4. Juli 2012 für die Zeit vom 5. Februar bis zum 31. Dezember 2011 folgende monatlichen Kostenbeiträge wegen der für F. geleisteten Hilfe fest: anteilig 608,57 € (= 710 € x 24/28) für Februar, 710 € für Juli, 525 € für September und im Übrigen jeweils 475 €, insgesamt 5.643,57 €. Dabei berücksichtigte die Beklagte beitragsmindernd die im Vergleich mit F. mindestens gleichrangige Unterhaltsberechtigung der Tochter gegenüber dem Kläger. Gegenüber F. Mutter erließ die Beklagte am 4. Juli 2012 ebenfalls einen Kostenbeitragsbescheid. Am 4. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Meinung vertreten, bei der seinem Sohn erbrachten Hilfe der Beklagten habe es sich um keine kostenbeitragspflichtigen vollstationären Jugendhilfeleistungen gehandelt. Sein Sohn – so die Behauptung des Klägers - habe die Betreuungsleistungen nur grobmaschig erhalten. Etwa einmal im Monat hätten ihn zwei Sozialarbeiter des Jugendamtes in seiner mit Hilfe des Amtes angemieteten kleinen Wohnung besucht, und einmal wöchentlich habe er sich das Taschengeld im Jugendamt abgeholt. Der sonstige Kontakt seines Sohnes mit den Sozialarbeitern habe sich auf drei Hilfeplangespräche im Jugendamt beschränkt. Er bestreite den von den Sozialarbeitern behaupteten Umfang seiner Betreuung. Die Hilfe in einer „sonsti-gen betreuten Wohnform“ müsse aber lückenlos und durchgehend über Tag und Nacht geleistet werden, also von hoher Betreuungsintensität geprägt sein, um sie auf eine Stufe mit einer kostenbeitragspflichtigen vollstationären Vollzeitpflege oder intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung außerhalb des Elternhau-ses stellen zu können. Die geleistete Hilfe sei zudem nach Maßgabe des § 41 SGB VIII ungeeignet gewesen. Im Übrigen bestreite er die Höhe der angeblich ungedeckten Kosten. Der Tagespflegesatz sei nicht leistungsangemessen. Der Kläger hat beantragt, den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2012 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Fachkräfte ihres Jugendamtes hätten ihr Auswahl-ermessen bei der Beantwortung der Frage, in welcher Weise der von ihnen er-kannte Hilfebedarf F. gedeckt werden solle, rechtmäßig ausgeübt. Die Hilfe sei wegen der Vorgeschichte in der Familie und F. persönlicher Situation Anfang 2011 notwendig gewesen. Ohne unterstützende Jugendhilfe hätte die akute Gefahr bestanden, dass F. seine Ausbildung abgebrochen hätte und dass seine gesamte, damals defizitäre Persönlichkeitsentwicklung und Lebensführung gefährdet worden wäre. Die ihm geleistete Hilfe sei, auch wenn sie in seiner eigenen Wohnung erbracht worden sei, vollstationär gewesen, weil es sich um eine auf einem schlüssigen Konzept beruhende betreute Wohnform gehandelt habe, die ihn auf ein selbstständiges Leben habe vorbereiten sollen. Als Angebot mit der Zielsetzung, ein möglichst hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit des jungen Menschen zu erreichen, sei eine lückenlose und durchgehende Betreuung weder erforderlich noch pädagogisch angemessen. In welchem Umfang und mit welcher Intensität F. das mit dem Konzept verbundene Hilfeangebot letztlich angenommen habe, sei insoweit unerheblich. Abzustellen sei allein darauf, dass er die Betreuungsleistungen je nach Bedarf ständig habe nachfragen können. Zum Umfang der konkreten Betreuungsleistungen haben die Beklagte und die beiden Sozialarbeiter, die für F. Betreuung zuständig waren, sodann nähere Angaben gemacht. Die Beklagte hat dazu die Auffassung vertre-ten, der geschützte Rahmen einer solchen vollstationären Hilegewährung sei als stabilisierender Faktor für den Hilfeerfolg erforderlich gewesen, weil F. sich bei seiner Verselbstständigung seinerzeit nicht auf die Unterstützung durch seine Eltern habe verlassen können. Die