Beschluss
18 B 1463/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0128.18B1463.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Hierauf ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch ordnungsgemäß hingewiesen worden. Dies bedeutet, dass, sofern eine Beschwerdebegründung nicht schon mit der Beschwerde verbunden, sondern zunächst allein eine Beschwerde eingelegt worden ist, die im Nachgang erfolgende isolierte Beschwerdebegründung innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Oberverwaltungsgerichts einzureichen ist. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 52 und 60 m.w.N. Da der angegriffene Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 28. November 2014 zugestellt worden ist, hätte die – unter Hinweis auf eine nachfolgende Begründung - am 12. Dezember 2014 mit Schriftsatz vom gleichen Tage fristgerecht zunächst lediglich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2014 nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB spätestens am Montag, den 29. Dezember 2014 durch Eingang einer entsprechenden Beschwerdebegründungsschrift beim Oberverwaltungsgericht begründet werden müssen. Der an das Verwaltungsgericht gerichtete Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 29. Dezember 2014, mit dem dieser die am 12. Dezember 2014 fristgerecht eingelegte Beschwerde begründet hat, ist jedoch – nachdem er an diesem Tage und damit am Tage des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist per Telefax beim Verwaltungsgericht eingegangen ist - erst am 2. Januar 2015, mithin nach Fristablauf beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015, nach Kenntnis des Unterzeichners habe der Vorgang dem OVG am 29. Dezember 2014 noch nicht vorgelegen, kommt bezüglich der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde aus den zuvor genannten Gründen bereits keinerlei rechtliche Relevanz zu. Abgesehen davon ist das Vorbringen mit Blick auf die Aktenlage nicht einmal nachvollziehbar. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht die Akten nämlich bereits ans Oberverwaltungsgericht übersandt, wo sie am 22. Dezember 2014 eingingen. Über die Abgabe der Akten ans Oberverwaltungsgericht ist der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin der Aktenlage zufolge im Übrigen sogar mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 informiert worden. Der Antragstellerin kann auch nicht von Amts wegen oder auf ihren mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 hilfsweise gestellten Antrag hin hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch wenn dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erst mit gerichtlicher Verfügung des Senats vom 30. Dezember 2014 das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt worden ist, ist nichts dafür dargetan oder auch nur ansatzweise erkennbar, dass er hierdurch ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist verhindert gewesen sein könnte. Die Antragstellerin war auch nicht deshalb i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der Wahrung der gesetzlichen Frist gehindert, weil die Versäumung der Frist auf einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch das Verwaltungsgericht beruhte. Aus der auf dem Gebot eines fairen Verfahrens beruhenden Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts folgt lediglich, dass es fristgebundene Schriftsätze, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an das Rechtsmittelgericht weiterleiten muss. Zu Eilmaßnahmen wie etwa einem telefonischen Hinweis oder einer Weiterleitung des Schriftsatzes per Telefax an das Rechtsmittelgericht ist das erstinstanzliche Gericht indessen nicht verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 4 B 83.02 -, NVwZ-RR 2003, 901, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 – 18 B 1007/13 – und vom 11. Dezember 2006 – 8 A 4200/06 -. Bei Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang war die Frist nicht zu wahren, da die Beschwerdebegründungsschrift erst am Tag des Fristablaufs beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).