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Beschluss

6 A 1967/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0114.6A1967.13.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Stadtoberbrandmeisters auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen finanziellen Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.765,16 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Stadtoberbrandmeisters auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf einen finanziellen Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.765,16 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger ist Feuerwehrbeamter und stand als solcher bis zu seinem im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Wechsel zur Stadt X. im Dienst der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat seine auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für geleistete Zuvielarbeit im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2005 gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, seine Ansprüche für diesen Zeitraum seien insgesamt verjährt. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist sei die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2008 eingetreten. Die Beklagte habe auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet. Zwar sei mit Schreiben vom 7. März 2012 eine Verzichtserklärung erfolgt. Diese habe sich bei verständiger Würdigung aber nur auf diejenigen Ansprüche bezogen, die bei Erhebung des Widerspruchs am 21. Februar 2012 noch nicht verjährt gewesen seien. Die Berufung der Beklagten auf die Verjährung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch zu Recht wegen Verjährung abgelehnt hat. a) Für eine - sich auf den Verjährungseintritt auswirkende - unzutreffende Bestimmung des Zeitpunkts für den Beginn der Verjährung ist nichts ersichtlich. Das Zulassungsvorbringen, der Lauf der Verjährung habe erst in der zweiten Jahreshälfte 2005 begonnen, weil der Kläger erst dann von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Beschluss vom 14. Juli 2005, offenbar: in der Rechtssache C-52/04) Kenntnis erlangt habe, geht ins Leere. Denn auch die Berücksichtigung dieses späteren Zeitpunkts würde nichts daran ändern, dass die dreijährige Verjährungsfrist Ende 2008 abgelaufen war. Daher ist auch ohne Belang, ob der Kläger bereits auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Jahren 1991 bzw. 2002 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hätte haben können. Ebenso wenig dringt der Kläger mit dem Einwand durch, der Lauf der Verjährung sei nach § 203 BGB gehemmt gewesen. Die Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Das Vorbringen des Klägers, auch nach dem Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 2006, mit dem diese seinen Antrag vom 22. Dezember 2005 abgelehnt habe, hätten sowohl zwischen ihm individuell und der Beklagten als auch zwischen Gewerkschaft und der Beklagten Verhandlungen über den Anspruch geschwebt, bleibt ohne Beleg. Er findet sich insbesondere nicht in der in Bezug genommenen Vereinbarung vom 2. November 2009 zwischen der Beklagten und dem Kläger zur Gewährung von Freizeitausgleich an die städtischen Feuerwehrbeamten. Weder aus der Vereinbarung selbst noch aus dem Schreiben vom 5. November 2009, mit dem die Beklagte den Kläger um Unterschrift unter die Vereinbarung bat, ergeben sich Anhaltspunkte für Vergleichsverhandlungen in den Jahren 2005/2006 über die fraglichen Ansprüche. Die Vereinbarung betrifft vielmehr den Freizeitausgleich für das Jahr 2006. Auch das Schreiben vom 5. November 2009 bezieht sich lediglich auf ein Urteil des beschließenden Gerichts vom 7. Mai 2009 (offenbar: in dem Verfahren 1 A 2655/07) und eine daran anknüpfende Bereitschaft der Beklagten zum Freizeitausgleich für das Jahr 2006, die bereits auf einer Teilversammlung des Personalrates am 21. September 2009 angekündigt worden sei. Die Verjährung hat entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 2. November 2009 erneut begonnen, weil die Beklagte dem Kläger gegenüber den hier fraglichen Anspruch anerkannt hätte (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ein solches Anerkenntnis ist in der Vereinbarung nicht enthalten. Im Gegenteil beschränkt die Vereinbarung die Leistungspflicht der Beklagten auf 145 Stunden Freizeitausgleich für das Jahr 2006 und schließt alle weitergehenden Ansprüche für bis zum Jahresende 2006 entstandene Mehrarbeit, auf die sich auch der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bezieht, aus. b) Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 7. März 2012 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Er legt dabei zunächst - nach dem Vorstehenden unzutreffend - die Annahme zu Grunde, bei Abgabe der in dem Schreiben der Beklagten