Betreuungsdichte von 1 : 8 bei 14 Betreu-ungsplätzen rechtfertige den durch eine Betriebserlaubnis des Landesjugend-amtes abgedeckten, in einer Leistungsvereinbarung festgeschriebenen Tages-pflegesatz, in den sowohl der Lebensunterhalt des jungen Menschen als auch die Betreuungsleistungen einkalkuliert seien. Die vorgenommene monatsweise Be-rechnung des Kostenbeitrags für diese Hilfemaßnahme entspreche den im Urteil des OVG NRW vom 1. April 2011 - 12 A 1292/09 - aufgestellten Grundsätzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Ja-nuar 2014 abgewiesen und dazu die Auffassung vertreten, sämtliches Vorbringen des Klägers stelle die Rechtmäßigkeit der streitigen Kostenbeitragsfestsetzung nicht in Frage. Namentlich habe die dem Sohn des Klägers bewilligte Hilfe nach § 41 SGB VIII einer vollstationären Hilfe zur Erziehung in einer sonstigen betreu-ten Wohnform i. S. d. § 34 SGB VIII entsprochen. Wegen der Einzelheiten in der Argumentation wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Mit Senatsbeschluss vom 30. April 2014 ist wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten bei der Einordnung von betreutem Wohnen als vollstationäre sonstige betreute Wohnform die Berufung des Klägers zugelassen worden. Dieser trägt zur Begründung dafür, dass der angefochtene Kostenbescheid unrechtmäßig ergangen und deshalb in vollem Umfang aufzuheben sei, vor, dass die im Zeitraum Februar 2011 bis Februar 2012 seinem Sohn F. gegenüber erbrachte Jugendhilfeleistung nicht als vollstationär i. S. d. § 91 Abs. 1 SGB VIII eingeordnet werden könne. Für die Annahme einer vollstationären Leistung fehle es insoweit an der erforderlichen Intensität der sozialpädagogischen Betreuung. Es sei zu berücksichtigen, dass F. X. während der Maßnahme eine eigene Wohnung im Haus M.-----straße 1 in C. unterhalten habe, die vor Beginn der Maßnahme von ihm selbst auf eigene Kosten angemietet worden sei. Er habe dort allein das Hausrecht innegehabt, eine Einbindung in die Rechts- und Organisationssphäre der Beklagten sei damit nicht gegeben gewesen. Die Ge-samtverantwortung für seine tägliche Lebensführung habe F. selbst getragen und nicht die Beklagte. Daneben sei auch die tatsächlich von Seiten der Beklag-ten erbrachte Betreuungsleistung hinter der in dieser Konstellation für die Annah-me einer vollstationären Leistung erforderlichen Intensität zurückgeblieben. Schon das Angebotskonzept der Beklagten sei nicht auf eine vollstationäre Leis-tung gerichtet gewesen, da es sich an den Regeldienstzeiten der Sozialarbeiter orientiert habe und für die übrige Zeit nur ein Hintergrunddienst (Erreichbarkeit der Sozialarbeiter in Notfällen per Handy) installiert gewesen sei. Wie bereits vorgetragen, hätten sich die Kontakte zwischen F. X. und den Jugend-amtsmitarbeitern während der Regeldienstzeiten tatsächlich auf die wöchent-lichen 15minütigen Kontakte im Rathaus und sporadische Besuche der Sozial-arbeiter in der Wohnung des Hilfeempfängers beschränkt. Die wöchentlichen Besuche F. im Rathaus hätten zudem vornehmlich dazu gedient, dass Taschengeld abzuholen. Eine nennenswerte Förderung der sozialen Integration und Unterstützung zur eigenverantwortlichen Lebensführung sei dabei und auch sonst nicht erfolgt. Die Kontakte seien so oberflächlich geblieben und die Be-suche der Sozialarbeiter bei dem Hilfesuchenden in dessen Wohnung hätten derart sporadisch stattgefunden, dass insbesondere unbemerkt hätte bleiben können, dass F. X. sich viele Wochen vor Ende der Maßnahme zumeist bei seiner Freundin aufgehalten und dort übernachtet habe, die Wohnung in der M.