Beschluss
7 A 896/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0618.7A896.09.00
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Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe Der Zulassungsantrag der Beigeladenen hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift. Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich Befreiungs- und Abweichungsentscheidung vom 17. Januar 2008 zur Errichtung eines Autohauses mit Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück F.-------straße 1 in T. B. (Gemarkung P. , Flur 1, Flurstücke 798, 834, 838, 839 und 843) im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, sie verstoße gegen den dem Kläger zustehenden sog. Gebietsgewährleistungsanspruch. Das Bauvorhaben sei aufgrund der mit der streitbefangenen Baugenehmigung mitgenehmigten Errichtung einer Kfz-Werkstatt seiner Art nach in einem Mischgebiet unzulässig. Die Werkstatt sei mit Waschanlage und sechs Arbeitsbühnen ausgestattet; genehmigt sei jede Reparaturtätigkeit, die ein Betrieb dieser Größenordnung üblicherweise mit sich bringe; es handele sich damit in der Gesamtschau nicht mehr um einen Ein-Mann-Betrieb mit eingeschränktem Angebot, sondern um einen Vertragshändler mit einem typischen Werkstattbetrieb, der in einem Mischgebiet nicht wohnverträglich im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO sei. Dem hat die Beigeladene nichts Erhebliches entgegengesetzt, was auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des geltend gemachten Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt (1.) oder die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert (2.). 1. Die Beigeladene rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe die Mischgebietsunverträglichkeit des Vorhabens zu Unrecht unter Anwendung typisierender Betrachtung allein aus dem Umfang der zugelassenen Werkstattnutzung abgeleitet und das Vorliegen eines atypischen Falls verneint; dieses Vorgehen stelle wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Verstoß gegen den im Zusammenhang mit dem Gebietsgewährleistungsanspruch geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Sein diesbezügliches Vorbringen greift indes – ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf – zu kurz. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend eingestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 49.82 -, BRS 46 Nr. 50; Beschlüsse vom 18. August 1998 - 4 B 82.98 , BRS 60 Nr. 73, und vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 -, BRS 66 Nr. 77, Kfz.-Werkstätten, wie Selbstbedienungs-Autowaschanlagen oder Bauunternehmen, nicht zu den Betrieben gehören, die von vornherein typischerweise in einem Mischgebiet unzulässig seien, wie regelmäßig genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 4 BImSchG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190. Sie zählen vielmehr zu der Gruppe von Betrieben, die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen des Wohnens führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Wegen des unterschiedlichen Störgrads der in ihnen durchgeführten Arbeiten fallen sie je nach dem konkreten Typ unter den Begriff der im Mischgebiet zulässigen "sonstigen (nicht wesentlich störenden) Gewerbebetriebe" oder gehören schon zu den das Wohnen wesentlich störenden Betrieben i.S.d. § 6 Abs. 1 BauNVO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 49/82 , a.a.O.. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt also von ihrer jeweiligen Anlagen- und Betriebsstruktur sowie von der konkreten Gebietssituation ab. Je nach Größe und Umfang des Betriebs sowie Betriebsweise und Gestaltung der Arbeitsabläufe kann sich eine unterschiedliche Bewertung ergeben. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, welche die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2002 4 B 72.02 -, a.a.O., und vom 18. August 1998 - 4 B 82.98 -, a.a.O. Geboten ist eine Einzelfallprüfung des Ausmaßes der zu erwartenden Störungen, wobei diese allerdings in der Regel nicht konkret und bezogen auf die gegebenen Grundstücksverhältnisse zu ermitteln sind. Vielmehr ist im Ausgangspunkt – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – in einer Art "typisierenden" Betrachtung abzuschätzen, ob die zugelassene Nutzung generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören. Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. März 2008 - 1 B 06.3146 -, juris. Dabei ist einzustellen, dass § 6 BauNVO die Zulässigkeit von Vorhaben generell regelt. Die Beschränkung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben entsprechend ihrem Störpotential hat nicht nur den Schutz der im Zeitpunkt der jeweiligen Vorhabenverwirklichung in einem Mischgebiet konkret vorhandenen Wohnbebauung im Auge. Die Vorgabe bestimmt vielmehr die Eigenart des Mischgebietes und dessen Schutzstandard. Entsprechend muss die baurechtliche Bewertung, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem von der Beigeladenen zitierten Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 7.92 – (BRS 54 Nr. 56) im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 BauNVO ausgeführt hat, nicht nur die aktuellen Störwirkungen eines Gewerbebetriebs für die gegebene Umgebung Rechnung tragen. Vielmehr sind auch weitere Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Insbesondere gilt es eine Verfremdung des Gebietes zu verhindern, die aber schon damit beginnen kann, dass eine im Grunde in einem Mischgebiet generell unpassende – wohnunverträgliche – Nutzung eröffnet wird. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht die konkrete Situation des zur Genehmigung gestellten Betriebs in den Blick genommen und aus der Größe, der Anzahl der Hebebühnen und der Zulässigkeit sämtlicher Reparaturtätigkeiten, die ein Betrieb dieser Größenordnung üblicherweise mit sich bringt, überzeugend ein erhebliches Störpotential in Hinsicht auf mögliche Lärmentwicklungen gefolgert, das mit benachbartem Wohnen grundsätzlich nicht vereinbar ist. Zugleich hat es in dem Umstand, dass nach dem vorliegenden Lärmgutachten am Wohnhaus des Klägers als der nächstgelegenen Wohneinheit die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete weit unterschritten werden, keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der Gebietsverträglichkeit gesehen. Warum diese Einschätzung nicht zutreffen sollte, verdeutlicht die Beigeladene mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht, zumal sie dem Verwaltungsgericht insoweit zustimmt, als die Baugenehmigung sowohl nicht störende als auch störende Kfz-Reparaturarbeiten zulässt. Dafür, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung von unzutreffenden Vorstellungen über den genehmigten Betrieb und seine Auswirkungen auf die Umgebung ausgegangen wäre, fehlt jeder Anhalt. Da das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Größe und Nutzung der Werkstatt und auf die dort ausführbaren Arbeiten abgestellt hat, bestand auch kein Anlass, in den Entscheidungsgründen näher darauf einzugehen, dass nach Auflage Nr. 5 der streitigen Baugenehmigung die Portalwaschanlage so gesteuert wird, dass ein Betrieb nur mit geschlossenem Tor möglich ist und die Anlieferung von PKWs ausschließlich während der Tagzeit und auf dem betriebseigenen Parkplatz erfolgt. Der Hinweis darauf, dass sich Gewerbebetreibende in Folge des allgemein geschärften Umweltbewusstseins vermehrt um technische Neuerungen zur Verminderung von Emissionen bemühen und bereit sind, hierfür erhebliche Mehrkosen in Kauf zu nehmen, bleibt im Abstrakten und besagt zu der aufgeworfenen Frage des Störungspotentials einer Werkstatt in der Größenordnung und Ausgestaltung, wie sie die Beigeladene zur Genehmigung gestellt hat, und deren Verträglichkeit mit dem Charakter der betroffenen Mischgebiete nichts weiter aus. Entsprechendes gilt für ihre Überlegungen dazu, dass sich die Erfahrungswerte, die einer entsprechenden Einschätzung des typischer Weise zu erwartenden Störungspotentials zugrunde liegen, ändern und zu einer abweichenden Beurteilung führen können. Denn ein solcher Sachverhalt ist hier konkret nicht erkennbar. Auch die Ausführungen der Beigeladenen zur Frage der Verhältnismäßigkeit lassen im Kern einen konkreten Bezug zur Sachlage nicht ausreichend hervortreten. Dass von dem Vorhaben Lärmauswirkungen ausgehen, die in Teilbereichen erheblich über das hinausgehen, was in einem Mischgebiet nach der TA-Lärm zumutbar erscheint, lässt sich ohne weiteres aus dem vorliegenden Lärmschutzgutachten ablesen und wird auch von der