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Urteil

7 A 2623/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1216.7A2623.13.00
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Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die die Beklagte der Beigeladenen für eine Veranstaltungsfläche für einen Zeitraum von Juni bis September 2013 erteilt hat. Die Veranstaltungsfläche liegt auf der westlichen Rheinseite auf dem Grundstück Gemarkung L. Flur 1, Flurstück 1105 an der D. -de-H. -Straße in der C. S1. . Sie befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans 8020-2 der Beklagten, bekannt gemacht am 2. Juli 1976, der die Fläche als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) festsetzt und ausnahmsweise bauliche Anlagen für Erholung und Sport für zulässig erklärt, sofern sie mit der Gesamtplanung S1. übereinstimmen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C1. , Flur 68, Flurstück 116 mit der Anschrift X.---------weg Nr. 9 in C2. C1. , das auf der östlichen Rheinseite, etwa 550 Meter Luftlinie von der Veranstaltungsfläche entfernt liegt. Auf den Antrag der Kläger erteilte die Beklagte im August 2011 eine Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Dreifamilienhaus mit Tiefgarage und Staffelgeschoss, das auf der Grundlage dieser Genehmigung und weiterer Nachtragsgenehmigungen errichtet und Anfang August 2013 bezogen wurde. Das Grundstück der Kläger liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. In nordwestlicher und nordöstlicher Richtung befinden sich Bereiche, in denen reine Wohngebiete ausgewiesen sind. Südöstlich grenzt der C. Teil der S1. an. Hier gilt der Bebauungsplan 8021-15, bekannt gemacht am 21. Mai 1993, der für diesen Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festsetzt. Dort befinden sich ausgedehnte Grünflächen, Radwege und Fußwege, ein Spielplatz sowie Grillplätze, die von der Öffentlichkeit zu Freizeitzwecken genutzt werden; ferner befindet sich dort ein Parkplatz und ein Gärtnereistützpunkt der Beklagten. Etwa 600 m südöstlich des Grundstücks der Kläger verläuft eine Brücke der Bundesautobahn 562 über den Rhein. Östlich des C3. Teils der S1. liegt ein Sondergebiet, in dem ein ausgedehnter Bürokomplex der U. (zuvor U. 1) mit einem Veranstaltungsforum errichtet worden ist. Im Dezember 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer temporären Veranstaltungsfläche für den Zeitraum vom 7. Juni bis 22. September 2013. Die geplanten Veranstaltungen sollten unter dem Titel „Kunst!Rasen“ unter anderem Konzerte unter freiem Himmel mit bis zu 10.000 Zuschauern in der genannten Zeitspanne umfassen. Ferner waren vom 16. Juli bis 19. August 2013 die Veranstaltungen „Kunst!Palast“ in einem Veranstaltungszelt Gegenstand des Vorhabens. Schließlich war während des gesamten Zeitraums der „Kunst!Garten“ als Außengastronomie am S. mit bis zu 550 Sitzplätzen Gegenstand des Vorhabens. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 5. Juni 2013 die beantragte Baugenehmigung sowie eine auf den 3. Juni 2013 datierte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans für eine öffentliche Grünfläche. Gegenstand der Baugenehmigung war u. a. die gutachterliche Prognose der L1. Schalltechnik GmbH vom 30. Mai 2013 sowie eine Betriebsbeschreibung vom 17. Dezember 2012. Die Baugenehmigung enthielt u. a. Nebenbestimmungen zu Maßnahmen zur Schallminderung unter Bezugnahme auf das genannte Gutachten. Die Beklagte legte darin Immissionsrichtwerte gemäß der Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW zugrunde, die auf der Annahme einer Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Kläger im Rahmen einer Einstufung als allgemeines – und nicht als reines – Wohngebiet beruhten (u. a. tags in den Ruhezeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen 50 dB(A) außerhalb der seltenen Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW); allerdings setzte sie für das Grundstück der Kläger den Höchstwert im Rahmen der im Gutachten näher bezeichneten seltenen Ereignisse nicht nur auf einen um 10 dB(A) höheren Wert, sondern auf 62 dB (A) fest. Die Kläger haben am 30. Juli 2013 Klage erhoben, zunächst die Aufhebung der Baugenehmigung begehrt und hierzu vorgetragen: Die Bauvorlagen seien zu ihren Lasten unbestimmt. Es bleibe dem Bauherrn überlassen, zu bestimmen, welche Ereignisse seltene Ereignisse im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie seien. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es mehr als zehn seltene Ereignisse gebe. Die Veranstaltungsreihe führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass ihr Grundstück nur den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets habe, das Grundstück liege aber in einem faktischen reinen Wohngebiet. Da im Vorfeld einer Veranstaltung überhaupt nicht absehbar sei, in welcher Intensität Lärm auftreten werde, bestehe für sie keine Ausweichmöglichkeit. Konsequenz der Genehmigung sei folglich, dass ihr Grundstück während der gesamten Sommermonate Schallimmissionen ausgesetzt sei, die die Grenze der Zumutbarkeit deutlich überschritten. Die Kläger haben - nach Ablauf des Veranstaltungszeitraums - beantragt, festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 zu Errichtung einer temporären Veranstaltungsfläche mit Gastronomie auf dem Grundstück D. -de-H. -Straße (Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück 1105) einschließlich des Befreiungsbescheides vom 3. Juni 2013 rechtswidrig gewesen ist und sie in ihren Rechten verletzt hat. Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat vorgetragen: Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt. Es sei sichergestellt, dass bei jedem Konzert festgestellt werden könne, ob es sich um ein seltenes Ereignis handelte. Hätten zehn seltene Ereignisse stattgefunden, seien bei den übrigen Veranstaltungen die entsprechend niedrigeren Richtwerte einzuhalten. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Grundstück der Kläger liege zwar in einem faktischen reinen Wohngebiet, jedoch grenze der Außenbereich an, was den Schutzanspruch mindere. Wegen der Vorprägung durch den rechtsrheinischen Freizeitpark S1. , durch das Rheinufer mit Radweg und durch den Schiffsverkehr auf dem Rhein müssten die Kläger damit rechnen, dass in ihrer Umgebung Nutzungen stattfinden, die über die in einem reinen Wohngebiet übliche Nutzung hinausgehen. Zu berücksichtigen sei bei der Bewertung des Grundstücks der Kläger auch das linksrheinische Gebiet C2. -H. , das angesichts der vorhandenen Geschäftsgebäude und Bürogebäude insgesamt als Mischgebiet einzuordnen sei. Die Beklagte hat sich dem Vortrag der Beigeladenen im Wesentlichen angeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Baugenehmigung einschließlich des Befreiungsbescheids rechtswidrig gewesen ist. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung nebst Befreiung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Kläger durch die von den Veranstaltungen ausgehenden Immissionen unzumutbar beeinträchtigt würden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Baugenehmigung für das Grundstück der Kläger unzutreffend den Immissionsrichtwert eines allgemeinen Wohngebietes nach Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie NRW zugrundegelegt habe. Die Baugenehmigung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachte gutachterliche Prognose vom 30. Mai 2013 nicht hinreichend belastbar sei. Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, weil sie die Zeitpunkte, an den seltene Ereignisse erlaubt seien, nicht verbindlich regele. Die Beklagte hat am 8. November 2013 und die Beigeladene am 16. November 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen übereinstimmend vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht ersichtlich. Das Grundstück der Kläger befinde sich nicht inmitten eines faktischen reinen Wohngebiets, sondern am äußersten Rand des Wohngebiets an der Grenze zum Außenbereich. Für diesen Außenbereich setze der Bebauungsplan 8021-15 eine Parkanlage fest. Dabei handele es sich nicht um eine ruhige Parkanlage im Sinne eines Kurparks, vielmehr seien Nutzungen möglich und würden auch ausgeübt, die im Hinblick auf Lärmimmissionen bei weitem über das hinausgingen, was üblicherweise von der Nutzung der Gärten eines Wohngebiets zu erwarten sei. Zudem sei auch der Verkehrslärm zu berücksichtigen. Es sei deshalb sachgerecht, für das Wohngrundstück der Kläger den verminderten Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zugrundezulegen. Die Kritik des Verwaltungsgerichts an der von der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Prognose überzeuge nicht. Schließlich sei auch nicht von einem Bestimmtheitsmangel der Baugenehmigung auszugehen. Eine Regelung der Zeitpunkte der seltenen Ereignisse in der Baugenehmigung sei nicht notwendig gewesen. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen. Zur Begründung nehmen sie im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und tragen vertiefend vor: Auf Vorbelastungen durch Verkehrsgeräusche komme es nicht an. