Urteil
8 A 2418/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1201.8A2418.12.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. September 2012 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. September 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau sind seit 2005 Eigentümer des Grundstücks B.-straße 0 in C.. Anfang Januar 2008 haben sie das auf dem Grundstück neu errichtete Einfamilienhaus bezogen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt C. vom 21. Juni 2000. Im südwestlichen Teil des Vorgartens steht an der Grundstücksgrenze zur Straße eine Platane mit einem Stammumfang von etwa 4,20 m (in 100 cm Höhe über dem Erdboden), einer Höhe von 30 m und einem Kronendurchmesser von 26 m. Vom Grundstück wurden - mit Fällgenehmigungen vom 17. August 2006 und vom 12. Juni 2006 - bereits eine Sommer- und eine Winterlinde entfernt. Der Kläger beantragte - vertreten durch den Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes - unter dem 21. Juni 2010 bei der Beklagten die Erteilung einer Fällgenehmigung für die Platane. Der Baum verliere aufgrund von Platanenfäule schon im dritten Jahr kurz nach dem Austrieb ca. 30% seiner Blätter. Er und seine Ehefrau könnten die Blätter nicht aufnehmen, weil sie durch die Fäulnis der Blätter erhebliche allergische Symptome (Atemnot/Asthma) bekämen. Auch die Mitarbeiter des Gartenbaubetriebes müssten nach eineinhalb Stunden Arbeit husten und klagten über Auswurf. Der Baum weise am Stammansatz ca. 30 bis 40 cm lange und mehrere Zentimeter tiefe Risse auf, die auf eine beginnende Stammfäulnis hinwiesen und die Standsicherheit beeinträchtigten. Ferner weise der Baum zahlreiche vertrocknete Äste auf, die auch auf die Straße fielen. Die Nachbarn würden sich wegen der Gefahr, von einem Ast getroffen zu werden, beschweren. Nach einer Ortsbesichtigung am 20. Juli 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fällgenehmigung mit Bescheid vom 28. Juli 2010 ab. Der Zustand der für die Straße und das Grundstück prägenden Platane sei wegen vergangener Kappungen und einer Kroneneinkürzung befriedigend. Der Baum leide nicht - wie im Antrag angegeben - unter Platanenfäule, sondern nur an der sog. Blattbräune. Die Risse im Stamm seien statisch unbedenklich. Der Baum könne erhalten bleiben; ein Befreiungs- oder Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Der Kläger hat am 12. August 2010 Klage erhoben. Er hat zur Begründung geltend gemacht, die Beklagte habe die von der Platane ausgehenden schwerwiegenden gesundheitlichen Gefahren für die Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigt. Seit Frühjahr 2009 leide sie unter - plötzlich aufgetretenen und in dieser Stärke bis dahin unbekannten - allergischen Reaktionen. Sie habe erst später von den Mitarbeitern des Gartenbaubetriebes erfahren, dass Platanen oft an Krankheiten litten, die durch Pilze verursacht würden, die Rinde, Holz und Blätter der Platane befielen, und dass die Sporen dieser Pilze und die Samenpollen der Platane schwerwiegende allergische Reaktionen hervorrufen könnten. Sie habe sich daraufhin erinnert, die ersten Reaktionen beim Zusammenkehren der Blätter, Rindenteile und Samenkugeln der Platane im Frühjahr 2009 gehabt zu haben. In einem weiteren Schriftsatz hat der Kläger vorgetragen, die gravierenden allergischen Reaktionen seiner Ehefrau seien erstmals und plötzlich im November 2009 aufgetreten. Sie dauerten seitdem an und hätten sich trotz Behandlung inzwischen noch deutlich verschlimmert. Erst Monate später sei die Ehefrau des Klägers aufgrund eines Hinweises einer Mitarbeiterin des Gartenbaubetriebes, die selbst an einer Allergie gegen Platanenpollen leide, auf die Idee gekommen, dass diese Reaktionen mit der Platane zusammenhängen könnten. Dieser Verdacht habe sich bei den fachärztlichen Untersuchungen bestätigt. Die gravierenden Beschwerden träten ganzjährig auf, nur in Nässe- und Regenperioden bleibe sie verschont. Alternativursachen könnten sicher ausgeschlossen werden. Der die Platane schädigende Pilz befalle nicht nur das Holz, sondern auch die Rinde und die Blätter und wohl auch die Samenkugeln, aus denen sich feinhaarige Samenfäden lösten, die sich über das ganze Grundstück verteilten. Die Rindenstücke fielen ganzjährig vom Baum. Dieser liege auch genau in der Hauptwindrichtung „Südwest“. Die Pilzsporen und Platanenpollen würden damit direkt in Richtung auf das Haus des Klägers und auf die vor der Küche und dem Esszimmer befindliche Terrasse geblasen. Die Ehefrau des Klägers könne sich deshalb bei trockenem Wetter ganzjährig weder im Garten noch auf der Terrasse aufhalten. Die zum Garten und zu den Seiten ausgerichteten Fenster müssten ständig geschlossen gehalten werden. Die Beeinträchtigungen der Gesundheit der Ehefrau des Klägers könnten nur durch das Fällen des Baumes beseitigt werden. Der behandelnde Facharzt Dr. F. habe bestätigt, dass die gravierenden allergischen Reaktionen gegenüber Platanenpollen und Sporen des Cladosporium- sowie Alternaria-Schimmelpilzes, an denen die Ehefrau des Klägers seit Frühjahr 2009 leide, von der streitgegenständlichen Platane ausgingen und dass die aktuellen gesundheitlichen Probleme eindeutig auf diesen Allergien beruhten. Die Beschwerden könnten auch nicht durch ein Aufsammeln der Blätter vermieden werden. Mit den Cladosporium- und Alternaria- Schimmelpilzen seien nicht nur die Blätter befallen, sondern auch der Stamm und alle Äste sowie die Rinde und die Samenkugeln mit den feinhaarigen Samenfäden, die sich ganzjährig über das Grundstück verteilten. Diese Baumteile stammten auch ausnahmslos von der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Platane. Die auf dem Nachbargrundstück stehende Platane befinde sich in erheblichem Abstand von der Grundstücksgrenze. Deren Blätter, Äste und Rindenteile fielen auf das Nachbargrundstück. Die Pollen und Sporen würden wegen der Hauptwindrichtung nicht auf das Grundstück des Klägers, sondern auf den Rhein geweht. Das Grundstück könne außerdem unmöglich ganzjährig von den von