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Beschluss

5 E 1202/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1223.5E1202.14.00
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Leitsätze

1. Eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot setzt grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist.

2. Die Behörde ist verpflichtet, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich einer Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot als Dauerverwaltungsakt auch nach ihrem Erlass bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zu aktualisieren, sofern sich die maßgebliche Erkenntnislage nachträglich ändert (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Oktober 2014 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K.         aus O.         bewilligt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot setzt grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. 2. Die Behörde ist verpflichtet, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich einer Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot als Dauerverwaltungsakt auch nach ihrem Erlass bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zu aktualisieren, sofern sich die maßgebliche Erkenntnislage nachträglich ändert (Bestätigung der Rechtsprechung). Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Oktober 2014 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus O. bewilligt. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Dem Kläger, der nach den von ihm – angesichts seiner Lebenssituation nachvollziehbar – dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 ZPO), ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 14.3.2014 ist nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen des § 34 a PolG NRW werden im Klageverfahren nach Aktenlage voraussichtlich nicht festgestellt werden können. Ob ohne die streitgegenständliche Verfügung eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der früheren Lebenspartnerin des Klägers bestand, unterliegt nach den aktenkundigen Feststellungen erheblichen Zweifeln. Die damalige Lebenspartnerin hatte am Abend des 13.3.2014 zwar angegeben, der Kläger habe sie nach einem verbalen Streit gegen eine Wand im Badezimmer gestoßen, wobei ihre Brille beschädigt worden sei; anschließend habe er sie mit dem Kopf auf den Boden der Badewanne gedrückt. Während der Kläger verbale Streitigkeiten eingeräumt hatte, hatte er ausweislich der Sachverhaltsschilderung in der Strafanzeige von Anfang an bestritten, seine Partnerin im Badezimmer in die Wanne gedrückt und ihr Schmerzen zugefügt zu haben. Außerdem hatte er angegeben, seiner Ansicht nach sei sie aggressiv, nicht er. Die Einsatzkräfte der Polizei konnten weder sichtbare Verletzungen feststellen noch drohte während ihrer Anwesenheit in der Wohnung ein Angriff des Klägers, der die Wohnung schon vor ihrem Erscheinen freiwillig verlassen hatte; die Lage war ruhig. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass der Kläger vor der bereits am 13.3.2014 mündlich ausgesprochenen Wohnungsverweisung ergebnisoffen und unvoreingenommen angehört worden war. Nach seinem Vorbringen, das wegen widersprüchlicher polizeilicher Dokumentierung des Geschehens zumindest nachvollziehbar erscheint, fühlte er sich von den Einsatzkräften unfair behandelt und zeigte seine Verärgerung. Bei dieser Sachlage ist verständlich, dass der Kläger zunächst die ihn belastenden Angaben nur grob bestritt und alsbald die Wohnung verließ. Bereits die – für die Zeit vor der mündlich schon am 13.3.2014 ausgesprochenen Wohnungsverweisung – dokumentierte Gefahreneinschätzung der handelnden Beamten trägt die Wohnungsverweisung wegen widersprüchlicher Angaben nicht. In der Dokumentation über den Einsatz ist das von der Partnerin des Klägers angegebene Geschehen als von ihm eingeräumt festgestellt worden. Dies steht im Widerspruch zur ausführlicheren Schilderung der Feststellungen am Abend des 13.3.2014 in der Strafanzeige vom Folgetag. Danach hatte der Kläger bestritten, seiner Lebensgefährtin Schmerzen zugefügt zu haben. Hinsichtlich der Gefahrenprognose findet sich in der Einsatzdokumentation lediglich die nicht näher erläuterte Einschätzung, weitere Streitigkeiten seien in Zukunft nicht ausgeschlossen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad genügt schon nicht für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr. Darüber hinaus reichte selbst eine bestehende Gefahr weiterer Streitigkeiten jedenfalls dann nicht zur Rechtfertigung einer Wohnungsverweisung, wenn – wie der Kläger geltend gemacht hat – lediglich verbale Streitigkeiten drohten, Leib, Leben oder Freiheit hingegen nicht bedroht waren. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Wohnungsverweisung grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Vgl. Gesetzentwurf, LT-Drs. 13/1525, S. 12. Unabhängig davon, ob in der unmittelbaren Einsatzsituation die durch § 34 a PolG NRW geschützten Rechtsgüter als gefährdet erschienen, bot jedenfalls die am 13.3.2014 gegen 23.00 Uhr durchgeführte Gefährderansprache Anlass, die Aufrechterhaltung der zuvor bereits ausgesprochenen Wohnungsverweisung umgehend zu überprüfen. Dessen bedurfte es schon deshalb, weil der Beklagte die angegriffene Wohnungsverweisung am 14.3.2014 erneut schriftlich verfügt hat. Abgesehen davon war der Beklagte ohnehin verpflichtet, seine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Wohnungsverweisung als Dauerverwaltungsakt auch nach (hier mündlichem) Erlass der polizeilichen Maßnahme bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zu aktualisieren, sofern sich der maßgebliche Erkenntnislage nachträglich änderte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.5.2012 – 5 B 599/12 –, juris, Rn. 5. Bei der sorgfältig protokollierten Gefährderansprache gab der Kläger an, er habe seine Lebensgefährtin nie geschlagen und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Er habe einen großen Fehler gemacht, als er sie im Badezimmer auf den Boden gedrückt habe. Das sehe er ein und er werde nicht wieder so handeln. Schon bevor die Polizei gekommen sei, habe er seinen Freund gebeten, bei diesem eine Zeitlang zu bleiben, um seine persönliche Situation in Ruhe zu klären. Diese Erklärungen wertete der aufnehmende Beamte als schlüssig und glaubwürdig. Danach war wegen erheblich voneinander abweichender Darstellungen des Geschehens bereits zweifelhaft, ob zuvor im Badezimmer überhaupt eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für die Lebensgefährtin des Klägers bestanden hatte. Jedenfalls aber war für die Zukunft die Prognose einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit seiner Partnerin durchgreifend erschüttert. Nach Aktenlage gab es für die Einsatzbeamten keine belastbaren Anzeichen dafür, dass es sich um eine Gewaltbeziehung handelte oder der Kläger überhaupt bereits zuvor gewalttätig geworden war. Dementsprechend waren sein Bedauern und seine Erklärung, nicht wieder entsprechend handeln zu wollen, glaubhaft und wurden von dem aufnehmenden Beamten auch entsprechend gewürdigt. Dessen ungeachtet bestand für eine Wohnungsverweisung schon deshalb kein Erfordernis (mehr), weil der Kläger bereits ohne polizeiliches Einschreiten Abstand suchte und für einige Zeit bei einem Freund bleiben wollte. Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.