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend das Vorliegen einer Gemengelage und eine daran anknüpfende Verminderung des Schutzanspruchs verneint. Bei dem Komplex C2. -H1. handele es sich lediglich um Bürogebäude, die keine nennenswerten Immissionen verursachten. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass der Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB als ein Gebiet angesehen werden könne, das für benachbarte Wohnnutzungen zu einer Minderung des Schutzanspruchs führe, sei eine solche Minderung des Schutzanspruchs des betroffenen Grundstückseigentümers nur dann geboten, wenn es um Immissionen eines im Außenbereich nach § 35 BauGB privilegierten oder sonst begünstigten Vorhabens gehe. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben. Fehlerhaft sei die Genehmigung auch deshalb, weil für die seltenen Ereignisse mit 62 dB(A) ein unzutreffender Höchstwert festgesetzt worden sei. Es seien Obergrenzen gemäß 3.2a der Freizeitlärmrichtlinie anzuwenden, so dass die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschritten werden dürften. Die in der Richtlinie genannten darüber hinaus gehenden Höchstwerte gälten lediglich als gesetzliche Einschränkung für seltene Ereignisse, die Gewerbegebiete beträfen, nicht jedoch für reine Wohngebiete. Mit Blick auf die Veranstaltungsreihe im Jahr 2014 machen die Kläger im Wesentlichen geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass 5 weitere seltene Ereignisse anderer Veranstalter stattgefunden hätten, so dass die zulässige Zahl von 14 Veranstaltungen im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie überschritten gewesen sei, zudem seien rechtswidrige Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW erteilt worden, darin sei für die seltenen Ereignisse zu Unrecht für ihr Grundstück ein Immissionsrichtwert von 63 dB(A) tags während der Ruhezeiten bzw. an Sonntagen und Feiertagen vorgegeben worden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 12. Dezember 2014 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren des VG Köln 8 L 1097/13 - sowie der beigezogenen Bebauungspläne und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n de : Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (dazu I.) und auch in der Sache begründet (dazu II.). I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere mangelt es nicht an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse an der Feststellung eines erledigten Veraltungsakts setzt unter dem – hier allein in Betracht kommenden – Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, ZLW 2007, 303, = juris, m. w. N. Die Voraussetzungen für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind hier wegen einer Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach wie vor erfüllt; die tatsächlichen bzw. rechtlichen Umstände haben sich nicht in wesentlicher Hinsicht geändert. Aus den Vorgängen zu den Baugenehmigungen für das Jahr 2014 ergibt sich zwar, dass sich das genehmigte Lärmschutzkonzept geändert hat. Dies betrifft insbesondere den nunmehr zugrundegelegten Immissionsrichtwert von 45 dB(A) statt 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten am Tag sowie an Sonntagen und Feiertagen, der sich auf das Schutzniveau eines reinen Wohngebiets und nicht mehr lediglich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets bezieht. Hierzu haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indes erklärt, dass die Beklagte erwägt, zu dem Immissionsrichtwert aus der Baugenehmigung für 2013 zurückzukehren. Dass sie hinsichtlich der seltenen Ereignisse an dem Genehmigungskonzept des Jahres 2014 festhalten und gesonderte Ausnahmegenehmigungen nach § 10 Abs. 4 LImSchG NRW erteilen möchte, rechtfertigt keine andere Beurteilung; im Hinblick auf den hierzu festgesetzten - nochmals erhöhten - Höchstwert von 63 dB(A) resultiert allein aus dem Austausch der Rechtsgrundlage keine im Hinblick auf das Rechtsschutzbegehren der Kläger wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände. Anhaltspunkte dafür, dass die Klage aus anderen Gründen unzulässig sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht mit Blick auf die Aspekte, die die Beigeladene im abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Gründe für ihre Zweifel an der Zulässigkeit der ursprünglichen Anfechtungsklage benannt hatte. II. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Genehmigung einschließlich der Befreiung (nachbar-)rechtswidrig gewesen ist und das Verwaltungsgericht mithin der Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht entsprochen hat. Für einen solchen Feststellungsausspruch reicht es im Hinblick auf die Genehmigung eines einheitlichen Vorhabens - ebenso wie bei der ursprünglichen Nachbaranfechtungsklage - aus, dass die (Nachbar)-Rechtswidrigkeit unter zumindest einem Aspekt zu bejahen ist. Das ist hier im Hinblick auf die Baugenehmigung und die mit ihr verbundene planungsrechtliche Befreiung der Fall: Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Unrecht einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz angenommen (dazu 1.), es hat aber im Ergebnis zu Recht einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bejaht (da z u 2.). 1. Die angegriffene Baugenehmigung verstieß nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Eine Baugenehmigung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 37 VwVfG NRW) genügen. Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen müssen sich eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst gegebenenfalls durch Auslegung entnommen werden können. Dabei müssen die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 = BauR 2008, 81. Es kann dahin stehen, ob nach diesen Grundsätzen im Rahmen der Regelungen über Immissionsrichtwerte zum Schutz der Nachbarschaft bei „seltenen Ereignissen“ eine konkrete Festlegung der Tage für die zugelassenen seltenen Ereignisse erfolgen musste . Vgl. zur Bestimmtheit bei Regelungen über seltene Ereignisse: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, BRS 78 Nr. 89 = BauR 2012, 602, Urteil vom 28. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817; Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band IV, Anmerkung 20 zu Nr. 7 TA Lärm, Stand 1. April 2014; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Rn. 17 zu Nr. 7 TA Lärm. Denn eine solche Festlegung ist hier bei zutreffender Auslegung der Genehmigung erfolgt. Die der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung Nr. 6 nimmt in Satz 2 auf seltene Ereignisse Bezug. Auch in der Nebenbestimmung Nr. 8 wird dies aufgegriffen und angeordnet, dass „die zehn seltenen Ereignisse“ an den maßgeblichen Immissionspunkten X.---------weg 9 und K. Straße 3 bis 5 messtechnisch nachweisbar zu überwachen seien. Dies korrespondiert mit dem Inhalt des Gutachtens vom 30. Mai 2013, das durch grüne Stempelung zum Gegenstand der Genehmigung gemacht ist, und die zu erwartenden zehn seltene Ereignisse datumsmäßig benennt (S. 10). Diese Bestandteile der Genehmigung sind bei einer Gesamtschau aus der Perspektive eines objektiven Adressaten - sei es des Bauherrn, sei es eines Nachbarn - dahin zu verstehen, dass diese aufgeführten zehn seltenen Ereignisse verbindlich festgelegt werden sollten. Die insoweit abweichende Auslegung der Genehmigung durch die Beklagte bindet den Senat ebenso wenig wie das entsprechende Verständnis der Beigeladenen und die damit übereinstimmende Sichtweise der Kläger. 2. Die angefochtene Baugenehmigung verstieß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, das für die Prüfung der Verletzung von Nachbarrechten hier maßgeblich ist. Das zu beurteilende Vorhaben liegt in einem Bereich, der durch den nicht qualifizierten Bebauungsplan 8020-2 überplant und im übrigen als nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gelegen, d. h. als planungsrechtlicher Außenbereich anzusehen ist. Die Beurteilung richtet sich demgemäß nach § 30 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 35 BauGB. Soweit für die objektivrechtliche Beurteilung gemäß § 30 Abs. 3 BauGB die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans S1. aus dem Jahr 1976 maßgeblich sind, kommt diesen keine nachbarschützende Wirkung zu. Im Rahmen der ansonsten maßgeblichen Beurteilung nach § 35 BauGB ergibt sich Nachbarschutz allein aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, das u. a. in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankert ist, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein Vorhaben im Außenbereich insbesondere vorliegt, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = BauR 1994, 354. Ausgehend von diesem anzulegenden rechtlichen Prüfungsmaßstab, dessen Konkretisierung in Orientierung an die sog. Freizeitlärmrichtlinie erfolgt (dazu a.), ist ein Verstoß gegen Vorgaben dieser Richtlinie festzustellen (dazu b.), der auch nicht im Rahmen einer Gesamtabwägung als unbeachtlich gewertet werden kann (dazu c.), ob weitere Mängel vorliegen, lässt der Senat offen (dazu d.). a. Die Konkretisierung des planungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs des Rücksichtnahmegebots erfolgt hier mit Blick auf den Gegenstand der Baugenehmigung in der Weise, dass sich die Prüfung an der Freizeitlärmrichtlinie NRW orientiert. Denn die TA Lärm ist vorliegend gemäß Nr. 1 Buchst. b) (sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluft-Gaststätten) nicht unmittelbar anwendbar und die Freizeitlärmrichtlinie stellt im Übrigen in den Ausführungen unter Abschnitt 1. zum Anwendungsbereich klar, dass auch Veranstaltungen der vorliegenden Art (Musikdarbietungen und Rockmusikkonzerte im Freien, Außengastronomie) entsprechend zu beurteilen sind. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liegt vor, wenn ein Vorhaben bauaufsichtlich zugelassen wird, von dem Beeinträchtigungen für einen Nachbarn ausgehen, die diesem gegenüber rücksichtslos sind. Maßstab ist, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2012 - 10 A 2787/09 -. Ob einem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998, GMBl. 1998, Seite 503, zu beurteilen. Ist die TA Lärm - wie hier - nicht unmittelbar anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen, weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz ebenso mitbestimmend wie eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die einzelnen Schallereignisse, Schallpegel und ihre Eigenart sowie ihr Zusammenwirken. Im Rahmen der solchermaßen vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe bzw. grober Anhalt herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, BRS 78 Nr. 89 = BauR 2012, 602. Orientierungshilfe für die Beurteilung ist in diesem Zusammenhang die Freizeitlärmrichtlinie des Landes NRW gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ (MBl. NRW 2006, Seite 566) in der Fassung des Runderlasses vom 16. September 2009 (MBl. NRW, Seite 450). Nach diesen Grundsätzen ist hier eine Beurteilung in Orientierung an der Freizeitlärmrichtlinie i. V. m. einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung vorzunehmen. b. Die angegriffene Baugenehmigung stand mit den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie nicht in Einklang; die Beklagte ist zwar von einer zutreffenden Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Kläger ausgegangen und sie hat danach zutreffende Immissionsrichtwerte für den Normalbetrieb (dazu aa.) angesetzt; der für die sog. seltenen Ereignisse festgesetzte Höchstwert von 62 dB(A) stimmte indes nicht mit der Richtlinie überein (dazu bb.) aa. Die Beklagte hat ihrer Entscheidung zutreffend zugrundegelegt, dass die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Kläger im Sinne der genannten Regelungen dem eines Grundstücks entspricht, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt und dementsprechend von einem Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie auszugehen war. Nach den vorliegenden Akten ist zunächst mit den Beteiligten anzunehmen, dass sich das Grundstück der Kläger in einem faktischen reinen Wohngebiet befindet, das in dem bislang unbeplanten Viereck der Bebauung entlang des X.---------wegs bis zur F. -C4. -Straße, der S.-----allee und des S1.----------wegs liegt. Dies entspricht dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Unabhängig davon ergibt sich aber für das Grundstück der Kläger aufgrund seiner besonderen Randlage ein gemindertes immissionsschutzrechtliches Schutzniveau; dies führt indes, wie der Senat mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Planungsabsichten der Beklagten für die linksrheinische S1. vorsorglich anmerkt, nicht dazu, dass das Grundstück der Kläger einschließlich der oben beschriebenen unbeplanten Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des Planungsrechts anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung der TA Lärm bemisst sich die Schutzwürdigkeit nach einem Zwischenwert, wenn ein Grundstück am Rande eines Gebiets liegt, dass an ein Gebiet mit einer in wesentlicher Hinsicht anderen Schutzwürdigkeit grenzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris; Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris. Der Anwendungsbereich der insoweit angesprochenen Regelungen zur Gemengelage gemäß Nr. 6.7 TA Lärm kann auch eröffnet sein, wenn Wohngebiete an den Außenbereich grenzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = BauR 2003, 517; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Rn. 58a zu Nr. 6 TA Lärm, jeweils m. w. N. Diese Grundsätze sind auch für die Freizeitlärmrichtlinie von Belang, die insoweit keine ausdrücklichen Regelungen enthält, aber eingangs ihrer Nr. 3 