der Platane stammenden Pollen und Pilzsporen freigehalten werden. Auf die Platanenbräune als Auslöser der Allergie seiner Ehefrau berufe der Kläger sich nicht. Ferner sei eine Ausnahme vom Verbot der Entfernung des Baums deshalb zu erteilen, weil der Baum krank und nicht mit zumutbarem Aufwand zu erhalten sei. Die Platane sei an der Platanenfäule erkrankt, jedenfalls sei sie von der Massaria-Krankheit befallen, die zu einer raschen Totholzbildung führe. Deshalb bestehe die konkrete Gefahr, dass Sachen beschädigt oder Personen verletzt würden. Auch eine Befreiung von dem Verbot komme in Betracht. Denn es liege eine nicht beabsichtigte Härte vor, und nach Abwägung öffentlicher und privater Belange würden die privaten Belange überwiegen. Der Baum verschatte praktisch das gesamte Gartengrundstück zwischen dem Haus und der Straße. Dies gelte auch für die straßenseitige Front des Hauses und vor allem für die große Terrasse vor der Küche und dem Esszimmer. Nur der rechte Randstreifen des vorderen Grundstücks könne bepflanzt und gärtnerisch gestaltet werden. Der größte Teil des Grundstücks zwischen dem Haus und der Straße habe mit Schotter belegt werden müssen, weil unter der Platane nichts wachse. Darüber hinaus müsse das große Gartengrundstück in kurzen Abständen von den dort ganzjährig herunterfallenden Blättern der Platane, den ganzjährig herunterfallenden Rindenstücken sowie den herabfallenden Samenkugeln geräumt werden. Der Kläger und seine Ehefrau müssten zweimal im Monat einen Gärtner mit der Ausführung dieser Arbeiten beauftragen, was mit erheblichen Kosten verbunden sei. Schließlich sei das Wurzelwerk der Platane in die Abwasserleitung zwischen dem Haus und dem Abwasserkanal eingedrungen und habe die Leitung beschädigt. Die Sanierung habe Kosten von über 10.000,- € verursacht. Unter dem 18. Juni 2012 hat die Ehefrau des Klägers einen eigenen Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung für die Platane gestellt. Zur Begründung hat sie erklärt, von der Platane gingen schwerwiegende Gefahren für ihre Gesundheit aus. Sie reagiere hochgradig allergisch auf die Platanenpollen und darüber hinaus auf die Cladosporium- und Alternaria-Schimmelpilzsporen, die von dem Schimmelpilz stammten, mit dem die Platanenblätter und die Rindennekrosen der Platane befallen seien. Die Belastung durch die Pollenallergie bestehe in jedem Frühjahr in den Monaten April, Mai und Juni; die Schimmelpilzallergie trete - außer in ausgesprochenen Trockenperioden - praktisch ganzjährig auf; denn die auf ihrem Grundstück stehende Platane sei von der Blattbräune befallen. Der Baum verliere deshalb bereits ab Frühjahr Blätter, die sich über das ganze Grundstück verteilten; auch die Rinde platze ganzjährig in größeren und kleineren Stücken ab und verteile sich ebenfalls auf dem ganzen Grundstück. 2009/2010 sei ihr bekannt geworden, dass die Symptome, die bei ihr nach dem Umzug in ihr neues Haus ab 2008/2009 aufgetreten seien, durch die Platanenpollen und die Schimmelpilzsporen der auf ihrem Grundstück stehenden Platane verursacht würden. Der die Ehefrau des Klägers behandelnde Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. med. U. F. aus C. hat unter dem 18. September (richtig: November) 2010 attestiert, bei seiner Patientin bestehe eine hochgradige allergische Diathese gegenüber Platanenpollen sowie Cladosporium- und Alternaria-Schimmelpilzsporen. Die aktuellen gesundheitlichen Probleme beruhten eindeutig auf der Allergie gegenüber Platanenpollen. Daneben bestehe auch eine allergische Belastung durch die Platanenblätter, die nicht verrotteten und mit Alternaria- und Cladosporiumsporen kontaminiert seien. Bei den am 19. Oktober 2010 und am 25. Oktober 2010 durchgeführten nasalen Provokationen habe die Patientin hochgradig auf diese drei Allergene reagiert. Dadurch, dass die Platanenblätter aufgrund der bestehenden Platanenfäule von Frühjahr bis in den Herbst abfielen und auf dem Boden lägen, bestehe eine allergene Belastung, die weit über den normalen Zeitraum des Platanenpollenfluges hinausgehe. Die Blätter müssten einzeln aufgesaugt werden, wodurch nicht nur die Schimmelpilzsporen, sondern auch die Platanenpollen erneut in die Atemluft verwirbelt würden. Die Platane auf dem Grundstück sei ursächlich verantwortlich für die allergische Erkrankung. Wenn sie nicht gefällt werde, bestehe die Gefahr einer Verschlimmerung und weiteren Chronifizierung des Krankheitsbildes. Das Fällen des Baumes könne trotz des Vorhandenseins weiterer Platanen auf Nachbargrundstücken eine spürbare Linderung der Beschwerden bewirken. Aufgrund der bestehenden allergischen Erkrankung durch die Platanenfäule sei es auch irrelevant, ob sich auf dem Nachbargrundstück ebenfalls Platanen befinden. Unter dem 26. Juni 2011 hat Dr. F. bestätigt, die Beschwerden seien eindeutig auf die Platanenpollen zurückzuführen. Die zusätzlich bestehende Schimmelpilzsporenallergie verschlimmere die Pollenallergie je nach Witterungssituation. In seinem Gutachten vom 9. Juli 2012 hat Dr. F. ausgeführt, die Ehefrau des Klägers befinde sich seit Mai 2000 in seiner kontinuierlichen fachärztlichen Behandlung. Bezüglich der zunächst festgestellten Hausstaubmilbe-I-Allergie und der Federnallergie sei die Patientin seit mehreren Jahren ohne Symptome. Ab 2008/2009 - nach dem Umzug in das neue Haus - habe sie immer häufiger und stärker werdend an Husten und bronchialer Verschleimung gelitten. Erst nachdem konventionelle Behandlungen nicht angeschlagen hätten, habe die Patientin sich an ihn gewandt. Sie habe bei nasalen Provokationen eindeutige und hochgradige allergische Reaktionen gegenüber Platanenpollen sowie deutliche - jedoch weniger starke - Reaktionen auf Cladosporium- und Alternaria-Schimmelpilzsporen gezeigt. Ursächlich hierfür und für die damit einhergehenden schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei eindeutig die große Platane auf dem Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau. Die Allergien riefen inzwischen schwerste asthmatische Beschwerden hervor, die eine regelmäßige medikamentöse Behandlung erforderten. Die Pollenallergie bestehe erfahrungsgemäß im gesamten Frühjahr, die zusätzliche Schimmelpilzsporenallergie trete bei der Ehefrau des Klägers - außer in ausgesprochenen Trockenperioden - praktisch ganzjährig auf. Die von der Blattbräune befallenen Blätter der Platane fielen bereits im Frühjahr ab und verteilten sich auf dem gesamten Grundstück. Bei feuchter Witterung würde sich auf den Blättern und auf den Rindennekrosen der Blattbräune-Pilz entwickeln, dessen Sporen der Wind - überwiegend in Hauptwindrichtung in Richtung des Hauses - verbreite. