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Urteil

2 D 17/14.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1216.2D17.14NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. III/Br 35 „Discounter C. Straße/Am E. “ der Antragsgegnerin (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt u. a. ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandelsmarkt“ fest. Darin ist ausschließlich ein Lebensmittelmarkt mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auf einer Verkaufsfläche von maximal 1.000 m² zulässig. Innerhalb dieser Gesamtverkaufsfläche sind maximal 15 % zentrenrelevante Randsortimente zulässig. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks M.-------straße 5 mit den Flurstücken 1923 und 1655 in der Gemarkung C2. , Flur 11. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar westlich an das Plangebiet. In der Planbegründung führt die Antragsgegnerin aus, auf Antrag des Vorhabenträgers solle für die Erweiterung des bestehenden Nahversorgungsstandorts ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Im östlichen Teil des Plangebiets befänden sich derzeit ein Lebensmitteldiscountmarkt sowie drei weitere Wohn- und Geschäftshäuser in zweigeschossiger Bauweise. Die verkehrstechnische Erschließung der durch das Vorhaben in Anspruch zu nehmenden Flächen erfolge derzeit von der C. Straße aus. Die Stellplätze sowie der Zugang zum bestehenden Discounter fänden sich am Objekt. Auch die übrigen Nutzungen verfügten über rückwärtige Stellplatzflächen. Der Vorhabenträger beabsichtige, den nicht mehr zeitgemäßen Lebensmitteldiscounter zu vergrößern und die übrige Bestandsbebauung abzureißen. Die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandels an diesem Standort entspreche den Zielen des von der Antragsgegnerin beschlossenen Einzelhandelskonzepts, welches das ungefähr 0,77 ha große Plangebiet als Teil eines zentralen Versorgungsbereichs ausweise. Die Zufahrt zu der neuen Stellplatzanlage mit ca. 72 Stellplätzen erfolge direkt über die C. Straße. Im Rahmen des zu den Lärmauswirkungen der Planung erstellten schalltechnischen Gutachtens seien zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte aktive Schallschutzmaßnahmen dimensioniert worden. Hiernach sei auf einer Länge von 39 m entlang der nördlichen Grundstückgrenze eine 4,30 m hohe Lärmschutzwand vorzusehen. Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: In der Sitzung am 20. März 2012 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Die Antragsgegnerin machte den Aufstellungsbeschluss am 14. April 2012 öffentlich bekannt. Sie wies darauf hin, dass die Planunterlagen vom 16. April 2012 bis einschließlich 20. April 2012 im Rahmen einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bei ihr eingesehen werden könnten. Überdies werde die Planung am 24. April 2012 öffentlich vorgestellt. An dem Unterrichtungs- und Erörterungstermin am 24. April 2012 nahm der Antragsteller teil. Er richtete an die Antragsgegnerin Fragen, welche die Höhe des Hauptbaukörpers und die Höhe des Kubus im Eingangsbereich betrafen. Am 2. Oktober 2012 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Entwurf. In der Zeit vom 26. Oktober 2012 bis einschließlich 26. November 2012 legte die Antragsgegnerin den Planentwurf öffentlich aus. Dies machte die Antragsgegnerin am 13. Oktober 2012 öffentlich bekannt. In der Auslegungsbekanntmachung hieß es u. a.: „Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor: schalltechnisches Gutachten im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes vom 20.02.2012, ergänzt durch Schreiben vom 30.03.2012… Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.“ Der Antragsteller erhob im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen. In seiner Sitzung am 18. April 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung. Beschlossen wurden auch die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie zur Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dabei handelt es sich um Änderungen und Ergänzungen zur Grünplanung, zur Gebäudehöhe und zum Maß der baulichen Nutzung. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 22. April 2013 aus. Am 28. August 2013 machte die Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan öffentlich bekannt. Am 24. Januar 2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht präkludiert. Er mache nicht nur Einwendungen gelten, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätte geltend machen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass und wann eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei. Da eine Öffentlichkeitsbeteiligung allem Anschein nach nicht stattgefunden habe, habe er auch nicht im Rahmen einer Auslegung Einwendungen erheben können. Der Durchführungsvertrag sei offensichtlich nichtig. Diese Einwendung habe er nicht schon im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren geltend machen können. In der Sache sei der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch anderweitig formell und materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB lägen nicht vor. Die danach mögliche zulässige Grundfläche decke sich nicht mit den Maximalflächen, die in der Vorschrift genannt würden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verletze das Gebot der planungsrechtlich gebotenen Konfliktvermeidung. Ob der Flächennutzungsplan angepasst worden sei, sei nicht bekannt. Es bestehe kein städtebaulicher Grund, das zuvor festgesetzte allgemeine Wohngebiet aufzuheben. Der Lebensmitteldiscounter setze sein Grundstück unzumutbaren Geräuschimmissionen aus. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen BebauungsplanNr. III/Br 35 „Discounter C. Straße/Am E. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antragsteller sei präkludiert. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung sei verfahrensrechtlich rechtmäßig. Die Anstoßfunktion sei erfüllt. Der Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Auch er hält den Antrag wegen Präklusion für unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der (Normenkontroll-)Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 26. Oktober 2012 bis zum 26. November 2012 keine Einwendungen erhoben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung ordnungsgemäß auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO hingewiesen. Ausnahmsweise Korrekturen der Präklusionsfolge für den vorliegenden Einzelfall kommen nicht in Betracht. 1. § 47 Abs. 2 a) VwGO ist nicht dahingehend auszulegen, die Präklusion stehe nur Normenkontrollanträgen mit solchen Einwendungen entgegen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung auch tatsächlich (sinnvoll) hätten vorgebracht werden können - also insbesondere nicht später, nach dem Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung entstanden sind -, so dass z. B. Einwände gegen die Wirksamkeit eines Durchführungsvertrags nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht von der Präklusionsschranke erfasst sein könnten und jenseits des § 47 Abs. 2 a) VwGO die (umfassende) Sachprüfung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eröffneten. Diese Lesart widerspricht dem Wortlaut wie dem Sinn und Zweck der Präklusionsregelung. § 47 Abs. 2 a) VwGO belastet den Antragsteller bereits seinem klaren Wortlaut nach mit der Obliegenheit, im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (irgendwelche) Einwendungen zu erheben. Ihm zufolge muss der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erheben. Erst dann kann er sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. § 47 Abs. 2 a) VwGO unterscheidet nicht danach, ob die Einwendungen Belange betreffen, die für die planende Stelle ohne Weiteres als abwägungserheblich ersichtlich sind, oder ob es sich um Belange handelt, die erst dadurch ins Blickfeld rücken, dass sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von den Betroffenen geltend gemacht werden. Differenziert wird weiterhin nicht nach einzelnen Arten von Einwendungen, die auf unterschiedliche materiell-rechtliche Prüfungspunkte für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans zielen. Einwendungen sind allgemein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen. Der Verzicht auf diese Differenzierungen ist gesetzgeberisch beabsichtigt. § 47 Abs. 2 a) VwGO hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Für den Normenkontrollantragsteller bedeutet dies, dass er den Ablauf des Bebauungsplanverfahrens bis zum Erlass des Plans verfolgen und seinen Abwehrwillen zum Ausdruck bringen muss. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Aufgrund der in § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB normierten Hinweispflichten ist sichergestellt, dass er sowohl über seine Obliegenheit zur Erhebung von Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung als auch über die Folgen der Nichtbeachtung informiert wird. Mit einer unverhältnismäßig hohen, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht vereinbaren Hürde für die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes wird er nicht konfrontiert, zumal die Möglichkeit, den Bebauungsplan in einem (späteren) verwaltungsgerichtlichen Verfahren ggf. inzident überprüfen zu lassen, durch § 47 Abs. 2 a) VwGO nicht berührt wird. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, BVerwGE 149, 88 = BauR 2014, 1136 = juris Rn. 14 ff., vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BauR 2011, 490 = juris Rn. 10 ff., vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BauR 2011, 488 = juris Rn. 15 ff., und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2012 - 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 41 ff., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BauR 2012, 915 = juris Rn. 29 ff. Das strikte Verständnis des § 47 Abs. 2 a) VwGO ergibt sich im Weiteren systematisch daraus, dass sich aus der Rüge, der Bebauungsplan oder einzelne Festsetzungen verstießen gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben jenseits des Abwägungsgebots, eine Antragsbefugnis i.S.v. § 47 Abs. 2 VwGO regelmäßig nicht herleiten lässt, mit der die Präklusion aber eng verwandt ist. Hierzu ist ein weitergehender Vortrag zur eigenen Betroffenheit erforderlich, die zu artikulieren im Rahmen der Offenlage in jedem Fall Anlass besteht, soweit man mit der Planung nicht einverstanden ist. Unterbleibt ein solcher Vortrag der eigenen Betroffenheit ‑ obwohl der Betroffene davon ausgeht, er werde durch die Planung etwa in der Ausnutzung seine Grundeigentums beeinträchtigt - besteht kein Anlass, ihn anders zu behandeln als denjenigen, der von Einwendungen im Rahmen der Offenlage absieht, weil er zunächst (ggfs. rechtsirrig) davon ausgeht, die Planung sei in Bezug auf die Abwägung der eigenen Belange (rechtlich) nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2012- 2 D 92/10.NE -, juris Rn. 46. Eine Ausnahme von der Obliegenheit, im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen zu erheben, mag nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzuerkennen sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Antragsteller im Rahmen einer vorhergehenden öffentlichen Auslegung zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hat und aus Sicht der Gemeinde kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, dass sein Abwehrwille auch gegen die geänderte - und nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB nochmals auszulegende - Planung fortbesteht. Seinen Abwehrwillen gegen die Planung muss der Antragsteller mithin - wie schon hervorgehoben - im Zuge (irgend) einer öffentlichen Auslegung fristgerecht zum Ausdruck gebracht haben. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014- 4 CN 1.13 -, BVerwGE 149, 88 = BauR 2014, 1136 = juris Rn. 15 f. Dies bestätigt zusätzlich die präklusionsrechtliche Behandlung der Rechtsnachfolge ins Grundeigentum. Der neue Eigentümer eines Grundstücks muss sich zurechnen lassen, dass der Voreigentümer im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben hat. Er erwirbt nach § 47 Abs. 2 a) VwGO präklusionsbelastetes Eigentum und kann nicht mit Erfolg argumentieren, wegen seines nachträglichen Grundstückerwerbs berufe er sich auf einen Umstand, den er tatsächlich nicht während der öffentlichen Auslegung ins Verfahren habe einführen können. Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE -, BauR 2014, 1912 = juris Rn. 28; Hamb. OVG, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 E 2/12.N -, NVwZ-RR 2014, 585 = juris Rn. 35 ff. Nach diesen Grundsätzen bleibt es für den Antragsteller bei der Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2 a) VwGO. Er hat seinen Abwehrwillen gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht im Rahmen der öffentlichen Auslegung zum Ausdruck gebracht, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich war. Diese Möglichkeit unterstreicht der Umstand, dass der Antragsteller an dem Unterrichtungs- und Erörterungstermin vom 24. April 2012 teilgenommen hat, in dem die Antragsgegnerin die Planung der Öffentlichkeit präsentierte. Der Antragsteller hat anlässlich dieses Termins konkrete Fragen an die Antragsgegnerin gerichtet, welche die Höhe des im Plangebiet anzusiedelnden Lebensmittelmarkts betrafen. Diese seine eigenen Belange tangierenden Einwände hätte der Antragsteller ohne Schwierigkeiten ordnungsgemäß in das Planaufstellungsverfahren einbringen können, um sich die Chance eines zulässigen Normenkontrollantrags zu erhalten. Nach dem zuvor Gesagten ist für die Anwendung des § 47 Abs. 2 a) VwGO überdies unerheblich, was für Einwendungen der Antragsteller nunmehr mit seinem Normenkontrollantrag geltend macht. Unbeschadet dessen ist er präkludiert. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht erfolgreich darauf stützen, die Antragsgegnerin habe gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßen und ihn dadurch an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gehindert. Nach dieser Norm ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-)Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies auch, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30. Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes gilt, wenn die erneute Auslegung eine bloße Förmlichkeit wäre, weil die Änderung oder Ergänzung keine neuen privaten oder öffentlichen Belange berührt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, BauR 2014, 2031 = juris Rn. 49. So liegt es hier. Die nachträglich beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, die auf „Änderungswünsche“ der Verwaltung der Antragsgegnerin zurückgehen, sind marginal. Sie betreffen lediglich die Konkretisierung der textlichen Festsetzungen zur Grünplanung, die technische Kennzeichnungen der Gebäudehöhe in Meter über NN sowie die Anpassung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung an die Werte des Bauantrags für den geplanten großflächigen Lebensmittelmarkt. Weder private noch öffentliche Belange werden dadurch jenseits einer bloßen Förmlichkeit erstmals oder neuerlich abwägungserheblich berührt. 