grundsätzlich eine Bewertung nach der TA Lärm vorsieht. Hier grenzt das Grundstück der Kläger an den Außenbereich. Die südlich des Grundstücks gelegene Parklandschaft der C3. S1. zwischen Rheinufer, dem Bereich unter der Autobahnbrücke und dem Landgrabenweg ist mit dem Bebauungsplan 8021-15 aus dem Jahr 1993 nicht qualifiziert im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB überplant und nach den vorliegenden Karten und Plänen sowie dem den Senatsmitgliedern vermittelten Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, auch nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB; die Fläche ist deshalb planungsrechtlich als Außenbereich zu werten. Bei der Bildung eines Zwischenwerts zwischen bestehenden Baugebieten ist methodisch so vorzugehen, dass die Immissionsrichtwerte zu ermitteln sind, die für die benachbarten Gebiete bei jeweils isolierter Betrachtung maßgeblich sind und daraus unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Mittelwert zu bilden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris und vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris, jeweils m. w. N. Ausgehend von diesen Grundlagen ist die Annahme einer Schutzwürdigkeit im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets mit einem entsprechenden Immissionsrichtwert von 50 dB(A) während der Ruhezeiten am Tag und entsprechenden daran anknüpfenden Werten, die dem Lärmschutzkonzept der Beklagten zu Grunde liegt, nicht zu beanstanden. Dies ergibt eine Mittelung aus dem Wert für reine Wohngebiete von 45 dB(A) und dem Wert für das angrenzende Gebiet des Rheinauenparks von 55 dB(A). Für den benachbarten Bereich der südlich angrenzenden S1. wäre bei isolierter Betrachtung ein entsprechender Wert von 55 dB(A) tags während der Ruhezeiten maßgeblich (Nr. 3.1 Buchstabe c) der Freizeitlärmrichtlinie), der auch einem Wert für Dorfgebiete entspräche. Angesichts einer Außenbereichslage eines Wohngrundstücks kann ein Kläger nicht die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets in Anspruch nehmen. Der Außenbereich ist kein Baugebiet - auch für die im Außenbereich privilegierten baulichen Nutzungen nicht -, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Das schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall dort, sei es aufgrund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch gewohnt werden darf, so dass Wohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sein dürfen. Die dort zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen z. B. gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zählen können. Angesichts dessen kann ein Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischte nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182= BauR 2003, 517 In Anwendung dieser Grundsätze ist für den südlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Bereich der S1. ein entsprechender Wert maßgeblich. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass wegen des Parkcharakters dort nicht mit außenbereichstypischen lärmintensiven Nutzungen gerechnet werden müsse, wie die Kläger in Anknüpfung an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts geltend machen. Gerade mit Blick auf die planerische Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage ist tagsüber typischerweise mit Lärmeinwirkungen durch Freizeitnutzungen zu rechnen. Hierzu haben die Beklagte und die Beigeladene detailliert und überzeugend aufgezeigt, dass wegen der planungsrechtlich abgesicherten besonderen Nutzungsstruktur des Parks als Fläche für Freizeitnutzungen auch aufgrund der entsprechenden tatsächlichen Gestaltungen mit lärmintensiven Nutzungen gerechnet werden muss. Dem entsprach der Eindruck von der Anlage, den der Berichterstatter gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Er hat einen Park vorgefunden, der mit den vorhandenen weitläufigen betretbaren Rasenflächen und verschiedenen Einrichtungen, wie etwa Grillstellen und einem überdachten Grillplatz in der Nähe des Grundstücks der Kläger, geeignet ist, insbesondere auch in den wärmeren Monaten des Jahres Besucher anzuziehen, deren verhaltensbedingte Immissionen typischerweise erheblich über das Geräuschniveau eines reinen Wohngebiets hinausgehen. Dies entspricht nach dem Vortrag der Beklagten und der bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen Beschilderung des Bereichs auch der Intention der Beklagten. Dabei ist es unerheblich, ob diese Geräusche das Niveau der Schallimmissionen erreichen, die von den Veranstaltungen der Beigeladenen ausging, was die Kläger in der mündlichen Verhandlung in Frage stellen konnten. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein, dass dadurch die Schutzwürdigkeit ihres Wohngrundstücks gegenüber dem Niveau anderer Grundstücke in einem reinen Wohngebiet gemindert wird. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Zwischenwertbildung in Bezug auf Vorhaben im Außenbereich nicht nur dann möglich, wenn es um Immissionen solcher Vorhaben geht, die im Außenbereich privilegiert zulässig sind. Insbesondere folgt dies nicht aus der von ihnen herangezogenen Rechtsprechung. Von den oben zugrundegelegten Rechtssätzen geht auch das Verwaltungsgericht Arnsberg aus, auf dessen Rechtsprechung sich die Kläger für ihre Auffassung berufen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 K 218/11 -, juris. Diese Rechtssätze besagen aber nichts dazu, wie ein Zwischenwert zu bilden ist, wenn ein in einem Wohngebiet am Rande des Außenbereichs gelegenes Grundstück zu beurteilen ist. Aus den vorstehenden Gründen kann dahingestellt bleiben, ob entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Anwendung der Freizeitlärmrichtlinie eine Verminderung der Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks auch wegen einer bestehenden Vorbelastung durch Verkehrslärm vorzunehmen ist, wie die Beklagte und die Beigeladene in der Berufungsbegründung vorgetragen haben, vgl. in diesem Sinne ohne nähere Begründung etwa OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 28. Januar 2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris, oder ob eine solche Vorbelastung aus Rechtsgründen außer Betracht bleiben muss, wie die Kläger unter Bezugnahme auf die Systematik der TA Lärm dargelegen. Hiervon ausgehend sind die Festsetzungen der Immissionswerte für normale Ereignisse zutreffend erfolgt. Sie belaufen sich nach dem in Bezug genommenen Gutachten auf 50 dB(A) während der Ruhezeiten am Tag und während der Sonntage und Feiertage (vgl. Abschnitt 4.1 und 4.2 und Nebenbestimmung Nr. 6 zur Genehmigung). bb. Die Festsetzung eines Höchstwerts von 62 dB(A) bei den seltenen Ereignissen während der Ruhezeiten am Tag und an Sonntagen und Feiertagen, die den Immissionsrichtwert für „normale“ Ereignisse nach Nr. 3.1 der Freizeitlärmrichtlinie nicht nur auf einen um 10 dB(A), sondern um 12 dB(A) höheren Wert anhebt, steht nicht mit der Richtlinie in Einklang. Nach der Regelung in Nr. 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie gelten besondere Regelungen für Immissionsrichtwerte bei seltenen Ereignissen. Verursacht eine Anlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 Buchst. b bis f, soll u.a. erreicht werden, dass die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 b) bis f) um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: Tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), nachts 55 dB(A) Buchstabe a). Es handelte sich zwar bei den in Rede stehenden Veranstaltungen, die mit der Baugenehmigung als seltene Ereignisse bestimmt waren, um seltene Ereignisse im Rechtssinne. Seltene Ereignisse im Sinne der Nr. 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie NRW sind solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb zusammen hängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem lärmverursachenden Betrieb führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, BRS 78 Nr. 89 = BauR 2012, 602. Eine Zulassung zusätzlicher Schallimmissionen über den Wert von 60 dB(A) hinaus ist für den in Rede stehenden Zeitraum nach dieser Systematik der Richtlinie entgegen der Meinung der Kläger auch nicht von vornherein zwingend ausgeschlossen. Für die Festsetzung eines höheren Immissionsrichtwerts - hier von von 62 dB(A) in Ruhezeiten am Tag und an Sonntagen und Feiertagen - hätte es aber nach der Systematik der Freizeitlärmrichtlinie atypischer Umstände, d.h. eines besonderen Grundes bedurft, der eine höhere Geräuschbelastung ausnahmsweise als zumutbar hätte erscheinen lassen können; ein solcher Grund lag hier nicht vor. Nach der Richtlinie darf bei seltenen Ereignissen der Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1 für normale Ereignisse - hier aus den vorstehenden Gründen für die genannten Zeiträume 50 dB(A) - grundsätzlich nur um 10 dB(A) überschritten werden. Dies ergibt sich aus der zitierten Regelung, die den Ausdruck „soll erreicht werden“ verwendet und damit die geläufige juristische Differenzierung zwischen „Kann-Regelungen“, „Muss-Regelungen“ und „Soll-Regelungen“ in Bezug nimmt. Soll-Vorschriften sind im Regelfall für die Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“; nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275, m. w. N. Der danach erforderliche besondere Grund, der die Überschreitung des Immissionsrichtwerts um mehr als 10 dB(A) hätte zumutbar erscheinen lassen können, lag hier aber nicht vor. Die von der Beklagten herausgestellte besondere kulturelle Bedeutung der Veranstaltungen stellt der Senat nicht in Abrede. Daraus ergibt indes kein besonderer Grund, der die Zulassung der in Rede stehenden Überschreitung als ausnahmsweise für die maßgebliche Nachbarschaft zumutbar hätte erscheinen lassen können. Dagegen spricht neben dem fehlenden örtlichen Bezug der als seltene Ereignisse zugelassenen Konzerte im Rahmen der Veranstaltung auch die volle Ausschöpfung der Höchstzahl von zehn seltenen Ereignissen. Ohne dass es darauf mithin entscheidungstragend ankäme, merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass sich auch die Erforderlichkeit der Zulassung einer Überschreitung nicht erschließt; aus den vorliegenden Messberichten Nr. 11 03 029/29 bzw. Nr. 11 03 029/30 der L1. Schalltechnik GmbH vom 12. bzw. 17. September 2013, deren Belastbarkeit weder die Beigeladene, die sie selbst vorgelegt hat, noch die Beklagte bezweifelt hat, ergibt sich nämlich, dass bei sämtlichen genehmigten „seltenen Ereignissen“ auf dem Grundstück der Kläger - bei kontinuierlichen Lärmüberwachungen am Immissionsort und Übertragung der Pegelwerte per Funk vom Immissionsort zur Tontechnik - Beurteilungspegel von 60 dB(A) eingehalten werden konnten. Aus der Möglichkeit von Ausnahmen nach Nr. 3.4 der Freizeitlärmrichtlinie ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese betrifft ohnehin nur die - hier im Jahr 2013 nicht erfolgte - Anwendung der §§ 9, 10 Abs. 4 LImschG NRW und dürfte im Übrigen vorliegend schon deshalb nicht eröffnet sein, weil diese typischerweise auf Volksfeste und Veranstaltungen ähnlichen Charakters zugeschnitten sind, dem es der Veranstaltungsreihe der Beigeladenen offensichtlich fehlte. Vgl. zu Erwägungen zur Zumutbarkeit von Geräuschbelastungen bei „sehr seltenen“ z. B. einmal jährlich stattfindenden Ereignissen mit kommunaler Bedeutung: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41.03 -, BRS 66 Nr. 175 = BauR 2004, 300. c. Eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls führt zu keiner anderen Beurteilung; weiterführende, bislang nicht erörterte Aspekte, die eine für die Beklagte bzw. die Beigeladene günstigere Beurteilung bewirken, sind weder nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst ersichtlich. d. Ob weitere nachbarrechtsrelevante Fehler vorlagen, lässt der Senat offen. Mit Blick auf die dem Lärmschutzkonzept zugrundeliegende Prognose ist indes - wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert - darauf hinzuweisen, dass die die „normalen“ Ereignisse betreffende Prognose hinsichtlich der Berücksichtigung von Zuschlägen für Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit über die nachgereichten Stellungnahmen vom 29. August und 28. November 2013 hinaus - weiterer Erläuterung bedurft hätte. In den Schreiben der L1. Schalltechnik GmbH wird zur Erläuterung der Prognose (anders als für die Überwachungsmessung) für beide Aspekte einheitlich - unter Bezugnahme auf Erfahrungswerte - ein Zuschlag von 3 dB(A) „in Summe“ angesetzt, ohne dass erläutert würde, wie sich dieser aus beiden Komponenten zusammensetzt. Für eine solche pauschalierende Betrachtung geben die Regelungen zu A.2.5.2 bzw. A.2.5.3 des Anhangs der TA Lärm nichts her. Sie erlauben lediglich, jeweils gesondert für den Aspekt der Impulshaltigkeit bzw. Informationshaltigkeit von 3 bzw. 6 dB(A) abweichende Zuschläge zu vergeben. Vgl. hierzu Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Rn. 25 f. zu Anhang Nr. 2.5. Offen bleiben kann danach auch, ob die Belastbarkeit der Prognose ungeachtet dessen deshalb nicht durchgreifend in Frage steht, weil die durchgeführten Überwachungsmessungen bestätigt haben, dass es für die „normalen“ Ereignisse nur zu einzelnen Überschreitungen der festgesetzten Immissionsrichtwerte gekommen ist. Vgl. zu der Erwägung, rechnerische Bewertungen der Schallimmissionsprognose würden durch über Messungen gewonnene - und damit hinsichtlich der tatsächlichen Lärmeinwirkungen grundsätzlich präzisere, weil realitätsnähere - Erkenntnisse zur genehmigungsbedingten Lärmbelastung überholt: OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, BauR 2013, 1817. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.