Beschluss
10 B 1313/14 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0127.10B1313.14.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 6069/13 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2013 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 6069/13 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2013 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat, weil der Klageschrift bis zum Ablauf der Klagefrist die Unterschrift fehlte, entgegen der im Beschluss des Senats vom 7. Juli 2014 im Verfahren 10 B 469/14 geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung weiterhin Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, die der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Autowaschanlage mit zehn Staubsaugerplätzen auf dem Grundstück X.‑Straße in C. erhoben hat und hinsichtlich derer er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Der Senat hält nach nochmaliger Erwägung der Argumente des Verwaltungsgerichts an seiner Rechtsauffassung fest. Vor dem Hintergrund der konkreten Umstände erscheint es ihm fernliegend, anzunehmen, dass ein Dritter anstelle des Antragstellers die Klageschrift verfasst und unter Beifügung des an den Antragsteller gerichteten Bekanntgabeschreibens der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht übersandt haben könnte. Nicht weniger fernliegend erscheint ihm die Annahme, ein Dritter könnte die von dem Antragsteller stammende Klageschrift als Einschreiben zur Post gegeben haben, ohne dass der Antragsteller einen entsprechenden Rechtsbindungswillen gehabt hätte. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt. Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits deshalb der Fall ist, weil der Genehmigung der Waschstraße der sich aus dem Bauplanungsrecht ergebende Gebietswahrungsanspruch des Antragstellers entgegensteht. Nach dem Inhalt der Akten und den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich eines Ortstermins ist im Rahmen des Eilverfahrens davon auszugehen, dass das Vorhabengrundstück ebenso wie das im Miteigentum des Antragstellers stehende Wohngrundstück in einem faktischen Mischgebiet liegt, sodass der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass dort nur solche Gewerbebetriebe zugelassen werden, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4 BauNVO). Ob bei der gebotenen „typisierenden" Betrachtung eine wesentliche Störung der im Mischgebiet gelegenen Wohnnutzung droht, hängt bei Autowaschanlagen von ihrer jeweiligen Anlagen- und Betriebsstruktur sowie von der konkreten Gebietssituation ab. Je nach Größe und Umfang des Betriebs sowie der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann sich eine unterschiedliche Bewertung ergeben. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, welche die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird. Geboten ist dabei eine Einzelfallprüfung des Ausmaßes der zu erwartenden Störungen, wobei diese allerdings in der Regel nicht konkret und bezogen auf die gegebenen Grundstücksverhältnisse zu ermitteln sind. Vielmehr ist, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, in einer „typisierenden“ Betrachtung abzuschätzen, ob die zugelassene Nutzung generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören. Insbesondere gilt es, eine Verfremdung des Gebietes zu verhindern, die schon damit beginnen kann, dass eine im Grunde in einem Mischgebiet generell unpassende – wohnunverträgliche – Nutzung zugelassen wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2002– 4 B 72.02 –, juris, Rn. 4, und vom 28. Februar 2008– 4 B 60.07 –, juris, Rn. 11 f; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 7 A 896/09 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 15. April 2014 – 8 S 2239/13 –. Danach ist es durchaus möglich, dass die genehmigte Nutzung der Autowaschanlage trotz der Beschränkung der Betriebszeiten auf die Zeit von montags bis samstags von 8 bis 20 Uhr und der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen wegen ihrer rechne-rischen Kapazität und der zehn Staubsaugerplätze mit der Wohnnutzung im Mischgebiet nicht verträglich ist, zumal nach den Angaben der Beigeladenen in einer nahe gelegenen Autowaschanlage bis zu 376 Fahrzeuge an einem Tag gewaschen werden. Unabhängig davon ist eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt mangelnder Rücksichtnahme jedenfalls deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil die Baugenehmigung nicht sicherstellt, dass der Betrieb der Autowaschanlage nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen auf dem Grundstück des Antragstellers führen wird. Nach Ziff. 6.1 Buchstabe c) TA Lärm gilt für Mischgebiete ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags, wobei die Genehmigung eines Vorhabens auch dann nicht versagt werden soll, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass dieser Wert um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten wird (Ziff. 