Urteil
4 CN 1/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2a VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller Einwendungen gegen einen Bebauungsplan im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, obwohl er dies hätte tun können, und ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
• Bei wiederholter Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB muss der Betroffene grundsätzlich auch zu den geänderten Teilen im Rahmen der erneuten Auslegung Einwendungen erheben, wenn er seinen Abwehrwillen gegen die geänderte Planung zum Ausdruck bringen und sich die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags offen halten will.
• Eine abweichende oder leicht andere Formulierung des Hinweises auf die Rechtsfolge in der Bekanntmachung steht der Präklusion nur dann entgegen, wenn sie geeignet ist, Betroffene zu irreführen; hiervon war im vorliegenden Fall nicht auszugehen.
Entscheidungsgründe
Präklusion von Normenkontrollanträgen bei unterlassenen Einwendungen in wiederholter Auslegung • Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2a VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller Einwendungen gegen einen Bebauungsplan im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, obwohl er dies hätte tun können, und ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. • Bei wiederholter Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB muss der Betroffene grundsätzlich auch zu den geänderten Teilen im Rahmen der erneuten Auslegung Einwendungen erheben, wenn er seinen Abwehrwillen gegen die geänderte Planung zum Ausdruck bringen und sich die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags offen halten will. • Eine abweichende oder leicht andere Formulierung des Hinweises auf die Rechtsfolge in der Bekanntmachung steht der Präklusion nur dann entgegen, wenn sie geeignet ist, Betroffene zu irreführen; hiervon war im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines innerstädtischen Grundstücks mit Vorder- und Hofbebauung; das Gebiet war als Mischgebiet Teil eines Sanierungsgebiets. Die Gemeinde stellte einen Bebauungsplan auf; ursprünglich sollte die hintere Grundstücksfläche als private Grünfläche ausgewiesen werden. Der Planentwurf wurde mehrfach ausgelegt; bei jeder erneuten Auslegung war die Stellungnahme der Öffentlichkeit auf geänderte Teile beschränkt und es wurde auf mögliche Folgen verspäteter Einwendungen hingewiesen. Die Antragstellerin erhob erst nach Erlass des Bebauungsplans Normenkontrollklage mit dem Einwand, ihr Grundstück sei durch die Festsetzungen betroffen; frühere Einwendungen in der letzten Auslegungsperiode brachte sie nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hielt den Antrag für unzulässig wegen Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO; die Revision der Antragstellerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO: Die Vorschrift macht einen Normenkontrollantrag unzulässig, wenn der Betroffene Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, obwohl er dies hätte tun können, und ordnungsgemäß belehrt wurde. • Rechtsfolge bei wiederholter Auslegung (§ 4a Abs. 3 BauGB): § 47 Abs. 2a VwGO unterscheidet nicht zwischen erster und erneuter Auslegung. Bei erneuter Auslegung, selbst wenn nur zu den geänderten Teilen Stellungnahmen zugelassen sind, besteht grundsätzlich die Obliegenheit, zu den betreffenden Änderungen Einwendungen zu erheben, wenn der Betroffene seinen Abwehrwillen aufrechterhalten will. • Ausnahmefälle begrenzt: Es bestehen nur enge Ausnahmen, etwa wenn bereits zuvor zulässige Einwendungen erhoben wurden und ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass der Abwehrwille auch gegen die geänderte Planung fortbesteht. Solche Ausnahmegründe lagen vorliegend nicht vor. • Hinweiswirkung der Bekanntmachung: Die Gemeinde wies ausreichend auf die Folgen mangelnder Einwendungen hin. Eine leicht abweichende Formulierung gegenüber dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO führte nicht zur Irreführung und verhinderte die Präklusion nicht. • Formelle Voraussetzungen: Die öffentliche Auslegung und die ortsübliche Bekanntmachung erfolgten ordnungsgemäß; damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung von § 47 Abs. 2a VwGO erfüllt. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist unzulässig; sie ist wegen Versäumnisses, in der letzten öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die die Parzelle betreffenden Planfestsetzungen zu erheben, gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die Revision bleibt ohne Erfolg, da das Oberverwaltungsgericht Bundesrecht nicht verletzt hat. Die Gemeinde hatte ordnungsgemäß ausgelegt und ausreichend belehrt; besondere Umstände, die eine Ausnahme von der Pflicht zur erneuten Stellungnahme rechtfertigen würden, sind nicht feststellbar. Die Antragstellerin hätte ihre Einwendungen in der dritten Auslegungsphase vortragen müssen, um die gerichtliche Überprüfung des Bebauungsplans zu ermöglichen.