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Personen, auf deren Grundstück eine zusätzlich noch an Blattbräune erkrankte Platane stehe, seien aufgrund der Exposition während der Nachtperiode deutlich ausgeprägter als tagsüber, was bedeute, dass eine solche Person stets bei geschlossenen Fenstern schlafen müsse. Die geäußerten Zweifel an der Ursächlichkeit der Platane seien evident unberechtigt. Der ursächliche Zusammenhang werde ferner dadurch bewiesen, dass die Ehefrau des Klägers sowohl im Mai 2011 als auch im Mai 2012 bei ihren Mallorca-Urlauben völlig beschwerdefrei gewesen sei. Es sei eine feststehende Tatsache, dass das Krankheitsbild und dessen Verschlimmerung durch die Pollen der auf dem Grundstück stehenden Platane und durch die mit Alternaria- und Cladosporium-Schimmelpilzsporen kontaminierten Platanenblätter und Rindennekrosen verursacht würden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Juli 2010 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Entfernung der Platane, Standort mittig im Vorgarten Stammumfang 420 cm, zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen, der Kläger habe den Nachweis, dass der Baum allein oder in nennenswertem oder weit überwiegendem Umfang zu den allergischen Reaktionen seiner Ehefrau beitrage, nicht geführt. Die bislang vorgelegten ärztlichen Atteste seien nicht hinreichend aussagekräftig. Sie enthielten keine Feststellungen zu möglichen anderen allergieauslösenden Faktoren. Die Sporen der Schimmelpilze, gegen die die Ehefrau des Klägers allergisch sei, seien nicht platanenspezifisch. Alternaria-Schimmelpilze seien auch in anderen Gegenständen als im Laub zu finden. Cladosporium-Pilze machten bis zu 90 % der Außenluft aus und seien überall zu finden, insbesondere auf verrottenden Gegenständen. Sie seien auch auf dem Laub gesunder Bäume ubiquitär. Die Platanenpollen träten überwiegend im Mai auf. Die Pollen würden vom Wind weggetragen und fielen nicht unmittelbar auf das Grundstück. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Platane nur von untergeordneter Bedeutung für die Beschwerden der Ehefrau des Klägers sei, denn diese würden nach ihrem Vortrag ganzjährig auftreten. Zudem befinde sich auf dem Nachbargrundstück eine weitere Platane von ähnlicher Größe, die als zusätzlicher Allergieauslöser in Betracht komme. Es fehle daher auch an dem Nachweis, dass die Entfernung nur der streitgegenständlichen Platane zu einer spürbaren Linderung der Beschwerden führen könne. Selbst wenn die Platane für die Beschwerden mitverantwortlich sei, sei eine erhebliche Minderung der Beschwerden durch einen zumutbaren Aufwand, nämlich durch das Aufsammeln der Blätter, möglich. Die Platanenbräune zwinge nicht zu einer Fällung des Baumes; sie führe weder zu einer vermehrten Totholzbildung noch sei sie existenzbedrohend. Dass der Baum - wie der Kläger behaupte - (auch) an der Massaria-Krankheit leide, sei nicht nachgewiesen. Anhaltspunkte hierfür seien bei dem Ortstermin jedenfalls nicht festgestellt worden. Es bestehe schließlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Bestand des über 100jährigen Baumes. Dieser sei für das Grundstück und die Straße prägend. Es liege auch keine besondere Härte vor. Die Verschattung sei ebenso wie das Erfordernis, herabfallendes Laub aufzusammeln, eine typische Begleiterscheinung des Baumes. Hiervon sei nicht das ganze Grundstück betroffen. Auch der Hinweis auf die Gefährdung der Abwasserleitung greife nicht. Die neue Abwasserleitung sei so konstruiert, dass sie von dem Wurzelwerk nicht betroffen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Grundstücks des Klägers und seiner Ehefrau. Ausweislich des Protokolls vom 10. September 2012 hat die Ehefrau des Klägers auf gerichtliche Nachfrage erklärt, sie leide an keiner weiteren Baum- und Pflanzenallergien. Wegen des Ergebnisses des Termins im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 18. September 2012, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben. Der Senat hat auf Antrag der Beklagten durch Beschluss vom 25. März 2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger zum Beleg seines Vortrags ein Gutachten des Allergologen Prof. Dr. O. aus H. vom 15. August 2013 zu den Fragen vorgelegt, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Ehefrau des Klägers vorliegen, ob mit Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang der Atemwegerkrankung mit der Exposition gegenüber Platanenpollen besteht und ob durch die Entfernung der Platane am Haus der Patientin eine Verbesserung der Symptomatik zu erreichen sei. Darin führt der Gutachter aus, dass die nasalen Provokationstestungen mit Platanenpollen, Cladosporium- und Alternaria-Sporen eindeutige klinische Reaktionen mit eindeutiger Symptomatik ergeben hätten; auch die Hautreaktionen auf diese Allergene seien deutlich gewesen. Die Allergien könnten als klinisch relevant am Einfallsorgan bestätigt werden; es handele sich eindeutig um Inhalationsallergien; die allergische Rhinokonjunktivitis und die Bronchialsymptomatik seien in erster Linie auf die Inhalationsallergien zurückzuführen. Es liege jedoch kein manifestes Asthma bronchiale vor. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Platanenpollen. Bei einer Fällung der Platane sei nicht mit einer weiteren Allergenbelastung durch Platanen zu rechnen, weil diese Bäume in Deutschland nur selten vorkämen; bei einem Wegfall der Platane sei daher eine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erwarten. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, der Kläger habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nachgewiesen, dass durch das Fällen der Platane eine spürbare Linderung der allergischen Beschwerden seiner Ehefrau zu erwarten sei. Die Ehefrau des Klägers habe schon vor Bezug des Hauses eine generelle Empfindlichkeit gegen Schimmelpilzsporen aufgewiesen. Eine Allergie gegen den Blattbräune-Pilz, wie sie von Herrn Dr. F. in dem Attest vom 9. Juli 2012 angeführt werde, sei nie nachgewiesen worden. Der Vortrag des Klägers sei zudem widersprüchlich, soweit er die Angaben zu dem konkreten Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Beschwerden und zu den für die Ehefrau günstigen Witterungsbedingungen betreffe. Dass die Ehefrau des Klägers in Mallorca beschwerdefrei sei, sage nichts über die Relevanz der Pollenallergie aus. Gerade auf Mallorca gebe es zahlreiche Platanen. Im Übrigen werde erneut auf die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Platane hingewiesen, deren Pollen und Blätter ebenfalls auf das klägerische Grundstück gelangen könnten. Platanen seien Windbestäuber; ihre Pollen würden vom Wind weit fortgetragen. Alles in allem spreche gerade vor dem Hintergrund der behaupteten ganzjährigen Beschwerden mehr für die Annahme, dass die Allergie witterungsunabhängig sei und die ubiquitär auftretenden Schimmelpilze diese auslösten. Etwas anderes ergebe sich auch weder aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. O. vom 15. August 2013 noch aus dessen Aussagen im Erörterungstermin vor dem Senat vom 4. November 2014. Es bestünden weiter erhebliche Zweifel, ob die Platane für die allergischen Beschwerden der Ehefrau des Klägers in einem nennenswerten Umfang ursächlich sei und das Fällen zumindest zu einer spürbaren Besserung führen würde. Zum einen leide die Ehefrau des Klägers - entgegen ihrer Aussage im Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 10. September 2012 - an Allergien gegen weitere Bäume, Pflanzen und Gräser. Der Hinweis von Prof. Dr. O., eine Besserung der Beschwerden sei bei einem Wegfall der streitgegenständlichen Platane deshalb zu erwarten, weil Platanen in Deutschland nicht ubiquitär seien, treffe jedenfalls für die Bundesstadt C. so nicht zu. In dem Stadtteil, in dem der Kläger und seine Ehefrau wohnten, stünden allein 128 Platanen, in K. L. 1.538 und in C. insgesamt 3.793. Dabei handele es sich nur um die in der Unterhaltung des Amts für Stadtgrün befindlichen Platanen; die in Privatbesitz oder im Besitz anderer öffentlicher Stellen befindlichen Platanen seien nicht mitgezählt. Es treffe auch nicht zu, dass die Platanenpollen besonders groß seien, so dass sie auf dem Grundstück verbleiben und bei Regen direkt nach unten getragen würden. Die Pollen der Platanen seien vielmehr kleiner als die der Birke und kleiner als die der Gräser bzw. gleich groß. Sie könnten daher leicht mit dem Wind fortgetragen werden und lagerten sich nicht unterhalb des Baumes ab. Ein Pollenflug erfolge zudem nicht - wie von Prof. O. fehlerhaft oder zumindest missverständlich angedeutet - während des gesamten Frühjahres, sondern lediglich während des Blattaustriebs, der je nach saisonalem Witterungsverlauf über einen relativ kurzen Zeitraum von wenigen Wochen, zumeist im Mai, stattfinde. Dass es sich bei den Schimmelpilzsporen um ubiquitäre Allergene handele, habe Prof. Dr. O. ausdrücklich bestätigt. Schließlich habe Prof. Dr. O. auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es wenig Sinn mache, nur eine Platane zu entfernen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - eine weitere Platane in der Nähe befinde. Der Hinweis des Klägers auf die Hauptwindrichtung „Südwest“ treffe nicht zu. Die Hauptwindrichtung in C.-Y. sei „Südost/Südsüdost“. Darüber hinaus weise das Gutachten von Prof. Dr. O. Unstimmigkeiten auf. Nicht nur könne dieser sich nicht an einen in seiner Praxis erlittenen Allergieschock der Ehefrau des Klägers erinnern, obwohl er vom Kläger hierfür als Zeuge angeboten worden sei, es lägen bislang auch keine Unterlagen vor, die das Ergebnis des Gutachtens, nämlich das Auftreten eindeutiger Reaktionen gegen Platanenpollen sowie die Sporen des Cladosporium- und Alternaria-Schimmelpilzes, stützen würden. Dies gelte für alle durchgeführten Tests. Die hierfür im Erörterungstermin angebotenen Erklärungen des Gutachters seien für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Die insoweit erwähnten weiteren Laborergebnisse lägen bislang nicht vor. Nach den vorliegenden Laborergebnissen spreche weiterhin mehr für die Annahme der Beklagten, dass die allergischen Beschwerden der Ehefrau des Klägers auf ubiquitär verbreiteten Allergenen beruhen und nicht auf einer spezifischen Platanenpollenallergie. Ungeachtet dessen könne diese nach den Angaben von Prof. Dr. O. nicht für die ganzjährigen Beschwerden verantwortlich sein. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. September 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Platanenpollen und die Sporen der Schimmelpilze seien die alleinige und ausschließliche Ursache für die schweren und schwersten gesundheitlichen Schädigungen seiner Ehefrau. Dies stehe aufgrund der vorgelegten ärztlichen Attesten und Gutachten fest. Nach der Beschlussvorlage der Baumkommission der Bundesstadt C. aus der Sitzung vom 14. März 2011 könne die Fällgenehmigung erteilt werden. Der anerkannte Allergologen Prof. Dr. med. O. habe am 28. Juni 2013 bei der Ehefrau des Klägers eine nasale Provokation mit Platanenpollen durchgeführt; obwohl diese zuvor Medikamente eingenommen habe, habe sie einen dramatischen Allergieschock - einen starken Asthmaanfall mit gravierender Atemnot - erlitten, der medikamentös habe behandelt werden müssen. Dr. F. habe diesen Vorfall mit Attest vom 5. September 2013 bestätigt. Am 30. Juni 2013 seien in H. dann alle Tests durchgeführt worden. Die Allergien und der