-----straße von ihm also praktisch gar nicht mehr genutzt worden sei, sondern Freunden zur Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 17. Januar 2014 den Kostenbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und meint, dass das Verwal-tungsgericht zutreffend das Vorliegen einer gem. § 41 SGB VIII rechtmäßig gewährten vollstationären Jugendhilfeleistung angenommen habe, zu der der Kläger nach §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 5 b) SGB VIII mit dem angefochtenen Bescheid auch rechtmäßig zu einem Kostenbeitrag herangezogen worden sei. Die Konzeption des betreuten Wohnens der Beklagten verbinde ein Wohn- und Betreuungsangebot und sei sowohl nach seiner Leistungsbeschreibung als auch nach der Betriebserlaubnis als vollstationäre Hilfe ausgestaltet. Wenn - wie im Fall von F. X. - bei einem jungen Menschen ein Bedarf für ein betreutes Wohnen in einer Einzelwohnung bestehe, würden die Mitarbeiter des betreuten Wohnens zunächst eine geeignete Wohnung suchen. Hierbei habe sich aufgrund jahrelanger Zusammenarbeit eine Kooperation mit der Wohnungsbaugesellschaft BGW ergeben. Den Mitarbeitern des betreuten Wohnens gelinge es daher oft sehr schnell, für die jungen Menschen geeigneten Wohnraum zu finden. Der Mietvertrag werde dann mit dem jungen Menschen direkt abgeschlossen, wobei sich dieser allerdings verpflichten müsse, einer direkten Miet- und Kautions-zahlung aus der Jugendhilfe heraus zuzustimmen. Das betreute Wohnen sorge zudem dafür, dass die Pflichten aus dem Mietvertragsverhältnis eingehalten würden und übernehme bei entsprechender Notwendigkeit die konkreten Handlungen (z.B. Handwerkern Zutritt zur Wohnung verschaffen, Stadtwerkeverträge bearbeiten, Rechnungen begleichen etc.). Vorliegend sei die Wohnung in der M.-----straße 1 anlässlich des Betreuungsbedarfs von F. X. speziell für ihn gesucht worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Hilfesuchende obdachlos gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Klägerseite nicht nachvollziehbar, F. X. habe die Wohnung in der M.-----straße 1 „vor Beginn der Maßnahme selbst auf eigene Kosten angemietet“. Vielmehr sei die Wohnung von dem betreuten Wohnen vermittelt und seitens der BGW nur unter der Voraussetzung angeboten worden, dass die Kaution und die laufende Miete direkt vom betreuten Wohnen an den Vermieter gezahlt werde, was dann auch seit dem 1. Februar 2011 erfolgt sei. Das betreute Wohnen habe die Kosten für die Unterkunft komplett getragen. Auch wenn F. X. vertraglich Mieter der Wohnung gewesen sei und im Rahmen des Annexanspruches nach § 39 SGB VIII auch seine Kosten der Unterkunft habe beanspruchen können, seien Geldleistungen für die Miet- und Kautionszahlungen faktisch nicht an ihn geflossen, weil diese direkt aus seinem Anspruch auf Deckung des Lebensunterhaltes an den Vermieter gezahlt worden seien. Der Hilfesuchende habe entsprechende Abtretungs- und Einverständniserklärungen erteilt. Es sei also keinesfalls so, dass F. X. die Kosten der Unterkunft selbst aufgebracht habe. Vielmehr seien diese im Rahmen des § 39 SGB VIII aus Jugendhilfemitteln erbracht und von dem betreuten Wohnen direkt an den Vermieter gezahlt wor-den. Dass der Abschluss des Mietvertrages nicht durch das betreute Wohnen, sondern durch den Hilfeempfänger selbst erfolgt sei, habe dabei im Rahmen des Persönlichkeitsentwicklungs- und Verselbständigungsprozesses des jungen Voll-jährigen einerseits dazu gedient, ihn schrittweise an die Übernahme eigener Ver-antwortung heranzuführen und erleichtere andererseits - sofern dies gewünscht werde - einen Verbleib des jungen Menschen in der gewohnten Wohnung auch nach Beendigung der Jugendhilfemaßnahme. Dass der Mietvertrag auf den Na-men von F. X. gelaufen sei, ändere nichts daran, dass die Kosten der Unterkunft während der Dauer der Jugendhilfemaßnahme in voller Höhe durch das Jugendamt getragen worden seien. Vom Hilfesuchenden selbst sei für die