Urteil
14 A 4813/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kenntnisnahme neuer Prüfer von Korrekturanmerkungen früherer Prüfer ist bundesrechtlich und landesrechtlich unbedenklich; sie verletzt nicht das Gebot der Chancengleichheit.
• Die Prüfungsbehörde darf in einem Widerspruchsverfahren die fachliche Bewertungsentscheidung der Prüfer nicht durch eine Zweckmäßigkeitskontrolle ersetzen; sie überprüft nur auf Rechts- und Verfahrensmängel.
• Randbemerkungen und stilistische Mängel einer juristischen Hausarbeit sowie Fragen des Aufbaus und der Gedankenführung sind zulässige Gegenstände fachlicher Beurteilung; bloßer Verweis auf einen "Antwortspielraum" genügt nicht zur Substantiierung eines Bewertungsfehlers.
• Eine einzelne deutlich bessere Teilnote rechtfertigt nicht ohne weiteres die Abkehr von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote; Abweichungen sind nur bei objektiven Anhaltspunkten, dass das arithmetische Ergebnis den in der Prüfung gezeigten Leistungsstand unzutreffend wiedergibt, vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Bewertung juristischer Examensleistung: Zulässigkeit von Kenntnisnahme früherer Korrekturanmerkungen und Grenzen der Überprüfung • Die Kenntnisnahme neuer Prüfer von Korrekturanmerkungen früherer Prüfer ist bundesrechtlich und landesrechtlich unbedenklich; sie verletzt nicht das Gebot der Chancengleichheit. • Die Prüfungsbehörde darf in einem Widerspruchsverfahren die fachliche Bewertungsentscheidung der Prüfer nicht durch eine Zweckmäßigkeitskontrolle ersetzen; sie überprüft nur auf Rechts- und Verfahrensmängel. • Randbemerkungen und stilistische Mängel einer juristischen Hausarbeit sowie Fragen des Aufbaus und der Gedankenführung sind zulässige Gegenstände fachlicher Beurteilung; bloßer Verweis auf einen "Antwortspielraum" genügt nicht zur Substantiierung eines Bewertungsfehlers. • Eine einzelne deutlich bessere Teilnote rechtfertigt nicht ohne weiteres die Abkehr von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote; Abweichungen sind nur bei objektiven Anhaltspunkten, dass das arithmetische Ergebnis den in der Prüfung gezeigten Leistungsstand unzutreffend wiedergibt, vorzunehmen. Der Kläger absolvierte den juristischen Vorbereitungsdienst und legte die zweite Staatsprüfung ab. In den schriftlichen Arbeiten und Klausuren ergaben sich einzelne schwächere und stärkere Noten; die Hausarbeit wurde zunächst mangelhaft bewertet. Nach Widerspruch ordnete die Prüfungsbehörde eine Neubewertung der Hausarbeit durch einen neu berufenen Prüfungsausschuss an. Dieser bewertete die Hausarbeit mit "ausreichend" und beließ die rechnerische Gesamtnote bei "ausreichend". Der Kläger rügte daraufhin unter anderem fehlerhafte Besetzung des Ausschusses, dass den neuen Prüfern Korrekturanmerkungen des ersten Ausschusses vorgelegen hätten, weggeriebene Randbemerkungen und unrichtige Bewertung von Vortrag und Prüfungsgespräch. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Senat befassten sich mit den Einwendungen; das Bundesverwaltungsgericht wies die Anschlussrevision des Klägers zurück und gab dem Beklagten in einem Teil statt. Der Kläger begehrt weiter die Neubewertung der Hausarbeit und eine neue Entscheidung über die Gesamtnote. • Zulässigkeit der Kenntnisnahme früherer Korrekturanmerkungen: Wegen Bindungswirkung der Entscheidung des BVerwG ist bundesrechtlich festzustellen, dass neuen Prüfern Kopien mit Korrekturanmerkungen der früheren Prüfer vorgelegt werden dürfen; dies verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. • Landesrechtlich ergibt sich kein weitergehender Grundsatz, der ein Entfernen von früheren Prüferanmerkungen geböte; die in §§ 28, 12 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW verlangte "selbständige" Beurteilung schließt Kenntnisnahme nicht aus. • Besetzung des Prüfungsausschusses: Es stehen keine rechtlichen Hindernisse dagegen, dass Klausurenkorrektoren auch Mitglied des Prüfungsausschusses sind; der Vortrag des Klägers, es bestünde eine verpflichtende Mindestzahl von Prüfern, ist unbegründet. • Verfahrenskontrolle durch die Widerspruchsbehörde: Die Prüfungsbehörde kann die fachliche Bewertungsentscheidung der Prüfer nicht durch eine Zweckmäßigkeitskontrolle ersetzen; sie überprüft nur auf formale, fachliche oder verfahrensrechtliche Fehler, nicht aber die materielle Bewertungsentscheidung. • Bewertung der Hausarbeit: Aufbau, Gedankenführung, Abstraktionsfähigkeit, Sprache und Stil sowie die methodische Behandlung von Rechtsfragen sind zulässige Gegenstände fachlicher Beurteilung; viele Einwendungen des Klägers blieben unsubstantiiert oder unverständlich und konnten daher keinen Bewertungsfehler begründen. • Randbemerkungen und "Wegradieren": Es besteht kein Rechtsgrundsatz, dass Korrekturanmerkungen dokumentenecht (unveränderlich) hätten sein müssen; das bloße Vorhandensein von Radierspuren begründet keinen Manipulationsverdacht ohne konkrete Anhaltspunkte. • Gesamtnotenbildung: Eine abweichende Festsetzung von der rechnerischen Note setzt objektive Anhaltspunkte voraus, dass das arithmetische Ergebnis den in der Prüfung gezeigten Leistungsstand nicht zutreffend wiedergibt; das vorgelegte Leistungsbild war insgesamt homogen, sodass eine Abweichung nicht geboten war. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Hausarbeit noch auf eine neue Entscheidung über die Gesamtnote. Soweit er Mängel in der Besetzung des Prüfungsausschusses, in der Vorlage von Korrekturanmerkungen oder in der Behandlung weggeriebener Randbemerkungen rügte, konnten keine verfahrens- oder rechtsfehlerhaften Umstände festgestellt werden. Viele seiner Einwendungen blieben unsubstantiiert oder zielten auf eine andere Bewertung der fachlichen Würdigung ab, was die Prüfbehörde und die Gerichte aber nicht ersetzen dürfen. Die rechnerisch ermittelte Gesamtnote entspricht dem in der Prüfung selbst gezeigten Leistungsbild; eine abweichende Festsetzung war nicht geboten.