Beschluss
6 A 408/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzliche Zweimonatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt wurde.
• Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist; eine nachträgliche Fristverlängerung ist nicht möglich.
• Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO setzt fehlendes Verschulden voraus; ein Prozessbevollmächtigter haftet für Pflichtverletzungen seines Büropersonals nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO.
• Bei Versäumnis einer nicht verlängerbaren Frist ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen und die Kosten sind der Antragstellerin aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Zulassungsantrags bei Versäumen der nicht verlängerbaren Begründungsfrist • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzliche Zweimonatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt wurde. • Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist; eine nachträgliche Fristverlängerung ist nicht möglich. • Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO setzt fehlendes Verschulden voraus; ein Prozessbevollmächtigter haftet für Pflichtverletzungen seines Büropersonals nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO. • Bei Versäumnis einer nicht verlängerbaren Frist ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen und die Kosten sind der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Klägerin beantragte beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Das angefochtene Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17.01.2014 zugestellt. Die gesetzliche Frist von zwei Monaten zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO lief am 17.03.2014 ab; eine Begründung erfolgte nicht fristgerecht. Am 17.03.2014 bat der Prozessbevollmächtigte noch um Verlängerung der Frist; dies war nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich. Am 26.03.2014 stellte der Prozessbevollmächtigte den Begründungsantrag und beantragte Wiedereinsetzung in die Frist. Er machte geltend, in seiner Kanzlei bestehe ein Fristenkontrollsystem, das die Mitarbeiterin die jeweilige Fristart kennzeichnen müsse, habe aber die Begründungsfrist nicht als „Notfrist“ markiert. • Fristversäumnis: Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde am 17.01.2014 zugestellt, die Zweimonatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO endete am 17.03.2014 und wurde nicht eingehalten. • Unverlängerbarkeit: Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung nach § 57 Abs. 2 VwGO nur bei entsprechender gesetzlicher Anordnung möglich wäre; eine solche Anordnung fehlt, daher ist eine Verlängerung ausgeschlossen. • Abgrenzung zu Notfristen: Das Verwaltungsprozessrecht kennt die ZPO-Notfristenregel nicht in diesem Zusammenhang; § 57 Abs. 2 VwGO verweist nicht auf die Regelung über Notfristen in § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO. • Wiedereinsetzung versagt: Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO setzt fehlendes Verschulden voraus; der Prozessbevollmächtigte trägt das Verschulden seiner Büromitarbeiterin nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO. • Sorgfaltsmaßstab: Als verantwortlicher Rechtsanwalt hätte der Prozessbevollmächtigte erkennen und eigenverantwortlich überprüfen müssen, dass es sich um eine nicht verlängerbare Frist handelt; Anweisungen an Büropersonal entbinden ihn nicht von dieser Pflicht. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; der Streitwert wurde auf bis 19.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil die Zweimonatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt und diese Frist nicht verlängerbar ist. Der Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO wurde abgelehnt, da Verschulden des Prozessbevollmächtigten vorliegt und ihm die Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle oblag; Fehler des Büropersonals sind ihm zuzurechnen. Daher bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.