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Urteil

7 A 351/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0127.7A351.13.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid der Beklagten vom 09. Juni 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid der Beklagten vom 09. Juni 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger und die Mitglieder der Beigeladenen sind Nachbarn. Sie streiten um die Umwandlung einer 1944 in N. -H. errichteten Mehrzweckscheune in Gemeinschaftsräume für die Bewohner der fünf benachbarten, von den Mitgliedern der Beigeladenen errichteten Wohnhäuser und in Büroräume für eine freiberufliche Nutzung. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 40, Flurstück 695 (H1. Reihe 28/28 a), das mit einem Wohnhaus und einer freistehenden Doppelgarage bebaut ist. Die Mitglieder der Beigeladenen sind Eigentümer der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke Gemarkung N. , Flur 40, Flurstücke 752,753,754,755 und 756 (H1. Reihe 30 a - 30 e). Zwischen diesen Grundstücken und der Straße liegt das etwa 1700 m² große Flurstück 751 (H1. Reihe 30). Im rückwärtigen Bereich dieses Flurstücks befindet sich eine etwa 16 x 23 m große und im First 10 m hohe Scheune. Die Scheune hält zum Grundstück der Kläger einen Grenzabstand von 94 cm ein. Im Jahr 1964 kaufte die Beklagte das mit der Scheune bebaute Grundstück. Bis 1970 nutzte der Vater des Klägers die Scheune weiterhin für seinen landwirt-schaftlichen Betrieb. In der Folgezeit diente das Gebäude dem Amt für Grünflächen, danach dem Amt für Grünflächen und Naturschutz der Beklagten als Betriebshof. Im Zuge dieser Nutzung wurden u.a. Sozialräume für die Gärtner (Aufenthaltsraum, Umkleideräume, Dusche und WC) eingerichtet, wobei zum oberen Abschluss dieser im Erdgeschoss geschaffenen Räume und dort genutzter Abstellflächen im Obergeschoss eine Betondecke eingezogen wurde. Seit 1998 liegt das Flurstück 751 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 410 H. H1. Reihe / B. Weg, der für den fraglichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet ausweist, für die Scheune aber weder ein Baufenster noch eine sonstige den Gebäudebestand betreffende Festsetzung enthält. Im Jahr 2010 gab die Beklagte die Nutzung der Scheune auf. Im Jahr 2011 verkaufte die Beklagte das Grundstück an die Beigeladene. Im April 2011 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten einen Vorbescheid, und zwar sowohl zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Umwandlung der Scheune in Gemeinschafts- und Büroräume als auch zu deren bauordnungsrechtlicher Zulässigkeit nach § 6 BauO NRW. Unter dem 09. Juni 2011 erteilte die Beklagte den Vorbescheid. Nach den Bauvorlagen umfassen die geplanten baulichen Änderungen neben verschiedenen Umgestaltungsmaßnahmen im Inneren der Scheune u. a. die Schaffung einer 6 m breiten, über beide Geschosse geführten Fensterfläche in der Westfassade des Gebäudes sowie den Einbau neuer Fenster und Türen. Die den Klägern zugewandte Gebäudeseite soll unverändert bleiben. Der Kläger haben mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage im wesentlichen geltend gemacht: Die Scheune sei mehrfach ohne bauaufsichtliche Genehmigung geändert worden. Die von der Beklagten durchgeführten Baumaßnahmen seien auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Infolgedessen fehle es am Bestandsschutz der Scheune. Ungeachtet dessen lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW nicht vor, weil die geplanten Umbaumaß-nahmen insgesamt einer Neuerrichtung des Gebäudes gleichstünden. Das Vorhaben sei auch nicht mit den Grundzügen der städtebaulichen Planung vereinbar, weil der Bebauungsplan Nr. 410 für den Standort der Scheune kein Baufenster festsetze und sie auch – im Gegensatz zu anderen Gebäuden im Plangebiet – nicht als erhaltenswert eingestuft habe. Die Kläger haben beantragt, den der beigeladenen Baugruppe erteilten Vorbescheid der