Maßnahme ebenfalls lediglich ein Kostenbeitrag gem. § 91 Abs. 1 Nr. 2, 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 5 b) SGB VIII erhoben worden. Dass die Gewährung von Un-terkunft dabei nicht in die abgerechnete Leistung einbezogen worden sei, ent-spreche danach nicht der tatsächlichen Ausgestaltung der Hilfe. Das betreute Wohnen könne aufgrund der Leistungsvereinbarung einen Tagessatz von 55,94 Euro abrechnen, womit alle Aufwendungen des betreuten Wohnens abgegolten seien. Das betreute Wohnen müsse aus diesem Betrag täglich neben der Betreu-ungsleistung auch die Geldleistungen zur Deckung des gesamten Lebensun-terhaltes, also auch die Kosten für die Miete zzgl. Betriebskosten aufbringen. Auch diese Kosten seien also in die Kalkulation des Tagessatzes als Sachkosten eingestellt. Insofern sei die Unterkunftsgewährung konzeptionell in dem betreu-ten Wohnen enthalten. Darüber hinaus bestehe ein umfassendes pädagogisches Betreuungsangebot nicht nur während der Dienstzeiten, sondern auch darüber hinaus in Form einer ständigen „Rufbereitschaft“ für die betreuten jungen Men-schen, so dass es sich um eine vollstationäre Hilfe handele. F. X. habe seinerzeit die Anträge auf Jugendhilfe in Form von betreutem Wohnen gestellt und seinen Unterstützungsbedarf entsprechend beschrieben. Aus fachlicher Sicht des Jugendamtes der Beklagten sei das Persönlichkeitsdefizit auch unter Berücksichtigung der Vorkommnisse in der Vergangenheit nachvollziehbar und offenkundig gewesen, so dass aus sachgerechten Erwägungen heraus die Hilfe antragsgemäß als stationäre Hilfe bewilligt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren der Mutter des jungen Erwachsenen 12 A 459/14 sowie der zu diesen Verfahren genommenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Kostenbeitragsbescheid der Beklag-ten vom 4. Juli 2012 ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist nämlich rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der - formellen Anforderungen noch genügende - Kostenbeitragsbescheid findet in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 5 Buchst. b) SGB VIII keine hinreichende Rechtsgrundlage, weil es sich bei dem betreuten Wohnen des jungen Volljährigen F. X. , wie es für die Zeit vom 5. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 gegenüber seinen Eltern abgerechnet worden ist, nicht um eine vollstationäre Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 91 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB VIII handelt. Als teilstationäre Maßnahme (vgl. insoweit § 91 Abs. 2 SGB VIII) oder als ambulante Leistung löst die Inanspruchnahme des vorliegenden Projekts des betreuten Wohnens keine Kostenbeitragspflicht aus. Kostenbeitragspflichtig wäre hier nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII eine vollstationäre Hilfeleistung für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, soweit sie der Hilfeleistung in der Nr. 5 Buchst. b) entspricht. Danach können für eine vollstationäre Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben werden. Diese Anbindung in der Nr. 8 entspricht insoweit § 41 Abs. 2 SGB VIII, dem zur Folge für die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige u. a. die §§ 33 bis 36 entsprechend gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Eine Relativierung des Kostenbeitragserfordernisses, dass vollstationäre Leistungen erbracht werden müssen, ist in der besagten Anbindung nicht zu erkennen. Ob es sich bei dem Projekt des betreuten Wohnens, an dem F. X. im Beitragszeitraum teilgenommen hat, um den legitimen Bestandteil einer erlaub-nispflichtigen Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII handelt, wie es aus der Betriebserlaubnis des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe - Lan-desjugendamtes - vom 31. Januar 2005 hervorgehen soll, und ob das Projekt als "Wohnform" insofern auch den Anforderungen an den Schutz der Einrichtungs-orte nach § 89 e SGB VIII genügt, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 12 A 5036/05 -, juris, m. w. N., ist hier nicht von Belang. Der Begriff der Einrichtung wird im Jugendhilferecht flexibler als im Recht des SGB XII gehandhabt, das in § 13 Abs. 2 diesbezüglich eine Legaldefinition beinhaltet. Die Bedeutung des Einrichtungsbegriffs ist in der Kinder- und Jugendhilfe weitergreifend insbesondere nach dem Schutzzweck der §§ 45 ff SGB VIII zu bestimmen. Angesichts der allgemeinen Tendenz zu immer differenzierteren und flexibilisierten, zum Teil auch vernetzten neuen Formen der Pädagogik sind dementsprechend neue Konstellationen von Maßnahmen ent-standen, die nicht ohne weiteres typologisch aufgelistet und den Begriffen sta-tionär oder ambulant zugeordnet werden können. Vgl. DIJuF - Rechtsgutachten vom 3. Dezember 2013 - J 8.300 Sch -, JAmt 2014, 81 (83) m. w. N. Wenn auch die dezentrale Unterkunft betreuter Personen danach dann zu den Räumlichkeiten einer Einrichtung gehören soll, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 17.91 -, ZFSH/SGB 1995, 535, juris, findet der Umfang von damit verbundener Betreuung – wie sie die Wohnform hier nach der gesetzlichen Vorgabe kennzeichnen soll – aber keinerlei Berücksich-tigung bei der Begriffsbestimmung zur Einrichtung. Auch zur Wahrung des Zweckes des § 89 e SGB VIII reicht für die Wahrung des Begriffes "Wohnform" aus, dass sie überhaupt dem Zweck der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behand-lung oder dem Strafvollzug dient, vgl. OVG Bremen, Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 A 225/04 -, JAmt 2005, 420, juris, ohne dass auf das Maß an Behütung in der Institution abgestellt würde. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat für einen Ansatz, dass sich die Frage der vollstationären Leistung danach beantwortet, ob die Unterbringung außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht erfolgt und daher die Gewährung von Unter-kunft von der Leistung umfasst ist, vgl. Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 91 Rn. 4 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 C 48.01 -, BVerwGE 117, 261, juris; siehe auch Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 91 Rn. 6; zweifelnd bereits: OVG NRW,Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 12 A 1634/10 - , juris, so dass auch die hier nach den klarstellenden Ausführungen der Beklagten er-folgte Leistung der Unterkunftskosten als eines Teils des notwendigen Lebensunterhalts nach § 39 SGB VIII zu einer Kostenbeitragspflicht führt, so: VG Bremen, Urteil vom 3. Juni 2010 - 5 K 3746/07 -, juris, als abschließende Definition keine ausreichende Basis zu erkennen. A.A. jedenfalls bei der Hilfeleistung nach § 35 SGB VIII: DIJuF - Rechtsgutachten vom 3. De-zember 2013, a. a. O., S. 84. Für die erforderliche Abgrenzung zur nicht vollstationären Hilfeleistung kommt es vielmehr bei neuen Hilfsformen wie dem betreuten Wohnen entscheidend auf die Intensität der Betreuungsleistung für den Hilfeempfänger an. Vgl. dazu und zu folgendem: Bay.VGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 12 ZB 14.154 -, JAmt 2014, 331, mit Hinweis auf Schindler, in: FK-SGB VIII, a. a. O. Das Vorliegen einer vollstationären Leistung beinhaltet nämlich nicht allein die Unterbringung des Hilfeempfängers über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses, sondern - bei einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII - zusätzlich die Erbringung einer Betreuungsleistung, die derjenigen einer Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) im Sinne der