ursächlichen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der Exposition gegenüber Platanenpollen und den Pilzsporen seien bestätigt worden. Die Ehefrau des Klägers leide ganzjährig unter extremen und dramatischen Beschwerden. Lediglich ab und zu gebe es witterungsabhängig Zeiten, in denen sich die Pollen und Sporen nicht ausbreiten könnten; der Pollenflug sei jahreszeitabhängig, die Schimmelpilzsporen träten jedoch ganzjährig auf. Die Beschwerden der Ehefrau des Klägers reichten von Schnupfen und anderen Erkältungssymptomen sowie Schüttelfrost, Körperschwäche, Gliederschmerzen bis hin zu Reizhusten, dauerhaften starken Kopfschmerzen und unerträglichem Druck auf die Nebenhöhlen sowie starkem Husten und Heiserkeit und starken Asthmaanfällen. Die Beschwerden hätten sich von Jahr zu Jahr verschlimmert; die Ehefrau des Klägers sei dann nur bedingt arbeitsfähig bis voll arbeitsunfähig. Sie sei teilweise nicht einmal in der Lage, ein Telefonat oder ein normales Gespräch zu führen. Sie könne sich auch nicht im Garten aufhalten und müsse ganzjährig auf die Nutzung der Terrasse verzichten. Es gehe ihr nur im Urlaub, auf Mallorca oder am Tegernsee, gut. Die Pollen der streitgegenständlichen Platane flögen in Richtung auf das Haus; die kleine Platane auf dem Nachbargrundstück spiele dagegen keine Rolle für die allergischen Beschwerden. Die Pollen dieses Baumes würden auch bei einer Hauptwindrichtung Südost/Südsüdost vollständig von seinem Grundstück weg geweht, die Blätter und die Rinde fielen auf das Nachbargrundstück und verblieben auch dort. Die anlässlich der von Dr. F. pflichtgemäß durchgeführten Allergietests festgestellten Empfindlichkeiten gegenüber anderen Stoffen hätten nie zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau des Klägers geführt. Sie sei noch nie wegen einer Allergiereaktion auf solche weitere Allergene behandelt worden. Insofern sei die auf das Vorliegen von gesundheitlichen Beschwerden beschränkte Aussage vor dem Verwaltungsgericht, sie leide nicht an anderen Allergien, zutreffend. Ausweislich eines weiteren Attests des Dr. F. vom 10. November 2014 leidet die Ehefrau des Klägers unter einer hochgradigen Platanenpollenallergie, weshalb die Entfernung der Platane aus ärztlicher Sicht dringend anzuraten sei. Die Allergien gegen andere Baum- und Gräserpollen seien kein relevantes medizinisches Problem und nicht die Ursache der gesundheitlichen Beschwerden. Wegen des Ergebnisses des Erörterungstermins vom 4. November 2014 einschließlich der Vernehmung von Prof. Dr. O. als Sachverständigen und sachverständigen Zeugen sowie wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2014 wird auf die Protokolle Bezug genommen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Krankenunterlagen des Dr. med. U. F. betreffend die Ehefrau des Klägers verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme (dazu 1.) oder Befreiung (dazu 2.) von den Verboten der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt C. vom 21. Juni 2000 (BS) für das Fällen der auf dem Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau stehenden Platane. Die Platane ist mit einem Stammumfang von 420 cm - gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden - ein nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 BS geschützter Baum. Geschützt sind danach Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BS ist es grundsätzlich verboten, im Geltungsbereich der Satzung geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des § 2 Abs. 1 Satz 1 BS nach § 4 Abs. 1 BS zu. a) Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BS liegt nicht vor. Danach ist von den Verboten des § 2 eine Ausnahme zu erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, UPR 2003, 276, juris Rn. 3 und vom 4. Januar 2011 - 8 A 2003/09 -, juris Rn. 4; Urteile vom 25. Juli 1991 ‑ 11 A 1845/89 ‑; Urteile vom 13. September 1995 ‑ 7 A 2646/92 - und 2653/92 -. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Von der Platane gehen nicht deshalb Gefahren - insbesondere für Passanten - aus, weil der Baum aufgrund des Befalls mit der sog. Massaria-Krankheit verstärkt Totholz bildet und die toten Äste (auch) auf die Straße oder den Bürgersteig fallen. Der Kläger hat das Vorliegen einer solchen Sachlage auch unter Berücksichtigung der in den Fällen einer behaupteten Bruch- oder Umsturzgefahr geltenden Nachweiserleichterungen nicht nachgewiesen. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Hierzu genügt es, wenn er einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2011 ‑ 8 A 2003/09 -, juris Rn. 6. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die streitgegenständliche Platane von der Massaria-Krankheit befallen ist. Dies ist auch nicht offensichtlich. Anlässlich der Inaugenscheinnahme durch einen Mitarbeiter des Fachamts der Beklagten am 20. Juli 2010 sind jedenfalls keine Anzeichen für das Vorliegen dieser Erkrankung festgestellt worden. Ebenso wenig besteht eine Gefahr für die Abwasserleitung. Der Kläger ist dem Einwand der Beklagten, die Abwasserleitung sei nach der Renovierung nicht mehr von dem Wurzelwerk des Baumes betroffen, nicht substantiiert entgegengetreten. Der Senat ist nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Platane wegen der Allergien seiner Ehefrau eine Gefahr für deren Gesundheit im Sinne der Baumschutzsatzung begründet. Allerdings kann auch die Allergie auslösende Wirkung eines Baumes eine Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BS darstellen, der durch Beseitigung des Baumes zu begegnen ist. Voraussetzung ist, dass der in Rede stehende Baum in relevantem Umfang zu den allergischen Reaktionen der betroffenen Person beiträgt. Eine Entfernung des Baums ist demnach gerechtfertigt, wenn sie voraussichtlich zu einer spürbaren Linderung der allergischen Beschwerden führen würde. Ob eine relevante Verbesserung der Gesundheit des Allergiekranken erwartet werden kann, hängt von verschiedenen Umständen ab, die in die Beurteilung einzustellen sind. Von Bedeutung ist zum einen, ob die betroffene Person