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Beschluss

12 A 2393/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0129.12A2393.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls nicht begründet. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass mit seiner Rechtsmittelschrift vom 27. November 2014 - die der Prüfung allein zugrundezulegen ist, weil innerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, vgl. dazu, dass diese gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist, nur OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2014 - 6 A 408/14 -, juris, m. w. N., keine weitere Begründung erfolgte - die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sinngemäß noch hinreichend deutlich bezeichnet worden sind, kann eine Berufungszulassung in der Sache weder auf den einen noch auf den anderen Grund gestützt werden. Die rudimentären Ausführungen im Zulassungsantrag werfen nämlich keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf und geben auch nicht zu erkennen, dass ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, vorliegt. Soweit der Kläger geltend macht, über die Eilbedürftigkeit im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII hätte nur nach Beweisaufnahme entschieden werden können, setzt er sich mit der vorliegende Erkenntnisse berücksichtigenden und sorgfältig begründeten Würdigung des Verwaltungsgerichts auf S. 9 bis S. 10 (1. Abs.) des Urteilsabdrucks nicht hinreichend auseinander, indem er lediglich auf seine erstinstanzlichen Beweisanregungen Bezug nimmt. Im Übrigen zeigt der Kläger auch nicht auf, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung - deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird - hingewirkt habe. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).