Beschluss
7 B 1201/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0130.7B1201.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe, die eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen der Antragsgegnerin vom 16. September 2014 in der Fassung vom 7. November 2014 schwerer wiegt als das Suspensivinteresse der Antragsteller. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller gegen die Anordnungen, das Betreten ihres Grundstücks inklusive der baulichen Anlagen zu dulden, lassen sich im Rahmen der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Beurteilung allerdings nicht abschließend abschätzen. Anhaltspunkte für eine evidente Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach der erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2007 - 10 A 2699/06 -, BauR 2008, 1594 = BRS 71 Nr. 184, kommt § 61 Abs. 6 BauO NRW als Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verfügung in Betracht. Es liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht fern, dass die Anordnungen geeignet sind, um das angegebene Ziel zu erreichen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Es erscheint nach dem Inhalt der vorliegenden Akten keineswegs ausgeschlossen, dass auf der Grundlage der Feststellungen einer behördlichen Besichtigung eine Untersagung der Nutzung des Gebäudes zu den in Rede stehenden wohnfremden Zwecken unter dem Aspekt formeller und/ oder materieller Illegalität in Betracht kommt. Vgl. zur Abgrenzung von Wohnnutzung zu Ferienwohnungen einerseits bzw. der Abgrenzung der Vermietung an Geschäftsreisende, Monteure etc. für ein „Wohnen auf Zeit“ von einem Beherbergungsbetrieb andererseits: OVG M.- V., Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 -, juris=NordÖR 2014, 323, bzw. VG Ansbach, Urteil vom 22. Januar 2014 - AN 9 K 13.01327, juris, jeweils m. w. N. Im Übrigen muss die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Rahmen der danach gebotenen folgenorientierten Abwägung setzt sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügung gegenüber dem privaten Suspensivinteresse der Antragsteller durch. Besteht nach dem Akteninhalt - wie dargelegt - immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass Beherbergungsleistungen für insgesamt bis zu 24 Personen er-bracht bzw. angeboten werden bzw. wurden, erscheint es ungeachtet der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Problematik des Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 13 GG gerechtfertigt, dass die Verfügung vollzogen wird, um Anforderungen des Brandschutzes (vgl. § 17 BauO NRW, §§ 49 ff. Sonderbauverordnung NRW) und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der ggf. beherbergten Personen in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen. Vgl. zur Bedeutung des Brandschutzes im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 7 B 1016/11 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.