lediglich gegen eine bestimmte Baumart oder auch gegen andere Pflanzen, Schimmelpilze, Tierhaare, Nahrungsmittel oder sonstige Stoffe allergisch ist, welchen Stellenwert also die betreffende Baumart als allergieauslösender Faktor bei der betroffenen Person hat. Zum anderen kommt es auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten an. Sind andere allergieauslösende Bäume oder Pflanzen in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers vorhanden, kann eine spürbare Gesundheitsverbesserung durch die Beseitigung des in Rede stehenden Baumes in Frage gestellt sein. Andererseits kann eine relevante Linderung der Beschwerden vor allem dann erwartet werden, wenn der zu fällende Baum sich in unmittelbarer Nähe des Nutzungsschwerpunkts des Grundstücks, also des Hauses oder der Terrasse, befindet. Für die Allergie auslösende oder verstärkende Wirkung eines Baumes auf Nutzer des Grundstücks ist der Antragsteller nachweispflichtig. Er hat zu diesem Zweck grundsätzlich ein hinreichend aussagekräftiges und substantiiertes, in der Regel auf entsprechenden Allergietests beruhendes ärztliches Attest oder Gutachten vorzulegen. Die oben angeführten Nachweiserleichterungen gelten nicht für die Fälle einer Allergie durch Baumpollen. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass die Beseitigung eines umsturzgefährdeten Baumes schon bei entsprechenden äußeren Anzeichen auf die Gefahrenlage möglich sein muss und die Bediensteten des zuständigen Fachamtes in der Regel ohne Weiteres aufgrund ihrer Fachkunde in der Lage sind, die von einem Baum ausgehende mögliche Gefahr zu begutachten. Demgegenüber fällt die durch Baumpollen ausgelöste Allergie in die Sphäre des Antragstellers, den eine entsprechende Darlegungs- und Nachweislast trifft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, UPR 2003, 276, juris Rn. 6 ff. Hiervon ausgehend liegt eine Gefahr für die Gesundheit der Ehefrau des Klägers nicht vor. Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass die allergischen Beschwerden seiner Ehefrau durch die Beseitigung der auf dem Grundstück stehenden Platane spürbar gelindert würden. Die Ehefrau des Klägers leidet entgegen ihrer Angabe während der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 10. September 2012 - auch bei einer auf das tatsächliche Vorliegen von Beschwerden beschränkten Auslegung dieser Formulierung - nicht nur an Allergien gegen Platanenpollen und gegen die Sporen des Cladosporium- und des Alternaria-Schimmelpilzes, sondern ausweislich der vom Senat im Berufungsverfahren angeforderten Krankenblätter und Allergietestbögen der Praxis Dr. F. auch an weiteren Allergien. Sie hat in den von 2004 bis 2012 jährlich sowie - wohl - 2014 in der Praxis Dr. F. durchgeführten Allergietests (Pricktests und ab 2009 teilweise nasale Provokationen) auf diverse Tierhaare und Lebensmittel, sowie - mit steigender Tendenz - auf Pollen anderer Bäume- und Pflanzen und auf zwei weitere Schimmelpilze zum Teil deutlich positiv reagiert. Im Einzelnen ergeben sich aus den Krankenblättern und Allergietestbögen folgende Befunde: Bei einer Vergleichsreaktion der Stufe 3 (Histamin) hat die Ehefrau des Klägers unter anderem - 2006 auf Gräser (Stufe 2) sowie auf Gerste und Roggen (Stufe 1) positiv reagiert, - 2007 auf Gräser, Hafer, Roggen, Weizen, Beifuß, Ulme, Weide, Birke, Rotbuche, Eiche, Alternaria, Cladosporium, Aspergillus und Penicillium (Stufe 1), Gerste, Erle, Holunder und Milbe II (Stufe 2) und Pappel (Stufe 3), - 2008 auf Roggen, Erle, Esche, Linde, Cladosporium und Penicillium (Stufe 1), Gräser, Gerste, Hafer und Aspergillus sowie Federn, Milbe I und Milbe II (Stufe 2), - 2009 auf Gerste, Roggen, Löwenzahn, Pappel, Ulme, Eiche, Esche und Linde sowie Cladosporium und Penicillium (Stufe 1), Hafer sowie Milbe I (Stufe 2; nasale Provokation Stufe 1, Spätreaktion Stufe 2); - 2010 erstmals auf Platane (Stufe 1, nasale Provokation Stufe 1-2, keine Spätreaktion), Gerste, Hafer, Roggen, Weizen, Beifuß, Brennessel, Ambrosia, Wegerich, Pappel, Ulme, Weide, Rotbuche, Eiche, Penicillium (Stufe 1) Alternaria (Stufe 1, nasale Provokation Stufe 1, keine Spätreaktion), Aspergillus (Stufe 1, nasale Provokation unterhalb Stufe 1, keine Spätreaktionen), Robinie und Esche (Stufe 1-2), Gräser, Löwenzahn, Birke (Stufe 2) und Cladosporium (Stufe 2, nasale Provokation Stufe 1, keine Spätreaktion), - 2011 auf Platane nur bei nasaler Provokation Stufe 1, keine Spätreaktion, auf Roggen, Weizen, Beifuß, Brennessel, Löwenzahn, Wegerich, Holunder, Cladosporium (Stufe 1), Alternaria (Stufe 1, nasale Provokation unter Stufe 1, keine Spätreaktion), Gräser (Stufe 2-3) und Penicillium (Stufe 2), - 2012 auf Platane (Stufe 2, nasale Provokation Stufe 1), Gräser, Gerste, Roggen, Weizen, Löwenzahn, Erle, Hasel, Pappel, Ulme, Weide, Birke, Rotbuche, Eiche, Holunder, Linde, Penicillium (Stufe 1), Aspergillus (Stufe 1, nasale Provokation Stufe 1-2, Spätreaktion Stufe 2), Beifuß, Brennessel, Ambrosia, Wegerich und Robinie (Stufe 2), Esche (Stufe 1-2), Alternaria und Cladosporium (nur bei nasaler Provokation Alternaria unter Stufe 1, Spätreaktion Stufe 2, Cladosporium (nur) Spätreaktion der Stufe 2. Der - wohl - aus September 2014 stammende Testbogen weist dieselben Hautreaktionen aus wie der aus dem Jahr 2012 stammende Test, bei der nasalen Provokation für die Platane wird jedoch abweichend eine Reaktion der Stufe 2 und für Alternaria und Aspergillus der Stufe 1 erreicht. Für Cladosporium findet sich keine Reaktion mehr. Der Kläger hat den Nachweis nicht erbracht, dass diese weiteren - weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren offen gelegten - Allergien im Vergleich zu den Allergien gegen Platanenpollen und gegen die Pilzsporen von Cladosporium und Alternaria für die Beschwerden von keiner oder von nur untergeordneter Bedeutung sind. Die - zuletzt in dem Attest vom 10. November 2014 aufgestellte - Behauptung von Dr. F., für die Beschwerden seien „eindeutig“ nur die Platanenpollenallergie und die Allergie gegen die Sporen