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Beschluss

8 B 646/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1218.8B646.14.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Begründung abgelehnt, die erforderliche Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus, weil deren Klage gegen den Bescheid vom 2. April 2014 über die Zurückstellung ihres Vorhabens - Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-92 in der Gemarkung B. , Flur , Flurstücke und (WEA 12 und 13) - für die Dauer von einem Jahr aller Voraussicht nach keinen Erfolg habe. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der angefochtene Zurückstellungsbescheid vom 2. April 2014 erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein erforderlichen und gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich als rechtmäßig (dazu 1). Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt auch nicht deshalb, weil das Interesse an der Zurückstellung des Vorhabens im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung entfallen wäre (dazu 2). 1. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit unter anderem von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. § 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar (dazu a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind erfüllt (dazu b). a) Die Regelung des § 15 Abs. 3 BauGB ist entsprechend anwendbar, wenn es - wie hier - nicht um eine baurechtliche Genehmigung, sondern um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens geht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 31, und vom 11. März 2014 - 8 B 1339/13 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 19; Rieger, ZfBR 2012, 430, 432; a.A. Hinsch, NVwZ 2007, 770; siehe auch VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 306/13 -, juris Rn. 20. Der Senat hat keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren scheidet jedenfalls nicht offenkundig deshalb aus, weil mit dem Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zum 20. September 2013 nicht mehr von einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers ausgegangen werden könnte. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230, juris Rn. 24. Es ist nicht zu erkennen, dass dem Gesetzgeber anlässlich der Ergänzung des § 15 Abs. 3 BauGB um den Satz 4 das Erfordernis bewusst geworden ist, den Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu erweitern. Das Gesetzgebungsverfahren spricht im Gegenteil für die Annahme, dass diese Änderung (weiterhin) versehentlich unterblieben ist. Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 14. November 2012 - BT-Drucksache 17/11468 - sah eine Änderung des § 15 BauGB zunächst nicht vor. Diese Änderung erfolgte auf Vorschlag des Bundesrates. Sie sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die bislang maximale Zurückstellungsdauer von einem Jahr für das aufwendige Verfahren der Konzentrationsflächenausweisung oft zu kurz sein kann. Vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 21. September 2012 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, BR-Drucksache 474/12 (Beschluss), Nr. 4 Zu Artikel 1 Nummer 11a - neu -(§15 Abs. 3 Satz 4 - neu - BauGB), S.3 . Dieser Vorschlag des Bundesrates wurde im Folgenden unverändert mit der Begründung übernommen, die derzeit mögliche Zurückstellungsdauer von längstens einem Jahr sei gerade bei der Steuerung von Windenergieanlagen in der Regel für eine ausgewogene Planung mit entsprechender Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie für erforderliche Standortanalysen zu kurz. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11468 -, BT-Drucksache 17/13272 vom 24. April 2013, Seite 9. Dass § 15 Abs. 3 BauGB im Gesetzgebungsverfahren über die Frage der Zurückstellungsdauer hinaus auf einen weiteren Änderungsbedarf untersucht worden wäre, ist ‑ selbst, wenn eine solche Untersuchung in der Sache wünschenswert gewesen wäre und sich sogar aufgedrängt hätte -, so VG Göttingen, Beschluss vom 20. August 2013 ‑ 2 B 306/13 -, juris Rn. 20, weder den Ausführungen des Bundesrates noch denen des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu entnehmen. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung vor. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, NVwZ-RR 2006, 597, juris Rn. 6, und vom 11. März 2014 ‑ 8 B 1339/13 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2013 - 22 CS 13.1757 -, juris Rn. 18, und vom 13. August 2014 - 22 CS 14.1224 -, DVBl 2014, 1406, juris Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 15. November 2007 - 6 K 71/07 -, juris Rn. 60 ff. m.w.N. Die Wirksamkeit des am 21. Oktober 2013 und erneut am 16. Dezember 2013 bekanntgegebenen Aufstellungsbeschlusses des Rats der Beigeladenen vom 18. Juli 2013 zur 95. Änderung des Flächennutzungsplans (Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft) wird von der Beschwerde ebenso wenig in Frage gestellt wie die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Planung der Beigeladenen sei hinreichend konkretisiert und damit grundsätzlich durch Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB sicherungsfähig und -bedürftig. Entgegen der Annahme der Antragstellerin wird die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt durch das Vorhaben der Antragstellerin im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB gefährdet. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das Vorhaben auf einem Grundstück verwirklicht werden soll, das nach dem Planungsstand in diesem Zeitpunkt innerhalb einer der von der Beigeladenen ins Auge gefassten Windkraftpotentialflächen liegt. (1) Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben u.a. nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung ‑ nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen - widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die künftige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, noch nicht geklärt ist. Um eine Sicherung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, sind an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 ‑ 10 B 139/14 -, juris Rn. 10 für Bebauungspläne; zum Meinungsstand ferner: Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, Stand Mai 2014, § 15 Rn. 78 und 24 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand 1. April 2014, § 15 Rn. 71k und 31; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2009, Rn. 435; Scheidler, ZfBR 2012, 123; Rieger, ZfBR 2012, 430; Frey, DÖV 2013, 547; restriktiv: Hinsch, NVwZ 2007, 770. Dabei sind die Besonderheiten, die Windkraftkonzentrationsflächenplanungen in der Regel gegenüber Bebauungsplänen aufweisen, zu berücksichtigen. Konzentrationszonenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellung von Konzentrationsflächen insbesondere auf die den übrigen Außenbereich betreffende negative Ausschlusswirkung. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die planerische Entscheidung für diese Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts voraus, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die Ausarbeitung des Planungskonzepts für die Darstellung von Konzentrationszonen vollzieht sich abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als harte und weiche Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Potentialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind dann in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen und privaten Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, ZNER 2013, 443, juris Rn. 30 ff., m.w.N. Dieser Abwägungsprozess ist durch eine Offenheit gekennzeichnet, die im Verlaufe der Planung häufig zu einer Veränderung der Konzentrationsflächen führt, sei es dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden. Die Zulassung von Windenergieanlagen vor Abschluss einer solchen Planung kann die wirksame Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts in Frage stellen. Die Entscheidung des Plangebers, bestimmte Teile des Außenbereichs langfristig von der Windkraftnutzung freizuhalten, wird durch die Errichtung von Windenenergieanlagen dann unterlaufen, wenn sie auf Grundstücken erfolgt, die außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegen. Dies gilt auch dann, wenn sich dort oder in der Umgebung - in Einklang mit der bisherigen Flächennutzungsplanung der Gemeinde - bereits andere Windenergieanlagen befinden. Auch die Anregungen und Einwendungen der nach §§ 3 und 4 BauGB beteiligten Öffentlichkeit und Behörden sowie der sonstigen Träger der öffentlichen Belange zu den Konzentrationsflächen und Ausschlussbereichen können der gesetzlichen Intention widersprechend ins Leere gehen, wenn durch die Errichtung von Windkraftanlagen bereits Fakten geschaffen worden sind. Eine Gefährdung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung hinsichtlich des negativen Planungsziels ist deshalb schon dann zu befürchten, wenn es nach dem jeweiligen Stand der Planung aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheint, dass das Vorhabengrundstück außerhalb der Konzentrationsflächen liegen wird. Ein Vorhaben gefährdet das negative Planungsziel erst dann nicht (mehr), wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationsfläche liegen wird. Jedenfalls mit dem Eintritt der Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB erreicht das Planungsverfahren ein Stadium, das einen solchen Schluss auf die Verwirklichung des Plans zulässt. Die nach alledem erforderliche Gefährdungsprognose der Genehmigungsbehörde unterliegt der vollen gerichtlichen Prüfung. (2) Dies