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Beschluss

1 A 1494/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1205.1A1494.13.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. April 2013 – 1 K 1524/12 – ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. April 2013 – 1 K 1524/12 – ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge entsprechend der im Beschlusstenor ausgeworfenen Quote auf die Beteiligten zu verteilen. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: Die Erledigung des Verfahrens ist hier wesentlich durch ein selbstbestimmtes Verhalten der Beklagten, nämlich die Bereitstellung eines Tele-Heimarbeitsplatzes, herbeigeführt worden. Dieser Gesichtspunkt kann in die Ausübung des Ermessens über die Kostenverteilung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich – und auch hier – in angemessener Weise mit einfließen. Das gilt zumindest dann, wenn sich in dem nach Abgabe der Erledigungserklärungen allein auf die Kostenfolge reduzierten Streit, zu dessen Entscheidung anerkanntermaßen keine komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Prüfungen mehr angestellt werden müssen, nicht mit der nötigen Gewissheit abschätzen lässt, ob es ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich zu der vom Kläger erstrebten Berufungszulassung gekommen wäre bzw. welcher Beteiligte in einem etwaigen Berufungsverfahren obsiegt hätte. Ein solcher Fall ist auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen, welche ein Unterliegen des Klägers in dem Zulassungsverfahren eher wahrscheinlich machen als sein Obsiegen, noch anzunehmen. Eine zu Lasten des Antragstellers gehende Einschätzung der Rechtslage hat der Senat in dem zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 9. Januar 2013 – 1 B 761/12 – hier allerdings bereits vorgenommen. Dabei hat er u.a. darauf hingewiesen, dass die Zurverfügungstellung eines Tele-Heimarbeitsplatzes die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung voraussichtlich unberührt lässt. Der Kläger hat gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Zuweisung im Klage- und im Berufungszulassungsverfahren auch keine wesentlich neuen Argumente vorgebracht; er hat vielmehr im Kern nur sein bisheriges Vorbringen bekräftigt und vertieft. Gleichwohl ist hier mit zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Rechtslage in einem Eilverfahren – als Grundlage der Abwägung von Vollzugs- und Suspensivinteresse – nur eine vorläufige und in der Regel auch nur summarische sein kann. Das gilt auch hier. So könnte vorliegend weiterer Klärungsbedarf im Hauptsacheverfahren etwa noch dahingehend bestanden haben, ob die Beklagte einer ggf. anzunehmenden Suchpflicht in Richtung auf wohnortnähere Beschäftigungen ausreichend und in für das Gericht nachvollziehbarer Weise nachgekommen ist und/oder ob angesichts der hier relativ langen Fahrzeiten zwischen Wohnort und neuem Dienstort der Kläger nach seinem Gesundheitszustand und ggf. unter sonstigen berücksichtigungsfähigen Fürsorge- und Zumutbarkeitserwägungen (einschränkungslos) auf einen Umzug verwiesen werden konnte. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2014 – 1 B 751/14 –, zur Einstellung in die Datenbanken juris und NRWE vorgesehen. Die bereits vorliegende vorläufige Bewertung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren durch den Senat behält dennoch für die hier zu treffende Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ein beachtliches Gewicht. Das findet in der im Tenor insgesamt ausgeworfenen Kostenquote seinen Niederschlag. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.