normativen Gleichstellung beider Unterbringungsformen in § 34 SGB VIII entspricht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Mai 2010 - 26 K 6023/09 -, juris; Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 91 Rr. 4; Schmidt-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 34 Rn. 25. Sonstige betreute Wohnformen müssen daher einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten, der über eine Privatwohnung, in die nur noch ambulante Maßnahmen "hineingetragen" werden, hinausgeht. Vgl. VG München, Urteil vom 26. Januar 2011 - M 18 K 09/6031 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16. Mai 2013 - AN 14 K 12.01971 -, juris. Ferner muss ungeachtet des Grades der Verselbständigung des Hilfeempfängers beim betreuten Einzelwohnen die Letztverantwortung für seine Lebensführung beim Träger der Maßnahme bzw. der zuständigen Fachkraft liegen. Vgl. Nonninger, in: LPK-SGB VIII a. a. O., § 48a Rn. 3; so zum sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff auch: DIJuF-Rechtsgutachten vom 3. Dezember 2013, a. a. O., S. 82/83 m. w. N. Demnach stellt sich nur die Gewährleistung einer "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" in einer sonstigen betreuten Wohnform als vollstationäre und damit kostenbei-tragspflichtige Leistung dar, während in der Zurverfügungstellung von Wohnraum für den Hilfeempfänger verbunden mit einer ambulanten Betreuung durch eine sozialpädagogische Fachkraft keine kostenbeitragspflichtige vollstationäre Leistung liegt. Vgl. auch: Nellissen, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 34 Rn. 59.1. Gemessen daran liegt mit dem Konzept, dass die Beklagte mit dem Projekt des betreuten Wohnens vorliegend verfolgt, vgl. zur Maßgeblichkeit des Konzeptes: DIJuF-Rechtsgutachten vom 3. Dezember 2013, a. a. O., S. 84 keine so intensive Betreuung vor, dass von einer stationären Hilfeleistung die Rede sein kann. Auf das Maß, in dem F. X. tatsächlich Anleitung und Unterstützung in Anspruch genommen hat, kommt es insoweit nicht an. Schon die Wegeentfernung von rund drei Kilometern durch die Innenstadt von C. zwischen dem Büro des betreuten Wohnens in der S. Straße 12 und der seinerzeitigen Wohnung von F. X. in der M1.-----straße 1 steht der Gewährleistung einer jederzeitigen " Rund-um-die-Uhr-Betreuung " entgegen. Das Büro der Betreuer befindet sich zudem im Amt für Schule und Städtische Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ist dem Geschäftsbereich "Städtische Erziehungshilfen" zugeteilt und dürfte somit zumindest auch nicht unmittelbar das betreute Wohnen in den 14 Einzelunterkünften betreffende Verwaltungsaufgaben erfüllen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund vermag die aus dem Internetauftritt der Beklagten und der Einrichtungsgenehmigung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 20. Januar 2005 hervorgehende Betreuungsdichte von 1 : 8 nicht annähernd die Intensität von Betreuung zu garantieren, wie sie in den Kin-der- und Jugendheimen der Beklagten mit einer Betreuungsdichte laut Einrich-tungsgenehmigung von 1 : 1,82 bis 1 : 2,13 erreicht wird. So arbeitet selbst das Städtische Jugendwohnheim "M2. ", das für Jugendliche mit Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten bei unzureichenden Erziehungsmöglichkeiten in der eigenen Familie gedacht ist, immerhin noch mit einer Betreuungsdichte von 1 : 2,13. Vgl. zum Vergleichsmaßstab des Personal-schlüssels in der Heimerziehung: Schmidt-Ober-kirchner, in: Wiesner, a. a. O., § 34 Rn. 25 a. E. Schließlich geht ein entsprechendes Defizit aus dem eigentlichen Betreuungs-konzept, wie es sich aus der von der Beklagten mit der Klageerwiderung vom 12. September 2012 überreichten Stellungnahme ergibt, hervor, wenn es danach nämlich fünf aufeinander