Beklagten vom 09. Juni 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und den der beigeladenen Baugruppe erteilten Vorbescheid vom 09. Juni 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Scheune genieße weiterhin Bestandsschutz und die von der Beigeladenen vorgesehenen baulichen Änderungen hielten sich in dem von § 6 Abs. 15 BauO NRW vorausgesetzten Rahmen. Bei der Prüfung des Bestandsschutzes sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Scheune um erhaltenswerte Bausubstanz bzw. ein erhaltenswertes Gebäude handele, wie sich auch aus Nr. 5, zweiter Absatz, der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 410 ergebe. Zudem seien die Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. eines konkludenten Verzichts ihres Rechtsvorgängers gehindert, sich auf einen Verstoß gegen § 6 BauO NRW zu berufen. Denn die Lage der Scheune an der Grundstücksgrenze sei auf Dispositionen des Vaters des Klägers zurückzuführen, die den Klägern zuzurechnen seien. Schließlich betreibe der Kläger auf seinem Grundstück einen planungsrechtlich unzulässigen Gewerbebetrieb, was sein Rechtsschutzinteresse infrage stelle. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und zur Sache nicht vorgetragen. Der Berichterstatter hat am 21. August 2014 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Dass und inwieweit ein auf dem Grundstück der Kläger betriebener planungsrechtlich unzulässiger Gewerbebetrieb das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage infrage stellen könnte – wie die Beklagte meint –, ist nicht zu ersehen. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben verstößt zu Lasten der Kläger gegen Abstandsrecht, weil das Gebäude – entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW – gegenüber ihrem Grundstück lediglich einen Grenzabstand von 94 cm einhält. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich insbesondere nicht aus § 6 Abs. 15 BauO NRW. Für § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW folgt dies bereits daraus, dass das Gebäude, welches nicht nur im Inneren (Nr. 1) geändert werden soll, entgegen Nr. 2 und Nr. 3 den dort genannten Mindestabstand von 2,50 m nicht einhält. Eine Gestattung gemäß § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW scheidet ebenfalls aus. Mit den in § 6 Abs. 15 Satz 1 angesprochenen „bestehenden“ Gebäuden sind nur solche gemeint, die zu irgendeinem Zeitpunkt formell oder zumindest materiell legal waren und deshalb Bestandsschutz genießen. Diesen Bestandsschutz konkretisiert § 6 Abs. 15 BauO NRW in der Weise, dass er u.a. bauliche Änderungen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zulässt. Die Vorschrift meint dabei allerdings nur solche baulichen Änderungen, die sich im Rahmen des Bestandsschutzes halten und nicht sein Erlöschen herbeiführen. Daraus folgt, dass bauliche Eingriffe in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich verändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, ursprünglich bestandsgeschützten identisch ist, durch § 6 Abs. 15 BauO NRW regelmäßig nicht gerechtfertigt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 2 A 2543/11 -, BRS 79 Nr. 129 = BauR 2012, 1776, sowie vom 09. Mai 2014 - 2 A 2819/13 -, BauR 2015, 98, Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 6 Rn. 318, jeweils m.w.N. Solche Eingriffe können insbesondere dann vorliegen, wenn Bauteile verändert werden, die für die Standsicherheit des Gebäudes von Bedeutung sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2002 - 10 B 1233/02 -, BRS 65, Nr. 174 = BauR 2003, 677, Kamp/Schmickler a.a.O. Den in dieser Weise durch § 6 Abs. 15 BauO NRW gesetzten Rahmen überschreitet das streitige Vorhaben. Als Bezugspunkt des insoweit maßgeblichen Vergleichs des Vorhabens mit der bestandsgeschützten Bausubstanz kommt hier nur die Mehrzweckscheune in dem 1944 geschaffenen Zustand in Betracht. In diesem Zustand war das Gebäude als landwirtschaftliche Betriebseinrichtung