2. Fehler bei der Auslegungsbekanntmachung, die der Präklusion entgegenstünden, liegen nicht vor. Die öffentliche Bekanntmachung darf grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten. Dies beurteilt sich nach den Grundsätzen‚ die für Rechtsbehelfsbelehrungen entwickelt worden sind. Eine derartige Belehrung darf insbesondere nicht geeignet sein‚ einen Betroffenen vom (rechtzeitigen) Geltendmachen von Einwendungen oder Rügen abzuhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013- 4 BN 28.13 -, ZfBR 2013, 580 = juris Rn. 7, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BauR 2011, 488 = juris Rn. 15 ff. Die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 a) VwGO setzt außerdem voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre ortsübliche Bekanntmachung auch sonst ordnungsgemäß erfolgt sind. Die Präklusion greift namentlich nicht, wenn die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB) nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. September 2014- 4 CN 3.14 -, juris Rn. 12, vom 18. November 2010 - 4 CN. 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 63 = juris Rn. 14, und vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 47, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BauR 2012, 915 = juris Rn. 57, und vom 7. Juli 2011- 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei der Auslegungsbekanntmachung sämtlich genügt. Sie hat fehlerfrei auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO hingewiesen. Auch im Übrigen weist die öffentliche Auslegung keine präklusionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Da die Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteldiscountmarkts in einem auch vorher intensiv baulich genutzten insgesamt (nur) 0,77 ha großen innerstädtischen Bereich offenkundig als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufstellen durfte, was der Antragsteller letztlich auch nicht in Frage stellt, vgl. zu den Anforderungen des § 13 a BauGB im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 60 ff., und vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 184, durfte sie gemäß §§ 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, absehen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der diesbezügliche Passus in der Auslegungsbekanntmachung im Einzelnen den insoweit entwickelten Vorgaben entspricht. Vgl. dazu im Hinblick auf § 13 a BauGB auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17. Februar 2014- 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243 = juris Rn. 61, und vom 2. August 2012 - 5 S 1444/10 -, juris Rn. 60; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. Dezember 2011 - 1 C 10352/11 -, juris Rn. 49. 3. Schließlich kommt keine Ergebniskorrektur anhand des Grundsatzes von Treu und Glauben in Frage. Ob ein grob treuwidriges Verhalten des Plangebers vorliegt, das die Anwendung des § 47 Abs. 2 a) VwGO als ausnahmsweise unhaltbar erscheinen lässt, kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB beurteilt werden. In jedem Fall gebietet der Zweck der §§ 47 Abs. 2 a) VwGO, 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB, das Planaufstellungsverfahren zu rationalisieren und zu kanalisieren, eine restriktive Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, um die verfahrenslenkende Funktion dieser Bestimmungen nicht zu umgehen. Treuwidrigkeit kann danach unter Umständen in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Plangeber fehlerhafte Auskünfte erteilt und dies die Fristversäumung verursacht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011- 2 D 14/10.NE -, BauR 2012, 915 = juris Rn. 99. Eine derartige Konstellation ist nicht gegeben. Wie gesagt, hat der Antragsteller an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 24. April 2012 teilgenommen. Er hätte den Verlauf des Planaufstellungsverfahrens im Anschluss daran verfolgen und in diesem ohne Weiteres fristgerechte Einwendungen erheben können, welche ihm die Sachprüfung in einem Normenkontrollverfahren eröffnet hätten. Darüber hinaus wird ihm durch § 47 Abs. 2 a) VwGO eine etwaige Inzidentkontrolle des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht abgeschnitten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war entgegen der Anregung des Antragstellers nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen zur Reichweite der Präklusion lassen sich mit Hilfe des Gesetzeswortlauts, des Gesetzeszwecks sowie der zu § 47 Abs. 2 a) VwGO vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Schwierigkeiten eindeutig beantworten.