des Cladosporium- und des Alternaria-Schimmelpilzes ursächlich, die anderen Allergien seien medizinisch nicht relevant, ist vor diesem Befundhintergrund ohne eine Begründung, die sich mit den anderen Allergien auseinandersetzt, nicht nachvollziehbar und damit ohne Aussagekraft. Einer solchen Begründung bedarf es insbesondere deshalb, weil die Ehefrau des Klägers mit Gräsern, Birke, aber auch Erle, Hasel, Roggen oder Weizen auf Baum- und Pflanzenpollen allergisch reagiert, die in Deutschland quasi ubiquitär auftreten und damit praktisch nicht gemieden werden können. Der Gutachter und Sachverständige Prof. Dr. O. hat in dem Erörterungstermin vom 4. November 2014 beispielhaft ausgeführt, dass etwa bei der Birke und den Gräsern eine Entfernung von 10 km nicht ausreiche, um sicher allergische Beschwerden auszuschließen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Ehefrau des Klägers ihre anderen Allergien seit Jahren im Griff hätte bzw. weil - wie der Kläger zuletzt behauptet hat - diese Allergien bei ihr nie gesundheitliche Beschwerden verursacht hätten. Es mag sein, dass die Hausstaubmilben- und Federnallergien keine Beschwerden mehr verursachen. Hinsichtlich der anderen Pollen- und Schimmelpilzallergien bestätigt der Inhalt der vorgelegten Krankenblätter die - ebenfalls ohne jede fachliche Begründung von Dr. F. attestierten - Behauptungen des Klägers nicht. Danach war die Ehefrau des Klägers im März 2004, im Sommer/Herbst 2004, im April 2005, im Mai 2005, im Juli 2005, im März 2006, im Mai 2006, im Oktober 2007 sowie im März 2008 und April 2008 - und damit noch vor dem behaupteten plötzlichen Auftreten der neuen oder neuartigen Symptome im Frühjahr 2009 oder im November 2009 - wegen ihrer Pollenallergien („Heuschnupfen“) in Behandlung. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Heuschnupfenbehandlung über mehrere Jahre hinweg erforderlich war, ohne dass Beschwerden vorlagen. Mit Blick darauf, dass die Ehefrau des Klägers mit steigender Tendenz auf Pollen mit Hauptblühzeiten von Februar (Erle, Hasel) bis Oktober (Gräser, Brennessel, Beifuß) sowie der Möglichkeit eines Vorkommens der Pollen bereits ab Januar (Erle, Hasel), vgl. etwa die Pollenkalender der StiftungDeutscher Polleninformationsdienst auf www.pollenstiftung.de oder auf www.pollenflug.de, und daneben auf insgesamt vier Arten von Schimmelpilzsporen allergisch reagiert, ist ihr Vorbringen, die allergischen Reaktionen träten ganzjährig auf und verschlimmerten sich, auch unabhängig von der Platane als Ursache ohne weiteres plausibel. Auch der Gutachter und Sachverständige Prof. Dr. O. hat ausdrücklich betont, dass als Erklärung der ganzjährigen Beschwerden der Ehefrau des Klägers in erster Linie die - ihm bislang neben der Platanenpollenallergie allein bekannten - Schimmelpilzallergien in Betracht kämen. Sein Gutachten vom 15. August 2013 belegt nicht, dass sich die allergischen Beschwerden der Ehefrau des Klägers bei einem Entfernen der Platane von deren Grundstück deutlich verbessern würden. Zwar wird darin ausgeführt, die allergischen Reaktionen seien in erster Linie auf Inhalationsallergien gegenüber Platanenpollen und Pilzsporen von Alternaria und Cladosporium zurückzuführen und es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber Platanenpollen und der Atemwegerkrankung, so dass bei einer Entfernung der Platane von dem Grundstück eine Verbesserung der Symptomatik zu erwarten sei. Diese Ausführungen werden jedoch entscheidend dadurch infrage gestellt, dass der Gutachter nach eigenem Bekunden bei der Begutachtung noch keine Kenntnis von den weiteren Allergien der Ehefrau des Klägers hatte. Das Gutachten stützt sich ausdrücklich (nur) auf die ambulanten Untersuchungen in den Praxisräumen des Gutachters sowie die Angaben der Ehefrau des Klägers zu ihrer Vorgeschichte. Ausweislich der Eigenanamnese hat diese lediglich angegeben, es sei eine Allergie auf Platanenpollen und auf die Schimmelpilze Alternaria und Cladosporium diagnostiziert worden. Prof. Dr. O. hat im Erörterungstermin vom 4. November 2014 bestätigt, er habe nach seiner Erinnerung die Ergebnisse aus der Praxis Dr. F. nicht gekannt und auch nicht gewusst, dass bei dessen Tests allergische Reaktionen gegen andere Stoffe festgestellt worden seien. Er habe daher - wie gefordert - im Wesentlichen die drei ihm mitgeteilten Allergene untersucht. Reagiere jemand - so die ergänzenden Ausführungen - etwa auf Gräser-, Birken- und Platanenpollen allergisch, so sei nicht ausgeschlossen, dass bei Ausschalten (nur) eines Allergieauslösers die Beschwerden im Wesentlichen weiter bestünden. Im Übrigen könne man von den Beschwerden nicht auf das Allergen schließen, so dass auch eine isolierte Zuordnung der Beschwerden zu einem bestimmten Allergen nicht ohne weiteres möglich sei. Vor diesem Hintergrund muss der Senat nicht weiter auf den Umstand eingehen, dass das Gutachten erheblich höhere IgE-Werte für Platane, Alternaria tenuis, Cladosporium herbarum und IgE-Gesamt ausweist als die dem Senat vorliegenden Testergebnisse im Laborbericht; der Senat lässt daher auch zugunsten des Klägers offen, ob die Erklärungen des Gutachters zu diesen Widersprüchen überzeugend sind. Die von der Ehefrau des Klägers anlässlich der nasalen Provokation in der Praxis Prof. Dr. O. als Allergieschock empfundenen heftigen Reaktionen auf die Platanenpollen belegen ebenfalls nicht eine überwiegende oder ausschließliche gesundheitliche Belastung durch die Platanenpollenallergie. Die Reaktion zeigt ‑ wie Prof. Dr. O. im Erörterungstermin vom 4. November 2014 erklärt hat ‑ nur, dass die Klägerin auf Platanenpollen positiv reagiert. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers bei ihren Urlauben insbesondere im Mittelmeerraum, aber auch am Tegernsee, beschwerdefrei war, nicht für eine ausschließliche Belastung durch die von ihr angeführten drei Allergene. Die von der Ehefrau des Klägers festgestellte Wirkung - eine Verbesserung der Symptomatik - betrifft nicht nur Platanenpollenallergiker, sondern generell Pollenallergiker. Der Gutachter und Sachverständige Prof. Dr. O. hat im Erörterungstermin vom 4. November 2014 erläutert, dass ein Urlaub in der Mittelmeerregion grundsätzlich von Vorteil für Allergiker sei, weil dort andere Allergene eine Rolle spielten bzw. dieselben Allergene zu einem anderen Zeitpunkt aktiv seien. Dass Pollen je nach Region und Lage zu unterschiedlichen Zeiten aktiv sind, gilt im Übrigen auch für das Bundesgebiet. So gelten das Gebirge und das Meer eher als pollen- und allergenarme Gebiete. Im Alpenbereich etwa kann man ab Ende Juni mit einer Pollenfreiheit rechnen. Vgl. www.pollenstiftung.de (Pollenflucht im Urlaub). Wenn die auf dem klägerischen Grundstück stehende Platane entfernt würde, ist ungeachtet des Vorstehenden auch deshalb nicht mit einer relevanten Verbesserung der spezifisch platanenbezogenen Beschwerden zu rechnen, weil auf dem Nachbargrundstück des Klägers und seiner Ehefrau eine weitere Platane steht. Der Gutachter Prof. Dr. O. hat im Erörterungstermin vom 4. November 2014, in dem er erstmals von der Existenz dieser weiteren Platane Kenntnis erlangt hat, erklärt, diese Platane befinde sich nach seiner Einschätzung nicht so weit vom Haus entfernt, dass sie keinen Einfluss mehr auf die Beschwerden der Ehefrau des Klägers habe. Es spricht auch wenig für die Mutmaßung des Klägers, die Pollen dieses Baumes hätten deshalb keinen Einfluss, weil sie zu 100% in Richtung des Rheins flögen und nicht auf das Grundstück oder die Terrassen des Hauses gelangten, das diese Pollen zudem abschotte. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen des Wetterdienstes ist von wechselnden Windrichtungen auszugehen; vorherrschende Windrichtung in dem Stadtteil, in dem der Kläger und seine Ehefrau wohnen, ist Südost/Südsüdost. Weht der Wind aus Richtung Südosten bzw. Südsüdosten, fliegen sowohl die Pollen der auf dem Grundstück des Klägers westlich von dem Haus stehenden Platane als auch die Pollen der Nachbarplatane nicht auf das Haus zu, sondern von diesem fort in Richtung Norden bzw. Nordwesten. Kommt der Wind aus nördlicher, nordwestlicher oder nordöstlicher Richtung, fliegen die Pollen der Nachbarplatane aus Richtung des Nachbargrundstücks allerdings auf das klägerische Haus zu. Dieses vermag den Pollenflug auch nicht entscheidend abzuschotten. Die Platane auf dem Nachbargrundstück überragt das Hausdach nämlich in gleicher Weise wie die streitgegenständliche Platane. Etwas anderes gilt auch nicht für die spezifischen Beschwerden der Ehefrau des Klägers aufgrund der Schimmelpilzallergien. Der Gutachter und Sachverständige Prof. Dr. O. hat im Erörterungstermin erklärt, diese Schimmelpilze kämen ubiquitär vor und lösten für gewöhnlich schon in geringen Mengen allergische Reaktionen aus. Die Schimmelpilzsporen kommen danach nicht nur auf den Blättern, der Rinde und dem Holz der Platane vor, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach auch auf den Blättern der anderen Bäume und auf dem Rasen von Nachbargrundstücken sowie in den Innenräumen des Hauses. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Blattbräune-Pilz und den Beschwerden der Ehefrau des Klägers - wie er in dem Attest von Dr. F. vom 9. Juli 2012 anklingt - ist nicht belegt. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Buchst. d) BS liegen ebenfalls nicht vor. Danach ist von den Verboten des § 2 eine Ausnahme zu erteilen, wenn der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die streitgegenständliche Platane an der Platanenfäule oder an der Massaria-Krankheit leidet. Die Platane ist allerdings von dem Blattbräune-Pilz befallen. Diese Krankheit bedroht zwar nicht die Existenz des Baumes, führt aber dazu, dass vermehrt Blätter abfallen. Dem Kläger ist es auch mit Blick auf eventuelle Zusatzkosten für die Gartenpflege zumutbar, diese Blätter - wie bisher - zu beseitigen. Der Baum ist aufgrund seines hohen Alters, des gleichwohl noch befriedigenden Zustandes und aufgrund seiner Größe sowie seiner Lage auf dem Grundstück nicht nur für dieses, sondern auch für das Straßenbild insgesamt prägend. Das öffentliche Interesse an einem weiteren Erhalt dieses Zustands überwiegt damit das private Interesse des Klägers an einer Beseitigung der Platane. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BS. Danach kann von den Verboten des § 2 im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führt und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (Buchst. a), Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern (Buchst. b) oder sich nach Abwägung öffentlicher und privater Belange ein Überwiegen der privaten Belange ergibt. Als private Belange sind nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BS insbesondere bei der Abwägung einzustellen: Verschattung, Beschädigung von Gebäuden, Wegen oder Ver-/Entsorgungsleitungen, Abstand zum Gebäude und gärtnerische Gestaltung des Grundstücks. Zu den öffentlichen Belangen zählen insbesondere die Seltenheit, Eigenart, Schönheit der Bäume und ihre Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt und die Verbesserung des Stadtklimas, § 4 Abs. 2 Satz 3 BS. Die - allein in Betracht kommenden - Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) und Buchst. b) BS liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer nicht beabsichtigten Härte. Die in der Baumschutzsatzung geregelten Befreiungstatbestände erfassen ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln, soweit nicht der Grad einer Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 ‑ 7 A 2646/92 - m.w.N. Derartige unzumutbare Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung sind nicht erkennbar. Wie oben ausgeführt, ist dem Kläger das Beseitigen auch einer größeren Menge an Blättern zumutbar. Das hohe öffentliche Interesse an dem Erhalt des alten und das Straßenbild maßgeblich prägenden Baumes überwiegt schließlich auch die sonstigen vom Kläger geltend gemachten privaten Interessen (Verschattung, Gartengestaltung usw.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).