im Außenbereich möglicherweise materiell und aufgrund der vom Verwaltungsge-richt festgestellten Baugenehmigung, deren Existenz der Senat nicht weiter prüfen muss, ggf. auch formell legal. Insoweit mag es Bestandsschutz genießen. An diesem Bestandsschutz nehmen die von der Beklagten zur Nutzung des Gebäudes als Betriebshof vorgenommenen baulichen Veränderungen, so wie sie im Tatbestand beschrieben sind, indessen nicht teil. Für diese Veränderungen ist – ungeachtet ihrer Genehmigungsbedürftigkeit, vgl. auch § 80 BauO NRW – keine Baugenehmigung erteilt worden, so dass es an der formellen Legalität fehlt. Eine materielle Legalität ist ebenfalls nicht gegeben. Bei dem Betriebshof handelte es sich nicht nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 BauGB/BBauG um ein privilegiertes Vorhaben. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist namentlich nicht zu erkennen, dass sich eine solche Privilegierung unter dem Gesichtspunkt eines „Landarbeiterheims“ oder deshalb ergeben könnte, weil es sich bei dem Betriebshof um ein Vorhaben handelte, das wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden konnte (heute § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betriebshof als sonstiges Vorhaben im Außenbereich ausnahmsweise zulässig war (heute § 35 Abs. 2 BauGB). Insbesondere folgt – anders als von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht worden ist – aus dem Umstand, dass die auf dem Betriebshof ausgeführten Tätigkeiten im öffentlichen Interesse lagen, noch nicht, dass durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne der vorgenannten Vorschrift beeinträchtigt waren. Ebenfalls ist nicht feststellbar, dass es sich bei der Scheune um erhaltenswerte Bausubstanz bzw. um ein erhaltenswertes Gebäude (heute § 35 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB) handeln könnte. Im Bebauungsplan Nr. 410 ist es nicht als erhaltenswert gekennzeichnet; anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 5 Abs. 2 der Begründung des Bebauungsplans. Dabei sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die Scheune – entgegen Nr. 5 Abs. 2 der Begründung – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude war und sich aufgrund ihrer Abmessung, der Grundfläche und der Höhe dem von der Beklagten angeführten erhaltenswerten Gebäude Nr. 26 zudem nicht unterordnet. Nach Maßgabe der Bestandseinzeichnungen in dem Bebauungsplan Nr. 410 ist ferner zugrunde zu legen, dass die Außenbereichslage bis zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans fortbestand. Ebenso wenig ist festzustellen, dass der Betriebshof der Beklagten durch das Inkrafttreten des Bebauungsplanes materiell legalisiert worden wäre. Denn außer der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets enthält der Bebauungsplan keine das Gebäude erfassende Festsetzung; er weist im fraglichen Bereich namentlich kein Baufenster aus. Ist nach alledem das streitige Vorhaben mit der ursprünglichen landwirtschaftlichen Mehrzweckscheune zu vergleichen, ist ein Identitätsverlust zu bejahen. Es stellt sich mit Blick auf den von der Beklagten u.a. vorgenommenen Innenausbau, dessen ausweislich der Bauvorlagen beabsichtigte Fortführung sowie die geplanten baulichen Eingriffe in die „Außenhaut“ des Gebäudes (Herstellung einer 6 m breiten, über beide Geschosse geführten Fensterfläche an der Westfassade, Herstellung neuer Fenster und Türen) im Verhältnis zur bestandsgeschützten Gebäudesubstanz als „aliud“ dar. Gleiches gälte aber auch dann, wenn abweichend von den vorstehenden Erwägungen zugrunde zu legen wäre, dass die von der Beklagten vorgenommenen baulichen Veränderungen des Scheunengebäudes am Bestandsschutz teilnehmen sollten. Mit der nun beabsichtigten Herstellung der angesprochenen Fensterfläche an der Westfassade wird nachhaltig in ein für die Standfestigkeit des Gebäudes wesentliches Bauteil eingegriffen. Allein deshalb ist davon auszugehen, dass es an der erforderlichen Identität fehlt, Vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 22. März 2013 - 7 A 1765/12 -. Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 73 BauO NRW, auf die sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen hat, sind nicht gegeben. Auch nach Einfügung von § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW setzt eine Abweichung von § 6 BauO NRW eine atypische Grundstückssituation voraus. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 05. März 2007 - 10 B 274/07 -, BRS 71, Nr. 124 = BauR 2007, 1031. Eine solche Atypik ist hier nicht ersichtlich. Sie folgt insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass das Grundstück mit einem Gebäude bebaut ist, das den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Ungeachtet dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das streitige Vorhaben die nachbarlichen Interessen nur unwesentlich stärker beeinträchtigt als eine nach § 6 BauO NRW zulässige Bebauung des Grundstücks, wie es § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erfordert. Die Kläger können sich auf den Verstoß gegen § 6 BauO NRW berufen. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass die Lage des Scheunengebäudes im Verhältnis zu ihrer Grundstücksgrenze auf Dispositionen des Vaters des Klägers zurückzuführen sein sollte und sich die Kläger dessen Verhalten als Rechtsvorgänger zurechnen lassen müssen. Ein im Verhalten des Vaters des Klägers – nämlich in der grenznahen Errichtung der Scheune und ihrer späteren Veräußerung an die Beklagte – möglicherweise zu erblickender Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte, die sich auf den Grenzabstand der Scheune beziehen, könnte nur in dem Umfang wirksam geworden sein, in dem er sich eindeutig auf ein konkretes Bauvorhaben richtete. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -, BRS 81 Nr. 198 = BauR 2014, 252. Als konkretes Bauvorhaben in diesem Sinne kam in dem Zeitraum bis zur Veräußerung des Scheunen-Grundstücks lediglich eine landwirtschaftlich genutzte Scheune und – zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Beklagte – möglicherweise eine als Betriebshof der Beklagten genutzte Halle in Betracht, nicht hingegen das vorliegend streitige Vorhaben. Dagegen, dass ein eventuell im Verhalten des Vaters des Klägers zu erblickender Verzicht auch das hier zu beurteilende Vorhaben umfassen könnte, spricht ferner, dass mit der vorgesehenen Nutzung der Scheune u.a. als Gemeinschaftsraum für die Bewohner der angrenzenden Einfamilienhäuser jedenfalls in stärkerem Umfang als bei den früher gegebenen Nutzungen mit Lärmemissionen in den lärmempfindlicheren Abendstunden und an den Wochenenden zu rechnen ist. Auch unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben ergibt sich insoweit keine andere Bewertung. Ob der Vater des Klägers tatsächlich Eigentümer des Scheunengrundstücks, wie es das Verwaltungsgericht zugrundegelegt hat, oder aber lediglich Pächter war, wie es die Kläger der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen haben, bedarf danach keiner weiteren Klärung. Den Klägern ist die Geltendmachung ihres Abwehrrechts aus § 6 BauO NRW auch nicht wegen der auf ihrem Grundstück vorhandenen Grenzgarage verwehrt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Garage hinsichtlich ihrer Abmessungen abstandsrechtlich unbedenklich ist. Eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben scheidet hier schon deshalb aus, weil es wegen der stark unterschiedlichen Gebäudegrößen im Verhältnis zur Scheune an der Vergleichbarkeit der Abstandsverstöße fehlen würde. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2057/12 -, BauR 2014, 1924. Ebenso wenig hindert schließlich eine möglicherweise gegebene planungsrechtlich unzulässige Nutzung des Grundstücks der Kläger zu gewerblichen Zwecken die Geltendmachung des hier streitigen Nachbarrechts. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.