vorausgesetzt liegt eine Gefährdung der Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen vor. Die künftige Nutzung des Vorhabengrundstücks war nach dem Planungsstand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides zwar nicht mehr völlig offen; es konnte jedoch auch nicht mit hinreichender Verlässlichkeit prognostiziert werden, dass es nach Abwägung sämtlicher öffentlicher und privater Belange (immer noch) innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen würde. Vielmehr bestand noch die Möglichkeit, dass der Vorhabenstandort infolge von Veränderungen der konkreten Lage und der konkreten Ausdehnung der für die Windkraftnutzung ins Auge gefassten Potentialflächen letztlich außerhalb einer Konzentrationsfläche liegen würde. Der Bau- und Planungsausschuss der Beigeladenen hatte sich in seiner Sitzung am 10. Oktober 2013 in Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses des Rats vom 18. Juli 2013 zwar bereits auf die Anwendung bestimmter harter und weicher Tabukriterien verständigt und - unter Ausschluss der übrigen Potentialflächen - die sich danach ergebenden Potentialflächen mit den laufenden Nummern 1, 2, 2b, 2c, 3, 4 und 5 zur Darstellung als Windkonzentrationsflächen im Flächennutzungsplan vorgeschlagen. Der Standort des Vorhabens der Antragstellerin liegt innerhalb der als Vorrangzone vorgeschlagenen Potentialfläche mit der laufenden Nummer 4. Eine abwägende und wertende Einbeziehung der Einwendungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB stand im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückweisungsbescheides jedoch noch aus. Die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger, die vom 28. Oktober 2013 bis zum 25. November 2013 stattgefunden hat, auch nicht unwidersprochen geblieben. Neben positiven Stellungnahmen haben sich ausweislich der Feststellungen der Verwaltung in der Vorlage vom 27. November 2013 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 5. Dezember 2013 - Drucksache Nummer 220/2013 - insgesamt 45 einzelne Bürger gegen die Planung ausgesprochen. In I. , in der Kernstadt M. und in H. haben sich zudem Bürgerinitiativen gebildet, deren Anliegen sich mehrere Hundert Bürger durch Unterschriftleistung angeschlossen haben. Die von den Betroffenen geäußerten Bedenken reichen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität bis zu Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes („Umzingelung“). Auch mehrere politische Gruppierungen haben sich mit ihren Bedenken hinsichtlich der Planungen an den Rat gewandt. Bei dieser Sachlage konnte nicht damit gerechnet werden, dass die Potentialflächen unverändert als Windkraftkonzentrationsflächen in den Flächennutzungsplan übernommen würden. Tatsächlich sind die Potentialflächen im weiteren Verlauf der Planung - wie sich aus der Übersichtskarte zu der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ergibt - zum Teil deutlich verkleinert worden. Dass die Einwendungen wohl überwiegend nicht die Potentialfläche mit der laufenden Nummer 4 betrafen, ist ohne Belang. Da es der Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts für den gesamten Außenbereich bedarf, kann jede Veränderung der Vorrang- und der Ausschlussflächen Auswirkungen auch auf die Planung im Übrigen haben. 2. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Interesse an der Aufrechthaltung der Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags der Antragstellerin nachträglich entfallen wäre, weil der Vorhabenstandort nach dem aktuellen Planungsstand sicher oder zumindest hinreichend verlässlich innerhalb einer Windkraftkonzentrationsfläche liegen wird. Eine solche Prognose ist auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch nicht möglich. Die Planungen sind nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB noch nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB (analog) formell und materiell planreif. Nach dieser Vorschrift ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben u.a. dann zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist und wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht. Die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB hat nach den vorliegenden Erkenntnissen noch nicht stattgefunden, jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen abschließenden Bewertung des Ergebnisses der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung. Vgl. hierzu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band 2, Stand 1. April 2014, § 33 Rn. 39 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig. Sie hat im Rechtsmittelverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 ‑ 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475, juris Rn. 79. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).