Beigeladenen nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Nach dem vorliegenden Lärmgutachten sind in einem beachtlichen Radius um das Vorhaben tags Beurteilungspegel bis zu 65 dB(A) zu erwarten, im Nahbereich östlich der Arbeitsbühnen und westlich vor der Portalwaschanlage sogar bis zu 70 dB(A). Weshalb sich bei Einhaltung der Auflage betreffend die Portalwaschanlage eine wesentlich andere Lärmentwicklung abzeichnen sollte, erschließt sich nicht. Entsprechendes gilt für die Ankündigung der Beigeladenen, dass eine Verlagerung von Werkstatttätigkeiten aus anderen Standorten nicht beabsichtigt sei. Es handelt sich also keineswegs um einen Betrieb, der generell betrachtet das Wohnen nicht unwesentlich stört, sondern um einen solchen, der nur in der konkreten Grundstückssituation aufgrund seiner Lage am Rande des Mischgebietes voraussichtlich an den nächstgelegenen Wohneinheiten die Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete einhält. Eine Gebietsverträglichkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 BauNVO lässt sich daraus indes nicht ableiten; insbesondere verbietet sich die Schlussfolgerung der Beigeladenen, das Vorhaben könne sich deshalb auf das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Erhaltung des Gebietscharakters nicht negativ auswirken, weil bodenrechtliche Spannungen und Konflikte ausschieden. Denn ein – wie hier ohne Frage - nach Größe und Lärmentwicklungspotential in einem Mischgebiet unpassender Gewerbebetrieb wird nicht dadurch gebietsverträglich, dass er grenzübergreifend sowohl in einem Gewerbegebiet als auch in seinen weniger störintensiven Teilen in einem Mischgebiet verwirklicht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 17.88 -, BRS 52 Nr. 52. Das gilt erst recht, wenn – wie hier - auch dort die Richtwerte der TA-Lärm im Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung nur eingehalten werden, weil die Anlage am Rand des Mischgebiets mit den lärmintensiveren Bereichen zur Straße ausgerichtet wird. Vielmehr steht zu erwarten, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen insoweit negativ prägend auf seine Umgebung auswirkt, als der gegebene Zustand in Bewegung gerät und eine Verfremdung der ausgewiesenen Mischgebiete hin zu einem Gewerbegebiet einleitet. Besonderheiten der gegebenen Gebietssituation, die eine andere Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens rechtfertigen könnten, sind dem Zulassungsvorbringen der Beigeladenen nicht zu entnehmen. 2. Die Grundsatzrüge greift ebenfalls nicht. Hinsichtlich der von der Beigeladenen aufgeworfenen Frage, ob es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit genügt, eine typisierende Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung konkreter Emissionsgutachen vorzunehmen, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Aufgrund der unter 1. zitierten Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass eine typisierende Betrachtungsweise gerade auch in Bezug auf Kfz-Werkstätten nur eingeschränkt zulässig ist; gefordert ist vielmehr eine Einzelfallbewertung, bei der maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, welche die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird. Ebenso ist danach nicht zweifelhaft, dass im Einzelfall eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise und der Nachweis eines atypischen Falls möglich bleiben. Weshalb der vorliegende Einzelfall erfordern sollte, über die gebotene Einzelfallbewertung hinaus die aufgezeigte Rechtsprechung grundsätzlich zu verfeinern oder fortzuentwickeln, erschließt sich nicht. Der Hinweis der Beigeladenen auf den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 2008 – 14 ZB 07.2148 – (juris) reicht dazu ebenso wenig aus, wie die Bezugnahme auf die differenzierende Betrachtung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit von nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen außerhalb von Industriegebieten in seinem Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 7.92 – (a.a.O.). Die von der Beigeladenen zur Begründung ernstlicher Zweifel angeführten Erwägungen führen ebenfalls auf keinen entsprechenden Klärungsbedarf, wie den vorstehenden Ausführungen zu 1. zu entnehmen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.