aufbauende Phasen mit unterschiedlicher Betreuungs-intensität geben soll, von denen sich die ersten drei Phasen durch ein hohes Maß an Betreuungszeiten auszeichnen sollen (Wohnungssuche/-findung; Organisation und Durchführung des Einzugs; Einrichtung; Formalitäten; Altersorganisation) und die letzten beiden Phasen in der Regel durch geringere Betreuungsintensität (abgesehen von eventuellem Auszug, Räumung und Instandsetzung der Woh-nung) gekennzeichnet seien. Die lückenlose und durchgehende Betreuung wird ausdrücklich weder für erforderlich noch pädagogisch angemessen gehalten, ist also ganz offensichtlich auch in den Anfangsphasen nicht gegeben. Insoweit begnügt sich das Konzept zunächst mit der lückenlosen Erreichbarkeit und Präsenz zumindest von einem der pädagogischen Mitarbeiter im Rahmen der Dienstzeiten von montags bis freitags in den Büros des betreuten Wohnens. Über die Dienstzeiten hinaus wollen die Betreuer per Handy erreichbar sein. Auch wenn es bei diesem Verständnis des Betreuungsansatzes sozialpädago-gisch im Hinblick auf eine Verselbständigung der Hilfeempfänger sinnvoll er-scheinen mag, reicht ein solches System dennoch nicht an die einer Heimunter-bringung innewohnende Intensität und Qualität heran, die eine Einordnung als vollstationäre Leistung rechtfertigen würde. Dem trägt insbesondere die Ange-botsstruktur, wie sie das betreute Wohnen der Beklagten praktiziert, nicht hin-reichend Rechnung. Der zuständige Sozialarbeiter B. hat in der mündlichen Verhandlung insoweit bezeichnenderweise geschildert, dass F. X. wochenlang kein Mobiltelefon besessen habe, um den Notruf bzw. das Büro zu erreichen oder seinerseits von den Sozialarbeitern erreicht zu werden. Erst wenn er sich ca. 2 Wochen lang nicht gemeldet habe, sei im Übrigen ein Hausbesuch von 5 bis 10 Minuten erfolgt, wobei man die Wohnung allerdings mittels eines dem betreuten Wohnen zur Verfügung gestellten Schlüssels habe betreten und ggfs. eine schriftliche Benachrichtigung hinterlassen können. An keinem der Angebote für die in dem Projekt Betreuten - etwa zu gelegentlichen Treffen mit den anderen, zur Teilnahme an Ferienfreizeiten, sportlichen Aktivitäten wie Fuß-ball oder einer Weihnachtsfeier - habe der Sohn des Klägers indes teilgenom-men. Nach dem Bericht zum Hilfeplangespräch vom 13. September 2011 wollen die Sozialarbeiter auch trotz Angebots ihrer Unterstützung und der Beteuerung des jungen Mannes, selbst für eine Erledigung zu sorgen, erst im September eher zufällig und beiläufig davon erfahren haben, dass es in der Küche nach wie vor keinen Wasserabfluss gab und sich die Wohnung inzwischen in einem un-gepflegten und teilweise beschädigten Zustand befand. Unbestritten ist auch geblieben, dass F. X. in den letzten Monaten seines betreuten Wohnens unbemerkt bei seiner damaligen Freundin logiert und seine eigene Wohnung Fremden überlassen hat. Ein Betreuungssystem, bei dem der Betreute Hilfe und Unterstützung über-wiegend von sich aus abrufen muss, zumal wenn außerhalb der Dienstzeiten auch nur die Gelegenheit zu Notrufen über ein Mobiltelefon geboten wird, und es bei allenfalls sporadischen Kontrollen allein dem jungen Menschen überlassen bleibt, ob er Angebote zur Hilfe oder zur Freizeitgestaltung annimmt, belässt die Letztverantwortlichkeit für die Lebensführung des jungen Menschen auch nicht beim Träger der Maßnahme bzw. der zuständigen Fachkraft, sondern verlagert sie bereits auf den Hilfeempfänger selbst. Soweit dies sozialpädagogisch bei jungen Volljährigen, die in ihrer Entwicklung zu einer selbständigen Lebens-führung unterstützt werden sollen, geboten ist, kann nur der Gesetzgeber bewir-ken, dass ein solches betreutes Wohnen beitragspflichtig wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.