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgericht, das einen Beurteilungspegel von 60,87 dB(A) als vorstellbares Maximum gesehen hat, ist nicht davon auszugehen, dass dauerhaft sichergestellt wäre, dass durch den Betrieb der Autowaschanlage der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) auf dem Grundstück des Antragstellers um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten wird. Wegen der günstigen Lage, der Kapazität und der Betriebszeiten der Waschanlage ist zu erwarten, dass dort an Spitzentagen deutlich mehr als die dem Schalltechnischen Bericht vom 14. März 2013 zugrunde gelegten 250 oder die in dem Schriftsatz des Sachverständigen vom 29. September 2014 angenommenen 376 Fahrzeuge am Tag gewaschen werden. Der Vorhabenstandort liegt mit seiner Zufahrt unmittelbar an der vielbefahrenen C. in der Nachbarschaft von zwei Tankstellen und lässt deshalb eine höhere Frequentierung vermuten als die in der Nähe vorhandene Autowaschanlage, die von der Bundesstraße zurückversetzt und nur über die Straße M. erreichbar ist. Trotz ihrer ungleich ungünstigeren Lage sind in dieser vorhandenen Autowaschanlage nach den Angaben der Beigeladenen am 8. März 2014 insgesamt 376 Waschvorgänge abgewickelt worden. Dass die Nähe des Vorhabens zu den zwei Tankstellen dessen Auslastung zu steigern vermag, zeigt auch der Internetauftritt der Beigeladenen, die auf ihrer Webseite Grundstücke sucht an Straßen, die eine Verkehrsfrequenz von mindestens 14.000 PKW aufweisen, die sich in der Nachbarschaft von Tankstellen, Einkaufszentren oder Gewerbegebieten mit großflächigem Einzelhandel befinden und über Wohngebiete im Umfeld verfügen. Während der Schalltechnische Bericht für das Vorhaben von einer theoretischen Waschleistung von 60 PKW pro Stunde ausgeht, wirbt die Beigeladene damit, dass mit ihrer Technologie bis zu vier Fahrzeuge gleichzeitig und ein Fahrzeug in weniger als zwei Minuten gewaschen werden kann. Die sich daraus für den einzelnen Kunden ergebende kurze Wartezeit erhöht die Attraktivität und damit die zu erwartende Frequentierung der geplanten Autowaschanlage ebenso wie die hohe Zahl der vorgesehenen Staubsaugerplätze und die Öffnungszeit am Samstag bis 20.00 Uhr. Die in der Nähe vorhandene Autowaschanlage verfügt demgegenüber nur über vier Staubsaugerplätze und ist samstags nur bis 18.00 Uhr geöffnet. Überdies lassen sich hier Tage, an denen künftig eine deutlich überdurchschnittlich oder außergewöhnlich hohe Zahl an Waschvorgängen zu verzeichnen ist, nicht als seltene Ereignisse im Sinne der Ziff. 7.2 TA Lärm bewerten. Eine überdurchschnittlich starke Auslastung einer Autowaschanlage ist kein außergewöhnlicher Zustand bei dem Betrieb einer Anlage, der als ein seltenes Ereignis angesehen werden kann. Davon abgesehen müsste die Baugenehmigung, um dem nachbarrechtlichen Rücksichtnah-megebot und dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, näher regeln, welcher Betrieb des Vorhabens bis zu welcher Immissionsgrenze bei so genannten seltenen Ereignissen zulässig ist (vgl. Ziff. 7.2 TA Lärm „ … kann eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden. …“). Eine solche Regelung beinhaltet die Baugenehmigung nicht. Abgesehen davon enthält die ergänzende Stellungnahme vom 29. September 2014 nur die nicht anhand von Berechnungen nachvollziehbare Behauptung, dass sich bei einer Zahl von 376 Waschvorgängen die Beurteilungspegel in der Nachbarschaft der Autowaschanlage überschlägig um maximal 2 dB(A) gegenüber den in dem Schalltechnischen Bericht angegebenen Werten erhöhen würden. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht im Sinne der Ziff. 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm dauerhaft sichergestellt, dass die Überschreitung des hier nach Ziff. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) durch das Vorhaben und die vorhandene Vorbelastung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Nach alledem kann offenbleiben, ob eine Überschreitung des Wertes von 61 dB(A) auch daraus folgen kann, dass die Entfernung des Vorhabens zu der Wohnung des Antragstellers geringer ist als die zu den von dem Gutachter gewählten Messpunkten IP 04a und 04b und dass das Vorhaben bei der Berücksichtigung der zu erwartenden Maximalauslastung eine höhere Immissionsbelastung verursacht, als die angrenzende Tankstelle, der die Messpunkte IP 04a und 04b näher liegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.