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Beschluss

6 A 364/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1216.6A364.13.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Aufstiegsbeamten, dessen Klage auf eine Neu-bewertung bzw. Wiederholung von Klausuren gerichtet ist, die er im Rahmen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst angefertigt hat.

Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit wegen des Ausscheidens der ursprünglichen Prüfer von neuen Prüfern bewertet, so müssen diese eine von Grund auf neue BEwertung vornehmen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Aufstiegsbeamten, dessen Klage auf eine Neu-bewertung bzw. Wiederholung von Klausuren gerichtet ist, die er im Rahmen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst angefertigt hat. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit wegen des Ausscheidens der ursprünglichen Prüfer von neuen Prüfern bewertet, so müssen diese eine von Grund auf neue BEwertung vornehmen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall. 1. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse ausgeführt, der Kläger könne eine Neubewertung bzw. Wiederholung der Klausuren in den Prüfungsfächern Sozialrecht und Staats- und Verfassungsrecht nicht beanspruchen. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liege nicht, wie der Kläger meine, darin, dass sich die neuen Prüfer nicht darauf beschränkt hätten, die mit seinem Widerspruch geltend gemachten Einwände nach Maßgabe des Bewertungssystems der - im Stadium des sog. Überdenkensverfahrens - abgelösten Prüfer zu berücksichtigen, sondern eine komplette Neubewertung der Klausuren vorgenommen hätten. Diese - vom Verwaltungsgericht im Weiteren näher begründete - Annahme wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit wegen des Ausscheidens der ursprünglichen Prüfer von neuen Prüfern bewertet, so müssen diese „eine von Grund auf neue Bewertung vornehmen". Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 -, NJW 2003, 1063, und vom 24. Februar 1993- 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2001 - 14 A 4813/96 -, NVwZ-RR 2002, 193. Dies bedeutet, dass die Bewertung, die die ausgeschiedenen Prüfer vorgenommen haben, und deren Bewertungssystem von den neuen Prüfern nicht gleichsam in verbesserter Form fortzuschreiben sind, sondern dass die neuen Prüfer so an die Arbeit heranzugehen haben, als seien sie die ersten Prüfer. Lediglich insoweit besteht ein zwingender Zusammenhang mit der ersten, vom Prüfling angegriffenen Bewertung, als wegen des Verschlechterungsverbotes auch dann, wenn die neuen Prüfer die Leistung negativer beurteilen als die ausgeschiedenen Prüfer, dies nicht zu einer schlechteren Note führen darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2001 - 14 A 4813/96 -, a.a.O. Das an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997 - 7 B 97.1139 - anknüpfende Zulassungsvorbringen lässt außer Acht, dass das Überdenken einer Bewertung im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens der (selbstkritischen) Kontrolle der eigenen Bewertung einer Prüfungsleistung dient. Da wegen des höchstpersönlichen und unvertretbaren Charakters prüfungsspezifischer Wertungen neue Prüfer keine ("Selbst-")Kontrolle einer fremden Prüfungsentscheidung durchführen, sondern nur eine eigene, ihnen selbst zuzurechnende Prüfungsentscheidung treffen können und zu treffen haben, vgl. BFH, Urteil vom 28. November 2002 - VII R 27/02 -, NJW-RR 2003, 421; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2001 - 14 A 4813/96 -, a.a.O., ist die Bewertung der ausgeschiedenen Prüfer mit allen gegen sie erhobenen Einwänden des Prüflings für deren Urteil ohne jede Relevanz. Die neuen Prüfer müssen eine neue Gesamtbewertung und zwar, wie bereits ausgeführt, „von Grund auf" - und nicht nur in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren - vornehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2001 - 14 A 4813/96 -, a.a.O. Der schließlich auf die Klausur im Prüfungsfach Sozialrecht bezogene Einwand des Klägers, aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit hätten die ausgeschiedenen Prüfer durch Prüfer ersetzt werden müssen, die bereits im Rahmen der Staatsprüfung 2007 an dem Klausurendurchgang beteiligt gewesen seien, geht schon deshalb ins Leere, weil dies, worauf das beklagte Land auch im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat, hinsichtlich der Prüfer G. und N. , die sich nach dem Ausscheiden der ursprünglichen Prüfer mit der genannten Klausur befasst haben, der Fall war. 2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Die aufgeworfene Frage, „ob der Grundsatz der Einheit von Bewertungs- und Überdenkungsverfahren auch dann gilt, wenn für das Überdenkungsverfahren ein neuer Prüfer bestellt werden muss bzw. anders formuliert ob dieser berechtigt oder gar verpflichtet ist, eine von Grund auf neue Bewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen und an die Bewertungsmaßstäbe des alten Prüfers nicht gebunden ist“, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres im oben dargestellten Sinn beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).