Beschluss
2 A 2327/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0120.2A2327.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.010,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.010,50 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch weist die Rechtssache danach besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.). Der Zulassungsantrag zeigt ferner keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 3. Dezember 2012 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück H. Straße 69 (Gemarkung T. , Flur 49, Flurstücke 1137, 1349) zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zwar stehe der Bebauungsplan der Beklagten Nr. 338-2 Blatt „O.--straße “ dem Vorhaben nicht entgegen, weil er unwirksam sei. Allerdings führe der vorhergehende Bebauungsplan Nr. 338 sowieNr. 338 Deckblatt 1 nicht zur planungsrechtlichen Zulässigkeit. Dieser sei wegen der entsprechend dem unwirksamen Bebauungsplan Nr. 338-2 weiträumig verwirklichten kleinteiligen Wohnbebauung, die der Festsetzung Gewerbegebiet augenscheinlich zuwiderlaufe, funktionslos geworden. Das klägerische Vorhaben erfülle auch die Voraussetzungen des dann einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht. In seiner Umgebung sei bisher kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden. Das geplante Vorhaben erzeuge überdies bodenrechtliche Spannungen. Die dagegen von der Klägerin vorgetragenen Rügen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans sowohl zutreffend verstanden, vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 4 B 22.10 -, BauR 2010, 2060 = juris Rn. 10 f., m.w.N., als auch zutreffend angewandt. Die Wohnbebauung westlich der H. Straße, südlich des N.------wegs , östlich des T1.-----wegs und nördlich des K.----wegs befindet sich, wie sich anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder ohne Weiteres nachvollziehen lässt, zwar im allgemeinen Wohngebietsteil des unwirksamen Bebauungsplans Nr. 338-2, überwiegend aber eben im Gewerbegebietsbereich des Bebauungsplans Nr. 338, der ursprünglich ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 338-2 der Sicherung der Gewerbeflächen der seinerzeit dort ansässigen Textilfabrik sowie der Bereitstellung gewerblicher Bauflächen zur Betriebserweiterung westlich der O.--straße dienen sollte. Damit hat sich die Sach- oder Rechtslage hier nachträglich so stark verändert, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Für die Annahme der von dem Zulassungsantrag erwogenen Teilfunktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 338, die sich auf die Bereiche beschränkte, in denen zwischenzeitlich im festgesetzten Gewerbegebiet Wohngebäude errichtet wurden, ist kein Raum. Eine Teilfunktionslosigkeit eines Bebauungsplans, die keine Gesamtfunktionslosigkeit nach sich zieht, kommt allenfalls nach den Grundsätzen des Verhältnisses von Teil- und Gesamtunwirksamkeit von Bebauungsplänen in Frage. Vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. August 1990 - 8 S 1215/09 -, juris Rn. 23 ff. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte. Dagegen ist die Gesamtunwirksamkeit festzustellen, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Vgl. aus neuerer Zeit: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 -, BVerwGE 147, 138 = BauR 2013, 1992 = juris Rn. 22, m.w.N. Gemessen daran scheidet eine Teilfunktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 338, die das Gewerbegebiet unberührt lässt, ersichtlich aus. Der verbliebene Gewerbegebietsrest kann die ursprüngliche planerische Intention nach Lage der Dinge nicht mehr erfüllen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Plangeberin einen solchen Torso aufrechterhalten würde. Zum einen beherbergt dieser derzeit wie auf absehbare Zeit lediglich Einzelhandelsbetriebe, nämlich das Einzelhandelsgeschäft der Klägerin und südlich angrenzend auf dem Flurstück 1516 einen Getränkemarkt. Hierdurch wird die Variationsbreite der von § 8 BauNVO zugelassenen Nutzungen faktisch deutlich verfehlt. Zum anderen steht diese ausschließliche Einzelhandelsnutzung in dem vormaligen festgesetzten Gewerbegebiet in keinem Zusammenhang mit den bereits referierten originären Motiven der Planaufstellung: Standortsicherung und Absicherung von Erweiterungsmöglichkeiten für ein Textilunternehmen. Im Weiteren zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass sich das beantragte Erweiterungsvorhaben der Klägerin gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der vorerwähnte Getränkemarkt bildet kein Vorbild für den von der Klägerin projektierten großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkehrsfläche von mehr als 800 m². Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verfügt dieser Getränkemarkt lediglich über eine Verkaufsfläche von insgesamt 799,68 m², die sich aus einer Nutzfläche des Getränkemarktverkaufs von 763,23 m² und der Verkaufsfläche des benachbarten Back-Shops im Umfang von 36,47 m² zusammensetzt. Diese Annahme zieht der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel. Inwiefern in der Baugenehmigung für den Getränkemarkt ein „unzulässiger Putzabzug“ vorgenommen worden sein soll, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Die von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Nutzflächen stimmen mit den in den genehmigten Bauvorlagen vom 1. September 2008 genannten überein. Seine diesbezügliche Bitte um Akteneinsicht hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach der Antragserwiderung der Beklagten nicht aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigungsakte für den Getränkemarkt auch in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2013 ausweislich des Sitzungsprotokolls eingehend gemeinschaftlich mit den Beteiligten eingesehen. Dabei ist laut Terminsniederschrift besonderes Augenmerk auf den Grundriss gelegt worden, aus dem sich die genehmigte Verkaufsfläche für den Getränkemarkt ergibt. Das Verwaltungsgericht hat überdies die genehmigten WC-Räume korrekt nicht der Verkaufsfläche des Getränkemarkts hinzugerechnet. Die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs bildet generell den primären Maßstab für dessen städtebauliche Wirkungen. Entscheidend für die Anrechnung auf die Verkaufsfläche ist die Frage, ob die Fläche für den Kunden zugänglich ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang steht. In das Verständnis des Verkaufsflächenbegriffs eines Einzelhandelsbetriebs hat einzufließen, dass die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebs nicht nur von seiner Größe bestimmt werden, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern dass sie - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst werden, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Zur Verkaufsfläche gehören damit alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, in denen Waren angeboten werden und die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Danach zählen Gänge, Treppen, Aufzüge, die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und zum Entsorgen des Verpackungsmaterials) ebenso zu der städtebaulich relevanten Verkaufsfläche wie für Kunden nicht betretbare Verkaufsstände. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 83, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90 = juris Rn. 159. Ein Kunden-WC kann der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs demgegenüber begrifflich wie teleologisch allenfalls dann angegliedert werden, wenn es den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern geeignet ist und dadurch außerdem die Attraktivität des Einzelhandelsgeschäfts - und damit seine städtebaulichen Auswirkungen - spezifisch steigert. Ansonsten fehlt der notwendige unmittelbare räumlich-funktionale Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang, der dem Terminus der Verkaufsfläche wesensimmanent ist. Vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 86 (für einen Möbelmarkt und das Kunden-WC eines Restaurants, das in den Möbelmarkt eingegliedert ist). Etwas anderes besagt auch nicht der von dem Zulassungsantrag zitierte Beschluss des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 6. Februar 2009 - 7 B 1767/08 -, juris Rn. 28. Dieser äußert sich nicht verallgemeinernd dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen Kundentoiletten als Verkaufsflächen zu qualifizieren sind. Davon ausgehend ist nicht zweifelhaft, dass das Kunden-WC vorliegend nicht der Verkaufsfläche des Getränkemarkts zuzuschlagen ist. Dessen Attraktivität wird durch das Vorhandensein von auch Kunden zugänglichen Toilettenräumen - zumal des Back-Shops - bei typisierender Betrachtungsweise nicht erhöht. Ein funktionaler Zusammenhang zum Verkaufsvorgang besteht ebenfalls nicht. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die Frage der Funktionslosigkeit des Ursprungsbebauungsplans hat nach dem zuvor Gesagten ebenso einen lediglich durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad wie die (zu verneinende) Einordnung der Kundentoilette als Verkaufsfläche. 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die aufgeworfene Frage, ob „ob eine unmittelbar an den Verkaufsraum angrenzende Kundentoilette als Verkaufsfläche zu qualifizieren ist“, ist in dem oben genannten Sinn geklärt. Da sich dieses Ergebnis unmittelbar aus dem Wortlaut und dem städtebaulichen Sinn und Zweck des Verkaufsflächenbegriffs ergibt, bedarf es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Einen weitergehenden Klärungsbedarf über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus macht der Zulassungsantrag nicht deutlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).