Beschluss
6 A 229/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0121.6A229.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kriminaloberkommissars auf Zulassung der Berufung, der die Ausstellung einer Entlassungsverfügung begehrt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kriminaloberkommissars auf Zulassung der Berufung, der die Ausstellung einer Entlassungsverfügung begehrt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger, der bis 2001 als Kriminaloberkommissar beim Polizeipräsidium (PP) L. tätig war, hat mit seiner Klage nach teilweiser Hauptsachenerledigung noch die Verurteilung des beklagten Landes zur Ausstellung einer Entlassungsverfügung sowie einer Entlassungsurkunde begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in diesem Umfang als unzulässig abgewiesen. In Bezug auf die Entlassungsurkunde, die er zwischenzeitlich erhalten hat, greift der Kläger dies nicht an. Hinsichtlich der Entlassungsverfügung hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der von ihm angenommenen Unzulässigkeit der Klage ausgeführt, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse, da er seine Rechtsstellung durch den Erhalt der Entlassungsverfügung nicht verbessern könne. Er habe mit Schreiben vom 26. April 2001 erklärt, dass er das Dienstverhältnis zum 31. August 2001 „kündige“. Seit dem 21. Mai 2001 leiste er keinen Dienst mehr. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. März 2005 - 19 K 7338/04 - habe das Verwaltungsgericht bereits festgestellt, dass er mit Ablauf des 31. August 2001 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Zudem habe er am 8. September 2006 eine Abschrift der Entlassungsverfügung erhalten. Diese Abschrift sei kein bloßer Entwurf, sondern ein formwirksamer Verwaltungsakt. Unter diesen Umständen sei dem Zweck der Rechtssicherheit auch ohne Zustellung der Entlassungsverfügung entsprochen. Dem Interesse des Klägers, anderen seine Entlassung beweisen zu können, sei durch das rechtskräftige Urteil, den Nichtzulassungsbeschluss des beschließenden Senats vom 30. Januar 2007 - 6 A 2316/05 -, das Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 13. Juli 2009 - L 3 R 187/08 - in seinem Verfahren betreffend die Nachversicherung und die Abschrift der Entlassungsverfügung Genüge getan. Die Begründung des Zulassungsantrages lässt schon die Angabe vermissen, welcher der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen soll. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass er sich mit seinen Ausführungen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf sachfremden Erwägungen und sei deshalb nicht haltbar, sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stützen möchte, verhilft dies seinem Antrag aber nicht zum Erfolg. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Behauptung, der Kläger habe eine „förmliche Entlassungsverfügung“ nicht erhalten, da ihm das Schreiben nicht im Original zugestellt oder ausgehändigt worden sei, geht an den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils vorbei. Dieses hat zur Begründung des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unter anderem darauf abgestellt, dass der Kläger eine Abschrift der Entlassungsverfügung erhalten habe. Eine Zustellung oder Aushändigung der Verfügung im Original hat es nicht angenommen. Ohne Erfolg bleibt daher auch der Einwand, die Entlassungsverfügung sei mangels Zustellung kein „wirksamer“ Verwaltungsakt. Er stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Abschrift der Verfügung sei ein „formwirksamer Verwaltungsakt“, in dem gegebenen Zusammenhang nicht in Frage. Mit dieser Annahme ist nicht das Zustellungserfordernis angesprochen worden; sie bezieht sich vielmehr, wie aus den von dem Verwaltungsgericht zitierten Vorschriften (§§ 35, 37 Abs. 3 VwVfG NRW) hervorgeht, auf die Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts sowie auf dessen äußere Form einschließlich der Unterschrift. Soweit der Kläger geltend macht, die inzwischen vorliegende Entlassungsurkunde habe lediglich deklaratorischen Charakter und sei für eine „rechtswirksame“ Entlassung weder ausreichend noch erforderlich, führt dies ebenfalls nicht weiter. Derartige Ausführungen betreffen die materielle Rechtslage und vernachlässigen, dass das Verwaltungsgericht in eine materielle Prüfung nicht eingetreten ist, da es die Klage schon als unzulässig angesehen hat. Darüber hinaus fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis rechtskräftig feststehe. Soweit schließlich der Kläger darauf abhebt, er sei nicht über die Folgen seines Entlassungsgesuchs unterrichtet und nicht wie vorgesehen zur Untersuchung bei einem Polizeiarzt einbestellt worden, fehlt es an Darlegungen dazu, welche für ihn günstigen Folgerungen er daraus im Hinblick auf die von ihm begehrte Ausstellung der Entlassungsverfügung herleiten will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).