enthaltenen Zusicherung seien die streitbefangenen Ansprüche noch nicht verjährt gewesen. Darüber hinaus geht er aber auch fehl, wenn er meint, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt oder Kontext des Schreibens verkannt; bei verständiger Würdigung habe die Beklagte damit die Erfüllung der Ansprüche unabhängig von Verjährungsfragen anerkannt. Das Schreiben der Beklagten vom 7. März 2012 hat - soweit in diesem Zusammenhang von Interesse - folgenden Wortlaut: „Ihnen wird hiermit verbindlich und unwiderruflich folgendes zugesichert: Ungeachtet einer zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des an Sie gerichteten Widerspruchsbescheides wird die (Beklagte) die Entscheidung über Ihren Leistungswiderspruch vom 21.02.2012 für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2005, soweit Sie in dieser Zeit bei der Feuerwehr der (Beklagten) über die höchstens zugelassene Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus zum Dienst herangezogen worden sind, entsprechend dem rechtskräftigen Ausgang dieses Musterverfahrens abändern oder aufheben und Sie mit dem Kläger im vorgenannten Verfahren [= Klage eines Herrn I. beim VG Köln] gleich behandeln, wenn Ausgleichsansprüche gerichtlich bejaht werden sollten. Die (Beklagte) verzichtet insofern auf die Einrede der Verjährung für den Teil des Anspruchs, der noch keiner Verjährung unterliegt.“ Soweit das Zulassungsvorbringen dieser Erklärung der Beklagten eine von Fragen der Verjährung unabhängige Zusicherung entnimmt, vernachlässigt es in nicht vertretbarer Weise den letzten Absatz. Darin wird ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich nur insoweit erklärt, als der Anspruch nicht bereits verjährt ist. Danach kann auch dahinstehen, ob sich der erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf den Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs am 21. Februar 2012 bezieht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - oder das Datum des Schreibens selbst maßgeblich ist, also der 7. März 2012. Denn jedenfalls hat die Beklagte auf die Einrede der Verjährung nicht auch für Ansprüche verzichtet, die - wie hier - bereits mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt waren. Das Zulassungsvorbringen, bei dem letzten Absatz des Schreibens vom 7. März 2012 handele es sich entweder um einen bedeutungslosen Textbaustein oder die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass die Ansprüche des Klägers ohnehin noch nicht verjährt gewesen seien, erschöpft sich in einer nicht näher begründeten Behauptung. Es zeigt keine Anhaltspunkte auf, die derartige Annahmen rechtfertigen könnten. c) Schließlich ist die Erhebung der Verjährungseinrede entgegen der Auffassung des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich. Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung regelmäßig auch verpflichtet, gegen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder - nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - 6 A 1497/13 u.a. - m.w.N. Ein solches qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten zeigt der Kläger nicht auf. Das Zulassungsvorbringen leitet einen Rechtsmissbrauch daraus her, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2006, mit dem sie einen Antrag des Klägers auf Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung, für die Zeit seit 2001 ablehnte, „unhaltbare Thesen“ aufgestellt und „abstruse Rechtsauffassungen“ vorgetragen habe. Dadurch seien ihm berechtigte Ansprüche rechtsmissbräuchlich verweigert worden. Es fehlt dazu jedoch bereits an jeglichen konkretisierenden Darlegungen. Nicht ausreichend ist insoweit der pauschale Hinweis, bereits das Verwaltungsgericht habe die Rechtsansichten als unhaltbar angesehen. Zudem findet sich in dem angefochtenen Urteil eine solche Aussage nicht, vielmehr enthält es sich einer eigenen rechtlichen Bewertung dieser lediglich wiedergegebenen Behauptung. Soweit das Zulassungsvorbringen zur Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede weiter auf die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 2006 abhebt, ist nichts dafür ersichtlich, dass das bloße Unterlassen der Rechtsbehelfsbelehrung treuwidrig gewesen sein könnte. Dem Kläger musste als Beamten bekannt sein, dass er gegen einen ablehnenden Bescheid mit Widerspruch und ggf. (Untätigkeits-) Klage vorgehen muss, will er Bestandskraft bzw. Verjährung des Anspruchs verhindern. Schließlich folgt weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus den besonderen beamtenrechtlichen Fürsorge- und Obhutspflichten, dass sich der Dienstherr nicht auf die Einrede der Verjährung hätte berufen dürfen. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt schon an der Ausformulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).