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Beschluss

6 A 1497/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn fristgerecht ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. • Ein Antrag bei der Dienstbehörde hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB nicht; hemmsam ist lediglich der dem streitigen Klageverfahren vorgeschaltete Widerspruch im Beamtenrecht. • Die Geltendmachung der Verjährung durch den Dienstherrn ist grundsätzlich geboten und nicht treuwidrig, es sei denn, es läge ein qualifiziertes Fehlverhalten vor, das den Beamten veranlasst hat, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung; Hemmung der Verjährung durch Behörde nur bei widerspruchsartigem Antrag • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn fristgerecht ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. • Ein Antrag bei der Dienstbehörde hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB nicht; hemmsam ist lediglich der dem streitigen Klageverfahren vorgeschaltete Widerspruch im Beamtenrecht. • Die Geltendmachung der Verjährung durch den Dienstherrn ist grundsätzlich geboten und nicht treuwidrig, es sei denn, es läge ein qualifiziertes Fehlverhalten vor, das den Beamten veranlasst hat, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Der Kläger verlangt finanziellen Ausgleich für zwischen 1.1.2003 und 31.12.2005 geleistete Überstunden über die zulässige Wochenarbeitszeit hinaus. Das Verwaltungsgericht verneinte einen Anspruch mit der Begründung, mögliche beamtenrechtliche oder staatshaftungsrechtliche Ansprüche seien spätestens Ende 2008 verjährt. Der Kläger hatte erst am 1.4.2010 Widerspruch erhoben; er machte geltend, frühere Verwaltungsanträge und ein Schreiben des Stadtdirektors vom 29.12.2005 hätten die Verjährung gehemmt bzw. ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung angekündigt. Weiter rügte er Ungleichbehandlung gegenüber aktiven Beamten, denen Freizeitausgleich gewährt worden sei. Mit seinem Antrag suchte der Kläger die Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutung und ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 124a Abs.4 Satz4 und Abs.5 Satz2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein in § 124 Abs.2 VwGO genannter Grund fristgerecht dargelegt und glaubhaft gemacht wird; das Zulassungsvorbringen ist allein durch den Senat zu prüfen. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Kläger hat die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen. Er wiederholt weitgehend erstinstanzliche Vorträge und benennt keine konkreten Rechtssätze oder Feststellungen, die mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würden. • Verjährung und Hemmung (§§ 195, 199, 204 BGB; Art.229 EGBGB): Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach der Schuldrechtsmodernisierung die regelmäßige Verjährung von drei Jahren gilt und bei monatlichen Ansprüchen die Frist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres zu laufen beginnt. Ein bloßer Antrag des Beamten bei der Dienstbehörde hemmt die Verjährung nicht nach § 204 Abs.1 Nr.12 BGB; hemmsam ist nur der förmlich vorgeschaltete Widerspruch im Beamtenrecht (vgl. §126 Abs.3 BRRG/§54 Abs.2 BeamtStG). • Treuwidrigkeitseinwand: Die Geltendmachung der Verjährung durch den Dienstherrn ist im Grundsatz zulässig und kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als treuwidrig gelten, die den Beamten veranlasst hätten, verjährungshemmende Maßnahmen zu unterlassen. Solche qualifizierten Umstände hat der Kläger nicht dargetan. • Schreiben des Stadtdirektors: Das an den Personalrat gerichtete Schreiben enthielt keine eindeutige Erklärung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; es band den Verzicht an zukünftige gesetzgeberische oder gerichtliche Entwicklungen und war somit nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. • Gleichheitsrüge: Die Vereinbarungen mit aktiven Beamten, die Freizeitausgleich im Austausch für eine Opt‑Out‑Erklärung gewähren, begründen keinen durchgreifenden Gleichheitsverstoß gegenüber ehemaligen Beamten; der Kläger hat den jeweiligen inhaltlichen Zusammenhang nicht ausreichend berücksichtigt. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die vom Kläger behauptete rechtliche Frage zur Hemmung der Verjährung durch einen Antrag ist weder klärungsbedürftig noch offen; der Gesetzeswortlaut und die Rechtsprechung beantworten sie bereits eindeutig. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde bis 13.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig, weil der Kläger keine der Zulassungsgründe des § 124 Abs.2 VwGO substantiiert dargelegt hat. Insbesondere hemmt ein einfacher Antrag bei der Dienstbehörde nicht die Verjährung nach § 204 Abs.1 Nr.12 BGB; hemmsam ist nur der widerspruchsartige, dem Klageverfahren vorgeschaltete Rechtsbehelf im Beamtenrecht. Ebenso liegt kein treuwidriges Verhalten der Beklagten vor, das die Einrede der Verjährung verhindern würde. Die Berufung war daher nicht zuzulassen und der Antrag wurde zurückgewiesen.