Beschluss
7 B 1200/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0130.7B1200.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - ebenso wie im parallelen Verfahren 7 B 1201/14, das von den Eltern der Antragsteller mit den gleichen Verfahrensbevollmächtigten geführt wird - nicht abschließend abzuschätzen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer mit Blick auf die vorgelegten Fotos und die Meldedaten in Betracht kommenden - partiellen - Nutzung des Gebäudes N. -I. -Straße Nr. 13 zu Wohnzwecken durch die Antragstellerin und ihren Sohn M. . Die mithin gebotene folgenorientierte Interessenabwägung fällt angesichts der Bewerbung von kurzfristigen Aufenthaltsmöglichkeiten für bis zu 14 Personen und der im Übrigen kongruenten Sachverhalte aus den entsprechend geltenden Gründen des Beschlusses im Verfahren - 7 B 1201/14 - auch hier zu Ungunsten der Antragsteller aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.